464. Übereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit samt Anhängen und Schlußprotokoll
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Schlußprotokoll wird genehmigt.
Die Bundesrepublik Deutschland,
das Fürstentum Liechtenstein,
die Republik Österreich und
die Schweizerische Eidgenossenschaft,
von dem Wunsche geleitet, ihre Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit auszudehnen
und die zweiseitigen Beziehungen
zwischen den Staaten zusammenzufassen,
sind übereingekommen, folgendes zu vereinbaren
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel I
Für die Anwendung dieses Übereinkommens
1. bedeutet der Ausdruck „zweiseitiges Abkommen"
jedes der im Anhang 4 angeführten
Abkommen im Bereich der Sozialen Sicherheit;
2. hat der Ausdruck „Staatsangehöriger" die
im Anhang 1 festgelegte Bedeutung;
3. bedeutet der Ausdruck „Flüchtling" einen
Flüchtling im Sinne des Abkommens vom
28. Juli 1951 und des Protokolls vom
31. Januar 1967 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge;
4. bedeutet der Ausdruck „Staatenloser" einen
Staatenlosen im Sinne des Abkommens vom
28. September 1954 über die Rechtsstellung
der Staatenlosen;
5. bedeutet der Ausdruck „Rechtsvorschriften"
die Gesetze, Verordnungen und Satzungen,
die sich auf im Anhang 2 bezeichnete
Systeme der Sozialen Sicherheit der Vertragsstaaten
beziehen;
6. bezeichnet der Ausdruck „zuständige Behörde"
die im Anhang 3 angeführten Behörden;
7. bedeutet der Ausdruck „Rente" oder „Pension"
eine Rente oder Pension einschließlich
aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen.
Artikel 2
(1) Dieses Übereinkommen bezieht sich vorbehaltlich
des Artikels 5 auf die im Anhang 2
bezeichneten Systeme der Sozialen Sicherheit.
(2) Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen
Verträgen mit anderen Staaten oder
aus überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren
Ausführung dienen, sind, soweit sie nicht Versicherungslastregelungen
enthalten, im Verhältnis
zwischen den Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen.
Artikel 3
Dieses Übereinkommen gilt
a) für Staatsangehörige der Vertragsstaaten sowie
für ihre Angehörigen und Hinterbliebenen,
soweit diese ihre Rechte von
einem Staatsangehörigen ableiten,
b) für Flüchtlinge und Staatenlose, wenn sie
sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich
aufhalten,
c) für die Angehörigen und Hinterbliebenen
der unter Buchstabe b genannten Personen,
soweit sie ihre Rechte von diesen Personen
ableiten und sich im Gebiet eines Vertragsstaates
gewöhnlich aufhalten.
Artikel 4
Dieses Übereinkommen gilt vorbehaltlich des
Artikels 5 für Fälle, in denen Versicherungszeiten
nach den Rechtsvorschriften von mehr als zwei
Vertragsstaaten vorliegen.
Artikel 5
(1) Die Anwendung der im Anhang 4 angeführten
Bestimmungen der zweiseitigen Abkommen
wird unter den dort vorgesehenen Bedingungen
auf die nach Artikel 3 in Betracht kommenden
Personen ausgedehnt. Dabei gelten die
Artikel 7, 12 bis 15 und 18 entsprechend.
(2) Die im Absatz 1 zweiter Satz bezeichneten
Bestimmungen gelten entsprechend auch in Fällen,
in denen ohne Berücksichtigung des Absatzes
1 erster Satz ein zweiseitiges Abkommen
anzuwenden ist.
ABSCHNITT II
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Artikel 6
Sind nach den Rechtsvorschriften mehrerer
Vertragsstaaten Versicherungszeiten zurückgelegt,
so werden sie für den Erwerb eines Rentenanspruches
nach den deutschen Rechtsvorschriften
und eines Pensionsanspruches nach den österreichischen
Rechtsvorschriften zusammengerechnet,
soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
In welchem Ausmaß und in welcher Weise Versicherungszeiten
zu berücksichtigen sind, richtet
sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,
in dessen Versicherung diese Zeiten zurückgelegt
sind.
Artikel 7
Kommen mit oder ohne Berücksichtigung dieses
Übereinkommens zwei oder drei zweiseitige Abkommen
der Bundesrepublik Deutschland in Betracht,
so gilt für den deutschen Träger folgendes
a) Er errechnet den Betrag, der jeweils bei
Berücksichtigung eines in Betracht kommenden
zweiseitigen Abkommens als Rente zu
zahlen wäre;
b) er stellt den höchsten der nach der Bestimmung
unter Buchstabe a errechneten
Beträge als die von ihm unter Berücksichtigung
des betreffenden zweiseitigen Abkommens
zu zahlende Rente fest;
c) die Bestimmungen unter Buchstaben a und
b gelten auch für jeden weiteren Versicherungsfall.
Artikel 8
(1) Werden in Fällen des Artikels 6 Leistungen
beansprucht, so gilt für die Berechnung der
nach den österreichischen Rechtsvorschriften geschuldeten
Pension folgendes
a) Der österreichische Träger stellt nach den
von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften
fest, ob unter Zusammenrechnung der
Versicherungszeiten Anspruch auf Pension
besteht;
b) besteht Anspruch auf Pension, so berechnet
der österreichische Träger zunächst den
theoretischen Betrag der Pension, die zustehen
würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften
der Vertragsstaaten für die
Rentenberechnung zu berücksichtigenden
Versicherungszeiten nur nach den von ihm
anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen
wären;
c) sodann berechnet der österreichische Träger
die geschuldete Teilpension auf der Grundlage
des nach Buchstabe b errechneten Betrages
nach dem Verhältnis, das zwischen
der Dauer der nach den von ihm anzuwendenden
Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden
Versicherungszeiten und der
Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften
aller Vertragsstaaten zu berücksichtigenden
Versicherungszeiten besteht.
(2) Erreichen die Versicherungszeiten, die nach
den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen
sind, insgesamt nicht zwölf Monate
für die Berechnung der Pension, so gewährt der
österreichische Träger keine Pension, es sei denn,
daß nach den österreichischen Rechtsvorschriften
ohne Anwendung des Artikels 6 ein Pensionsanspruch
besteht.
(3) Erreichen die nach den deutschen Rechtsvorschriften
zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
insgesamt nicht zwölf Monate für die Berechnung
der Rente, so berücksichtigt der österreichische
Träger diese Zeiten bei der Anwendung
des Absatzes 1 Buchstabe c, als wären es
österreichische Versicherungszeiten. Dies gilt
nicht, wenn nach den deutschen Rechtsvorschriften
ohne Anwendung des Artikels 6 ein Rentenanspruch
besteht.
Artikel 9
(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften
auch ohne Berücksichtigung des Artikels
6 ein Pensionsanspruch, so wendet der
österreichische Träger die Artikel 6 und 8 nicht
an, solange ein Leistungsanspruch nach den
Rechtsvorschriften der anderen Vertragsstaaten
nicht besteht.
(2) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften
unter Berücksichtigung des Artikels 6
ein Pensionsanspruch, ohne daß Versicherungszeiten
eines Vertragsstaates zu berücksichtigen
sind, nach dessen Rechtsvorschriften ein Leistungsanspruch
nicht besteht, so läßt der österreichische
Träger diese Versicherungszeiten bei der Anwendung
des Artikels 8 außer Betracht.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 wird die
bereits festgestellte Pension von Amts wegen jeweils
nach Artikel 8 neu festgestellt, wenn ein
Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften
eines anderen Vertragsstaates entsteht. Die Neufeststellung
erfolgt mit Wirkung vom Tag des
Beginns der Leistung nach den Rechtsvorschriften
dieses anderen Vertragsstaates. Die Rechtskraft
früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung
nicht entgegen.
Artikel 10
(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften
auch ohne Berücksichtigung des
Artikels 6 Anspruch auf Pension und wäre diese
höher als die Summe der nach diesem Übereinkommen
errechneten Leistungen, so gewährt der
österreichische Träger seine so errechnete Leistung,
erhöht um den Unterschiedsbetrag
zwischen der Summe der nach diesem Übereinkommen
errechneten Leistungen und der Leistung,
die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften
allein zustünde, als Teilleistung.
(2) Die Teilleistung nach Absatz 1 wird von
Amts wegen neu festgestellt, wenn ein Leistungsanspruch
nach den Rechtsvorschriften eines anderen
Vertragsstaates entsteht. Die Neufeststellung
erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginns der
Leistung nach den Rechtsvorschriften dieses anderen
Vertragsstaates. Die Rechtskraft früherer
Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht
entgegen.
ABSCHNITT III
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 11
(1) Die zuständigen Behörden regeln die zur
Durchführung dieses Übereinkommens notwendigen
Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung.
(2) Die zuständigen Behörden errichten, soweit
erforderlich, zur Erleichterung der Durchführung
dieses Übereinkommens, insbesondere zur Herstellung
einer einfachen und raschen Verbindung
zwischen den in Betracht kommenden Trägern,
Verbindungsstellen.
Artikel 12
Die Bestimmungen der zweiseitigen Abkommen
über die Amtshilfe und Rechtshilfe zwischen
Trägern, Behörden und Gerichten gelten für die
Durchführung dieses Übereinkommens entsprechend.
Artikel 13
Die im Artikel 12 genannten Stellen können
bei Durchführung dieses Übereinkommens unmittelbar
miteinander und mit den beteiligten
Personen und deren Vertretern verkehren.
Artikel 14
(1) Sind Urkunden oder sonstige Schriftstücke,
die bei einer im Artikel 12 genannten Stelle
eines Vertragsstaates vorzulegen sind, ganz oder
teilweise von Steuern oder Gebühren einschließlich
Konsulargebühren und Verwaltungsabgaben
befreit, so erstreckt sich diese Befreiung auch auf
die Urkunden oder sonstigen Schriftstücke, die
bei Anwendung dieses Übereinkommens einer
entsprechenden Stelle eines anderen Vertragsstaates
vorzulegen sind.
(2) Urkunden, die bei Anwendung dieses Übereinkommens
bei einer der im Artikel 12 genannten
Stellen eines Vertragsstaates vorzulegen
sind, bedürfen zur Verwendung gegenüber Stellen
eines anderen Vertragsstaates keiner Legalisation,
Beglaubigung oder ähnlichen Förmlichkeit.
Artikel 15
(1) Ist der Antrag auf eine Leistung nach den
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates in einem
anderen Vertragsstaat bei einer Stelle gestellt
worden, bei der der Antrag auf eine entsprechende
Leistung nach den für sie geltenden
Rechtsvorschriften rechtswirksam gestellt werden
kann, so gilt der Antrag als bei dem zuständigen
Träger gestellt. Dies gilt für sonstige Anträge
sowie für Erklärungen und Rechtsbehelfe entsprechend.
(2) Ein bei einer solchen Stelle im Gebiet des
einen Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine
Leistung nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates
gilt auch als Antrag auf entsprechende
Leistungen nach den Rechtsvorschriften der anderen
Vertragsstaaten, die unter Berücksichtigung
dieses Übereinkommens in Betracht kommen;
dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich
beantragt, daß die Feststellung einer nach den
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erworbenen
Leistung bei Alter aufgeschoben wird.
(3) Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe
werden von der Stelle, bei der sie eingereicht worden
sind, unverzüglich an die zuständige Stelle
der anderen Vertragsstaaten weitergeleitet.
Artikel 16
(1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen
Vorschuß gezahlt, so kann die auf denselben Zeitraum
entfallende Nachzahlung einer entsprechen-
den Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften
eines anderen Vertragsstaates Anspruch besteht,
einbehalten werden. Hat der Träger eines Vertragsstaates
für eine Zeit, für die der Träger
eines anderen Vertragsstaates nachträglich eine
entsprechende Leistung zu erbringen hat, eine
höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so
gilt der diese Leistung übersteigende Betrag bis
zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages als Vorschuß
im Sinne des ersten Satzes.
(2) Kann die Nachzahlung aufgrund des Absatzes
1 zugunsten von zwei oder mehr Trägern
einbehalten werden, so wird die Nachzahlung anteilig
im Verhältnis der gezahlten Vorschüsse
verrechnet, wenn diese nicht voll gedeckt sind.
Artikel 17
(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten
über die Auslegung oder Anwendung dieses
Übereinkommens sollen, soweit möglich, durch
die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
beigelegt werden.
(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise
nicht beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen
eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht
unterbreitet.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall
gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied
bestellt und die Mitglieder sich auf den Angehörigen
eines Nichtvertragsstaates als Obmann
einigen, der von den Regierungen der Vertragsstaaten
bestellt wird. Die Mitglieder werden
innerhalb von zwei Monaten, der Obmann
innerhalb von drei Monaten bestellt, nachdem
ein Vertragsstaat den anderen mitgeteilt hat,
daß er die Streitigkeiten einem Schiedsgericht
unterbreiten will.
(4) Werden die im Absatz 3 genannten Fristen
nicht eingehalten, so kann jeder Vertragsstaat
den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte bitten, die erforderlichen
Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident
Staatsangehöriger eines Vertragsstaates oder ist
er verhindert, so soll der Vizepräsident die
Ernennungen vornehmen. Ist auch der Vizepräsident
Staatsangehöriger eines Vertragsstaates
oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang
nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das
nicht Staatsangehöriger eines Vertragsstaates ist,
die Ernennungen vornehmen.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Seine Entscheidungen sind bindend.
Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seines
Mitgliedes sowie seiner Vertretung in dem Verfahren
vor dem Schiedsgericht; die Kosten des
Obmannes sowie die sonstigen Kosten werden
von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen
getragen. Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren
selbst.
ABSCHNITT IV
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 18
(1) Dieses Übereinkommen gilt auch für die
vor seinem Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfälle.
Es gilt ferner für Versicherungszeiten
vor seinem Inkrafttreten, die ein Träger
eines Vertragsstaates nach den von ihm anzuwendenden
Rechtsvorschriften zu berücksichtigen
hat.
(2) Absatz 1 begründet keinen Anspruch auf
Leistungen für Zeiten vor Inkrafttreten dieses
Übereinkommens.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 erster Satz
werden Renten (Pensionen), die erst aufgrund
dieses Übereinkommens gebühren, auf Antrag
des Berechtigten nach den Bestimmungen dieses
Übereinkommens festgestellt. Wird der Antrag
innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten
dieses Übereinkommens eingebracht, so
werden die Leistungen vom Inkrafttreten dieses
Übereinkommens an gewährt, sonst von dem
Tag an, der nach den Rechtsvorschriften jedes
der Vertragsstaaten bestimmt ist.
Artikel 19
Die beiliegenden Anhänge und das beiliegende
Schlußprotokoll sind Bestandteile dieses Übereinkommens.
Artikel 20
Dieses Übereinkommen gilt auch für das Land
Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Regierung
des Fürstentums Liechtenstein, der Bundesregierung
der Republik Österreich und dem Schweizerischen
Bundesrat innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 21
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden werden bei
der Regierung des Fürstentums Liechtenstein
hinterlegt, die den Regierungen der anderen
Vertragsstaaten jede Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde
notifiziert.
(2) Dieses Übereinkommen tritt am ersten
Tag des zweiten Monats nach Ablauf des Monats
in Kraft, in dem die vierte Ratifikationsurkunde
hinterlegt worden ist.
Artikel 22
(1) Dieses Übereinkommen wird auf unbestimmte
Zeit geschlossen.
(2) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen
durch eine an die Regierung des Fürstentums
Liechtenstein gerichtete Notifikation
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
jeweils zum Ende eines Kalenderjahres kündigen.
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein
notifiziert den Regierungen der anderen Vertragsstaaten
jede Kündigung.
(3) Dieses Übereinkommen tritt mit dem
Wirksamwerden der zweiten Kündigung für alle
Vertragsstaaten außer Kraft.
(4) Tritt dieses Übereinkommen für einen
oder für alle Vertragsstaaten außer Kraft, so
gelten seine Bestimmungen für die bis dahin
erworbenen Leistungsansprüche weiter; einschränkende
Vorschriften über den Ausschluß
eines Anspruches oder das Ruhen oder die Entziehungen
von Leistungen wegen des Aufenthaltes
im Ausland bleiben für diese Ansprüche
hinsichtlich des Aufenthaltes im Gebiet der Vertragsstaaten
unberücksichtigt.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
dieses Übereinkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 9. Dezember 1977
in vier Urschriften.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Dr. Herbert Ehrenberg m. p.
Für das Fürstentum Liechtenstein
Hans Gassner m. p.
Für die Republik Österreich
Dr. Gerhard Weißenberg m. p.
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Adelrich Schuler m. p.
ANHÄNGE
zum Übereinkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein,
der Republik Österreich und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich
der Sozialen Sicherheit
ANHANG 1
(Artikel 1 Ziffer 2)
Staatsangehörige der Vertragsstaaten
1. Bundesrepublik Deutschland
Deutscher im Sinne des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland.
2. Liechtenstein
Landesbürger des Fürstentums Liechtenstein.
3. Österreich
Staatsbürger der Republik Österreich.
4. Schweiz
Schweizer Bürger.
ANHANG 2
(Artikel 1 Ziffer 5)
Systeme, auf die sich das Übereinkommen
bezieht
1. Bundesrepublik Deutschland
a) Rentenversicherung der Arbeiter,
b) Rentenversicherung der Angestellten,
c) knappschaftliche Rentenversicherung.
2. Liechtenstein
a) Alters- und Hinterlassenenversicherung,
b) Invalidenversicherung.
3. Österreich
a) Pensionsversicherung der Arbeiter,
b) Pensionsversicherung der Angestellten,
c) knappschaftliche Pensionsversicherung,
d) Pensionsversicherung der in der gewerblichen
Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen,
e) Pensionsversicherung der in der Land- und
Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen.
4. Schweiz
a) Alters- und Hinterlassenenversicherung,
b) Invalidenversicherung.
ANHANG 3
(Artikel 1 Ziffer 6)
Zuständige Behörden
1. Bundesrepublik Deutschland
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung.
2. Liechtenstein
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein.
3. Österreich
Der Bundesminister für soziale Verwaltung.
4. Schweiz
Das Bundesamt für Sozialversicherung.
ANHANG 4
(Artikel 5)
Ausdehnung des Anwendungsbereiches der zweiseitigen
Abkommen
1. Bundesrepublik Deutschland — Liechtenstein
Artikel 1 Ziffer 5, Artikel 3 und Artikel 10
des Abkommen über Soziale Sicherheit vom
7. April 1977 sowie Nummer 3 Buchstabe k und
Nummer 9 Absätze 1 und 3 des Schlußprotokolls
zu diesem Abkommen mit der Maßgabe, daß
a) sich die in Verbindung mit Artikel 3 ausgedehnte
Bestimmung des Artikels 4 nur
auf die deutschen Vorschriften über die
Zahlung von Renten bei Aufenthalt im
Ausland und die liechtensteinischen Vorschriften
über die Rentenberechtigung bei
Wohnsitz im Ausland bezieht,
b) Nummer 3 Buchstabe k des Schlußprotokolls
gilt, sofern die in Betracht kommenden
Personen
aa) nicht österreichische Staatsangehörige
sind, solange sie im Gebiet eines Vertragsstaates
außerhalb des Geltungsbereichs
des Übereinkommens für die
Bundesrepublik Deutschland wohnen,
bb) österreichische Staatsangehörige sind,
auch dann, wenn sie außerhalb des
Gebietes der Vertragsstaaten wohnen.
2. Bundesrepublik Deutschland — Österreich
Artikel 3 des Abkommens über Soziale Sicherheit
vom 22. Dezember 1966 in der Fassung des
Ersten Zusatzabkommens vom 10. April 1969
und des Zweiten Zusatzabkommens vom
29. März 1974 mit der Maßgabe, daß
a) sich die Ausdehnung des Artikels 3 nur
bezieht auf die deutschen Vorschriften über
die Zahlung von Renten bei Aufenthalt
im Ausland, wobei die deutschen Vorschriften
über die Zahlung von Renten
nur bei besonderen Voraussetzungen aufgrund
von Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten),
die außerhalb des Geltungsbereichs
des Übereinkommens für die Bundesrepublik
Deutschland eingetreten sind, und
aufgrund von Zeiten, die außerhalb dieses
Gebietes zurückgelegt sind, nur einbezogen
sind, solange die in Betracht kommenden
Personen im Gebiet eines der Vertragsstaaten
außerhalb des Geltungsbereichs
des Übereinkommens für die Bundesrepublik
Deutschland wohnen,
b) sich die in Verbindung mit Artikel 3 ausgedehnte
Bestimmung des Artikels 4 nur
bezieht auf die österreichischen Vorschriften
über die Gewährung von Leistungen bei
Auslandsaufenthalt.
3. Bundesrepublik Deutschland — Schweiz
Artikel 1 Ziffer 4, Artikel 3, Artikel 19 Absatz
1 Buchstabe a und Artikel 28 des Abkommens
über Soziale Sicherheit vom 25. Februar
1964 in der Fassung des Zusatzabkommens vom
9. September 1975 sowie die Ziffern 10 c, 10 f
und 10 g des Schlußprotokolls zu diesem Abkommen
mit der Maßgabe, daß
a) sich die in Verbindung mit Artikel 3 ausgedehnte
Bestimmung des Artikels 4 nur
auf die deutschen Vorschriften über die
Zahlung von Renten bei Aufenthalt im
Ausland und die schweizerischen Vorschriften
über die Rentenberechtigung bei
Wohnsitz im Ausland bezieht,
b) Artikel 28 gilt, sofern die in Betracht
kommenden Personen
aa) nicht österreichische Staatsangehörige
sind, solange sie im Gebiet eines Vertragsstaates
außerhalb des Geltungsbereichs
des Übereinkommens für die
Bundesrepublik Deutschland wohnen,
bb) österreichische Staatsangehörige sind,
auch dann, wenn sie außerhalb des
Gebietes der Vertragsstaaten wohnen,
c) Artikel 2 Absatz 2 des Zusatzabkommens
unberührt bleibt.
4. Liechtenstein — Österreich
Artikel 1 Ziffer 5, Artikel 3 und Artikel 17
des Abkommens im Bereiche der Sozialen Sicherheit
vom 26. September 1968 in der Fassung des
Zusatzabkommens vom 16. Mai 1977 sowie
Ziffer 9 Buchstabe b des Schlußprotokolls zu
diesem Abkommen mit der Maßgabe, daß sich
die in Verbindung mit Artikel 3 ausgedehnte
Bestimmung des Artikels 4 Absatz 1 nur auf
die liechtensteinischen Vorschriften über die
Rentenberechtigung bei Wohnsitz im Ausland
bezieht.
5. Liechtenstein — Schweiz
Artikel 2, Artikel 3, Artikel 4 Buchstabe d,
Artikel 5 und Artikel 10 des Abkommens über
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
vom 3. September 1965 mit der Maßgabe,
daß sich die Ausdehnung des Artikels 2 nur
auf die liechtensteinischen und schweizerischen
Vorschriften über die Rentenberechtigung bei
Wohnsitz im Ausland bezieht.
6. Österreich — Schweiz
Artikel 1 Ziffer 5, Artikel 3 und Artikel 23
Buchstabe a des Abkommens über Soziale Sicherheit
vom 15. November 1967 in der Fassung des
Ersten Zusatzabkommens vom 17. Mai 1973 und
des Zweiten Zusatzabkommens vom 30. November
1977 sowie Ziffer 8 a und Ziffer 9 Buchstabe
c des Schlußprotokolls zu diesem Abkommen
mit der Maßgabe, daß sich die in Verbindung
mit Artikel 3 ausgedehnte Bestimmung
des Artikels 4 Absatz 1 nur auf die schweizerischen
Vorschriften über die Rentenberechtigung
bei Wohnsitz im Ausland bezieht.
SCHLUSSPROTOKOLL
zum Übereinkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein,
der Republik Österreich und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich
der Sozialen Sicherheit
Bei Unterzeichnung des heute zwischen der
Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum
Liechtenstein, der Republik Österreich und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft geschlossenen
Übereinkommens im Bereich der Sozialen Sicherheit
erklären die Bevollmächtigten der Vertragsstaaten,
daß Einverständnis über folgende Bestimmungen
besteht
I. Zu Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens
Sind außer den Voraussetzungen für die Anwendung
des Übereinkommens auch die Voraussetzungen
für die Anwendung eines anderen Abkommens
oder einer überstaatlichen Regelung
erfüllt, so läßt der deutsche Träger bei Anwendung
des Übereinkommens das andere Abkommen
oder die überstaatliche Regelung unberücksichtigt,
soweit diese nichts anderes bestimmen.
II. Zu Artikel 4 des Übereinkommens
Für deutsche Staatsangehörige gelten Kriegsdienstzeiten
und diesen gleichgehaltene Zeiten
nach Maßgabe des im Anhang 4 angeführten
zweiseitigen Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und Österreich als Versicherungszeiten
nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
III. Zu Artikel 6 des Übereinkommens
Für den deutschen Träger gilt folgendes
a) Die Zuordnung der nach den Rechtsvorschriften
der anderen Vertragsstaaten zurückgelegten
Versicherungszeiten richtet
sich jeweils nach den nach Artikel 7 des
Übereinkommens in Betracht kommenden
zweiseitigen Abkommen.
b) Liechtensteinische Versicherungszeiten werden
berücksichtigt, wenn die Voraussetzungen
des Artikels 9 Nummern 1 und 6
des im Anhang 4 Nummer 1 bezeichneten
zweiseitigen Abkommens und der Nummer
8 Buchstabe d des Schlußprotokolls
dazu erfüllt sind. Schweizerische Versicherungszeiten
werden berücksichtigt, wenn
die Voraussetzungen des Artikels 11 Absatz
1 und des Artikels 13 des im Anhang 4
Nummer 3 bezeichneten zweiseitigen Abkommens
und der Nummer 10 des Schlußprotokolls
dazu erfüllt sind.
IV. Zu den Artikeln 6 und 8 des Übereinkommens
Für die österreichischen Träger gilt folgendes
1. In Fällen, in denen nach den liechtensteinischen
oder schweizerischen Rechtsvorschriften
an Stelle einer Witwenrente eine Altersrente
oder an Stelle einer einfachen Alters(Invaliden)rente
eine Ehepaaralters(Ehepaarinvaliden)rente
gebührt, sind die Artikel
6 und 8 so anzuwenden, als ob Anspruch
auf die der österreichischen Pension entsprechende
Rente nach den liechtensteinischen
oder schweizerischen Rechtsvorschriften
bestünde.
2. Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit
und Leistungszuständigkeit werden
ausschließlich österreichische Versicherungszeiten
berücksichtigt.
3. Die Bestimmungen der Artikel 6 und 8
gelten nicht für die Anspruchsvoraussetzungen
und für die Leistung des Bergmannstreuegeldes
aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung.
4. Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften
die Gewährung von Leistungen
der knappschaftlichen Pensionsversicherung
davon ab, daß wesentlich bergmännische
Tätigkeiten im Sinne der österreichischen
Rechtsvorschriften in bestimmten Betrieben
zurückgelegt sind, so werden von den nach
den Rechtsvorschriften der anderen Vertragsstaaten
zurückgelegten Versicherungszeiten
nur jene berücksichtigt, denen eine Beschäftigung
in einem gleichartigen Betrieb
mit einer gleichartigen Tätigkeit zugrunde
liegt.
5. Bei der Durchführung des Artikels 8 Absatz
1 werden die nach den Rechtsvorschriften
der anderen Vertragsstaaten zu berücksichtigenden
Versicherungszeiten ohne Anwendung
der österreichischen Rechtsvorschriften
über die Anrechenbarkeit der Versicherungszeiten
herangezogen.
6. Bei Durchführung des Artikels 8 Absatz 1
Buchstaben b und c sind die sich deckenden
Versicherungszeiten mit ihrem tatsächlichen
Ausmaß zu berücksichtigen; Zeiten der
liechtensteinischen und schweizerischen freiwilligen
Rentenversicherung bleiben hiebei
außer Betracht.
7. Bei der Durchführung des Artikels 8 Absatz
1 Buchstabe b gilt folgendes
a) die Bemessungsgrundlage wird nur aus
den österreichischen Versicherungszeiten
gebildet.
b) Beiträge zur Höherversicherung, der
knappschaftliche Leistungszuschlag, der
Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage
bleiben außer Ansatz.
8. Bei Durchführung des Artikels 8 Absatz 1
Buchstabe c gilt folgendes
a) Übersteigt die Gesamtdauer der nach
den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten
zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
das nach den österreichischen
Rechtsvorschriften für die Bemessung
des Steigerungsbetrages festgelegte
Höchstausmaß, so ist die geschuldete Leistung
nach dem Verhältnis zu berechnen,
das zwischen der Dauer der nach den
österreichischen Rechtsvorschriften zu
berücksichtigenden Versicherungszeiten
und dem erwähnten Höchstausmaß von
Versicherungsmonaten besteht.
b) Der Hilflosenzuschuß ist von der österreichischen
Leistung innerhalb der anteilmäßig
gekürzten Grenzbeträge nach den
österreichischen Rechtsvorschriften zu
berechnen. Bestünde hingegen allein aufgrund
der nach Österreichischen Rechtsvorschriften
zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
Anspruch auf Pension,
so gebührt der Hilflosenzuschuß in dem
dieser Pension entsprechenden Ausmaß,
es sei denn, daß nach den Rechtsvorschriften
eines anderen Vertragsstaates eine
Erhöhung der Leistung wegen Hilflosigkeit
gewährt wird.
9. Der nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c errechnete
Betrag erhöht sich allenfalls um
Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung,
den knappschaftlichen Leistungszuschlag,
den Hilflosenzuschuß und
die Ausgleichszulage.
10. Die Sonderzahlungen gebühren im Ausmaß
der österreichischen Teilpension; Artikel 10
des Übereinkommens gilt entsprechend.
11. Die einer Person, die aus politischen oder
religiösen Gründen oder aus Gründen der
Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen
Verhältnissen einen Nachteil erlitten
hat, nach den österreichischen Rechtsvorschriften
zustehenden Rechte werden
nicht berührt.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
dieses Schlußprotokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 9. Dezember 1977
in vier Urschriften.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Dr. Herbert Ehrenberg m. p.
Für das Fürstentum Liechtenstein
Hans Gassner m. p.
Für die Republik Österreich
Dr. Gerhard Weißenberg m. p.
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Adelrich Schuler m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 6. Oktober 1978 hinterlegt; das Vertragswerk tritt gemäß Artikel 21
Absatz 2 des Übereinkommens am 1. November 1980 in Kraft.