464. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung und anderer Ämter der Vereinten Nationen
Gesetzestext (1 Artikel)
In Anbetracht des Abkommens zwischen der
Republik Österreich und den Vereinten Nationen
(im folgenden „die Organisation" genannt)
über den Amtssitz der Organisation der Vereinten
Nationen für Industrielle Entwicklung
vom 13. April 1967 Kundgemacht in BGBl. Nr. 245/1967 (im folgenden „das
Amtssitzabkommen" genannt);
In der Erwägung, daß die Bundesregierung
der Republik Österreich (im folgenden „die
Regierung" genannt) der Organisation die Benützung
des Grundstückes, der Gebäude und
der Einrichtungen innerhalb des Internationalen
Zentrums Wien als ständigen Amtssitzbereich
der Organisation der Vereinten Nationen für
Industrielle Entwicklung angeboten hat;
In der Erkenntnis, daß gemäß Abschnitt 3
des Amtssitzabkommens der Amtssitzbereich
im zwischen der Regierung und der Organisation
abzuschließenden Zusatzabkommen näher zu
umschreiben ist und ferner in der Erkenntnis,
daß entsprechend den einschlägigen Beschlüssen
der Organisation auch Ämter der Vereinten
Nationen mit Zustimmung der Regierung in
der Republik Österreich errichtet wurden und
daß in Übereinstimmung mit dessen Abschnitt 45
das Amtssitzabkommen auf diese Ämter sinngemäß
anzuwenden ist;
sind die Regierung und die Organisation wie
folgt übereingekommen
Artikel I
Der Bereich, wie er in der diesem Abkommen
beigeschlossenen Karte dargestellt wird, stellt
den ständigen Amtssitzbereich der Organisation
der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung
im Sinne des Abschnittes 3 des Amtssitzabkommens
und solcher Ämter der Vereinten
Nationen, die in Übereinstimmung mit
Abschnitt 45 des Amtssitzabkommens in der
Republik Österreich errichtet werden, dar.
Artikel II
Dieses Übereinkommen tritt am 1. September
1979 in Kraft.
Geschehen in New York, am 28. September
1979 in zwei Urschriften, in deutscher und
englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Für die Bundesregierung
der Republik Österreich
Willibald P. Pahr m. p.
Für die Vereinten Nationen
Kurt Waldheim m. p.