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464_1982 AT

464. Verordnung: Berufsbezeichnungen für die Absolventen von allgemeinen Hochschullehrgängen für Versicherungswirtschaft sowie für Werbung und Verkauf an der Wirtschaftsuniversität Wien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 464. Verordnung: Berufsbezeichnungen für die Absolventen von allgemeinen Hochschullehrgängen für Versicherungswirtschaft sowie für Werbung und Verkauf an der Wirtschaftsuniversität Wien

Gemäß § 18 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 458/1972,

561/1978, 332/1981, 448/1981 und 112/1982 wird

verordnet

§ 1. Der Rektor der Wirtschaftsuniversität Wien

hat den Absolventen des an dieser Universität eingerichteten

allgemeinen Hochschullehrganges für

Versicherungswirtschaft, nachdem sie die Lehrveranstaltungen

von wenigstens 40 Semesterwochenstunden

(das sind 600 einzelne Unterrichtsstunden)

besucht, die vorgeschriebenen Zwischeneinzelprüfungen

sowie die schriftlichen und mündlich-kommissionellen

Abschlußprüfungen mit Erfolg abgelegt

haben, die Berufsbezeichnung „Akademisch

geprüfter Versicherungskaufmann" zu verleihen.

§ 2. Der Rektor der Wirtschaftsuniversität Wien

hat den Absolventen des an dieser Universität eingerichteten

allgemeinen Hochschullehrganges für

Werbung und Verkauf, nachdem sie die Lehrveranstaltungen

von wenigstens 40 Semesterwochenstunden

(das sind 600 einzelne Unterrichtsstunden)

besucht, die vorgeschriebenen Zwischeneinzelprüfungen,

die schriftlichen Abschlußprüfungen sowie

die mündlich-kommissionelle Abschlußprüfung aus

den vier Hauptfächern mit Erfolg abgelegt und

eine dreijährige Praxis abgeleistet haben, die

Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Werbekaufmann"

zu verleihen.

§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1982

in Kraft.

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