464. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 120 Scharnsteiner Straße im Bereich der Gemeinde Pettenbach
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 120
Scharnsteiner Straße wird im Bereich der Gemeinde
Pettenbach wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 24,0 (alt), das ist nach der Einbindung des
Güterweges Oberkaibling, führt sodann östlich
der bestehenden Trasse und bindet bei km 24,83
(alt), das ist bei der Einbindung des Güterweges
Niedereisenburg, wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung sowie bei der Gemeinde Pettenbach
aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.