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464_1979 AT

464. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung und anderer Ämter der Vereinten Nationen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 464. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung und anderer Ämter der Vereinten Nationen

In Anbetracht des Abkommens zwischen der

Republik Österreich und den Vereinten Nationen

(im folgenden „die Organisation" genannt)

über den Amtssitz der Organisation der Vereinten

Nationen für Industrielle Entwicklung

vom 13. April 1967 Kundgemacht in BGBl. Nr. 245/1967 (im folgenden „das

Amtssitzabkommen" genannt);

In der Erwägung, daß die Bundesregierung

der Republik Österreich (im folgenden „die

Regierung" genannt) der Organisation die Benützung

des Grundstückes, der Gebäude und

der Einrichtungen innerhalb des Internationalen

Zentrums Wien als ständigen Amtssitzbereich

der Organisation der Vereinten Nationen für

Industrielle Entwicklung angeboten hat;

In der Erkenntnis, daß gemäß Abschnitt 3

des Amtssitzabkommens der Amtssitzbereich

im zwischen der Regierung und der Organisation

abzuschließenden Zusatzabkommen näher zu

umschreiben ist und ferner in der Erkenntnis,

daß entsprechend den einschlägigen Beschlüssen

der Organisation auch Ämter der Vereinten

Nationen mit Zustimmung der Regierung in

der Republik Österreich errichtet wurden und

daß in Übereinstimmung mit dessen Abschnitt 45

das Amtssitzabkommen auf diese Ämter sinngemäß

anzuwenden ist;

sind die Regierung und die Organisation wie

folgt übereingekommen

Artikel I

Der Bereich, wie er in der diesem Abkommen

beigeschlossenen Karte dargestellt wird, stellt

den ständigen Amtssitzbereich der Organisation

der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung

im Sinne des Abschnittes 3 des Amtssitzabkommens

und solcher Ämter der Vereinten

Nationen, die in Übereinstimmung mit

Abschnitt 45 des Amtssitzabkommens in der

Republik Österreich errichtet werden, dar.

Artikel II

Dieses Übereinkommen tritt am 1. September

1979 in Kraft.

Geschehen in New York, am 28. September

1979 in zwei Urschriften, in deutscher und

englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist.

Für die Bundesregierung

der Republik Österreich

Willibald P. Pahr m. p.

Für die Vereinten Nationen

Kurt Waldheim m. p.

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