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464_1977 AT

464. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 120 Scharnsteiner Straße im Bereich der Gemeinde Pettenbach

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 464. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 120 Scharnsteiner Straße im Bereich der Gemeinde Pettenbach

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 120

Scharnsteiner Straße wird im Bereich der Gemeinde

Pettenbach wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 24,0 (alt), das ist nach der Einbindung des

Güterweges Oberkaibling, führt sodann östlich

der bestehenden Trasse und bindet bei km 24,83

(alt), das ist bei der Einbindung des Güterweges

Niedereisenburg, wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Oberösterreichischen

Landesregierung sowie bei der Gemeinde Pettenbach

aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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