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464_1980 AT

464. Übereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit samt Anhängen und Schlußprotokoll

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 464. Übereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit samt Anhängen und Schlußprotokoll

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Schlußprotokoll wird genehmigt.

Die Bundesrepublik Deutschland,

das Fürstentum Liechtenstein,

die Republik Österreich und

die Schweizerische Eidgenossenschaft,

von dem Wunsche geleitet, ihre Zusammenarbeit

auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit auszudehnen

und die zweiseitigen Beziehungen

zwischen den Staaten zusammenzufassen,

sind übereingekommen, folgendes zu vereinbaren

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel I

Für die Anwendung dieses Übereinkommens

1. bedeutet der Ausdruck „zweiseitiges Abkommen"

jedes der im Anhang 4 angeführten

Abkommen im Bereich der Sozialen Sicherheit;

2. hat der Ausdruck „Staatsangehöriger" die

im Anhang 1 festgelegte Bedeutung;

3. bedeutet der Ausdruck „Flüchtling" einen

Flüchtling im Sinne des Abkommens vom

28. Juli 1951 und des Protokolls vom

31. Januar 1967 über die Rechtsstellung

der Flüchtlinge;

4. bedeutet der Ausdruck „Staatenloser" einen

Staatenlosen im Sinne des Abkommens vom

28. September 1954 über die Rechtsstellung

der Staatenlosen;

5. bedeutet der Ausdruck „Rechtsvorschriften"

die Gesetze, Verordnungen und Satzungen,

die sich auf im Anhang 2 bezeichnete

Systeme der Sozialen Sicherheit der Vertragsstaaten

beziehen;

6. bezeichnet der Ausdruck „zuständige Behörde"

die im Anhang 3 angeführten Behörden;

7. bedeutet der Ausdruck „Rente" oder „Pension"

eine Rente oder Pension einschließlich

aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen.

Artikel 2

(1) Dieses Übereinkommen bezieht sich vorbehaltlich

des Artikels 5 auf die im Anhang 2

bezeichneten Systeme der Sozialen Sicherheit.

(2) Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen

Verträgen mit anderen Staaten oder

aus überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren

Ausführung dienen, sind, soweit sie nicht Versicherungslastregelungen

enthalten, im Verhältnis

zwischen den Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen.

Artikel 3

Dieses Übereinkommen gilt

a) für Staatsangehörige der Vertragsstaaten sowie

für ihre Angehörigen und Hinterbliebenen,

soweit diese ihre Rechte von

einem Staatsangehörigen ableiten,

b) für Flüchtlinge und Staatenlose, wenn sie

sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich

aufhalten,

c) für die Angehörigen und Hinterbliebenen

der unter Buchstabe b genannten Personen,

soweit sie ihre Rechte von diesen Personen

ableiten und sich im Gebiet eines Vertragsstaates

gewöhnlich aufhalten.

Artikel 4

Dieses Übereinkommen gilt vorbehaltlich des

Artikels 5 für Fälle, in denen Versicherungszeiten

nach den Rechtsvorschriften von mehr als zwei

Vertragsstaaten vorliegen.

Artikel 5

(1) Die Anwendung der im Anhang 4 angeführten

Bestimmungen der zweiseitigen Abkommen

wird unter den dort vorgesehenen Bedingungen

auf die nach Artikel 3 in Betracht kommenden

Personen ausgedehnt. Dabei gelten die

Artikel 7, 12 bis 15 und 18 entsprechend.

(2) Die im Absatz 1 zweiter Satz bezeichneten

Bestimmungen gelten entsprechend auch in Fällen,

in denen ohne Berücksichtigung des Absatzes

1 erster Satz ein zweiseitiges Abkommen

anzuwenden ist.

ABSCHNITT II

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Artikel 6

Sind nach den Rechtsvorschriften mehrerer

Vertragsstaaten Versicherungszeiten zurückgelegt,

so werden sie für den Erwerb eines Rentenanspruches

nach den deutschen Rechtsvorschriften

und eines Pensionsanspruches nach den österreichischen

Rechtsvorschriften zusammengerechnet,

soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

In welchem Ausmaß und in welcher Weise Versicherungszeiten

zu berücksichtigen sind, richtet

sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,

in dessen Versicherung diese Zeiten zurückgelegt

sind.

Artikel 7

Kommen mit oder ohne Berücksichtigung dieses

Übereinkommens zwei oder drei zweiseitige Abkommen

der Bundesrepublik Deutschland in Betracht,

so gilt für den deutschen Träger folgendes

a) Er errechnet den Betrag, der jeweils bei

Berücksichtigung eines in Betracht kommenden

zweiseitigen Abkommens als Rente zu

zahlen wäre;

b) er stellt den höchsten der nach der Bestimmung

unter Buchstabe a errechneten

Beträge als die von ihm unter Berücksichtigung

des betreffenden zweiseitigen Abkommens

zu zahlende Rente fest;

c) die Bestimmungen unter Buchstaben a und

b gelten auch für jeden weiteren Versicherungsfall.

Artikel 8

(1) Werden in Fällen des Artikels 6 Leistungen

beansprucht, so gilt für die Berechnung der

nach den österreichischen Rechtsvorschriften geschuldeten

Pension folgendes

a) Der österreichische Träger stellt nach den

von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften

fest, ob unter Zusammenrechnung der

Versicherungszeiten Anspruch auf Pension

besteht;

b) besteht Anspruch auf Pension, so berechnet

der österreichische Träger zunächst den

theoretischen Betrag der Pension, die zustehen

würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften

der Vertragsstaaten für die

Rentenberechnung zu berücksichtigenden

Versicherungszeiten nur nach den von ihm

anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen

wären;

c) sodann berechnet der österreichische Träger

die geschuldete Teilpension auf der Grundlage

des nach Buchstabe b errechneten Betrages

nach dem Verhältnis, das zwischen

der Dauer der nach den von ihm anzuwendenden

Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden

Versicherungszeiten und der

Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften

aller Vertragsstaaten zu berücksichtigenden

Versicherungszeiten besteht.

(2) Erreichen die Versicherungszeiten, die nach

den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen

sind, insgesamt nicht zwölf Monate

für die Berechnung der Pension, so gewährt der

österreichische Träger keine Pension, es sei denn,

daß nach den österreichischen Rechtsvorschriften

ohne Anwendung des Artikels 6 ein Pensionsanspruch

besteht.

(3) Erreichen die nach den deutschen Rechtsvorschriften

zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

insgesamt nicht zwölf Monate für die Berechnung

der Rente, so berücksichtigt der österreichische

Träger diese Zeiten bei der Anwendung

des Absatzes 1 Buchstabe c, als wären es

österreichische Versicherungszeiten. Dies gilt

nicht, wenn nach den deutschen Rechtsvorschriften

ohne Anwendung des Artikels 6 ein Rentenanspruch

besteht.

Artikel 9

(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften

auch ohne Berücksichtigung des Artikels

6 ein Pensionsanspruch, so wendet der

österreichische Träger die Artikel 6 und 8 nicht

an, solange ein Leistungsanspruch nach den

Rechtsvorschriften der anderen Vertragsstaaten

nicht besteht.

(2) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften

unter Berücksichtigung des Artikels 6

ein Pensionsanspruch, ohne daß Versicherungszeiten

eines Vertragsstaates zu berücksichtigen

sind, nach dessen Rechtsvorschriften ein Leistungsanspruch

nicht besteht, so läßt der österreichische

Träger diese Versicherungszeiten bei der Anwendung

des Artikels 8 außer Betracht.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 wird die

bereits festgestellte Pension von Amts wegen jeweils

nach Artikel 8 neu festgestellt, wenn ein

Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften

eines anderen Vertragsstaates entsteht. Die Neufeststellung

erfolgt mit Wirkung vom Tag des

Beginns der Leistung nach den Rechtsvorschriften

dieses anderen Vertragsstaates. Die Rechtskraft

früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung

nicht entgegen.

Artikel 10

(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften

auch ohne Berücksichtigung des

Artikels 6 Anspruch auf Pension und wäre diese

höher als die Summe der nach diesem Übereinkommen

errechneten Leistungen, so gewährt der

österreichische Träger seine so errechnete Leistung,

erhöht um den Unterschiedsbetrag

zwischen der Summe der nach diesem Übereinkommen

errechneten Leistungen und der Leistung,

die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften

allein zustünde, als Teilleistung.

(2) Die Teilleistung nach Absatz 1 wird von

Amts wegen neu festgestellt, wenn ein Leistungsanspruch

nach den Rechtsvorschriften eines anderen

Vertragsstaates entsteht. Die Neufeststellung

erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginns der

Leistung nach den Rechtsvorschriften dieses anderen

Vertragsstaates. Die Rechtskraft früherer

Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht

entgegen.

ABSCHNITT III

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 11

(1) Die zuständigen Behörden regeln die zur

Durchführung dieses Übereinkommens notwendigen

Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung.

(2) Die zuständigen Behörden errichten, soweit

erforderlich, zur Erleichterung der Durchführung

dieses Übereinkommens, insbesondere zur Herstellung

einer einfachen und raschen Verbindung

zwischen den in Betracht kommenden Trägern,

Verbindungsstellen.

Artikel 12

Die Bestimmungen der zweiseitigen Abkommen

über die Amtshilfe und Rechtshilfe zwischen

Trägern, Behörden und Gerichten gelten für die

Durchführung dieses Übereinkommens entsprechend.

Artikel 13

Die im Artikel 12 genannten Stellen können

bei Durchführung dieses Übereinkommens unmittelbar

miteinander und mit den beteiligten

Personen und deren Vertretern verkehren.

Artikel 14

(1) Sind Urkunden oder sonstige Schriftstücke,

die bei einer im Artikel 12 genannten Stelle

eines Vertragsstaates vorzulegen sind, ganz oder

teilweise von Steuern oder Gebühren einschließlich

Konsulargebühren und Verwaltungsabgaben

befreit, so erstreckt sich diese Befreiung auch auf

die Urkunden oder sonstigen Schriftstücke, die

bei Anwendung dieses Übereinkommens einer

entsprechenden Stelle eines anderen Vertragsstaates

vorzulegen sind.

(2) Urkunden, die bei Anwendung dieses Übereinkommens

bei einer der im Artikel 12 genannten

Stellen eines Vertragsstaates vorzulegen

sind, bedürfen zur Verwendung gegenüber Stellen

eines anderen Vertragsstaates keiner Legalisation,

Beglaubigung oder ähnlichen Förmlichkeit.

Artikel 15

(1) Ist der Antrag auf eine Leistung nach den

Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates in einem

anderen Vertragsstaat bei einer Stelle gestellt

worden, bei der der Antrag auf eine entsprechende

Leistung nach den für sie geltenden

Rechtsvorschriften rechtswirksam gestellt werden

kann, so gilt der Antrag als bei dem zuständigen

Träger gestellt. Dies gilt für sonstige Anträge

sowie für Erklärungen und Rechtsbehelfe entsprechend.

(2) Ein bei einer solchen Stelle im Gebiet des

einen Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine

Leistung nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates

gilt auch als Antrag auf entsprechende

Leistungen nach den Rechtsvorschriften der anderen

Vertragsstaaten, die unter Berücksichtigung

dieses Übereinkommens in Betracht kommen;

dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich

beantragt, daß die Feststellung einer nach den

Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erworbenen

Leistung bei Alter aufgeschoben wird.

(3) Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe

werden von der Stelle, bei der sie eingereicht worden

sind, unverzüglich an die zuständige Stelle

der anderen Vertragsstaaten weitergeleitet.

Artikel 16

(1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen

Vorschuß gezahlt, so kann die auf denselben Zeitraum

entfallende Nachzahlung einer entsprechen-

den Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften

eines anderen Vertragsstaates Anspruch besteht,

einbehalten werden. Hat der Träger eines Vertragsstaates

für eine Zeit, für die der Träger

eines anderen Vertragsstaates nachträglich eine

entsprechende Leistung zu erbringen hat, eine

höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so

gilt der diese Leistung übersteigende Betrag bis

zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages als Vorschuß

im Sinne des ersten Satzes.

(2) Kann die Nachzahlung aufgrund des Absatzes

1 zugunsten von zwei oder mehr Trägern

einbehalten werden, so wird die Nachzahlung anteilig

im Verhältnis der gezahlten Vorschüsse

verrechnet, wenn diese nicht voll gedeckt sind.

Artikel 17

(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten

über die Auslegung oder Anwendung dieses

Übereinkommens sollen, soweit möglich, durch

die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

beigelegt werden.

(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise

nicht beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen

eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht

unterbreitet.

(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall

gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied

bestellt und die Mitglieder sich auf den Angehörigen

eines Nichtvertragsstaates als Obmann

einigen, der von den Regierungen der Vertragsstaaten

bestellt wird. Die Mitglieder werden

innerhalb von zwei Monaten, der Obmann

innerhalb von drei Monaten bestellt, nachdem

ein Vertragsstaat den anderen mitgeteilt hat,

daß er die Streitigkeiten einem Schiedsgericht

unterbreiten will.

(4) Werden die im Absatz 3 genannten Fristen

nicht eingehalten, so kann jeder Vertragsstaat

den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes

für Menschenrechte bitten, die erforderlichen

Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident

Staatsangehöriger eines Vertragsstaates oder ist

er verhindert, so soll der Vizepräsident die

Ernennungen vornehmen. Ist auch der Vizepräsident

Staatsangehöriger eines Vertragsstaates

oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang

nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das

nicht Staatsangehöriger eines Vertragsstaates ist,

die Ernennungen vornehmen.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Seine Entscheidungen sind bindend.

Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seines

Mitgliedes sowie seiner Vertretung in dem Verfahren

vor dem Schiedsgericht; die Kosten des

Obmannes sowie die sonstigen Kosten werden

von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen

getragen. Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren

selbst.

ABSCHNITT IV

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 18

(1) Dieses Übereinkommen gilt auch für die

vor seinem Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfälle.

Es gilt ferner für Versicherungszeiten

vor seinem Inkrafttreten, die ein Träger

eines Vertragsstaates nach den von ihm anzuwendenden

Rechtsvorschriften zu berücksichtigen

hat.

(2) Absatz 1 begründet keinen Anspruch auf

Leistungen für Zeiten vor Inkrafttreten dieses

Übereinkommens.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 erster Satz

werden Renten (Pensionen), die erst aufgrund

dieses Übereinkommens gebühren, auf Antrag

des Berechtigten nach den Bestimmungen dieses

Übereinkommens festgestellt. Wird der Antrag

innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten

dieses Übereinkommens eingebracht, so

werden die Leistungen vom Inkrafttreten dieses

Übereinkommens an gewährt, sonst von dem

Tag an, der nach den Rechtsvorschriften jedes

der Vertragsstaaten bestimmt ist.

Artikel 19

Die beiliegenden Anhänge und das beiliegende

Schlußprotokoll sind Bestandteile dieses Übereinkommens.

Artikel 20

Dieses Übereinkommen gilt auch für das Land

Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland gegenüber der Regierung

des Fürstentums Liechtenstein, der Bundesregierung

der Republik Österreich und dem Schweizerischen

Bundesrat innerhalb von drei Monaten

nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine

gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 21

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation.

Die Ratifikationsurkunden werden bei

der Regierung des Fürstentums Liechtenstein

hinterlegt, die den Regierungen der anderen

Vertragsstaaten jede Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde

notifiziert.

(2) Dieses Übereinkommen tritt am ersten

Tag des zweiten Monats nach Ablauf des Monats

in Kraft, in dem die vierte Ratifikationsurkunde

hinterlegt worden ist.

Artikel 22

(1) Dieses Übereinkommen wird auf unbestimmte

Zeit geschlossen.

(2) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen

durch eine an die Regierung des Fürstentums

Liechtenstein gerichtete Notifikation

unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten

jeweils zum Ende eines Kalenderjahres kündigen.

Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein

notifiziert den Regierungen der anderen Vertragsstaaten

jede Kündigung.

(3) Dieses Übereinkommen tritt mit dem

Wirksamwerden der zweiten Kündigung für alle

Vertragsstaaten außer Kraft.

(4) Tritt dieses Übereinkommen für einen

oder für alle Vertragsstaaten außer Kraft, so

gelten seine Bestimmungen für die bis dahin

erworbenen Leistungsansprüche weiter; einschränkende

Vorschriften über den Ausschluß

eines Anspruches oder das Ruhen oder die Entziehungen

von Leistungen wegen des Aufenthaltes

im Ausland bleiben für diese Ansprüche

hinsichtlich des Aufenthaltes im Gebiet der Vertragsstaaten

unberücksichtigt.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

dieses Übereinkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 9. Dezember 1977

in vier Urschriften.

Für die Bundesrepublik Deutschland

Dr. Herbert Ehrenberg m. p.

Für das Fürstentum Liechtenstein

Hans Gassner m. p.

Für die Republik Österreich

Dr. Gerhard Weißenberg m. p.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Adelrich Schuler m. p.

ANHÄNGE

zum Übereinkommen zwischen der Bundesrepublik

Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein,

der Republik Österreich und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich

der Sozialen Sicherheit

ANHANG 1

(Artikel 1 Ziffer 2)

Staatsangehörige der Vertragsstaaten

1. Bundesrepublik Deutschland

Deutscher im Sinne des Grundgesetzes für die

Bundesrepublik Deutschland.

2. Liechtenstein

Landesbürger des Fürstentums Liechtenstein.

3. Österreich

Staatsbürger der Republik Österreich.

4. Schweiz

Schweizer Bürger.

ANHANG 2

(Artikel 1 Ziffer 5)

Systeme, auf die sich das Übereinkommen

bezieht

1. Bundesrepublik Deutschland

a) Rentenversicherung der Arbeiter,

b) Rentenversicherung der Angestellten,

c) knappschaftliche Rentenversicherung.

2. Liechtenstein

a) Alters- und Hinterlassenenversicherung,

b) Invalidenversicherung.

3. Österreich

a) Pensionsversicherung der Arbeiter,

b) Pensionsversicherung der Angestellten,

c) knappschaftliche Pensionsversicherung,

d) Pensionsversicherung der in der gewerblichen

Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen,

e) Pensionsversicherung der in der Land- und

Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen.

4. Schweiz

a) Alters- und Hinterlassenenversicherung,

b) Invalidenversicherung.

ANHANG 3

(Artikel 1 Ziffer 6)

Zuständige Behörden

1. Bundesrepublik Deutschland

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung.

2. Liechtenstein

Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein.

3. Österreich

Der Bundesminister für soziale Verwaltung.

4. Schweiz

Das Bundesamt für Sozialversicherung.

ANHANG 4

(Artikel 5)

Ausdehnung des Anwendungsbereiches der zweiseitigen

Abkommen

1. Bundesrepublik Deutschland — Liechtenstein

Artikel 1 Ziffer 5, Artikel 3 und Artikel 10

des Abkommen über Soziale Sicherheit vom

7. April 1977 sowie Nummer 3 Buchstabe k und

Nummer 9 Absätze 1 und 3 des Schlußprotokolls

zu diesem Abkommen mit der Maßgabe, daß

a) sich die in Verbindung mit Artikel 3 ausgedehnte

Bestimmung des Artikels 4 nur

auf die deutschen Vorschriften über die

Zahlung von Renten bei Aufenthalt im

Ausland und die liechtensteinischen Vorschriften

über die Rentenberechtigung bei

Wohnsitz im Ausland bezieht,

b) Nummer 3 Buchstabe k des Schlußprotokolls

gilt, sofern die in Betracht kommenden

Personen

aa) nicht österreichische Staatsangehörige

sind, solange sie im Gebiet eines Vertragsstaates

außerhalb des Geltungsbereichs

des Übereinkommens für die

Bundesrepublik Deutschland wohnen,

bb) österreichische Staatsangehörige sind,

auch dann, wenn sie außerhalb des

Gebietes der Vertragsstaaten wohnen.

2. Bundesrepublik Deutschland — Österreich

Artikel 3 des Abkommens über Soziale Sicherheit

vom 22. Dezember 1966 in der Fassung des

Ersten Zusatzabkommens vom 10. April 1969

und des Zweiten Zusatzabkommens vom

29. März 1974 mit der Maßgabe, daß

a) sich die Ausdehnung des Artikels 3 nur

bezieht auf die deutschen Vorschriften über

die Zahlung von Renten bei Aufenthalt

im Ausland, wobei die deutschen Vorschriften

über die Zahlung von Renten

nur bei besonderen Voraussetzungen aufgrund

von Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten),

die außerhalb des Geltungsbereichs

des Übereinkommens für die Bundesrepublik

Deutschland eingetreten sind, und

aufgrund von Zeiten, die außerhalb dieses

Gebietes zurückgelegt sind, nur einbezogen

sind, solange die in Betracht kommenden

Personen im Gebiet eines der Vertragsstaaten

außerhalb des Geltungsbereichs

des Übereinkommens für die Bundesrepublik

Deutschland wohnen,

b) sich die in Verbindung mit Artikel 3 ausgedehnte

Bestimmung des Artikels 4 nur

bezieht auf die österreichischen Vorschriften

über die Gewährung von Leistungen bei

Auslandsaufenthalt.

3. Bundesrepublik Deutschland — Schweiz

Artikel 1 Ziffer 4, Artikel 3, Artikel 19 Absatz

1 Buchstabe a und Artikel 28 des Abkommens

über Soziale Sicherheit vom 25. Februar

1964 in der Fassung des Zusatzabkommens vom

9. September 1975 sowie die Ziffern 10 c, 10 f

und 10 g des Schlußprotokolls zu diesem Abkommen

mit der Maßgabe, daß

a) sich die in Verbindung mit Artikel 3 ausgedehnte

Bestimmung des Artikels 4 nur

auf die deutschen Vorschriften über die

Zahlung von Renten bei Aufenthalt im

Ausland und die schweizerischen Vorschriften

über die Rentenberechtigung bei

Wohnsitz im Ausland bezieht,

b) Artikel 28 gilt, sofern die in Betracht

kommenden Personen

aa) nicht österreichische Staatsangehörige

sind, solange sie im Gebiet eines Vertragsstaates

außerhalb des Geltungsbereichs

des Übereinkommens für die

Bundesrepublik Deutschland wohnen,

bb) österreichische Staatsangehörige sind,

auch dann, wenn sie außerhalb des

Gebietes der Vertragsstaaten wohnen,

c) Artikel 2 Absatz 2 des Zusatzabkommens

unberührt bleibt.

4. Liechtenstein — Österreich

Artikel 1 Ziffer 5, Artikel 3 und Artikel 17

des Abkommens im Bereiche der Sozialen Sicherheit

vom 26. September 1968 in der Fassung des

Zusatzabkommens vom 16. Mai 1977 sowie

Ziffer 9 Buchstabe b des Schlußprotokolls zu

diesem Abkommen mit der Maßgabe, daß sich

die in Verbindung mit Artikel 3 ausgedehnte

Bestimmung des Artikels 4 Absatz 1 nur auf

die liechtensteinischen Vorschriften über die

Rentenberechtigung bei Wohnsitz im Ausland

bezieht.

5. Liechtenstein — Schweiz

Artikel 2, Artikel 3, Artikel 4 Buchstabe d,

Artikel 5 und Artikel 10 des Abkommens über

die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

vom 3. September 1965 mit der Maßgabe,

daß sich die Ausdehnung des Artikels 2 nur

auf die liechtensteinischen und schweizerischen

Vorschriften über die Rentenberechtigung bei

Wohnsitz im Ausland bezieht.

6. Österreich — Schweiz

Artikel 1 Ziffer 5, Artikel 3 und Artikel 23

Buchstabe a des Abkommens über Soziale Sicherheit

vom 15. November 1967 in der Fassung des

Ersten Zusatzabkommens vom 17. Mai 1973 und

des Zweiten Zusatzabkommens vom 30. November

1977 sowie Ziffer 8 a und Ziffer 9 Buchstabe

c des Schlußprotokolls zu diesem Abkommen

mit der Maßgabe, daß sich die in Verbindung

mit Artikel 3 ausgedehnte Bestimmung

des Artikels 4 Absatz 1 nur auf die schweizerischen

Vorschriften über die Rentenberechtigung

bei Wohnsitz im Ausland bezieht.

SCHLUSSPROTOKOLL

zum Übereinkommen zwischen der Bundesrepublik

Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein,

der Republik Österreich und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich

der Sozialen Sicherheit

Bei Unterzeichnung des heute zwischen der

Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum

Liechtenstein, der Republik Österreich und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft geschlossenen

Übereinkommens im Bereich der Sozialen Sicherheit

erklären die Bevollmächtigten der Vertragsstaaten,

daß Einverständnis über folgende Bestimmungen

besteht

I. Zu Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens

Sind außer den Voraussetzungen für die Anwendung

des Übereinkommens auch die Voraussetzungen

für die Anwendung eines anderen Abkommens

oder einer überstaatlichen Regelung

erfüllt, so läßt der deutsche Träger bei Anwendung

des Übereinkommens das andere Abkommen

oder die überstaatliche Regelung unberücksichtigt,

soweit diese nichts anderes bestimmen.

II. Zu Artikel 4 des Übereinkommens

Für deutsche Staatsangehörige gelten Kriegsdienstzeiten

und diesen gleichgehaltene Zeiten

nach Maßgabe des im Anhang 4 angeführten

zweiseitigen Abkommens zwischen der Bundesrepublik

Deutschland und Österreich als Versicherungszeiten

nach den österreichischen Rechtsvorschriften.

III. Zu Artikel 6 des Übereinkommens

Für den deutschen Träger gilt folgendes

a) Die Zuordnung der nach den Rechtsvorschriften

der anderen Vertragsstaaten zurückgelegten

Versicherungszeiten richtet

sich jeweils nach den nach Artikel 7 des

Übereinkommens in Betracht kommenden

zweiseitigen Abkommen.

b) Liechtensteinische Versicherungszeiten werden

berücksichtigt, wenn die Voraussetzungen

des Artikels 9 Nummern 1 und 6

des im Anhang 4 Nummer 1 bezeichneten

zweiseitigen Abkommens und der Nummer

8 Buchstabe d des Schlußprotokolls

dazu erfüllt sind. Schweizerische Versicherungszeiten

werden berücksichtigt, wenn

die Voraussetzungen des Artikels 11 Absatz

1 und des Artikels 13 des im Anhang 4

Nummer 3 bezeichneten zweiseitigen Abkommens

und der Nummer 10 des Schlußprotokolls

dazu erfüllt sind.

IV. Zu den Artikeln 6 und 8 des Übereinkommens

Für die österreichischen Träger gilt folgendes

1. In Fällen, in denen nach den liechtensteinischen

oder schweizerischen Rechtsvorschriften

an Stelle einer Witwenrente eine Altersrente

oder an Stelle einer einfachen Alters(Invaliden)rente

eine Ehepaaralters(Ehepaarinvaliden)rente

gebührt, sind die Artikel

6 und 8 so anzuwenden, als ob Anspruch

auf die der österreichischen Pension entsprechende

Rente nach den liechtensteinischen

oder schweizerischen Rechtsvorschriften

bestünde.

2. Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit

und Leistungszuständigkeit werden

ausschließlich österreichische Versicherungszeiten

berücksichtigt.

3. Die Bestimmungen der Artikel 6 und 8

gelten nicht für die Anspruchsvoraussetzungen

und für die Leistung des Bergmannstreuegeldes

aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung.

4. Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften

die Gewährung von Leistungen

der knappschaftlichen Pensionsversicherung

davon ab, daß wesentlich bergmännische

Tätigkeiten im Sinne der österreichischen

Rechtsvorschriften in bestimmten Betrieben

zurückgelegt sind, so werden von den nach

den Rechtsvorschriften der anderen Vertragsstaaten

zurückgelegten Versicherungszeiten

nur jene berücksichtigt, denen eine Beschäftigung

in einem gleichartigen Betrieb

mit einer gleichartigen Tätigkeit zugrunde

liegt.

5. Bei der Durchführung des Artikels 8 Absatz

1 werden die nach den Rechtsvorschriften

der anderen Vertragsstaaten zu berücksichtigenden

Versicherungszeiten ohne Anwendung

der österreichischen Rechtsvorschriften

über die Anrechenbarkeit der Versicherungszeiten

herangezogen.

6. Bei Durchführung des Artikels 8 Absatz 1

Buchstaben b und c sind die sich deckenden

Versicherungszeiten mit ihrem tatsächlichen

Ausmaß zu berücksichtigen; Zeiten der

liechtensteinischen und schweizerischen freiwilligen

Rentenversicherung bleiben hiebei

außer Betracht.

7. Bei der Durchführung des Artikels 8 Absatz

1 Buchstabe b gilt folgendes

a) die Bemessungsgrundlage wird nur aus

den österreichischen Versicherungszeiten

gebildet.

b) Beiträge zur Höherversicherung, der

knappschaftliche Leistungszuschlag, der

Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage

bleiben außer Ansatz.

8. Bei Durchführung des Artikels 8 Absatz 1

Buchstabe c gilt folgendes

a) Übersteigt die Gesamtdauer der nach

den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten

zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

das nach den österreichischen

Rechtsvorschriften für die Bemessung

des Steigerungsbetrages festgelegte

Höchstausmaß, so ist die geschuldete Leistung

nach dem Verhältnis zu berechnen,

das zwischen der Dauer der nach den

österreichischen Rechtsvorschriften zu

berücksichtigenden Versicherungszeiten

und dem erwähnten Höchstausmaß von

Versicherungsmonaten besteht.

b) Der Hilflosenzuschuß ist von der österreichischen

Leistung innerhalb der anteilmäßig

gekürzten Grenzbeträge nach den

österreichischen Rechtsvorschriften zu

berechnen. Bestünde hingegen allein aufgrund

der nach Österreichischen Rechtsvorschriften

zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

Anspruch auf Pension,

so gebührt der Hilflosenzuschuß in dem

dieser Pension entsprechenden Ausmaß,

es sei denn, daß nach den Rechtsvorschriften

eines anderen Vertragsstaates eine

Erhöhung der Leistung wegen Hilflosigkeit

gewährt wird.

9. Der nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c errechnete

Betrag erhöht sich allenfalls um

Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung,

den knappschaftlichen Leistungszuschlag,

den Hilflosenzuschuß und

die Ausgleichszulage.

10. Die Sonderzahlungen gebühren im Ausmaß

der österreichischen Teilpension; Artikel 10

des Übereinkommens gilt entsprechend.

11. Die einer Person, die aus politischen oder

religiösen Gründen oder aus Gründen der

Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen

Verhältnissen einen Nachteil erlitten

hat, nach den österreichischen Rechtsvorschriften

zustehenden Rechte werden

nicht berührt.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

dieses Schlußprotokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 9. Dezember 1977

in vier Urschriften.

Für die Bundesrepublik Deutschland

Dr. Herbert Ehrenberg m. p.

Für das Fürstentum Liechtenstein

Hans Gassner m. p.

Für die Republik Österreich

Dr. Gerhard Weißenberg m. p.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Adelrich Schuler m. p.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 6. Oktober 1978 hinterlegt; das Vertragswerk tritt gemäß Artikel 21

Absatz 2 des Übereinkommens am 1. November 1980 in Kraft.

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