464. Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können sowie Protokolle I, II samt Technischer Anlage hiezu und Protokoll III
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages mit den dazugehörigen Protokollen I, II samt Technischer
Anlage hiezu und III wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Hohen Vertragsparteien,
EINGEDENK DESSEN, daß jeder Staat im
Einklang mit der Satzung der Vereinten Nationen
die Pflicht hat, in seinen internationalen Beziehungen
jede gegen die Souveränität, die territoriale
Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit
eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen
der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung
oder Anwendung von Gewalt zu unterlassen,
SOWIE EINGEDENK des allgemeinen Grundsatzes
des Schutzes der Zivilbevölkerung vor den
Auswirkungen von Feindseligkeiten,
AUSGEHEND von dem Grundsatz des Völkerrechts,
daß die an einem bewaffneten Konflikt
beteiligten Parteien kein unbeschränktes Recht in
der Wahl der Methoden und Mittel der Kriegführung
haben, sowie von dem Grundsatz, der die
Verwendung von Waffen, Geschossen und Material
sowie Methoden der Kriegführung, die geeignet
sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige
Leiden zu verursachen, in bewaffneten Konflikten
verbietet,
SOWIE EINGEDENK DESSEN, daß es verboten
ist, Methoden oder Mittel der Kriegführung zu
verwenden, die dazu bestimmt sind oder von denen
erwartet werden kann, daß sie ausgedehnte, langanhaltende
und schwere Schäden der natürlichen
Umwelt verursachen,
IHRE ENTSCHLOSSENHEIT BEKRÄFTIGEND,
daß in Fällen, die von diesem Übereinkommen
und den dazugehörigen Protokollen oder von
anderen internationalen Übereinkünften nicht
erfaßt sind, die Zivilbevölkerung und die Kombattanten
stets unter dem Schutz und der Herrschaft
der Grundsätze des Völkerrechts verbleiben, wie sie
sich aus feststehenden Gebräuchen, aus den Grundsätzen
der Menschlichkeit und aus den Forderungen
des öffentlichen Gewissens ergeben,
IN DEM WUNSCH, zur internationalen Entspannung,
zur Beendigung des Wettrüstens und zur
Vertrauensbildung unter den Staaten und damit zur
Verwirklichung der Bestrebungen aller Völker, in
Frieden zu leben, beizutragen,
IN DER ERKENNTNIS, daß es wichtig ist, alle
Anstrengungen zu unternehmen, die zum Fortschritt
in Richtung auf allgemeine und vollständige
Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler
Kontrolle beitragen können,
die Notwendigkeit BEKRÄFTIGEND, die
Kodifizierung und fortschreitende Entwicklung der
Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren
Völkerrechts fortzuführen,
IN DEM WUNSCH, den Einsatz bestimmter
konventioneller Waffen zu verbieten oder weiter zu
beschränken, sowie in dem Glauben, daß die in diesem
Bereich erzielten positiven Ergebnisse die
wichtigsten Abrüstungsgespräche erleichtern können
mit dem Ziel, der Herstellung, Lagerung und
Weitergabe solcher Waffen ein Ende zu setzen,
NACHDRÜCKLICH HERVORHEBEND,
daß alle Staaten, insbesondere die militärisch wichtigen
Staaten, Vertragsparteien dieses Übereinkommens
und der dazugehörigen Protokolle werden
sollten,
IM HINBLICK DARAUF, daß die Generalversammlung
der Vereinten Nationen und die Abrü-
stungskommission der Vereinten Nationen
beschließen könnten, die Frage einer möglichen
Ausweitung des Umfanges der in diesem Übereinkommen
und den dazugehörigen Protokollen enthaltenen
Verbote und Beschränkungen zu prüfen,
SOWIE IM HINBLICK DARAUF, daß der
Abrüstungsausschuß beschließen könnte, die Frage
der Annahme weiterer Maßnahmen zum Verbot
oder zur Beschränkung des Einsatzes bestimmter
konventioneller Waffen zu prüfen,
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Anwendungsbereich
Dieses Übereinkommen und die dazugehörigen
Protokolle finden in den Situationen Anwendung,
die in dem den Genfer Abkommen vom 12. August
1949 zum Schutze der Opfer des Krieges Kundgemacht in BGBl. Nr. 155/1953
gemeinsamen Artikel 2 bezeichnet sind, einschließlich
jeder in Artikel 1 Absatz 4 des Zusatzprotokolls
I Kundgemacht in BGBl. Nr. 527/1982 zu diesen Abkommen beschriebenen
Situation.
Artikel 2
Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften
Dieses Übereinkommen oder die dazugehörigen
Protokolle sind nicht so auszulegen, als verringerten
sie die den Hohen Vertragsparteien durch das
in bewaffneten Konflikten anwendbare humanitäre
Völkerrecht auferlegten sonstigen Verpflichtungen.
Artikel 3
Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten
während eines Zeitabschnitts von zwölf Monaten
ab 10. April 1981 am Sitz der Vereinten Nationen
in New York zur Unterzeichnung auf.
Artikel 4
Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt
1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation,
Annahme oder Genehmigung durch die
Unterzeichner. Jeder Staat, der das Übereinkommen
nicht unterzeichnet hat, kann ihm beitreten.
2. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer
hinterlegt.
3. Jeder Staat kann zustimmen, durch eines der
zu diesem Übereinkommen gehörenden Protokolle
gebunden zu sein, sofern er im Zeitpunkt der Hinterlegung
seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde zu dem Übereinkommen
dem Verwahrer seine Zustimmung notifiziert,
durch zwei oder mehr dieser Protokolle
gebunden zu sein.
4. Nach Hinterlegung seiner Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
zu diesem Übereinkommen kann ein Staat dem
Verwahrer jederzeit seine Zustimmung notifizieren,
durch ein dazugehöriges Protokoll, durch das
er nicht bereits gebunden ist, gebunden zu sein.
5. Jedes Protokoll, durch das eine Hohe Vertragspartei
gebunden ist, ist für diese Vertragspartei
Bestandteil dieses Übereinkommens.
Artikel 5
Inkrafttreten
1. Dieses Übereinkommen tritt sechs Monate
nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
in Kraft.
2. Für jeden Staat, der seine Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen sechs
Monate nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung seiner
Urkunde in Kraft.
3. Jedes der zu diesem Übereinkommen gehörenden
Protokolle tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt
in Kraft, zu dem zwanzig Staaten nach Artikel
4 Absatz 3 oder 4 ihre Zustimmung notifiziert
haben, durch das Übereinkommen gebunden zu
sein.
4. Für jeden Staat, der seine Zustimmung, durch
ein zu diesem Übereinkommen gehörendes Protokoll
gebunden zu sein nach dem Zeitpunkt notifiziert,
zu dem zwanzig Staaten ihre Zustimmung
notifiziert haben, durch das Protokoll gebunden zu
sein, tritt das Protokoll sechs Monate nach dem
Zeitpunkt in Kraft, zu dem dieser Staat seine
Zustimmung notifiziert hat, durch das Protokoll
gebunden zu sein.
Artikel 6
Verbreitung
Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in
Friedenszeiten wie in Zeiten eines bewaffneten
Konflikts dieses Übereinkommen und diejenigen
der dazugehörigen Protokolle, durch die sie gebunden
sind, in ihren Ländern soweit wie möglich zu
verbreiten, insbesondere ihr Studium in die militärischen
Ausbildungsprogramme aufzunehmen, so
daß diese Übereinkünfte ihren Streitkräften
bekannt werden.
Artikel 7
Vertragsbeziehungen beim Inkrafttreten dieses
Übereinkommens
1. Ist eine der an einem Konflikt beteiligten Parteien
nicht durch ein zu diesem Übereinkommen
gehörendes Protokoll gebunden, so bleiben die
durch das Übereinkommen und das betreffende
dazugehörige Protokoll gebundenen Parteien in
ihren gegenseitigen Beziehungen durch diese Übereinkünfte
gebunden.
2. Eine Hohe Vertragspartei ist durch dieses
Übereinkommen und ein dazugehöriges Protokoll,
das für sie in Kraft ist, in jeder in Artikel 1 vorgesehenen
Situation in bezug auf jeden Staat gebunden,
der nicht Vertragspartei des Übereinkommens oder
durch das einschlägige Protokoll gebunden ist,
wenn dieser Staat das Übereinkommen oder das
einschlägige Protokoll annimmt und anwendet und
dies dem Verwahrer notifiziert.
3. Der Verwahrer unterrichtet die beteiligten
Hohen Vertragsparteien sofort von jeder nach
Absatz 2 eingegangenen Notifikation.
4. Dieses Übereinkommen und die dazugehörigen
Protokolle, durch die eine Hohe Vertragspartei
gebunden ist, gelten in bezug auf einen gegen diese
Hohe Vertragspartei gerichteten bewaffneten Konflikt
der in Artikel 1 Absatz 4 des Zusatzprotokolls
I zu den Genfer Abkommen vom 12. August
1949 zum Schutze der Opfer des Krieges erwähnten
Art,
a) wenn die Hohe Vertragspartei auch Vertragspartei
des Zusatzprotokolls I ist und ein
in Artikel 96 Absatz 3 jenes Protokolls
bezeichnetes Organ sich verpflichtet hat, die
Genfer Abkommen und das Zusatzprotokoll
I nach Artikel 96 Absatz 3 jenes Protokolls
anzuwenden, und sich verpflichtet, dieses
Übereinkommen und die einschlägigen
dazugehörigen Protokolle in bezug auf den
betreffenden Konflikt anzuwenden, oder
b) wenn die Hohe Vertragspartei nicht Vertragspartei
des Zusatzprotokolls I ist und ein
Organ der unter Buchstabe a genannten Art
die Verpflichtungen der Genfer Abkommen
sowie dieses Übereinkommens und der einschlägigen
dazugehörigen Protokolle in
bezug auf den betreffenden Konflikt
annimmt und anwendet. Diese Annahme und
Anwendung hat in bezug auf den betreffenden
Konflikt folgende Wirkungen
i) Die Genfer Abkommen sowie dieses
Übereinkommen und die einschlägigen
dazugehörigen Protokolle werden für
die am Konflikt beteiligten Parteien
unmittelbar wirksam;
ii) das genannte Organ übernimmt die gleichen
Rechte und Pflichten wie eine
Hohe Vertragspartei der Genfer
Abkommen, dieses Übereinkommens
und der einschlägigen dazugehörigen
Protokolle, und
iii) die Genfer Abkommen, dieses Übereinkommen
und die einschlägigen dazugehörigen
Protokolle binden alle am Konflikt
beteiligten Parteien in gleicher
Weise.
Die Hohe Vertragspartei und das Organ könnten
auch vereinbaren, die Verpflichtungen des
Zusatzprotokolls I zu den Genfer Abkommen auf
der Grundlage der Gegenseitigkeit anzunehmen
und anzuwenden.
Artikel 8
Revision und Änderungen
1. a) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens
kann jede Hohe Vertragspartei jederzeit Änderungen
dieses Übereinkommens oder eines dazugehörigen
Protokolls, durch das sie gebunden ist, vorschlagen.
Jeder Änderungsvorschlag wird dem Verwahrer
mitgeteilt; dieser notifiziert ihn allen Hohen
Vertragsparteien und holt ihre Ansicht darüber ein,
ob eine Konferenz zur Prüfung des Vorschlags einberufen
werden soll. Stimmt eine Mehrheit, die
mindestens achtzehn Hohe Vertragsparteien
umfassen muß, dem zu, so beruft er umgehend eine
Konferenz ein, zu der alle Hohen Vertragsparteien
eingeladen werden. Staaten, die nicht Vertragsparteien
dieses Übereinkommens sind, werden als
Beobachter zu der Konferenz eingeladen.
b) Eine solche Konferenz kann Änderungen vereinbaren,
die in derselben Weise wie dieses Übereinkommen
und die dazugehörigen Protokolle
angenommen werden und in Kraft treten; jedoch
können Änderungen des Übereinkommens nur von
den Hohen Vertragsparteien und Änderungen
eines bestimmten dazugehörigen Protokolls nur
von den Hohen Vertragsparteien, die durch das
Protokoll gebunden sind, angenommen werden.
2. a) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens
kann jede Hohe Vertragspartei jederzeit zusätzliche
Protokolle über andere Kategorien konventioneller
Waffen vorschlagen, die durch die bestehenden
dazugehörigen Protokolle nicht erfaßt sind.
Jeder Vorschlag für ein zusätzliches Protokoll wird
dem Verwahrer mitgeteilt, der ihn allen Hohen
Vertragsparteien nach Absatz 1 Buchstabe a notifiziert.
Stimmt eine Mehrheit, die mindestens achtzehn
Hohe Vertragsparteien umfassen muß, dem
zu, so beruft der Verwahrer umgehend eine Konferenz
ein, zu der alle Staaten eingeladen werden.
b) Eine solche Konferenz kann unter voller
Beteiligung aller auf der Konferenz vertretenen
Staaten zusätzliche Protokolle vereinbaren, die in
derselben Weise wie dieses Übereinkommen angenommen
werden, ihm beigefügt werden und nach
Artikel 5 Absätze 3 und 4 in Kraft treten.
3. a) Ist innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten
dieses Übereinkommens keine Konferenz
nach Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 Buchstabe
a einberufen worden, so kann jede Hohe Vertragspartei
den Verwahrer um die Einberufung
einer Konferenz ersuchen, zu der alle Hohen Vertragsparteien
eingeladen werden, um die Tragweite
und die Wirkungsweise dieses Übereinkommens
und der dazugehörigen Protokolle zu überprüfen
und etwaige Anderungsvorschläge zu dem Übereinkommen
oder den bestehenden Protokollen zu prüfen.
Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses
Übereinkommens sind, werden als Beobachter zu
der Konferenz eingeladen. Die Konferenz kann
Änderungen vereinbaren, die nach Absatz 1 Buchstabe
b angenommen werden und in Kraft treten.
b) Auf einer solchen Konferenz können auch
Vorschläge für zusätzliche Protokolle über andere
Kategorien konventioneller Waffen geprüft werden,
die nicht von den bestehenden dazugehörigen
Protokollen erfaßt sind. Alle Staaten, die auf der
Konferenz vertreten sind, können voll an dieser
Prüfung teilnehmen. Jedes zusätzliche Protokoll
wird in derselben Weise wie dieses Übereinkommen
angenommen, wird ihm beigefügt und tritt
nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 in Kraft.
c) Eine solche Konferenz kann prüfen, ob Vorkehrungen
für die Einberufung einer weiteren Konferenz
auf Ersuchen einer Hohen Vertragspartei
getroffen werden sollen, wenn nach einem Zeitabschnitt
entsprechend Buchstabe a keine Konferenz
nach Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 Buchstabe
a einberufen worden ist.
Artikel 9
Kündigung
1. Jede Hohe Vertragspartei kann dieses Übereinkommen
oder eines der dazugehörigen Protokolle
durch eine entsprechende Notifikation an den Verwahrer
kündigen.
2. Eine Kündigung wird erst ein Jahr nach Eingang
der Kündigungsnotifikation beim Verwahrer
wirksam. Ist jedoch bei Ablauf dieses Jahres für die
kündigende Hohe Vertragspartei eine in Artikel 1
genannte Situation eingetreten, so bleibt die Vertragspartei
durch die Verpflichtungen dieses Übereinkommens
und der einschlägigen dazugehörigen
Protokolle bis zum Ende des bewaffneten Konflikts
oder der Besetzung, in jedem Fall aber bis zum
Abschluß der mit der endgültigen Freilassung, der
Heimschaffung oder der Niederlassung der durch
die Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren
Völkerrechts geschützten Personen im
Zusammenhang stehenden Maßnahmen, und im
Fall eines dazugehörigen Protokolls mit Bestimmungen
über Situationen, in denen friedenssichernde,
Beobachtungs- oder ähnliche Aufgaben
von Truppen oder Missionen der Vereinten Natio-
nen in dem betreffenden Gebiet durchgeführt werden,
bis zur Beendigung dieser Aufgaben gebunden.
3. Eine Kündigung dieses Übereinkommens gilt
auch für alle dazugehörigen Protokolle, durch welche
die kündigende Hohe Vertragspartei gebunden
ist.
4. Ein Kündigung wird nur in bezug auf die kündigende
Hohe Vertragspartei wirksam.
5. Eine Kündigung berührt nicht die wegen eines
bewaffneten Konflikts von der kündigenden
Hohen Vertragspartei nach diesem Übereinkommen
und den dazugehörigen Protokollen bereits
eingegangenen Verpflichtungen in bezug auf eine
vor dem Wirksamwerden der Kündigung begangene
Handlung.
Artikel 10
Verwahrer
1. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen
ist Verwahrer dieses Übereinkommens und der
dazugehörigen Protokolle.
2. Zusätzlich zu seinen üblichen Aufgaben unterrichtet
der Verwahrer alle Staaten
a) von jeder Unterzeichnung dieses Übereinkommens
nach Artikel 3;
b) von jeder Hinterlegung einer Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
zu diesem Übereinkommen nach Artikel
4;
c) von jeder Notifikation der Zustimmung,
durch dazugehörige Protokolle gebunden zu
sein, nach Artikel 4;
d) von jedem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Übereinkommens und jedes der dazugehörigen
Protokolle nach Artikel 5 und
e) von jeder Kündigungsnotifikation, die nach
Artikel 9 eingegangen ist, sowie vom Tag
ihres Wirksamwerdens.
Artikel 11
Authentische Texte
Die Urschrift dieses Übereinkommens mit den
dazugehörigen Protokollen, deren arabischer, chinesischer,
englischer, französischer, russischer und
spanischer Text gleichermaßen authentisch ist, wird
beim Verwahrer hinterlegt; dieser übermittelt allen
Staaten beglaubigte Abschriften.
PROTOKOLL ÜBER NICHTENTDECKBARE
SPLITTER (PROTOKOLL I)
Es ist verboten, eine Waffe zu verwenden, deren
Hauptwirkung darin besteht, durch Splitter zu verletzen,
die im menschlichen Körper durch Röntgenstrahlen
nicht entdeckt werden können.
PROTOKOLL ÜBER DAS VERBOT ODER
DIE BESCHRÄNKUNG DES EINSATZES
VON MINEN, SPRENGFALLEN UND ANDEREN
VORRICHTUNGEN (PROTOKOLL II)
Artikel 1
Sachlicher Anwendungsbereich
Dieses Protokoll bezieht sich auf den Einsatz zu
Land der hierin definierten Minen, Sprengfallen
und anderen Vorrichtungen, einschließlich der zum
Sperren von Stränden, Gewässer- oder Flußübergängen
gelegten Minen; es findet jedoch keine
Anwendung auf den Einsatz von Minen gegen
Schiffe auf See oder auf Binnenwasserstraßen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls
1. bedeutet „Mine" ein unter, auf oder nahe dem
Erdboden oder einer anderen Oberfläche angebrachtes
Kampfmittel, das dazu bestimmt ist, durch
die Gegenwart, Nähe oder Berührung einer Person
oder eines Fahrzeugs zur Detonation oder Explosion
gebracht zu werden; bedeutet „fernverlegte
Mine" jede so definierte Mine, die durch Artilleriegeschütz,
Rakete, Granatwerfer oder ein ähnliches
Mittel verlegt oder aus einem Luftfahrzeug abgeworfen
wird;
2. bedeutet „Sprengfalle (booby-trap)" eine Vorrichtung
oder einen Stoff, der dafür bestimmt,
gebaut oder eingerichtet ist, zu töten oder zu verletzen,
und der unerwartet in Tätigkeit tritt, wenn
eine Person einen scheinbar harmlosen Gegenstand
aus seiner Lage bringt oder sich ihm nähert oder
eine scheinbar ungefährliche Handlung vornimmt;
3. bedeutet „andere Vorrichtungen" handverlegte
Kampfmittel und Vorrichtungen, die dazu
bestimmt sind, zu töten, zu verletzen oder Sachschaden
zu verursachen, und die durch Fernbedienung
oder nach einer bestimmten Zeitspanne selbsttätig
ausgelöst werden;
4. bedeutet „militärisches Ziel", soweit es sich um
Objekte handelt, ein Objekt, das auf Grund seiner
Beschaffenheit, seines Standorts, seiner Zweckbestimmung
oder seiner Verwendung wirksam zu
militärischen Handlungen beiträgt und dessen
gänzliche oder teilweise Zerstörung, Inbesitznahme
oder Neutralisierung unter den zu dem betreffenden
Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen
militärischen Vorteil darstellt;
5. bedeutet „zivile Objekte" alle Objekte, die
keine militärischen Ziele im Sinne der Nummer 4
sind;
6. bedeutet „Aufzeichnung" eine physische, verwaltungsmäßige
und technische Maßnahme, die
dazu bestimmt ist, zum Zweck der Registrierung in
den amtlichen Unterlagen alle verfügbaren Informationen
zur Erleichterung der Auffindung von
Minenfeldern, Minen und Sprengfallen zu erlangen.
Artikel 3
Allgemeine Beschränkungen des Einsatzes von
Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen
1. Dieser Artikel findet Anwendung auf
a) Minen;
b) Sprengfallen und
c) andere Vorrichtungen.
2. Es ist unter allen Umständen verboten, die
Waffen, auf die dieser Artikel Anwendung findet,
entweder offensiv oder defensiv oder als Repressalie
gegen die Zivilbevölkerung als solche oder
gegen einzelne Zivilpersonen zu richten.
3. Der unterschiedslose Einsatz von Waffen, auf
die dieser Artikel Anwendung findet, ist verboten.
Als unterschiedsloser Einsatz gilt jede Anbringung
dieser Waffen,
a) die nicht an einem militärischen Ziel erfolgt
oder nicht gegen ein solches Ziel gerichtet ist;
b) bei der Einsatzmethoden oder -mittel verwendet
werden, die nicht gegen ein bestimmtes
militärisches Ziel gerichtet werden können,
oder
c) bei der damit zu rechnen ist, daß sie auch
Verluste an Menschenleben unter der Zivilbevölkerung,
die Verwundung von Zivilpersonen,
die Beschädigung ziviler Objekte oder
mehrere derartige Folgen zusammen verursacht,
die in keinem Verhältnis zum erwarteten
konkreten und unmittelbaren militärischen
Vorteil stehen.
4. Es sind alle praktisch möglichen Vorsichtsmaßnahmen
zu treffen, um Zivilpersonen vor den Wirkungen
der Waffen zu schützen, auf die dieser
Artikel Anwendung findet. Praktisch mögliche
Vorsichtsmaßnahmen sind solche, die unter
Berücksichtigung aller zu dem betreffenden Zeitpunkt
gegebenen Umstände einschließlich humanitärer
und militärischer Erwägungen durchführbar
oder praktisch möglich sind.
Artikel 4
Beschränkungen des Einsatzes von Minen, die keine
fernverlegten Minen sind, von Sprengfallen und
anderen Vorrichtungen in bevölkerten Gebieten
1. Dieser Artikel findet Anwendung auf
a) Minen, die keine fernverlegten Minen sind;
b) Sprengfallen und
c) andere Vorrichtungen.
(2) Es ist verboten, die Waffen, auf die dieser
Artikel Anwendung findet, in einer Stadt, einem
Dorf oder einem sonstigen Gebiet, in dem Zivilpersonen
ähnlich konzentriert sind, einzusetzen, in
denen eine Kampfhandlung zwischen Landstreitkräften
nicht stattfindet oder nicht unmittelbar
bevorzustehen scheint, es sei denn,
a) sie werden an oder in unmittelbarer Nähe
von militärischen Zielen, die einer gegnerischen
Partei gehören oder ihrer Kontrolle
unterstehen, angebracht oder
b) es werden Maßnahmen zum Schutz der Zivilpersonen
vor ihren Wirkungen getroffen,
zum Beispiel die Aufstellung von Warnzeichen,
die Aufstellung von Wachen, die Verbreitung
von Warnungen oder die Aufstellung
von Zäunen.
Artikel 5
Beschränkungen des Einsatzes fernverlegter Minen
1. Der Einsatz fernverlegter Minen ist verboten,
es sei denn, daß diese Minen nur innerhalb eines
Gebietes eingesetzt werden, das selbst ein militärisches
Ziel ist oder militärische Ziele enthält, und
a) daß ihr Standort nach Artikel 7 Absatz 1
Buchstabe a genau aufgezeichnet werden
kann oder
b) daß an jeder solchen Mine ein wirksamer
Neutralisierungsmechanismus verwendet
wird, das heißt ein Selbstauslösemechanismus,
der dazu bestimmt ist, eine Mine
unschädlich zu machen oder sich selbst zu
zerstören, wenn vorauszusehen ist, daß die
Mine nicht mehr dem militärischen Zweck
dient, für den sie verlegt worden ist, oder ein
Fernbedienungsmechanismus, der dazu
bestimmt ist, eine Mine unschädlich zu
machen oder zu zerstören, wenn die Mine
nicht mehr dem militärischen Zweck dient,
für den sie verlegt worden ist.
2. Der Verlegung oder dem Abwurf fernverlegter
Minen, durch welche die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft
gezogen werden kann, muß eine wirksame
Warnung vorausgehen, es sei denn, die gegebenen
Umstände erlaubten dies nicht.
Artikel 6
Verbot des Einsatzes bestimmter Sprengfallen
1. Unbeschadet der Regeln des in bewaffneten
Konflikten anwendbaren Völkerrechts über Verrat
und Heimtücke ist es unter allen Umständen verboten,
a) Sprengfallen in Form eines scheinbar harmlosen
beweglichen Gegenstandes einzusetzen,
der eigens dafür bestimmt und gebaut ist,
Sprengstoff zu enthalten und zu detonieren,
wenn er aus seiner Lage gebracht wird oder
sich ihm jemand nähert, oder
b) Sprengfallen einzusetzen, die auf irgendeine
Weise befestigt sind an oder verbunden sind
mit
i) international anerkannten Schutz
verleihenden Kennzeichen, Abzeichen
oder Signalen;
ii) Kranken, Verwundeten oder Toten;
iii) Beerdigungsstätten, Krematorien
oder Gräbern;
iv) Sanitätseinrichtungen, medizinischem
Gerät, medizinischen Versorgungsgütern
oder Sanitätstransporten;
v) Kinderspielzeug oder anderen
beweglichen Gegenständen oder
Erzeugnissen, die eigens für die
Ernährung, Gesundheit, Hygiene,
Bekleidung oder Erziehung von
Kindern bestimmt sind;
vi) Nahrungsmitteln oder Getränken;
vii) Küchengeräten oder Zubehör
außer in militärischen Einrichtungen,
militärischen Niederlassungen
oder militärischen Versorgungsdepots;
viii) Gegenständen eindeutig religiöser
Art;
ix) geschichtlichen Denkmälern, Kunstwerken
oder Kultstätten, die zum
kulturellen oder geistigen Erbe der
Völker gehören;
x) Tieren oder Tierkadavern.
2. Es ist unter allen Umständen verboten, Sprengfallen
einzusetzen, die dazu bestimmt sind, überflüssige
Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen.
Artikel 7
Aufzeichnung und Veröffentlichung der Lage von
Minenfeldern, Minen und Sprengfallen
1. Die an einem Konflikt beteiligten Parteien
haben die Lage
a) aller von ihnen verlegten vorgeplanten
Minenfelder und
b) aller Gebiete, in denen sie Sprengfallen in
großem Umfang und vorgeplant angebracht
haben,
aufzuzeichnen.
2. Die Parteien bemühen sich, die Aufzeichnung
der Lage aller übrigen Minenfelder, Minen und
Sprengfallen, die sie verlegt oder angebracht haben,
sicherzustellen.
3. Alle diese Aufzeichnungen sind von den Parteien
aufzubewahren; die Parteien
a) haben sofort nach Beendigung der aktiven
Feindseligkeiten
i) alle erforderlichen und angemessenen
Maßnahmen einschließlich der Verwendung
solcher Aufzeichnungen zu treffen,
um Zivilpersonen vor den Wirkungen
von Minenfeldern, Minen und
Sprengfallen zu schützen, und entweder
ii) in Fällen, in denen die Streitkräfte keiner
Partei sich im Hoheitsgebiet der
gegnerischen Partei befinden, einander
und dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen alle in ihrem Besitz befindlichen
Informationen über die Lage von
Minenfeldern, Minen und Sprengfallen
im Hoheitsgebiet der gegnerischen Partei
zur Verfügung zu stellen, oder,
iii) sobald sich die Streitkräfte der Parteien
aus dem Hoheitsgebiet der gegnerischen
Partei vollständig zurückgezogen haben,
der gegnerischen Partei und dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen alle
in ihrem Besitz befindlichen Informationen
über die Lage von Minenfeldern,
Minen und Sprengfallen im Hoheitsgebiet
der gegnerischen Partei zur Verfügung
zu stellen;
b) haben, sobald eine Truppe oder Mission der
Vereinten Nationen in einem Gebiet Aufgaben
wahrnimmt, der in Artikel 8 genannten
Stelle alle in jenem Artikel geforderten Informationen
zur Verfügung zu stellen;
c) haben, soweit irgend möglich, im gegenseitigen
Einvernehmen für die Freigabe von
Informationen über die Lage von Minenfeldern,
Minen und Sprengfallen zu sorgen, insbesondere
in Vereinbarungen über die Beendigung
der Feindseligkeiten.
Artikel 8
Schutz der Truppen und Missionen der Vereinten
Nationen vor den Wirkungen von Minenfeldern,
Minen und Sprengfallen
1. Nimmt eine Truppe oder Mission der Vereinten
Nationen Aufgaben der Friedenssicherung, der
Beobachtung oder ähnliche Aufgaben in einem
Gebiet wahr, so wird jede an dem Konflikt beteiligte
Partei, wenn sie vom Leiter der Truppe oder
Mission der Vereinten Nationen in dem Gebiet
darum ersucht wird, soweit es in ihren Kräften
steht,
a) alle Minen oder Sprengfallen in dem Gebiet
beseitigen oder unschädlich machen;
b) alle gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen
treffen, um die Truppe oder Mission
während der Erfüllung ihrer Pflichten vor
den Wirkungen von Minenfeldern, Minen
und Sprengfallen zu schützen, und
c) dem Leiter der Truppe oder Mission der Vereinten
Nationen in dem Gebiet alle in ihrem
Besitz befindlichen Informationen über die
Lage von Minenfeldern, Minen und Sprengfallen
in dem Gebiet zur Verfügung stellen.
2. Nimmt eine Untersuchungsmission der Vereinten
Nationen in einem Gebiet Aufgaben wahr, so
sorgt jede betroffene an dem Konflikt beteiligte
Partei für den Schutz dieser Mission, es sei denn,
sie kann wegen deren Größe keinen angemessenen
Schutz gewähren. In diesem Fall stellt sie dem Leiter
der Mission die in ihrem Besitz befindlichen
Informationen über die Lage von Minenfeldern,
Minen und Sprengfallen in dem Gebiet zur Verfügung.
Artikel 9
Internationale Zusammenarbeit bei der Beseitigung
von Minenfeldern, Minen und Sprengfallen
Nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten
bemühen sich die Parteien sowohl untereinander
als auch gegebenenfalls mit anderen Staaten und
mit internationalen Organisationen um den
Abschluß einer Vereinbarung über die Bereitstellung
von Informationen sowie technischer und
materieller Hilfe — einschließlich, wenn die
Umstände es zulassen, gemeinsamer Maßnahmen
—, die notwendig sind, um die während des Konflikts
angebrachten Minenfelder, Minen und
Sprengfallen zu beseitigen oder auf andere Weise
unwirksam zu machen.
TECHNISCHE ANLAGE ZU DEM PROTOKOLL
ÜBER DAS VERBOT ODER DIE
BESCHRÄNKUNG DES EINSATZES VON
MINEN, SPRENGFALLEN UND ANDEREN
VORRICHTUNGEN (PROTOKOLL II)
Grundsätze für die Aufzeichnung
Sobald nach Maßgabe des Protokolls die Verpflichtung
zur Aufzeichnung der Lage von Minenfeldern,
Minen und Sprengfallen entsteht, sind folgende
Grundsätze zu beachten
1. Hinsichtlich vorgeplanter Minenfelder sowie
des umfangreichen und vorgeplanten Einsatzes von
Sprengfallen
a) sollen Karten, Diagramme oder andere
Unterlagen so angefertigt werden, daß die
Ausdehnung des Minenfelds oder des mit
Sprengfallen versehenen Gebiets erkennbar
ist, und
b) soll die Lage des Minenfelds oder des mit
Sprengfallen versehenen Gebiets mit Hilfe
der Koordinaten eines Bezugspunkts und
durch die geschätzten Ausmaße des Minen
und Sprengfallen enthaltenden Gebiets im
Verhältnis zu diesem einzigen Bezugspunkt
bezeichnet werden.
2. Hinsichtlich anderer Minenfelder, Minen und
Sprengfallen, die verlegt oder angebracht worden
sind, gilt folgendes
Soweit möglich sollen die in Absatz 1 bezeichneten
sachdienlichen Informationen aufgezeichnet
werden, damit die Gebiete, die Minenfelder,
Minen und Sprengfallen enthalten, festgestellt
werden können.
PROTOKOLL ÜBER DAS VERBOT ODER
DIE BESCHRÄNKUNG DES EINSATZES
VON BRANDWAFFEN (PROTOKOLL III)
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls
1. bedeutet „Brandwaffe" Waffen oder Kampfmittel,
die in erster Linie dazu bestimmt sind, durch
die Wirkung von Flammen, Hitze oder einer Kombination
derselben, hervorgerufen durch eine chemische
Reaktion eines auf das Ziel verbrachten
Stoffes, Objekte in Brand zu setzen oder Personen
Brandwunden zuzufügen.
a) Brandwaffen können beispielsweise die
Form von Flammenwerfern, Fugassen,
Geschossen, Raketen, Granaten, Minen,
Bomben und sonstigen Behältern von
Brandstoffen haben.
b) Zu den Brandwaffen gehören nicht
i) Kampfmittel, die als Nebenwirkung
Brandwirkungen haben können, wie
Leuchtkörper, Leuchtspursätze, Rauch- oder
Signalisierungssysteme;
ii) Kampfmittel, die dazu bestimmt sind,
Durchschlag-, Spreng- oder Splitterwirkungen
mit einer zusätzlichen Brandwirkung
zu verbinden, wie panzerbrechende
Geschosse, Splittergeschosse,
Sprengbomben und ähnliche Kampfmittel
mit kombinierter Wirkung, bei denen
die Brandwirkung nicht eigens dazu
bestimmt ist, Personen Brandverletzungen
zuzufügen, sondern gegen militärische
Ziele wie Panzerfahrzeuge, Luftfahrzeuge
und Einrichtungen oder Anlagen
verwendet zu werden;
2. bedeutet „Konzentration von Zivilpersonen"
jede ständige oder nichtständige Konzentration
von Zivilpersonen, zum Beispiel in bewohnten Teilen
von Großstädten, in bewohnten Städten oder
Dörfern oder in Flüchtlings- oder Evakuiertenlagern
oder -kolonnen oder Nomadengruppen;
3. bedeutet „militärisches Ziel", soweit es sich um
Objekte handelt, ein Objekt, das auf Grund seiner
Beschaffenheit, seines Standorts, seiner Zweckbestimmung
oder seiner Verwendung wirksam zu
militärischen Handlungen beiträgt und dessen
gänzliche oder teilweise Zerstörung, Inbesitznahme
oder Neutralisierung unter den zu dem betreffenden
Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen
militärischen Vorteil darstellt;
4. bedeutet „zivile Objekte" alle Objekte, die
nicht militärische Ziele im Sinne der Nummer 3
sind;
5. bedeutet „praktisch mögliche Vorsichtsmaßnahmen"
Maßnahmen, die unter Berücksichtigung
aller zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen
Umstände einschließlich humanitärer und militärischer
Erwägungen durchführbar oder praktisch
möglich sind.
Artikel 2
Schutz von Zivilpersonen und zivilen Objekten
1. Es ist unter allen Umständen verboten, die
Zivilbevölkerung als solche, einzelne Zivilpersonen
oder zivile Objekte zum Ziel von Angriffen mit
Brandwaffen zu machen.
2. Es ist unter allen Umständen verboten, ein
innerhalb einer Konzentration von Zivilpersonen
gelegenes militärisches Ziel zum Ziel eines Angriffs
mit Brandwaffen aus der Luft zu machen.
3. Es ist ferner verboten, ein innerhalb einer Konzentration
von Zivilpersonen gelegenes militärisches
Ziel zum Ziel eines Angriffs mit anderen als
aus der Luft eingesetzten Brandwaffen zu machen,
es sei denn, daß dieses militärische Ziel eindeutig
von der Konzentration von Zivilpersonen getrennt
ist und alle praktisch durchführbaren Vorsichtsmaßnahmen
getroffen werden, um die Brandwirkungen
auf das militärische Ziel zu begrenzen und
dadurch verursachte Verluste unter der Zivilbevölkerung,
die Verwundung von Zivilpersonen und die
Beschädigung ziviler Objekte zu vermeiden und in
jedem Fall auf ein Mindestmaß zu beschränken.
4. Es ist verboten, Wälder oder andere Arten
pflanzlicher Bodenbedeckungen zum Ziel eines
Angriffs mit Brandwaffen zu machen, es sei denn,
daß diese Gegebenheiten der Natur dazu verwendet
werden, Kombattanten oder andere militärische
Ziele zu decken, zu verbergen oder zu tarnen, oder
daß sie selbst militärische Ziele sind.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 14. März 1983 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen
und die drei dazugehörigen Protokolle treten gemäß Art. 5 am 2. Dezember 1983 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das
Übereinkommen und die drei Protokolle ratifiziert oder angenommen bzw. sind diesen beigetreten
Bulgarien, China, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Ekuador, Finnland, Japan, Jugoslawien,
Laos, Mexiko, Mongolei, Norwegen, Polen, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Tschechoslowakei,
Ukraine, Ungarn und Weißrußland.