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464_1978 AT

464. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 464. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971

und BGBl. Nr. 401/1974 wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für

Handel, Gewerbe und Industrie vom 29. Oktober

1974, BGBl. Nr. 691, über die Ermächtigung

der Zollämter zur Erteilung von Aus-

und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form,

zuletzt geändert mit Verordnung BGBl. Nr. 287/

1978, wird wie folgt geändert

1. § 5 b Abs. 1 hat zu lauten

„§ 5 b. (1) Bei der Einfuhr von in den Anlagen

3 und 4 mit „E" gekennzeichneten Waren

darf die Einfuhrbewilligung durch die Zollämter

nur erteilt werden, wenn vom Verfügungsberechtigten

anläßlich der zollamtlichen Abfertigung

eine ordnungsgemäß ausgefüllte und vom

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie mit einem Sichtvermerk versehene

Einfuhrerklärung gemäß Anlage 3 c vorgelegt

wird. In einer für Waren des Kapitels 73 bestimmten

Einfuhrerklärung müssen auch folgende

Angaben enthalten sein

a) der Erzeuger und der Standort der Betriebsstätte,

b) der Versandort und der Bestimmungsort,

c) der Grundeinstandspreis am Bestimmungsort,

bei der Einfuhr von Waren mit dem

Ursprung in Mitgliedstaaten der Europäischen

Gemeinschaft für Kohle und Stahl

überdies die Angabe der Preislisten jener

Erzeuger der Europäischen Gemeinschaft

für Kohle und Stahl oder Österreichs,

die der Berechnung zugrunde gelegt wurden

beziehungsweise jenes Drittlandsangebotes,

auf das eine zulässige Angleichung

erfolgte,

d) Qualitäts- und Dimensionszuschläge sowie

gegebenenfalls andere Zuschläge, je Tonne,

e) eventuelle Abschläge je Tonne,

f) Effektivpreis (Grundpreis und Zuschläge),

frei Grenze, verzollt, und

g) bei der Einfuhr von Betonarmierungsstahl,

gerippt, aus TNr. 73.10 B und geschweißten

Gittern, roh, aus TNr. 73.27 C,

der Produktname, die Güte des Produktes

gemäß ÖNORM B 4.200, 7. Teil, und der

Hinweis, ob eine Zulassung in Österreich

besteht."

2. § 5 b Abs. 2 hat zu flauten

„(2) Der Sichtvermerk auf einer für Waren

des Kapitels 73 bestimmten Einfuhrerklärung

darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller

die schriftliche Erklärung abgibt, daß keine

Rabatte oder Preisabschläge gewährt wurden, die

im Kaufvertrag nicht enthalten sind und eine

Auftragsbestätigung in Original und Ablichtung

vorlegt, die die handelsüblichen Angaben über

den Geschäftsabschluß beinhaltet und mit der

Einfuhrerklärung übereinstimmt. Die Gültigkeit

des Sichtvermerkes ist mit einem Monat zu

befristen und darf nur einmal um einen weiteren

Monat verlängert werden."

3. § 5 b Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Soweit sich die im Abs. 3 angeführten

Ausnahmen vom Erfordernis einer Einfuhrerklärung

auf einen bestimmten Wert der eingeführten

Ware beziehen, ist darunter der nach

den Bestimmungen der §§ 18 bis 20 des Handelsstatistischen

Gesetzes 1958, BGBl. Nr. 137,

für eine handelsstatistische Anmeldung dieser

Ware maßgebende Wert zu verstehen."

4. Die Anlage 3 (Einfuhr) wind wie folgt

geändert

5. Die Anlage 5 wird wie folgt geändert

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1978

in Kraft.

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