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464_1983 AT

464. Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können sowie Protokolle I, II samt Technischer Anlage hiezu und Protokoll III

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 464. Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können sowie Protokolle I, II samt Technischer Anlage hiezu und Protokoll III

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages mit den dazugehörigen Protokollen I, II samt Technischer

Anlage hiezu und III wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Hohen Vertragsparteien,

EINGEDENK DESSEN, daß jeder Staat im

Einklang mit der Satzung der Vereinten Nationen

die Pflicht hat, in seinen internationalen Beziehungen

jede gegen die Souveränität, die territoriale

Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit

eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen

der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung

oder Anwendung von Gewalt zu unterlassen,

SOWIE EINGEDENK des allgemeinen Grundsatzes

des Schutzes der Zivilbevölkerung vor den

Auswirkungen von Feindseligkeiten,

AUSGEHEND von dem Grundsatz des Völkerrechts,

daß die an einem bewaffneten Konflikt

beteiligten Parteien kein unbeschränktes Recht in

der Wahl der Methoden und Mittel der Kriegführung

haben, sowie von dem Grundsatz, der die

Verwendung von Waffen, Geschossen und Material

sowie Methoden der Kriegführung, die geeignet

sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige

Leiden zu verursachen, in bewaffneten Konflikten

verbietet,

SOWIE EINGEDENK DESSEN, daß es verboten

ist, Methoden oder Mittel der Kriegführung zu

verwenden, die dazu bestimmt sind oder von denen

erwartet werden kann, daß sie ausgedehnte, langanhaltende

und schwere Schäden der natürlichen

Umwelt verursachen,

IHRE ENTSCHLOSSENHEIT BEKRÄFTIGEND,

daß in Fällen, die von diesem Übereinkommen

und den dazugehörigen Protokollen oder von

anderen internationalen Übereinkünften nicht

erfaßt sind, die Zivilbevölkerung und die Kombattanten

stets unter dem Schutz und der Herrschaft

der Grundsätze des Völkerrechts verbleiben, wie sie

sich aus feststehenden Gebräuchen, aus den Grundsätzen

der Menschlichkeit und aus den Forderungen

des öffentlichen Gewissens ergeben,

IN DEM WUNSCH, zur internationalen Entspannung,

zur Beendigung des Wettrüstens und zur

Vertrauensbildung unter den Staaten und damit zur

Verwirklichung der Bestrebungen aller Völker, in

Frieden zu leben, beizutragen,

IN DER ERKENNTNIS, daß es wichtig ist, alle

Anstrengungen zu unternehmen, die zum Fortschritt

in Richtung auf allgemeine und vollständige

Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler

Kontrolle beitragen können,

die Notwendigkeit BEKRÄFTIGEND, die

Kodifizierung und fortschreitende Entwicklung der

Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren

Völkerrechts fortzuführen,

IN DEM WUNSCH, den Einsatz bestimmter

konventioneller Waffen zu verbieten oder weiter zu

beschränken, sowie in dem Glauben, daß die in diesem

Bereich erzielten positiven Ergebnisse die

wichtigsten Abrüstungsgespräche erleichtern können

mit dem Ziel, der Herstellung, Lagerung und

Weitergabe solcher Waffen ein Ende zu setzen,

NACHDRÜCKLICH HERVORHEBEND,

daß alle Staaten, insbesondere die militärisch wichtigen

Staaten, Vertragsparteien dieses Übereinkommens

und der dazugehörigen Protokolle werden

sollten,

IM HINBLICK DARAUF, daß die Generalversammlung

der Vereinten Nationen und die Abrü-

stungskommission der Vereinten Nationen

beschließen könnten, die Frage einer möglichen

Ausweitung des Umfanges der in diesem Übereinkommen

und den dazugehörigen Protokollen enthaltenen

Verbote und Beschränkungen zu prüfen,

SOWIE IM HINBLICK DARAUF, daß der

Abrüstungsausschuß beschließen könnte, die Frage

der Annahme weiterer Maßnahmen zum Verbot

oder zur Beschränkung des Einsatzes bestimmter

konventioneller Waffen zu prüfen,

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

Dieses Übereinkommen und die dazugehörigen

Protokolle finden in den Situationen Anwendung,

die in dem den Genfer Abkommen vom 12. August

1949 zum Schutze der Opfer des Krieges Kundgemacht in BGBl. Nr. 155/1953

gemeinsamen Artikel 2 bezeichnet sind, einschließlich

jeder in Artikel 1 Absatz 4 des Zusatzprotokolls

I Kundgemacht in BGBl. Nr. 527/1982 zu diesen Abkommen beschriebenen

Situation.

Artikel 2

Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften

Dieses Übereinkommen oder die dazugehörigen

Protokolle sind nicht so auszulegen, als verringerten

sie die den Hohen Vertragsparteien durch das

in bewaffneten Konflikten anwendbare humanitäre

Völkerrecht auferlegten sonstigen Verpflichtungen.

Artikel 3

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten

während eines Zeitabschnitts von zwölf Monaten

ab 10. April 1981 am Sitz der Vereinten Nationen

in New York zur Unterzeichnung auf.

Artikel 4

Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation,

Annahme oder Genehmigung durch die

Unterzeichner. Jeder Staat, der das Übereinkommen

nicht unterzeichnet hat, kann ihm beitreten.

2. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer

hinterlegt.

3. Jeder Staat kann zustimmen, durch eines der

zu diesem Übereinkommen gehörenden Protokolle

gebunden zu sein, sofern er im Zeitpunkt der Hinterlegung

seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunde zu dem Übereinkommen

dem Verwahrer seine Zustimmung notifiziert,

durch zwei oder mehr dieser Protokolle

gebunden zu sein.

4. Nach Hinterlegung seiner Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde

zu diesem Übereinkommen kann ein Staat dem

Verwahrer jederzeit seine Zustimmung notifizieren,

durch ein dazugehöriges Protokoll, durch das

er nicht bereits gebunden ist, gebunden zu sein.

5. Jedes Protokoll, durch das eine Hohe Vertragspartei

gebunden ist, ist für diese Vertragspartei

Bestandteil dieses Übereinkommens.

Artikel 5

Inkrafttreten

1. Dieses Übereinkommen tritt sechs Monate

nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde

in Kraft.

2. Für jeden Staat, der seine Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde

nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde

hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen sechs

Monate nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung seiner

Urkunde in Kraft.

3. Jedes der zu diesem Übereinkommen gehörenden

Protokolle tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt

in Kraft, zu dem zwanzig Staaten nach Artikel

4 Absatz 3 oder 4 ihre Zustimmung notifiziert

haben, durch das Übereinkommen gebunden zu

sein.

4. Für jeden Staat, der seine Zustimmung, durch

ein zu diesem Übereinkommen gehörendes Protokoll

gebunden zu sein nach dem Zeitpunkt notifiziert,

zu dem zwanzig Staaten ihre Zustimmung

notifiziert haben, durch das Protokoll gebunden zu

sein, tritt das Protokoll sechs Monate nach dem

Zeitpunkt in Kraft, zu dem dieser Staat seine

Zustimmung notifiziert hat, durch das Protokoll

gebunden zu sein.

Artikel 6

Verbreitung

Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in

Friedenszeiten wie in Zeiten eines bewaffneten

Konflikts dieses Übereinkommen und diejenigen

der dazugehörigen Protokolle, durch die sie gebunden

sind, in ihren Ländern soweit wie möglich zu

verbreiten, insbesondere ihr Studium in die militärischen

Ausbildungsprogramme aufzunehmen, so

daß diese Übereinkünfte ihren Streitkräften

bekannt werden.

Artikel 7

Vertragsbeziehungen beim Inkrafttreten dieses

Übereinkommens

1. Ist eine der an einem Konflikt beteiligten Parteien

nicht durch ein zu diesem Übereinkommen

gehörendes Protokoll gebunden, so bleiben die

durch das Übereinkommen und das betreffende

dazugehörige Protokoll gebundenen Parteien in

ihren gegenseitigen Beziehungen durch diese Übereinkünfte

gebunden.

2. Eine Hohe Vertragspartei ist durch dieses

Übereinkommen und ein dazugehöriges Protokoll,

das für sie in Kraft ist, in jeder in Artikel 1 vorgesehenen

Situation in bezug auf jeden Staat gebunden,

der nicht Vertragspartei des Übereinkommens oder

durch das einschlägige Protokoll gebunden ist,

wenn dieser Staat das Übereinkommen oder das

einschlägige Protokoll annimmt und anwendet und

dies dem Verwahrer notifiziert.

3. Der Verwahrer unterrichtet die beteiligten

Hohen Vertragsparteien sofort von jeder nach

Absatz 2 eingegangenen Notifikation.

4. Dieses Übereinkommen und die dazugehörigen

Protokolle, durch die eine Hohe Vertragspartei

gebunden ist, gelten in bezug auf einen gegen diese

Hohe Vertragspartei gerichteten bewaffneten Konflikt

der in Artikel 1 Absatz 4 des Zusatzprotokolls

I zu den Genfer Abkommen vom 12. August

1949 zum Schutze der Opfer des Krieges erwähnten

Art,

a) wenn die Hohe Vertragspartei auch Vertragspartei

des Zusatzprotokolls I ist und ein

in Artikel 96 Absatz 3 jenes Protokolls

bezeichnetes Organ sich verpflichtet hat, die

Genfer Abkommen und das Zusatzprotokoll

I nach Artikel 96 Absatz 3 jenes Protokolls

anzuwenden, und sich verpflichtet, dieses

Übereinkommen und die einschlägigen

dazugehörigen Protokolle in bezug auf den

betreffenden Konflikt anzuwenden, oder

b) wenn die Hohe Vertragspartei nicht Vertragspartei

des Zusatzprotokolls I ist und ein

Organ der unter Buchstabe a genannten Art

die Verpflichtungen der Genfer Abkommen

sowie dieses Übereinkommens und der einschlägigen

dazugehörigen Protokolle in

bezug auf den betreffenden Konflikt

annimmt und anwendet. Diese Annahme und

Anwendung hat in bezug auf den betreffenden

Konflikt folgende Wirkungen

i) Die Genfer Abkommen sowie dieses

Übereinkommen und die einschlägigen

dazugehörigen Protokolle werden für

die am Konflikt beteiligten Parteien

unmittelbar wirksam;

ii) das genannte Organ übernimmt die gleichen

Rechte und Pflichten wie eine

Hohe Vertragspartei der Genfer

Abkommen, dieses Übereinkommens

und der einschlägigen dazugehörigen

Protokolle, und

iii) die Genfer Abkommen, dieses Übereinkommen

und die einschlägigen dazugehörigen

Protokolle binden alle am Konflikt

beteiligten Parteien in gleicher

Weise.

Die Hohe Vertragspartei und das Organ könnten

auch vereinbaren, die Verpflichtungen des

Zusatzprotokolls I zu den Genfer Abkommen auf

der Grundlage der Gegenseitigkeit anzunehmen

und anzuwenden.

Artikel 8

Revision und Änderungen

1. a) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens

kann jede Hohe Vertragspartei jederzeit Änderungen

dieses Übereinkommens oder eines dazugehörigen

Protokolls, durch das sie gebunden ist, vorschlagen.

Jeder Änderungsvorschlag wird dem Verwahrer

mitgeteilt; dieser notifiziert ihn allen Hohen

Vertragsparteien und holt ihre Ansicht darüber ein,

ob eine Konferenz zur Prüfung des Vorschlags einberufen

werden soll. Stimmt eine Mehrheit, die

mindestens achtzehn Hohe Vertragsparteien

umfassen muß, dem zu, so beruft er umgehend eine

Konferenz ein, zu der alle Hohen Vertragsparteien

eingeladen werden. Staaten, die nicht Vertragsparteien

dieses Übereinkommens sind, werden als

Beobachter zu der Konferenz eingeladen.

b) Eine solche Konferenz kann Änderungen vereinbaren,

die in derselben Weise wie dieses Übereinkommen

und die dazugehörigen Protokolle

angenommen werden und in Kraft treten; jedoch

können Änderungen des Übereinkommens nur von

den Hohen Vertragsparteien und Änderungen

eines bestimmten dazugehörigen Protokolls nur

von den Hohen Vertragsparteien, die durch das

Protokoll gebunden sind, angenommen werden.

2. a) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens

kann jede Hohe Vertragspartei jederzeit zusätzliche

Protokolle über andere Kategorien konventioneller

Waffen vorschlagen, die durch die bestehenden

dazugehörigen Protokolle nicht erfaßt sind.

Jeder Vorschlag für ein zusätzliches Protokoll wird

dem Verwahrer mitgeteilt, der ihn allen Hohen

Vertragsparteien nach Absatz 1 Buchstabe a notifiziert.

Stimmt eine Mehrheit, die mindestens achtzehn

Hohe Vertragsparteien umfassen muß, dem

zu, so beruft der Verwahrer umgehend eine Konferenz

ein, zu der alle Staaten eingeladen werden.

b) Eine solche Konferenz kann unter voller

Beteiligung aller auf der Konferenz vertretenen

Staaten zusätzliche Protokolle vereinbaren, die in

derselben Weise wie dieses Übereinkommen angenommen

werden, ihm beigefügt werden und nach

Artikel 5 Absätze 3 und 4 in Kraft treten.

3. a) Ist innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten

dieses Übereinkommens keine Konferenz

nach Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 Buchstabe

a einberufen worden, so kann jede Hohe Vertragspartei

den Verwahrer um die Einberufung

einer Konferenz ersuchen, zu der alle Hohen Vertragsparteien

eingeladen werden, um die Tragweite

und die Wirkungsweise dieses Übereinkommens

und der dazugehörigen Protokolle zu überprüfen

und etwaige Anderungsvorschläge zu dem Übereinkommen

oder den bestehenden Protokollen zu prüfen.

Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses

Übereinkommens sind, werden als Beobachter zu

der Konferenz eingeladen. Die Konferenz kann

Änderungen vereinbaren, die nach Absatz 1 Buchstabe

b angenommen werden und in Kraft treten.

b) Auf einer solchen Konferenz können auch

Vorschläge für zusätzliche Protokolle über andere

Kategorien konventioneller Waffen geprüft werden,

die nicht von den bestehenden dazugehörigen

Protokollen erfaßt sind. Alle Staaten, die auf der

Konferenz vertreten sind, können voll an dieser

Prüfung teilnehmen. Jedes zusätzliche Protokoll

wird in derselben Weise wie dieses Übereinkommen

angenommen, wird ihm beigefügt und tritt

nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 in Kraft.

c) Eine solche Konferenz kann prüfen, ob Vorkehrungen

für die Einberufung einer weiteren Konferenz

auf Ersuchen einer Hohen Vertragspartei

getroffen werden sollen, wenn nach einem Zeitabschnitt

entsprechend Buchstabe a keine Konferenz

nach Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 Buchstabe

a einberufen worden ist.

Artikel 9

Kündigung

1. Jede Hohe Vertragspartei kann dieses Übereinkommen

oder eines der dazugehörigen Protokolle

durch eine entsprechende Notifikation an den Verwahrer

kündigen.

2. Eine Kündigung wird erst ein Jahr nach Eingang

der Kündigungsnotifikation beim Verwahrer

wirksam. Ist jedoch bei Ablauf dieses Jahres für die

kündigende Hohe Vertragspartei eine in Artikel 1

genannte Situation eingetreten, so bleibt die Vertragspartei

durch die Verpflichtungen dieses Übereinkommens

und der einschlägigen dazugehörigen

Protokolle bis zum Ende des bewaffneten Konflikts

oder der Besetzung, in jedem Fall aber bis zum

Abschluß der mit der endgültigen Freilassung, der

Heimschaffung oder der Niederlassung der durch

die Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren

Völkerrechts geschützten Personen im

Zusammenhang stehenden Maßnahmen, und im

Fall eines dazugehörigen Protokolls mit Bestimmungen

über Situationen, in denen friedenssichernde,

Beobachtungs- oder ähnliche Aufgaben

von Truppen oder Missionen der Vereinten Natio-

nen in dem betreffenden Gebiet durchgeführt werden,

bis zur Beendigung dieser Aufgaben gebunden.

3. Eine Kündigung dieses Übereinkommens gilt

auch für alle dazugehörigen Protokolle, durch welche

die kündigende Hohe Vertragspartei gebunden

ist.

4. Ein Kündigung wird nur in bezug auf die kündigende

Hohe Vertragspartei wirksam.

5. Eine Kündigung berührt nicht die wegen eines

bewaffneten Konflikts von der kündigenden

Hohen Vertragspartei nach diesem Übereinkommen

und den dazugehörigen Protokollen bereits

eingegangenen Verpflichtungen in bezug auf eine

vor dem Wirksamwerden der Kündigung begangene

Handlung.

Artikel 10

Verwahrer

1. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen

ist Verwahrer dieses Übereinkommens und der

dazugehörigen Protokolle.

2. Zusätzlich zu seinen üblichen Aufgaben unterrichtet

der Verwahrer alle Staaten

a) von jeder Unterzeichnung dieses Übereinkommens

nach Artikel 3;

b) von jeder Hinterlegung einer Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde

zu diesem Übereinkommen nach Artikel

4;

c) von jeder Notifikation der Zustimmung,

durch dazugehörige Protokolle gebunden zu

sein, nach Artikel 4;

d) von jedem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Übereinkommens und jedes der dazugehörigen

Protokolle nach Artikel 5 und

e) von jeder Kündigungsnotifikation, die nach

Artikel 9 eingegangen ist, sowie vom Tag

ihres Wirksamwerdens.

Artikel 11

Authentische Texte

Die Urschrift dieses Übereinkommens mit den

dazugehörigen Protokollen, deren arabischer, chinesischer,

englischer, französischer, russischer und

spanischer Text gleichermaßen authentisch ist, wird

beim Verwahrer hinterlegt; dieser übermittelt allen

Staaten beglaubigte Abschriften.

PROTOKOLL ÜBER NICHTENTDECKBARE

SPLITTER (PROTOKOLL I)

Es ist verboten, eine Waffe zu verwenden, deren

Hauptwirkung darin besteht, durch Splitter zu verletzen,

die im menschlichen Körper durch Röntgenstrahlen

nicht entdeckt werden können.

PROTOKOLL ÜBER DAS VERBOT ODER

DIE BESCHRÄNKUNG DES EINSATZES

VON MINEN, SPRENGFALLEN UND ANDEREN

VORRICHTUNGEN (PROTOKOLL II)

Artikel 1

Sachlicher Anwendungsbereich

Dieses Protokoll bezieht sich auf den Einsatz zu

Land der hierin definierten Minen, Sprengfallen

und anderen Vorrichtungen, einschließlich der zum

Sperren von Stränden, Gewässer- oder Flußübergängen

gelegten Minen; es findet jedoch keine

Anwendung auf den Einsatz von Minen gegen

Schiffe auf See oder auf Binnenwasserstraßen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls

1. bedeutet „Mine" ein unter, auf oder nahe dem

Erdboden oder einer anderen Oberfläche angebrachtes

Kampfmittel, das dazu bestimmt ist, durch

die Gegenwart, Nähe oder Berührung einer Person

oder eines Fahrzeugs zur Detonation oder Explosion

gebracht zu werden; bedeutet „fernverlegte

Mine" jede so definierte Mine, die durch Artilleriegeschütz,

Rakete, Granatwerfer oder ein ähnliches

Mittel verlegt oder aus einem Luftfahrzeug abgeworfen

wird;

2. bedeutet „Sprengfalle (booby-trap)" eine Vorrichtung

oder einen Stoff, der dafür bestimmt,

gebaut oder eingerichtet ist, zu töten oder zu verletzen,

und der unerwartet in Tätigkeit tritt, wenn

eine Person einen scheinbar harmlosen Gegenstand

aus seiner Lage bringt oder sich ihm nähert oder

eine scheinbar ungefährliche Handlung vornimmt;

3. bedeutet „andere Vorrichtungen" handverlegte

Kampfmittel und Vorrichtungen, die dazu

bestimmt sind, zu töten, zu verletzen oder Sachschaden

zu verursachen, und die durch Fernbedienung

oder nach einer bestimmten Zeitspanne selbsttätig

ausgelöst werden;

4. bedeutet „militärisches Ziel", soweit es sich um

Objekte handelt, ein Objekt, das auf Grund seiner

Beschaffenheit, seines Standorts, seiner Zweckbestimmung

oder seiner Verwendung wirksam zu

militärischen Handlungen beiträgt und dessen

gänzliche oder teilweise Zerstörung, Inbesitznahme

oder Neutralisierung unter den zu dem betreffenden

Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen

militärischen Vorteil darstellt;

5. bedeutet „zivile Objekte" alle Objekte, die

keine militärischen Ziele im Sinne der Nummer 4

sind;

6. bedeutet „Aufzeichnung" eine physische, verwaltungsmäßige

und technische Maßnahme, die

dazu bestimmt ist, zum Zweck der Registrierung in

den amtlichen Unterlagen alle verfügbaren Informationen

zur Erleichterung der Auffindung von

Minenfeldern, Minen und Sprengfallen zu erlangen.

Artikel 3

Allgemeine Beschränkungen des Einsatzes von

Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen

1. Dieser Artikel findet Anwendung auf

a) Minen;

b) Sprengfallen und

c) andere Vorrichtungen.

2. Es ist unter allen Umständen verboten, die

Waffen, auf die dieser Artikel Anwendung findet,

entweder offensiv oder defensiv oder als Repressalie

gegen die Zivilbevölkerung als solche oder

gegen einzelne Zivilpersonen zu richten.

3. Der unterschiedslose Einsatz von Waffen, auf

die dieser Artikel Anwendung findet, ist verboten.

Als unterschiedsloser Einsatz gilt jede Anbringung

dieser Waffen,

a) die nicht an einem militärischen Ziel erfolgt

oder nicht gegen ein solches Ziel gerichtet ist;

b) bei der Einsatzmethoden oder -mittel verwendet

werden, die nicht gegen ein bestimmtes

militärisches Ziel gerichtet werden können,

oder

c) bei der damit zu rechnen ist, daß sie auch

Verluste an Menschenleben unter der Zivilbevölkerung,

die Verwundung von Zivilpersonen,

die Beschädigung ziviler Objekte oder

mehrere derartige Folgen zusammen verursacht,

die in keinem Verhältnis zum erwarteten

konkreten und unmittelbaren militärischen

Vorteil stehen.

4. Es sind alle praktisch möglichen Vorsichtsmaßnahmen

zu treffen, um Zivilpersonen vor den Wirkungen

der Waffen zu schützen, auf die dieser

Artikel Anwendung findet. Praktisch mögliche

Vorsichtsmaßnahmen sind solche, die unter

Berücksichtigung aller zu dem betreffenden Zeitpunkt

gegebenen Umstände einschließlich humanitärer

und militärischer Erwägungen durchführbar

oder praktisch möglich sind.

Artikel 4

Beschränkungen des Einsatzes von Minen, die keine

fernverlegten Minen sind, von Sprengfallen und

anderen Vorrichtungen in bevölkerten Gebieten

1. Dieser Artikel findet Anwendung auf

a) Minen, die keine fernverlegten Minen sind;

b) Sprengfallen und

c) andere Vorrichtungen.

(2) Es ist verboten, die Waffen, auf die dieser

Artikel Anwendung findet, in einer Stadt, einem

Dorf oder einem sonstigen Gebiet, in dem Zivilpersonen

ähnlich konzentriert sind, einzusetzen, in

denen eine Kampfhandlung zwischen Landstreitkräften

nicht stattfindet oder nicht unmittelbar

bevorzustehen scheint, es sei denn,

a) sie werden an oder in unmittelbarer Nähe

von militärischen Zielen, die einer gegnerischen

Partei gehören oder ihrer Kontrolle

unterstehen, angebracht oder

b) es werden Maßnahmen zum Schutz der Zivilpersonen

vor ihren Wirkungen getroffen,

zum Beispiel die Aufstellung von Warnzeichen,

die Aufstellung von Wachen, die Verbreitung

von Warnungen oder die Aufstellung

von Zäunen.

Artikel 5

Beschränkungen des Einsatzes fernverlegter Minen

1. Der Einsatz fernverlegter Minen ist verboten,

es sei denn, daß diese Minen nur innerhalb eines

Gebietes eingesetzt werden, das selbst ein militärisches

Ziel ist oder militärische Ziele enthält, und

a) daß ihr Standort nach Artikel 7 Absatz 1

Buchstabe a genau aufgezeichnet werden

kann oder

b) daß an jeder solchen Mine ein wirksamer

Neutralisierungsmechanismus verwendet

wird, das heißt ein Selbstauslösemechanismus,

der dazu bestimmt ist, eine Mine

unschädlich zu machen oder sich selbst zu

zerstören, wenn vorauszusehen ist, daß die

Mine nicht mehr dem militärischen Zweck

dient, für den sie verlegt worden ist, oder ein

Fernbedienungsmechanismus, der dazu

bestimmt ist, eine Mine unschädlich zu

machen oder zu zerstören, wenn die Mine

nicht mehr dem militärischen Zweck dient,

für den sie verlegt worden ist.

2. Der Verlegung oder dem Abwurf fernverlegter

Minen, durch welche die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft

gezogen werden kann, muß eine wirksame

Warnung vorausgehen, es sei denn, die gegebenen

Umstände erlaubten dies nicht.

Artikel 6

Verbot des Einsatzes bestimmter Sprengfallen

1. Unbeschadet der Regeln des in bewaffneten

Konflikten anwendbaren Völkerrechts über Verrat

und Heimtücke ist es unter allen Umständen verboten,

a) Sprengfallen in Form eines scheinbar harmlosen

beweglichen Gegenstandes einzusetzen,

der eigens dafür bestimmt und gebaut ist,

Sprengstoff zu enthalten und zu detonieren,

wenn er aus seiner Lage gebracht wird oder

sich ihm jemand nähert, oder

b) Sprengfallen einzusetzen, die auf irgendeine

Weise befestigt sind an oder verbunden sind

mit

i) international anerkannten Schutz

verleihenden Kennzeichen, Abzeichen

oder Signalen;

ii) Kranken, Verwundeten oder Toten;

iii) Beerdigungsstätten, Krematorien

oder Gräbern;

iv) Sanitätseinrichtungen, medizinischem

Gerät, medizinischen Versorgungsgütern

oder Sanitätstransporten;

v) Kinderspielzeug oder anderen

beweglichen Gegenständen oder

Erzeugnissen, die eigens für die

Ernährung, Gesundheit, Hygiene,

Bekleidung oder Erziehung von

Kindern bestimmt sind;

vi) Nahrungsmitteln oder Getränken;

vii) Küchengeräten oder Zubehör

außer in militärischen Einrichtungen,

militärischen Niederlassungen

oder militärischen Versorgungsdepots;

viii) Gegenständen eindeutig religiöser

Art;

ix) geschichtlichen Denkmälern, Kunstwerken

oder Kultstätten, die zum

kulturellen oder geistigen Erbe der

Völker gehören;

x) Tieren oder Tierkadavern.

2. Es ist unter allen Umständen verboten, Sprengfallen

einzusetzen, die dazu bestimmt sind, überflüssige

Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen.

Artikel 7

Aufzeichnung und Veröffentlichung der Lage von

Minenfeldern, Minen und Sprengfallen

1. Die an einem Konflikt beteiligten Parteien

haben die Lage

a) aller von ihnen verlegten vorgeplanten

Minenfelder und

b) aller Gebiete, in denen sie Sprengfallen in

großem Umfang und vorgeplant angebracht

haben,

aufzuzeichnen.

2. Die Parteien bemühen sich, die Aufzeichnung

der Lage aller übrigen Minenfelder, Minen und

Sprengfallen, die sie verlegt oder angebracht haben,

sicherzustellen.

3. Alle diese Aufzeichnungen sind von den Parteien

aufzubewahren; die Parteien

a) haben sofort nach Beendigung der aktiven

Feindseligkeiten

i) alle erforderlichen und angemessenen

Maßnahmen einschließlich der Verwendung

solcher Aufzeichnungen zu treffen,

um Zivilpersonen vor den Wirkungen

von Minenfeldern, Minen und

Sprengfallen zu schützen, und entweder

ii) in Fällen, in denen die Streitkräfte keiner

Partei sich im Hoheitsgebiet der

gegnerischen Partei befinden, einander

und dem Generalsekretär der Vereinten

Nationen alle in ihrem Besitz befindlichen

Informationen über die Lage von

Minenfeldern, Minen und Sprengfallen

im Hoheitsgebiet der gegnerischen Partei

zur Verfügung zu stellen, oder,

iii) sobald sich die Streitkräfte der Parteien

aus dem Hoheitsgebiet der gegnerischen

Partei vollständig zurückgezogen haben,

der gegnerischen Partei und dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen alle

in ihrem Besitz befindlichen Informationen

über die Lage von Minenfeldern,

Minen und Sprengfallen im Hoheitsgebiet

der gegnerischen Partei zur Verfügung

zu stellen;

b) haben, sobald eine Truppe oder Mission der

Vereinten Nationen in einem Gebiet Aufgaben

wahrnimmt, der in Artikel 8 genannten

Stelle alle in jenem Artikel geforderten Informationen

zur Verfügung zu stellen;

c) haben, soweit irgend möglich, im gegenseitigen

Einvernehmen für die Freigabe von

Informationen über die Lage von Minenfeldern,

Minen und Sprengfallen zu sorgen, insbesondere

in Vereinbarungen über die Beendigung

der Feindseligkeiten.

Artikel 8

Schutz der Truppen und Missionen der Vereinten

Nationen vor den Wirkungen von Minenfeldern,

Minen und Sprengfallen

1. Nimmt eine Truppe oder Mission der Vereinten

Nationen Aufgaben der Friedenssicherung, der

Beobachtung oder ähnliche Aufgaben in einem

Gebiet wahr, so wird jede an dem Konflikt beteiligte

Partei, wenn sie vom Leiter der Truppe oder

Mission der Vereinten Nationen in dem Gebiet

darum ersucht wird, soweit es in ihren Kräften

steht,

a) alle Minen oder Sprengfallen in dem Gebiet

beseitigen oder unschädlich machen;

b) alle gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen

treffen, um die Truppe oder Mission

während der Erfüllung ihrer Pflichten vor

den Wirkungen von Minenfeldern, Minen

und Sprengfallen zu schützen, und

c) dem Leiter der Truppe oder Mission der Vereinten

Nationen in dem Gebiet alle in ihrem

Besitz befindlichen Informationen über die

Lage von Minenfeldern, Minen und Sprengfallen

in dem Gebiet zur Verfügung stellen.

2. Nimmt eine Untersuchungsmission der Vereinten

Nationen in einem Gebiet Aufgaben wahr, so

sorgt jede betroffene an dem Konflikt beteiligte

Partei für den Schutz dieser Mission, es sei denn,

sie kann wegen deren Größe keinen angemessenen

Schutz gewähren. In diesem Fall stellt sie dem Leiter

der Mission die in ihrem Besitz befindlichen

Informationen über die Lage von Minenfeldern,

Minen und Sprengfallen in dem Gebiet zur Verfügung.

Artikel 9

Internationale Zusammenarbeit bei der Beseitigung

von Minenfeldern, Minen und Sprengfallen

Nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten

bemühen sich die Parteien sowohl untereinander

als auch gegebenenfalls mit anderen Staaten und

mit internationalen Organisationen um den

Abschluß einer Vereinbarung über die Bereitstellung

von Informationen sowie technischer und

materieller Hilfe — einschließlich, wenn die

Umstände es zulassen, gemeinsamer Maßnahmen

—, die notwendig sind, um die während des Konflikts

angebrachten Minenfelder, Minen und

Sprengfallen zu beseitigen oder auf andere Weise

unwirksam zu machen.

TECHNISCHE ANLAGE ZU DEM PROTOKOLL

ÜBER DAS VERBOT ODER DIE

BESCHRÄNKUNG DES EINSATZES VON

MINEN, SPRENGFALLEN UND ANDEREN

VORRICHTUNGEN (PROTOKOLL II)

Grundsätze für die Aufzeichnung

Sobald nach Maßgabe des Protokolls die Verpflichtung

zur Aufzeichnung der Lage von Minenfeldern,

Minen und Sprengfallen entsteht, sind folgende

Grundsätze zu beachten

1. Hinsichtlich vorgeplanter Minenfelder sowie

des umfangreichen und vorgeplanten Einsatzes von

Sprengfallen

a) sollen Karten, Diagramme oder andere

Unterlagen so angefertigt werden, daß die

Ausdehnung des Minenfelds oder des mit

Sprengfallen versehenen Gebiets erkennbar

ist, und

b) soll die Lage des Minenfelds oder des mit

Sprengfallen versehenen Gebiets mit Hilfe

der Koordinaten eines Bezugspunkts und

durch die geschätzten Ausmaße des Minen

und Sprengfallen enthaltenden Gebiets im

Verhältnis zu diesem einzigen Bezugspunkt

bezeichnet werden.

2. Hinsichtlich anderer Minenfelder, Minen und

Sprengfallen, die verlegt oder angebracht worden

sind, gilt folgendes

Soweit möglich sollen die in Absatz 1 bezeichneten

sachdienlichen Informationen aufgezeichnet

werden, damit die Gebiete, die Minenfelder,

Minen und Sprengfallen enthalten, festgestellt

werden können.

PROTOKOLL ÜBER DAS VERBOT ODER

DIE BESCHRÄNKUNG DES EINSATZES

VON BRANDWAFFEN (PROTOKOLL III)

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls

1. bedeutet „Brandwaffe" Waffen oder Kampfmittel,

die in erster Linie dazu bestimmt sind, durch

die Wirkung von Flammen, Hitze oder einer Kombination

derselben, hervorgerufen durch eine chemische

Reaktion eines auf das Ziel verbrachten

Stoffes, Objekte in Brand zu setzen oder Personen

Brandwunden zuzufügen.

a) Brandwaffen können beispielsweise die

Form von Flammenwerfern, Fugassen,

Geschossen, Raketen, Granaten, Minen,

Bomben und sonstigen Behältern von

Brandstoffen haben.

b) Zu den Brandwaffen gehören nicht

i) Kampfmittel, die als Nebenwirkung

Brandwirkungen haben können, wie

Leuchtkörper, Leuchtspursätze, Rauch- oder

Signalisierungssysteme;

ii) Kampfmittel, die dazu bestimmt sind,

Durchschlag-, Spreng- oder Splitterwirkungen

mit einer zusätzlichen Brandwirkung

zu verbinden, wie panzerbrechende

Geschosse, Splittergeschosse,

Sprengbomben und ähnliche Kampfmittel

mit kombinierter Wirkung, bei denen

die Brandwirkung nicht eigens dazu

bestimmt ist, Personen Brandverletzungen

zuzufügen, sondern gegen militärische

Ziele wie Panzerfahrzeuge, Luftfahrzeuge

und Einrichtungen oder Anlagen

verwendet zu werden;

2. bedeutet „Konzentration von Zivilpersonen"

jede ständige oder nichtständige Konzentration

von Zivilpersonen, zum Beispiel in bewohnten Teilen

von Großstädten, in bewohnten Städten oder

Dörfern oder in Flüchtlings- oder Evakuiertenlagern

oder -kolonnen oder Nomadengruppen;

3. bedeutet „militärisches Ziel", soweit es sich um

Objekte handelt, ein Objekt, das auf Grund seiner

Beschaffenheit, seines Standorts, seiner Zweckbestimmung

oder seiner Verwendung wirksam zu

militärischen Handlungen beiträgt und dessen

gänzliche oder teilweise Zerstörung, Inbesitznahme

oder Neutralisierung unter den zu dem betreffenden

Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen

militärischen Vorteil darstellt;

4. bedeutet „zivile Objekte" alle Objekte, die

nicht militärische Ziele im Sinne der Nummer 3

sind;

5. bedeutet „praktisch mögliche Vorsichtsmaßnahmen"

Maßnahmen, die unter Berücksichtigung

aller zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen

Umstände einschließlich humanitärer und militärischer

Erwägungen durchführbar oder praktisch

möglich sind.

Artikel 2

Schutz von Zivilpersonen und zivilen Objekten

1. Es ist unter allen Umständen verboten, die

Zivilbevölkerung als solche, einzelne Zivilpersonen

oder zivile Objekte zum Ziel von Angriffen mit

Brandwaffen zu machen.

2. Es ist unter allen Umständen verboten, ein

innerhalb einer Konzentration von Zivilpersonen

gelegenes militärisches Ziel zum Ziel eines Angriffs

mit Brandwaffen aus der Luft zu machen.

3. Es ist ferner verboten, ein innerhalb einer Konzentration

von Zivilpersonen gelegenes militärisches

Ziel zum Ziel eines Angriffs mit anderen als

aus der Luft eingesetzten Brandwaffen zu machen,

es sei denn, daß dieses militärische Ziel eindeutig

von der Konzentration von Zivilpersonen getrennt

ist und alle praktisch durchführbaren Vorsichtsmaßnahmen

getroffen werden, um die Brandwirkungen

auf das militärische Ziel zu begrenzen und

dadurch verursachte Verluste unter der Zivilbevölkerung,

die Verwundung von Zivilpersonen und die

Beschädigung ziviler Objekte zu vermeiden und in

jedem Fall auf ein Mindestmaß zu beschränken.

4. Es ist verboten, Wälder oder andere Arten

pflanzlicher Bodenbedeckungen zum Ziel eines

Angriffs mit Brandwaffen zu machen, es sei denn,

daß diese Gegebenheiten der Natur dazu verwendet

werden, Kombattanten oder andere militärische

Ziele zu decken, zu verbergen oder zu tarnen, oder

daß sie selbst militärische Ziele sind.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 14. März 1983 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen

und die drei dazugehörigen Protokolle treten gemäß Art. 5 am 2. Dezember 1983 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das

Übereinkommen und die drei Protokolle ratifiziert oder angenommen bzw. sind diesen beigetreten

Bulgarien, China, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Ekuador, Finnland, Japan, Jugoslawien,

Laos, Mexiko, Mongolei, Norwegen, Polen, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Tschechoslowakei,

Ukraine, Ungarn und Weißrußland.

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