464. Verordnung: Berufsbezeichnungen für die Absolventen von allgemeinen Hochschullehrgängen für Versicherungswirtschaft sowie für Werbung und Verkauf an der Wirtschaftsuniversität Wien
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 18 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 458/1972,
561/1978, 332/1981, 448/1981 und 112/1982 wird
verordnet
§ 1. Der Rektor der Wirtschaftsuniversität Wien
hat den Absolventen des an dieser Universität eingerichteten
allgemeinen Hochschullehrganges für
Versicherungswirtschaft, nachdem sie die Lehrveranstaltungen
von wenigstens 40 Semesterwochenstunden
(das sind 600 einzelne Unterrichtsstunden)
besucht, die vorgeschriebenen Zwischeneinzelprüfungen
sowie die schriftlichen und mündlich-kommissionellen
Abschlußprüfungen mit Erfolg abgelegt
haben, die Berufsbezeichnung „Akademisch
geprüfter Versicherungskaufmann" zu verleihen.
§ 2. Der Rektor der Wirtschaftsuniversität Wien
hat den Absolventen des an dieser Universität eingerichteten
allgemeinen Hochschullehrganges für
Werbung und Verkauf, nachdem sie die Lehrveranstaltungen
von wenigstens 40 Semesterwochenstunden
(das sind 600 einzelne Unterrichtsstunden)
besucht, die vorgeschriebenen Zwischeneinzelprüfungen,
die schriftlichen Abschlußprüfungen sowie
die mündlich-kommissionelle Abschlußprüfung aus
den vier Hauptfächern mit Erfolg abgelegt und
eine dreijährige Praxis abgeleistet haben, die
Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Werbekaufmann"
zu verleihen.
§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1982
in Kraft.