464. Übereinkommen über die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrtsorganisation
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 11 und 52 verfassungsändernd
sind, wird genehmigt.
(Übersetzung)
DIE VERTRAGSSTAATEN
dieses Übereinkommens errichten
hiermit die Zwischenstaatliche
Beratende Seeschiffahrtsorganisation
(im folgenden als
„Organisation" bezeichnet).
TEIL I
Ziel der Organisation
Artikel 1
Ziel der Organisation ist es,
(a) eine Zusammenarbeit
zwischen den Regierungen bei
der staatlichen Regelung und
Handhabung technischer Angelegenheiten
aller Art der internationalen
Handelsschiffahrt
herbeizuführen und auf die allgemeine
Anerkennung möglichst
hoher Normen hinsichtlich der
Sicherheit auf See und der Leistungsfähigkeit
der Schiffahrt
hinzuwirken;
(b) die Beseitigung der von
Regierungen in bezug auf die
internationale Handelsschiffahrt
angewandten diskriminierenden
Maßnahmen und unnötigen Beschränkungen
anzustreben, um
dem Welthandel in steigendem
Maße ohne Diskriminierung
Schiffahrtsdienste verfügbar zu
machen; die von einer Regierung
zur Entwicklung der Schifffahrt
ihres Landes und aus
Sicherheitsgründen gewährte
Unterstützung und Förderung
gilt an sich nicht als Diskrimi-
nierung, sofern die damit zusammenhängenden
Maßnahmen
nicht bezwecken, die ungehinderte
Teilnahme von Schiffen
aller Flaggen am Welthandel zu
beschränken;
(c) Angelegenheiten betreffend
unlautere, wettbewerbsbeschränkende
Verhaltensweisen
von Schiffahrtsgesellschaften gemäß
Teil II zu prüfen;
(d) alle Schiffahrtsangelegenheiten,
die ein Organ oder eine
SpezialOrganisation der Vereinten
Nationen an sie verweist,
zu prüfen;
(e) für den Austausch von Informationen
über von ihr geprüfte
Fragen zwischen den
Regierungen Sorge zu tragen.
TEIL II
Aufgaben
Artikel 2
Die Aufgaben der Organisation
sind beratender und gutachtlicher
Art.
Artikel 3
Zur Erreichung der in Teil I
genannten Ziele nimmt die
Organisation folgende Aufgaben
wahr
(a) sie prüft die sich nach
Artikel 1 (a), (b) und (c) ergebenden
Angelegenheiten, die
ihr von ihren Mitgliedern,
einem Organ oder einer Spezialorganisation
der Vereinten
Nationen oder einer anderen
zwischenstaatlichen Organisation
vorgelegt werden, sowie Angelegenheiten,
die nach Artikel 1
(d) an sie verwiesen werden, und
spricht diesbezüglich Empfehlungen
aus; Artikel 4 bleibt unberührt;
(b) sie arbeitet Übereinkommen,
Abkommen und sonstige
zweckdienliche Übereinkünfte
aus, die sie den Regierungen und
zwischenstaatlichen Organisationen
empfiehlt, und beruft etwa
erforderlich werdende Konferenzen
ein;
(c) sie ermöglicht Konsultationen
zwischen den Mitgliedern
und einen Informationsaustausch
zwischen den Regierungen.
Artikel 4
Ist die Organisation der Auffassung,
daß eine Angelegenheit
durch das internationale Schifffahrtsgewerbe
in der üblichen
Weise geregelt werden kann, so
spricht sie eine diesbezügliche
Empfehlung aus. Kann nach
Auffassung der Organisation
eine Angelegenheit betreffend
unlautere, wettbewerbsbeschränkende
Verhaltensweisen von
Schiffahrtsgesellschaften nicht
durch das internationale Schifffahrtsgewerbe
in der üblichen
Weise geregelt werden oder hat
sich eine solche Regelung tatsächlich
als unmöglich erwiesen,
so prüft die Organisation die
Angelegenheit auf Ersuchen
eines der beteiligten Mitglieder,
nachdem diese zuvor unmittelbar
darüber verhandelt haben.
TEIL III
Mitgliedschaft
Artikel 5
Alle Staaten können nach
Maßgabe dieses Teils Mitglieder
der Organisation werden.
Artikel 6
Mitglieder der Vereinten
Nationen können Mitglieder der
Organisation werden, indem sie
diesem Übereinkommen gemäß
Artikel 57 beitreten.
Artikel 7
Nichtmitgliedstaaten der Vereinten
Nationen, die eingeladen
wurden, Vertreter zu der am
19. Februar 1948 nach Genf einberufenen
Seeschiffahrts-Konferenz
der Vereinten Nationen
zu entsenden, können Mitglieder
werden, indem sie diesem Übereinkommen
gemäß Artikel 57
beitreten.
Artikel 8
Ein Staat, der nicht berechtigt
ist, auf Grund des Artikels 6
oder 7 Mitglied zu werden, kann
beim Generalsekretär der
Organisation seine Zulassung als
Mitglied beantragen; diese erfolgt,
sobald er diesem Übereinkommen
gemäß Artikel 57 beigetreten
ist, sofern sein Aufnahmeantrag
auf Empfehlung
des Rates von zwei Dritteln der
ordentlichen Mitglieder genehmigt
wurde.
Artikel 9
Alle Hoheitsgebiete und
Gruppen von Hoheitsgebieten,
auf welche dieses Übereinkommen
durch das für ihre internationalen
Beziehungen verantwortliche
Mitglied oder durch
die Vereinten Nationen gemäß
Artikel 58 für anwendbar erklärt
wurde, können durch eine
von dem betreffenden Mitglied
bzw. von den Vereinten
Nationen an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen
gerichtete schriftliche Notifizierung
assoziierte Mitglieder der
Organisation werden.
Artikel 10
Assoziierte Mitglieder haben
die aus diesem Übereinkommen
erwachsenden Rechte und Pflichten
der ordentlichen Mitglieder;
sie haben jedoch kein Stimmrecht
in der Versammlung und
können nicht in den Rat oder
den Schiffssicherheitsausschuß
gewählt werden; mit dieser
Einschränkung gelten auch
assoziierte Mitglieder als „Mitglieder"
im Sinne dieses Übereinkommens,
sofern sich aus dem
Zusammenhang nichts anderes
ergibt.
Artikel 11
Kein Staat oder Hoheitsgebiet
kann entgegen einer Entschließung
der Generalversammlung
der Vereinten Nationen Mitglied
der Organisation werden
oder bleiben.
TEIL IV
Organe
Artikel 12
Die Organisation besteht aus
einer Versammlung, einem Rat,
einem Schiffssicherheitsausschuß
und den sonstigen von
der Organisation zu irgendeinem
Zeitpunkt für erforderlich
erachteten Hilfsorganen sowie
aus einem Sekretariat.
TEIL V
Die Versammlung
Artikel 13
Die Versammlung besteht aus
sämtlichen Mitgliedern.
Artikel 14
Die Versammlung tritt alle
zwei Jahre zu einer ordentlichen
Tagung zusammen. Außerordentliche
Tagungen werden
einberufen, wenn ein Drittel der
Mitglieder dies beim Generalsekretär
beantragt oder wenn
der Rat es zu irgendeinem Zeitpunkt
für erforderlich hält; sie
sind jeweils 60 Tage im voraus
anzukündigen.
Artikel 15
Die Versammlung ist beschlußfähig,
wenn die Mehrheit
der ordentlichen Mitglieder vertreten
ist.
Artikel 16
Die Versammlung hat folgende
Aufgaben
(a) sie wählt auf jeder ordentlichen
Tagung aus ihren ordentlichen
Mitgliedern ihren Präsidenten
und zwei Vizepräsidenten;
diese bleiben bis zur nächsten
ordentlichen Tagung im
Amt;
(b) sie gibt sich ihre Geschäftsordnung,
soweit dieses Übereinkommen
nichts anderes vorsieht;
(c) sie setzt die von ihr für
erforderlich erachteten nichtständigen
oder — auf Empfehlung
des Rates — ständigen
Hilfsorgane ein;
(d) sie wählt die Mitglieder
des Rates gemäß Artikel 17 und
die Mitglieder des Schiffssicherheitsausschusses
gemäß Artikel
28;
(e) sie prüft die ihr vom Rat
vorgelegten Berichte und entscheidet
über alle vom Rat an
sie verwiesenen Fragen;
(f) sie beschließt über den
Haushalt und bestimmt die
Finanzgebarung der Organisation
gemäß Teil IX;
(g) sie prüft die Ausgaben und
genehmigt den Rechnungsabschluß
der Organisation;
(h) sie nimmt die Aufgaben
der Organisation wahr, wobei
sie Angelegenheiten im Zusammenhang
mit Artikel 3 (a) und
(b) zwecks Ausarbeitung diesbezüglicher
Empfehlungen oder
Übereinkünfte an den Rat verweist;
alle ihr vom Rat unterbreiteten
und von ihr nicht gebilligten
Empfehlungen oder
Übereinkünfte werden mit ihrer
etwaigen Stellungnahme zur
weiteren Prüfung erneut an den
Rat verwiesen;
(i) sie empfiehlt den Mitgliedern
die Annahme oder Änderung
von Regelungen betreffend
die Sicherheit auf See, die
der Schiffssicherheitsausschuß
über den Rat an sie verwiesen
hat;
(j) sie verweist alle in den
Zuständigkeitsbereich der Organisation
fallenden Fragen
zwecks Prüfung oder Entscheidung
an den Rat; die Befugnis
zur Abgabe von Empfehlungen
gemäß Buchstabe (i) ist jedoch
nicht übertragbar.
TEIL VI
Der Rat
Artikel 17
Der Rat besteht aus achtzehn
von der Versammlung gewählten
Mitgliedern.
Artikel 18
Bei der Wahl der Mitglieder
des Rates beachtet die Versammlung
folgende Grundsätze
(a) sechs sind Regierungen
von Staaten, die das größte
Interesse an der Bereitstellung
internationaler Schiffahrtsdienste
haben,
(b) sechs sind Regierungen
anderer Staaten, die das größte
Interesse am internationalen
Handel über See haben,
(c) sechs sind Regierungen
von nicht nach Buchstabe (a)
oder (b) gewählten Staaten, die
ein besonderes Interesse am Seetransport
oder an der Schiffahrt
haben und deren Wahl in den
Rat gewährleistet, daß alle größeren
geographischen Gebiete
der Erde in ihm vertreten sind.
Artikel 19
Die im Rat gemäß Artikel 17
vertretenen Mitglieder bleiben
bis zum Ende der nächsten
ordentlichen Tagung der Versammlung
im Amt. Sie sind
wiederwählbar.
Artikel 20
(a) Der Rat wählt seinen Vorsitzenden
und gibt sich seine
Geschäftsordnung, soweit dieses
Übereinkommen nichts anderes
vorsieht.
(b) Der Rat ist beschlußfähig,
wenn zwölf seiner Mitglieder
vertreten sind.
(c) Der Rat tritt, so oft dies
zur wirksamen Erledigung seiner
Aufgaben erforderlich ist,
nach Einberufung durch den
Vorsitzenden oder auf Antrag
von mindestens vier seiner Mitglieder
zusammen; der Zeit-
punkt des Zusammentritts ist
mindestens einen Monat im voraus
bekanntzugeben. Der
Tagungsort wird nach Zweckmäßigkeitsgründen
bestimmt.
Artikel 21
Der Rat lädt ein Mitglied ein,
ohne Stimmrecht an seinen Beratungen
über eine Angelegenheit
teilzunehmen, die für dieses
Mitglied von Belang ist.
Artikel 22
(a) Der Rat nimmt die
Empfehlungen und Berichte des
Schiffssicherheitsausschusses entgegen
und übermittelt sie nebst
seinen Erläuterungen und
Empfehlungen der Versammlung
oder, wenn diese nicht tagt,
den Mitgliedern zur Unterrichtung.
(b) Der Rat prüft die in
Artikel 29 bezeichneten Fragen
erst, nachdem er den Schiffssicherheitsausschuß
dazu gehört
hat.
Artikel 23
Der Rat ernennt mit Zustimmung
der Versammlung den
Generalsekretär. Er trifft ferner
Vorkehrungen für die Einstellung
des sonstigen erforderlichen
Personals und setzt die
Beschäftigungsbedingungen für
den Generalsekretär und das
sonstige Personal fest; hierbei
sind nach Möglichkeit die bei
den Vereinten Nationen und
ihren Fachorganisationen geltenden
Beschäftigungsbedingungen
zugrunde zu legen.
Artikel 24
Der Rat erstattet der Versammlung
auf jeder ordentlichen
Tagung über die seit der letzten
ordentlichen Tagung geleistete
Arbeit der Organisation Bericht.
Artikel 25
Der Rat unterbreitet der Versammlung
die Haushaltsvoranschläge
und die Finanzberichte
der Organisation nebst seinen
Erläuterungen und Empfehlungen.
Artikel 26
Der Rat kann Abkommen
oder Abmachungen über die Beziehungen
der Organisation zu
anderen Organisationen — wie
im Teil XII vorgesehen — treffen.
Diese Abkommen oder Abmachungen
bedürfen der Genehmigung
durch die Versammlung.
Artikel 27
Zwischen den Tagungen der
Versammlung nimmt der Rat
alle Aufgaben der Organisation
wahr, mit Ausnahme der in
Artikel 16 (i) bezeichneten Abgabe
von Empfehlungen.
TEIL VII
Schiffssicherheitsausschuß
Artikel 28
Der Schiffssicherheitsausschuß
besteht aus sechzehn Mitgliedern,
welche die Versammlung
unter den Mitgliedsregierungen
derjenigen Staaten auswählt, die
großes Interesse an der Sicherheit
auf See haben; davon
(a) sind acht Mitglieder unter
den Staaten mit dem größten
Eigentum an Schiffen auszuwählen;
(b) sind vier Mitglieder so
auszuwählen, daß gewährleistet
ist, daß auf Grund dieses Buchstaben
ein Staat aus jedem der
folgenden Räume vertreten ist
I. Afrika
II. Nord- und Südamerika
III. Asien und Ozeanien
IV. Europa
(c) sind die übrigen vier Mitglieder
unter den sonst nicht im
Ausschuß vertretenen Staaten
auszuwählen.
Für die Zwecke dieses Artikels
gehören zu den Staaten, die
großes Interesse an der Sicherheit
auf See haben, beispielsweise
Staaten, deren Angehörige
in den Schiffsbesatzungen zahlreich
vertreten sind, oder Staaten,
die an der Beförderung
zahlreicher, mit oder ohne Koje
untergebrachter Fahrgäste ein
Interesse haben.
Die Mitglieder des Schiffssicherheitsausschusses
werden
für vier Jahre gewählt und sind
wiederwählbar.
Artikel 29
(a) Der Schiffssicherheitsausschuß
ist zur Prüfung aller Angelegenheiten
verpflichtet, die in
den Tätigkeitsbereich der
Organisation fallen und sich auf
folgendes beziehen: Hilfsmittel
für die Navigation, Bau und
Ausrüstung von Schiffen, Bemannung
der Schiffe unter dem
Gesichtspunkt der Sicherheit,
Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen,
Handhabung gefährlicher
Güter, Verfahren und
Erfordernisse für die Sicherung
der Seefahrt, hydrographische
Unterrichtung, Schiffstagebücher
und Navigationsaufzeichnungen,
Untersuchung von Seeunfällen,
Bergungs- und Rettungswesen
sowie alle sonstigen die Sicherung
der Seefahrt unmittelbar
betreffenden Fragen.
(b) Der Schiffssicherheitsausschuß
trifft Vorkehrungen für
die Wahrnehmung der ihm
durch dieses Übereinkommen
oder die Versammlung übertragenen
Aufgaben sowie aller
Aufgaben im Sinne dieses
Artikels, die ihm gegebenenfalls
durch eine andere zwischenstaatliche
Übereinkunft übertragen
werden.
(c) Der Schiffssicherheitsausschuß
ist im Hinblick auf
Teil XII verpflichtet, enge Beziehungen
zu anderen mit Beförderungs-
und Verkehrsfragen
befaßten zwischenstaatlichen Organen
zu unterhalten, soweit
dies der von der Organisation
angestrebten Förderung der
Sicherheit auf See und der
Koordinierung der Tätigkeiten
auf dem Gebiet der Schiffahrt,
der Luftfahrt, des Nachrichtenwesens
und des Wetterdienstes
in bezug auf Sicherheit und Rettungswesen
dienlich ist.
Artikel 30
Der Schiffssicherheitsausschuß
hat der Versammlung durch den
Rat
(a) auf ihren ordentlichen
Tagungen Vorschläge der Mitglieder
betreffend Sicherheitsvorschriften
oder die Änderung
bestehender Sicherheitsvorschriften
nebst seinen Erläuterungen
und Empfehlungen zu
unterbreiten;
(b) über seine seit der letzten
ordentlichen Tagung der Versammlung
geleistete Arbeit zu
berichten.
Artikel 31
Der Schiffssicherheitsausschuß
tritt einmal im Jahr und außerdem
auf Antrag von mindestens
fünf seiner Mitglieder zusammen.
Er wählt alljährlich sein
Büro und gibt sich seine Geschäftsordnung.
Er ist beschlußfähig,
wenn die Mehrheit seiner
Mitglieder vertreten ist.
Artikel 32
Der Schiffssicherheitsausschuß
lädt ein Mitglied ein, ohne
Stimmrecht an seinen Beratungen
über eine Angelegenheit
teilzunehmen, die für dieses
Mitglied von Belang ist.
TEIL VIII
Das Sekretariat
Artikel 33
Das Sekretariat besteht aus
dem Generalsekretär, einem
Sekretär des Schiffssicherheitsausschusses
und dem für die
Organisation erforderlichen Personal.
Der Generalsekretär ist
der leitende Verwaltungsbeamte
der Organisation und stellt
— vorbehaltlich des Artikels 23
— ihr Personal ein.
Artikel 34
Das Sekretariat führt alle für
die wirksame Erledigung der
Aufgaben der Organisation er-
forderlichen Akten; es verfaßt,
sammelt und verteilt diejenigen
Schriftstücke, Arbeitsunterlagen,
Tagesordnungen, Sitzungsberichte
und Mitteilungen, die für die
Arbeit der Versammlung, des
Rates, des Schiffssicherheitsausschusses
und der von der
Organisation gegebenenfalls eingesetzten
Hilfsorgane benötigt
werden.
Artikel 35
Der Generalsekretär erarbeitet
und unterbreitet dem Rat
die jährlichen Finanzberichte
und den Haushaltsvoranschlag
für zwei Jahre, wobei die Voranschläge
für jedes Jahr getrennt
anzuführen sind.
Artikel 36
Der Generalsekretär unterrichtet
die Mitglieder laufend
über die Tätigkeit der Organisation.
Jedes Mitglied kann
einen oder mehrere Vertreter
ernennen, um die Verbindung
zum Generalsekretär aufrechtzuerhalten.
Artikel 37
Der Generalsekretär und das
Personal dürfen bei der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben von
einer Regierung oder von einer
Behörde außerhalb der Organisation
Weisungen weder erbitten
noch entgegennehmen. Sie haben
jede Handlung zu vermeiden,
die mit ihrer Stellung als internationale
Bedienstete unvereinbar
ist. Jedes Mitglied verpflichtet
sich seinerseits, den ausschließlich
internationalen Charakter
der Verantwortung des
Generalsekretärs und des Personals
zu achten und nicht zu
versuchen, sie bei der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
Artikel 38
Der Generalsekretär nimmt
diejenigen sonstigen Aufgaben
wahr, die ihm durch dieses
Übereinkommen, die Versammlung,
den Rat und den Schiffssicherheitsausschuß
übertragen
werden.
TEIL IX
Finanzen
Artikel 39
Jedes Mitglied kommt selbst
für die Bezüge, Reisekosten und
sonstigen Aufwendungen seiner
eigenen Delegation bei der Versammlung
und seiner Vertreter
im Rat, im Schiffssicherheitsausschuß
und in anderen Ausschüssen
und Hilfsorganen auf.
Artikel 40
Der Rat prüft die vom
Generalsekretär ausgearbeiteten
Finanzberichte und Haushaltsvoranschläge
und legt sie nebst
seinen Erläuterungen und
Empfehlungen der Versammlung
vor.
Artikel 41
(a) Vorbehaltlich eines Abkommens
zwischen der Organisation
und den Vereinten
Nationen prüft und genehmigt
die Versammlung die Haushaltsvoranschläge.
(b) Die Versammlung legt die
Ausgaben entsprechend einem
nach Prüfung der diesbezüglichen
Vorschläge des Rates von
ihr festgesetzten Verteilungsschlüssel
auf die Mitglieder um.
Artikel 42
Ein Mitglied, das seinen finanziellen
Verpflichtungen gegenüber
der Organisation binnen
einem Jahr nach dem Fälligkeitstermin
nicht nachkommt, hat in
der Versammlung, im Rat und
im Schiffssicherheitsausschuß
kein Stimmrecht, sofern die
Versammlung nicht nach
eigenem Ermessen von dieser
Bestimmung abweicht.
TEIL X
Abstimmung
Artikel 43
Für die Abstimmung in der
Versammlung, im Rat und im
Schiffssicherheitsausschuß gelten
folgende Bestimmungen
(a) Jedes Mitglied hat eine
Stimme.
(b) Die Beschlüsse der Versammlung,
des Rates und des
Schiffssicherheitsausschusses werden
mit der Mehrheit der anwesenden
und abstimmenden
Mitglieder oder — falls sie einer
Zweidrittelmehrheit bedürfen —
mit Zweidrittelmehrheit der
anwesenden Mitglieder gefaßt,
soweit dieses Übereinkommen
oder eine andere internationale
Übereinkunft, die den oben genannten
Organen Aufgaben
überträgt, nichts anderes vorsieht.
(c) Als „anwesende und abstimmende
Mitglieder" im Sinne
dieses Übereinkommens gelten
„anwesende Mitglieder, die eine
Ja- oder Neinstimme abgeben."
Mitglieder, die sich der Stimme
enthalten, gelten als nicht abstimmende
Mitglieder.
TEIL XI
Sitz der Organisation
Artikel 44
(a) Sitz der Organisation ist
London.
(b) Die Versammlung kann
den Sitz der Organisation erforderlichenfalls
durch einen mit
Zweidrittelmehrheit gefaßten
Beschluß ändern.
(c) Die Versammlung kann an
jedem anderen Ort Tagungen
abhalten, wenn es der Rat für
erforderlich hält.
TEIL XII
Beziehungen zu den Vereinten
Nationen und anderen Organisationen
Artikel 45
Die Organisation wird gemäß
Artikel 57 der Satzung der Vereinten
Nationen als SpezialOrganisation
auf dem Gebiet der
Schiffahrt mit den Vereinten
Nationen in Beziehung gebracht.
Diese Beziehung wird auf Grund
des Artikels 63 der Satzung der
Vereinten Nationen durch ein
gemäß Artikel 26 dieses Übereinkommens
geschlossenes Abkommen
hergestellt.
Artikel 46
Die Organisation arbeitet mit
jeder SpezialOrganisation der
Vereinten Nationen in Angelegenheiten
zusammen, die für
beide Teile von Belang sind; sie
prüft und berücksichtigt diese
Angelegenheiten im Einvernehmen
mit der betreffenden
SpezialOrganisation.
Artikel 47
Die Organisation kann bezüglich
aller in ihren Tätigkeitsbereich
fallenden Angelegenheiten
mit anderen zwischenstaatlichen
Organisationen zusammenarbeiten,
die nicht
SpezialOrganisationen der Vereinten
Nationen sind, deren Belange
und Tätigkeiten jedoch
mit den Zielen der Organisation
verwandt sind.
Artikel 48
Die Organisation kann bezüglich
aller in ihren Tätigkeitsbereich
fallenden Angelegenheiten
geeignete Vorkehrungen
zur Konsultation und Zusammenarbeit
mit nichtstaatlichen
internationalen Organisationen
treffen.
Artikel 49
Vorbehaltlich der Zustimmung
von zwei Dritteln der
Mitglieder der Versammlung
kann die Organisation von
anderen staatlichen oder nichtstaatlichen
internationalen Organisationen
diejenigen Aufgaben,
Mittel und Verpflichtungen
übernehmen, die in ihren
Tätigkeitsbereich fallen und ihr
durch internationale Abkommen
oder beiderseits befriedigende
Abmachungen zwischen
den zuständigen Stellen der beteiligten
Organisationen übertragen
werden. Die Organisation
kann ferner alle in ihren Tätigkeitsbereich
fallenden Verwaltungsaufgaben
übernehmen, die
einer Regierung durch eine
internationale Übereinkunft
übertragen wurden.
TEIL XIII
Rechtsfähigkeit, Vorrechte und
Befreiungen
Artikel 50
Die Rechtsfähigkeit sowie die
Vorrechte und Befreiungen; die
der Organisation oder in Verbindung
mit ihr gewährt werden,
bestimmen sich nach dem
von der Generalversammlung
der Vereinten Nationen am
21. November 1947 angenommenen
Abkommen über die
Vorrechte und Befreiungen der
Spezialorganisationen, vorbehaltlich
aller etwaigen Änderungen
in dem von der Organisation
gemäß den §§ 36 und 38
des genannten Abkommens genehmigten
endgültigen (oder
revidierten) Wortlaut des Anhanges.
Artikel 51
Jedes Mitglied verpflichtet
sich, bis zu seinem Beitritt zu
dem genannten Abkommen in
bezug auf die Organisation Anhang
II zu diesem Übereinkommen
anzuwenden.
TEIL XIV
Änderungen
Artikel 52
Änderungsvorschläge zu diesem
Übereinkommen werden
den Mitgliedern vom Generalsekretär
mindestens sechs
Monate vor ihrer Beratung
durch die Versammlung übermittelt.
Ihre Annahme bedarf
der Zweidrittelmehrheit der
Versammlung, einschließlich der
Mehrheit der im Rat vertretenen
Mitglieder. Jede Änderung
tritt zwölf Monate nach
ihrer Annahme durch zwei Drit-
tel der ordentlichen Mitglieder
der Organisation für alle Mitglieder
in Kraft, mit Ausnahme
derjenigen, die vor dem Inkrafttreten
der Änderung erklären,
daß sie diese nicht annehmen.
Die Versammlung kann bei der
Annahme einer Änderung diese
mit Zweidrittelmehrheit für so
schwerwiegend erklären, daß ein
Mitglied, welches eine solche Erklärung
abgegeben hat und die
Änderung nicht binnen zwölf
Monaten nach ihrem Inkrafttreten
annimmt, mit Ablauf dieser
Frist aufhört, Vertragspartei
dieses Übereinkommens zu sein.
Artikel 53
Alle gemäß Artikel 52 angenommenen
Änderungen werden
beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen hinterlegt; dieser
übermittelt allen Mitgliedern
unverzüglich eine Abschrift der
Änderung.
Artikel 54
Eine Erklärung oder Annahme
gemäß Artikel 52 erfolgt
durch Übermittlung einer Urkunde
an den Generalsekretär
zwecks Hinterlegung beim
Generalsekretär der Vereinten
Nationen. Der Generalsekretär
notifiziert den Mitgliedern den
Eingang dieser Urkunde und
den Tag, an dem die Änderung
in Kraft tritt.
TEIL XV
Auslegung
Artikel 55
Jede Frage oder Streitigkeit
betreffend die Auslegung oder
Anwendung dieses Übereinkommens
wird zwecks Beilegung an
die Versammlung verwiesen
oder in einer anderen von den
Streitparteien vereinbarten
Weise beigelegt. Dieser Artikel
schließt nicht aus, daß der Rat
oder der Schiffssicherheitsausschuß
alle sich bei der Wahr-
nehmung seiner Aufgaben
ergebenden Fragen oder Streitigkeiten
beilegt.
Artikel 56
Jede Rechtsfrage, die nicht gemäß
Artikel 55 beigelegt
werden kann, wird von der
Organisation zwecks Erstattung
eines Rechtsgutachtens gemäß
Artikel 96 der Satzung der Vereinten
Nationen dem Internationalen
Gerichtshof vorgelegt.
TEIL XVI
Verschiedenes
Artikel 57
Unterzeichnung und Annahme
Vorbehaltlich des Teils III
liegt dieses Übereinkommen zur
Unterzeichnung oder Annahme
auf; Staaten können Parteien
des Übereinkommens werden,
indem sie es
(a) ohne Vorbehalt der Annahme
unterzeichnen;
(b) vorbehaltlich der Annahme
unterzeichnen und später
annehmen;
(c) oder annehmen.
Die Annahme erfolgt durch
Hinterlegung einer Urkunde
beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen.
Artikel 58
Hoheitsgebiete
(a) Ein Mitglied kann jederzeit
erklären, daß seine Teilnahme
an diesem Übereinkommen
sich auf die Gesamtheit
oder eine Gruppe oder einzelne
der Hoheitsgebiete erstreckt, für
deren internationale Beziehungen
es verantwortlich ist.
(b) Dieses Übereinkommen
findet nur dann auf Hoheitsgebiete
Anwendung, für deren
internationale Beziehungen ein
Mitglied verantwortlich ist,
wenn eine diesbezügliche Erklärung
gemäß Buchstabe (a) im
Namen dieser Hoheitsgebieteabgegeben
worden ist.
(c) Eine Erklärung gemäß
Buchstabe (a) wird dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen
übermittelt; dieser leitet eine
Abschrift allen zu der Seeschiffahrts-
Konferenz der Vereinten
Nationen eingeladenen
Staaten sowie denjenigen
anderen Staaten zu, die Mitglieder
geworden sind.
(d) Sind die Vereinten
Nationen auf Grund eines Treuhandabkommens
als Verwaltungsbehörde
tätig, so können
sie dieses Übereinkommen im
Namen eines, mehrerer oder
aller Treuhandgebiete nach Maßgabe
des Artikels 57 annehmen.
Artikel 59
Austritt
(a) Jedes Mitglied kann durch
eine an den Generalsekretär der
Vereinten Nationen gerichtete
schriftliche Notifizierung aus der
Organisation austreten; der
Generalsekretär unterrichtet die
anderen Mitglieder und den
Generalsekretär der Organisation
unverzüglich von dieser
Notifizierung. Der Austritt
kann nach Ablauf von zwölf
Monaten nach Inkrafttreten dieses
Übereinkommens jederzeit
notifiziert werden. Er wird nach
Ablauf von zwölf Monaten nach
Eingang der schriftlichen Notifizierung
beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen wirksam.
(b) Die Anwendung dieses
Übereinkommens auf ein
Hoheitsgebiet oder eine Gruppe
von Hoheitsgebieten gemäß
Artikel 58 kann jederzeit durch
eine von dem für ihre internationalen
Beziehungen verantwortlichen
Mitglied oder, wenn
die Vereinten Nationen als Verwaltungsbehörde
eines Treuhandgebietes
tätig sind, von diesen
an den Generalsekretär der
Vereinten Nationen gerichtete
schriftliche Notifizierung beendet
werden. Der Generalsekretär
der Vereinten Nationen
unterrichtet alle Mitglieder und
den Generalsekretär der Organisation
unverzüglich von dieser
Notifizierung. Die Notifizierung
wird nach Ablauf von zwölf
Monaten nach ihrem Eingang
beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen wirksam.
TEIL XVII
Inkrafttreten
Artikel 60
Dieses Übereinkommen tritt
mit dem Tage in Kraft, an dem
21 Staaten, von denen sieben je
eine Gesamttonnage von mindestens
einer Million Bruttoregistertonnagen
haben, gemäß
Artikel 57 Vertragsparteien geworden
sind.
Artikel 61
Der Generalsekretär der Vereinten
Nationen unterrichtet
alle zur Seeschiffahrts-Konferenz
der Vereinten Nationen eingeladenen
sowie diejenigen
anderen Staaten, die Mitglieder
geworden sind, von dem Zeitpunkt,
zu dem jeder Staat Vertragspartei
dieses Übereinkommens
wird, sowie vom Zeitpunkt
seines Inkrafttretens.
Artikel 62
Dieses Übereinkommen, dessen
englischer, französischer und
spanischer Wortlaut gleichermaßen
authentisch ist, wird
beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen hinterlegt; dieser
übermittelt allen zur Seeschiffahrts-
Konferenz der Vereinten
Nationen eingeladenen
sowie denjenigen anderen Staaten,
die Mitglieder geworden
sind, beglaubigte Abschriften.
Artikel 63
Die Vereinten Nationen sind
zur Eintragung dieses Übereinkommens
ermächtigt, sobald es
in Kraft tritt.
ZU URKUND DESSEN
haben die von ihren Regierungen
hierzu gehörig befugten
Unterzeichneten dieses Übereinkommen
unterschrieben.
GESCHEHEN in Genf am
6. März 1948.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde
wurde gemäß Art. 57 Buchstabe c des Übereinkommens am 2. April 1975 hinterlegt;
das Übereinkommen ist am selben Tag in Kraft getreten.
Nach den bis 24. Juli 1975 eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen sind außer Österreich folgende Staaten Vertragsstaaten des Übereinkommens
Ägypten, Algerien, Äquatorialguinea, Argentinien, Australien, Barbados, Belgien, Birma,
Brasilien, Bulgarien, Chile, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Deutsche Demokratische
Republik, Dominikanische Republik, Ecuador, Elfenbeinküste, Finnland, Frankreich, Ghana,
Griechenland, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Irland, Island, Israel, Italien, Japan,
Jordanien, Jugoslawien, Kamerun, Kanada, Kenia, Khmer, Republik Korea, Kuba, Kuwait, Libanon,
Liberia, Libyen, Madagaskar, Malaysia, Malediven, Malta, Marokko, Mauretanien, Mexiko, Neuseeland,
Niederlande, Nigeria, Norwegen, Pakistan, Panama, Peru, Philippinen, Polen, Rumänien,
Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Sierra Leone, Singapur, Sowjetunion, Spanien, Sri Lanka,
Syrien, Taiwan, Thailand, Trinidad und Tobago, Tschechoslowakei, Tunesien, Türkei, Ungarn,
Uruguay, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika,
Zaire, Zypern.
Eine Erklärung gemäß Art. 9 des Übereinkommens hat das Vereinigte Königreich in bezug
auf Hongkong abgegeben.
Erklärungen gemäß Art. 58 des Übereinkommens haben die Niederlande in bezug auf Surinam
und die Niederländischen Antillen sowie das Vereinigte Königreich in bezug auf Hongkong abgegeben.