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464_1985 AT

464. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetznovelle 1985 und Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Errichtung einer Bundesstraßen-Planungs- und Errichtungsgesellschaft für Wien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 464. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetznovelle 1985 und Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Errichtung einer Bundesstraßen-Planungs- und Errichtungsgesellschaft für Wien

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesfinanzgesetz 1985, BGBl. Nr. 1, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 127/1985, 271/1985, 372/1985 und 444/1985

wird wie folgt geändert

1. Im Artikel V Abs. 1 ist nach der Z 13 der

Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen und

eine neue Z 14 mit folgendem Wortlaut anzufügen

„14. beim Ansatz 1/64292 bis zu einer Höhe von

3 Millionen Schilling zu geben, soweit die

hiefür erforderliche Bedeckung durch Minderausgaben

bei Ansätzen des Titels 1/642

sichergestellt werden kann."

2. In der Anlage I (Bundesvoranschlag) haben

a) der Ansatz 1/53237 „Zuschüsse nach dem

Wohnhaussanierungsgesetz",

b) der Ansatz 1/53257 „Zuschüsse nach dem

Wohnbauförderungsgesetz (zweckgeb.

Geb.)",

c) der Titel 1/534 „Katastrophenfonds (zweckgeb.

Geb.)",

d) der Ansatz 1/64698 „Überweisungen an die

Länder gem. § 1 Abs. 2 Z 2 FAG 1985" und

e) der Ansatz 1/64708 „Überweisungen an die

Länder gem. § 1 Abs. 2 Z 2 FAG 1985"

zu lauten.

3. In der Anlage I (Bundesvoranschlag) sind

a) nach dem Ansatz 2/52084 der Ansatz

2/52085/23 „Beiträge nach dem Wohnhaus-

Wiederaufbaugesetz" und

b) nach dem Ansatz 1/53428 der Paragraph

1/5343 „Verwaltung des Katastrophenfonds"

mit den Ansätzen 1/53437/43 „Aufwendungen

(Gesetzl. Verpflichtungen)" und

1/53438/43 „Aufwendungen"

anzufügen.

Artikel II

Das Bundesgesetz betreffend die Errichtung

einer Bundesstraßen-Planungs- und Errichtungsgesellschaft

für Wien, BGBl. Nr. 372/1985, wird wie

folgt geändert

Im § 8 Abs. 1 hat der finanzgesetzliche

Ansatz 1/64292/32 „Anlagen (Gesetzl. Verpflichtungen)"

zu lauten.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,

unbeschadet der Befugnis des Bundesministers für

Bauten und Technik zur Leistung der Ausgaben

innerhalb seines Teilvoranschlages, der Bundesminister

für Finanzen betraut.

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