464. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971
und BGBl. Nr. 401/1974 wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für
Handel, Gewerbe und Industrie vom 29. Oktober
1974, BGBl. Nr. 691, über die Ermächtigung
der Zollämter zur Erteilung von Aus-
und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form,
zuletzt geändert mit Verordnung BGBl. Nr. 287/
1978, wird wie folgt geändert
1. § 5 b Abs. 1 hat zu lauten
„§ 5 b. (1) Bei der Einfuhr von in den Anlagen
3 und 4 mit „E" gekennzeichneten Waren
darf die Einfuhrbewilligung durch die Zollämter
nur erteilt werden, wenn vom Verfügungsberechtigten
anläßlich der zollamtlichen Abfertigung
eine ordnungsgemäß ausgefüllte und vom
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie mit einem Sichtvermerk versehene
Einfuhrerklärung gemäß Anlage 3 c vorgelegt
wird. In einer für Waren des Kapitels 73 bestimmten
Einfuhrerklärung müssen auch folgende
Angaben enthalten sein
a) der Erzeuger und der Standort der Betriebsstätte,
b) der Versandort und der Bestimmungsort,
c) der Grundeinstandspreis am Bestimmungsort,
bei der Einfuhr von Waren mit dem
Ursprung in Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl
überdies die Angabe der Preislisten jener
Erzeuger der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl oder Österreichs,
die der Berechnung zugrunde gelegt wurden
beziehungsweise jenes Drittlandsangebotes,
auf das eine zulässige Angleichung
erfolgte,
d) Qualitäts- und Dimensionszuschläge sowie
gegebenenfalls andere Zuschläge, je Tonne,
e) eventuelle Abschläge je Tonne,
f) Effektivpreis (Grundpreis und Zuschläge),
frei Grenze, verzollt, und
g) bei der Einfuhr von Betonarmierungsstahl,
gerippt, aus TNr. 73.10 B und geschweißten
Gittern, roh, aus TNr. 73.27 C,
der Produktname, die Güte des Produktes
gemäß ÖNORM B 4.200, 7. Teil, und der
Hinweis, ob eine Zulassung in Österreich
besteht."
2. § 5 b Abs. 2 hat zu flauten
„(2) Der Sichtvermerk auf einer für Waren
des Kapitels 73 bestimmten Einfuhrerklärung
darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller
die schriftliche Erklärung abgibt, daß keine
Rabatte oder Preisabschläge gewährt wurden, die
im Kaufvertrag nicht enthalten sind und eine
Auftragsbestätigung in Original und Ablichtung
vorlegt, die die handelsüblichen Angaben über
den Geschäftsabschluß beinhaltet und mit der
Einfuhrerklärung übereinstimmt. Die Gültigkeit
des Sichtvermerkes ist mit einem Monat zu
befristen und darf nur einmal um einen weiteren
Monat verlängert werden."
3. § 5 b Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Soweit sich die im Abs. 3 angeführten
Ausnahmen vom Erfordernis einer Einfuhrerklärung
auf einen bestimmten Wert der eingeführten
Ware beziehen, ist darunter der nach
den Bestimmungen der §§ 18 bis 20 des Handelsstatistischen
Gesetzes 1958, BGBl. Nr. 137,
für eine handelsstatistische Anmeldung dieser
Ware maßgebende Wert zu verstehen."
4. Die Anlage 3 (Einfuhr) wind wie folgt
geändert
5. Die Anlage 5 wird wie folgt geändert
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1978
in Kraft.