464. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetznovelle 1985 und Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Errichtung einer Bundesstraßen-Planungs- und Errichtungsgesellschaft für Wien
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesfinanzgesetz 1985, BGBl. Nr. 1, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 127/1985, 271/1985, 372/1985 und 444/1985
wird wie folgt geändert
1. Im Artikel V Abs. 1 ist nach der Z 13 der
Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen und
eine neue Z 14 mit folgendem Wortlaut anzufügen
„14. beim Ansatz 1/64292 bis zu einer Höhe von
3 Millionen Schilling zu geben, soweit die
hiefür erforderliche Bedeckung durch Minderausgaben
bei Ansätzen des Titels 1/642
sichergestellt werden kann."
2. In der Anlage I (Bundesvoranschlag) haben
a) der Ansatz 1/53237 „Zuschüsse nach dem
Wohnhaussanierungsgesetz",
b) der Ansatz 1/53257 „Zuschüsse nach dem
Wohnbauförderungsgesetz (zweckgeb.
Geb.)",
c) der Titel 1/534 „Katastrophenfonds (zweckgeb.
Geb.)",
d) der Ansatz 1/64698 „Überweisungen an die
Länder gem. § 1 Abs. 2 Z 2 FAG 1985" und
e) der Ansatz 1/64708 „Überweisungen an die
Länder gem. § 1 Abs. 2 Z 2 FAG 1985"
zu lauten.
3. In der Anlage I (Bundesvoranschlag) sind
a) nach dem Ansatz 2/52084 der Ansatz
2/52085/23 „Beiträge nach dem Wohnhaus-
Wiederaufbaugesetz" und
b) nach dem Ansatz 1/53428 der Paragraph
1/5343 „Verwaltung des Katastrophenfonds"
mit den Ansätzen 1/53437/43 „Aufwendungen
(Gesetzl. Verpflichtungen)" und
1/53438/43 „Aufwendungen"
anzufügen.
Artikel II
Das Bundesgesetz betreffend die Errichtung
einer Bundesstraßen-Planungs- und Errichtungsgesellschaft
für Wien, BGBl. Nr. 372/1985, wird wie
folgt geändert
Im § 8 Abs. 1 hat der finanzgesetzliche
Ansatz 1/64292/32 „Anlagen (Gesetzl. Verpflichtungen)"
zu lauten.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,
unbeschadet der Befugnis des Bundesministers für
Bauten und Technik zur Leistung der Ausgaben
innerhalb seines Teilvoranschlages, der Bundesminister
für Finanzen betraut.