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464_1975 AT

464. Übereinkommen über die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrtsorganisation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 464. Übereinkommen über die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrtsorganisation

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 11 und 52 verfassungsändernd

sind, wird genehmigt.

(Übersetzung)

DIE VERTRAGSSTAATEN

dieses Übereinkommens errichten

hiermit die Zwischenstaatliche

Beratende Seeschiffahrtsorganisation

(im folgenden als

„Organisation" bezeichnet).

TEIL I

Ziel der Organisation

Artikel 1

Ziel der Organisation ist es,

(a) eine Zusammenarbeit

zwischen den Regierungen bei

der staatlichen Regelung und

Handhabung technischer Angelegenheiten

aller Art der internationalen

Handelsschiffahrt

herbeizuführen und auf die allgemeine

Anerkennung möglichst

hoher Normen hinsichtlich der

Sicherheit auf See und der Leistungsfähigkeit

der Schiffahrt

hinzuwirken;

(b) die Beseitigung der von

Regierungen in bezug auf die

internationale Handelsschiffahrt

angewandten diskriminierenden

Maßnahmen und unnötigen Beschränkungen

anzustreben, um

dem Welthandel in steigendem

Maße ohne Diskriminierung

Schiffahrtsdienste verfügbar zu

machen; die von einer Regierung

zur Entwicklung der Schifffahrt

ihres Landes und aus

Sicherheitsgründen gewährte

Unterstützung und Förderung

gilt an sich nicht als Diskrimi-

nierung, sofern die damit zusammenhängenden

Maßnahmen

nicht bezwecken, die ungehinderte

Teilnahme von Schiffen

aller Flaggen am Welthandel zu

beschränken;

(c) Angelegenheiten betreffend

unlautere, wettbewerbsbeschränkende

Verhaltensweisen

von Schiffahrtsgesellschaften gemäß

Teil II zu prüfen;

(d) alle Schiffahrtsangelegenheiten,

die ein Organ oder eine

SpezialOrganisation der Vereinten

Nationen an sie verweist,

zu prüfen;

(e) für den Austausch von Informationen

über von ihr geprüfte

Fragen zwischen den

Regierungen Sorge zu tragen.

TEIL II

Aufgaben

Artikel 2

Die Aufgaben der Organisation

sind beratender und gutachtlicher

Art.

Artikel 3

Zur Erreichung der in Teil I

genannten Ziele nimmt die

Organisation folgende Aufgaben

wahr

(a) sie prüft die sich nach

Artikel 1 (a), (b) und (c) ergebenden

Angelegenheiten, die

ihr von ihren Mitgliedern,

einem Organ oder einer Spezialorganisation

der Vereinten

Nationen oder einer anderen

zwischenstaatlichen Organisation

vorgelegt werden, sowie Angelegenheiten,

die nach Artikel 1

(d) an sie verwiesen werden, und

spricht diesbezüglich Empfehlungen

aus; Artikel 4 bleibt unberührt;

(b) sie arbeitet Übereinkommen,

Abkommen und sonstige

zweckdienliche Übereinkünfte

aus, die sie den Regierungen und

zwischenstaatlichen Organisationen

empfiehlt, und beruft etwa

erforderlich werdende Konferenzen

ein;

(c) sie ermöglicht Konsultationen

zwischen den Mitgliedern

und einen Informationsaustausch

zwischen den Regierungen.

Artikel 4

Ist die Organisation der Auffassung,

daß eine Angelegenheit

durch das internationale Schifffahrtsgewerbe

in der üblichen

Weise geregelt werden kann, so

spricht sie eine diesbezügliche

Empfehlung aus. Kann nach

Auffassung der Organisation

eine Angelegenheit betreffend

unlautere, wettbewerbsbeschränkende

Verhaltensweisen von

Schiffahrtsgesellschaften nicht

durch das internationale Schifffahrtsgewerbe

in der üblichen

Weise geregelt werden oder hat

sich eine solche Regelung tatsächlich

als unmöglich erwiesen,

so prüft die Organisation die

Angelegenheit auf Ersuchen

eines der beteiligten Mitglieder,

nachdem diese zuvor unmittelbar

darüber verhandelt haben.

TEIL III

Mitgliedschaft

Artikel 5

Alle Staaten können nach

Maßgabe dieses Teils Mitglieder

der Organisation werden.

Artikel 6

Mitglieder der Vereinten

Nationen können Mitglieder der

Organisation werden, indem sie

diesem Übereinkommen gemäß

Artikel 57 beitreten.

Artikel 7

Nichtmitgliedstaaten der Vereinten

Nationen, die eingeladen

wurden, Vertreter zu der am

19. Februar 1948 nach Genf einberufenen

Seeschiffahrts-Konferenz

der Vereinten Nationen

zu entsenden, können Mitglieder

werden, indem sie diesem Übereinkommen

gemäß Artikel 57

beitreten.

Artikel 8

Ein Staat, der nicht berechtigt

ist, auf Grund des Artikels 6

oder 7 Mitglied zu werden, kann

beim Generalsekretär der

Organisation seine Zulassung als

Mitglied beantragen; diese erfolgt,

sobald er diesem Übereinkommen

gemäß Artikel 57 beigetreten

ist, sofern sein Aufnahmeantrag

auf Empfehlung

des Rates von zwei Dritteln der

ordentlichen Mitglieder genehmigt

wurde.

Artikel 9

Alle Hoheitsgebiete und

Gruppen von Hoheitsgebieten,

auf welche dieses Übereinkommen

durch das für ihre internationalen

Beziehungen verantwortliche

Mitglied oder durch

die Vereinten Nationen gemäß

Artikel 58 für anwendbar erklärt

wurde, können durch eine

von dem betreffenden Mitglied

bzw. von den Vereinten

Nationen an den Generalsekretär

der Vereinten Nationen

gerichtete schriftliche Notifizierung

assoziierte Mitglieder der

Organisation werden.

Artikel 10

Assoziierte Mitglieder haben

die aus diesem Übereinkommen

erwachsenden Rechte und Pflichten

der ordentlichen Mitglieder;

sie haben jedoch kein Stimmrecht

in der Versammlung und

können nicht in den Rat oder

den Schiffssicherheitsausschuß

gewählt werden; mit dieser

Einschränkung gelten auch

assoziierte Mitglieder als „Mitglieder"

im Sinne dieses Übereinkommens,

sofern sich aus dem

Zusammenhang nichts anderes

ergibt.

Artikel 11

Kein Staat oder Hoheitsgebiet

kann entgegen einer Entschließung

der Generalversammlung

der Vereinten Nationen Mitglied

der Organisation werden

oder bleiben.

TEIL IV

Organe

Artikel 12

Die Organisation besteht aus

einer Versammlung, einem Rat,

einem Schiffssicherheitsausschuß

und den sonstigen von

der Organisation zu irgendeinem

Zeitpunkt für erforderlich

erachteten Hilfsorganen sowie

aus einem Sekretariat.

TEIL V

Die Versammlung

Artikel 13

Die Versammlung besteht aus

sämtlichen Mitgliedern.

Artikel 14

Die Versammlung tritt alle

zwei Jahre zu einer ordentlichen

Tagung zusammen. Außerordentliche

Tagungen werden

einberufen, wenn ein Drittel der

Mitglieder dies beim Generalsekretär

beantragt oder wenn

der Rat es zu irgendeinem Zeitpunkt

für erforderlich hält; sie

sind jeweils 60 Tage im voraus

anzukündigen.

Artikel 15

Die Versammlung ist beschlußfähig,

wenn die Mehrheit

der ordentlichen Mitglieder vertreten

ist.

Artikel 16

Die Versammlung hat folgende

Aufgaben

(a) sie wählt auf jeder ordentlichen

Tagung aus ihren ordentlichen

Mitgliedern ihren Präsidenten

und zwei Vizepräsidenten;

diese bleiben bis zur nächsten

ordentlichen Tagung im

Amt;

(b) sie gibt sich ihre Geschäftsordnung,

soweit dieses Übereinkommen

nichts anderes vorsieht;

(c) sie setzt die von ihr für

erforderlich erachteten nichtständigen

oder — auf Empfehlung

des Rates — ständigen

Hilfsorgane ein;

(d) sie wählt die Mitglieder

des Rates gemäß Artikel 17 und

die Mitglieder des Schiffssicherheitsausschusses

gemäß Artikel

28;

(e) sie prüft die ihr vom Rat

vorgelegten Berichte und entscheidet

über alle vom Rat an

sie verwiesenen Fragen;

(f) sie beschließt über den

Haushalt und bestimmt die

Finanzgebarung der Organisation

gemäß Teil IX;

(g) sie prüft die Ausgaben und

genehmigt den Rechnungsabschluß

der Organisation;

(h) sie nimmt die Aufgaben

der Organisation wahr, wobei

sie Angelegenheiten im Zusammenhang

mit Artikel 3 (a) und

(b) zwecks Ausarbeitung diesbezüglicher

Empfehlungen oder

Übereinkünfte an den Rat verweist;

alle ihr vom Rat unterbreiteten

und von ihr nicht gebilligten

Empfehlungen oder

Übereinkünfte werden mit ihrer

etwaigen Stellungnahme zur

weiteren Prüfung erneut an den

Rat verwiesen;

(i) sie empfiehlt den Mitgliedern

die Annahme oder Änderung

von Regelungen betreffend

die Sicherheit auf See, die

der Schiffssicherheitsausschuß

über den Rat an sie verwiesen

hat;

(j) sie verweist alle in den

Zuständigkeitsbereich der Organisation

fallenden Fragen

zwecks Prüfung oder Entscheidung

an den Rat; die Befugnis

zur Abgabe von Empfehlungen

gemäß Buchstabe (i) ist jedoch

nicht übertragbar.

TEIL VI

Der Rat

Artikel 17

Der Rat besteht aus achtzehn

von der Versammlung gewählten

Mitgliedern.

Artikel 18

Bei der Wahl der Mitglieder

des Rates beachtet die Versammlung

folgende Grundsätze

(a) sechs sind Regierungen

von Staaten, die das größte

Interesse an der Bereitstellung

internationaler Schiffahrtsdienste

haben,

(b) sechs sind Regierungen

anderer Staaten, die das größte

Interesse am internationalen

Handel über See haben,

(c) sechs sind Regierungen

von nicht nach Buchstabe (a)

oder (b) gewählten Staaten, die

ein besonderes Interesse am Seetransport

oder an der Schiffahrt

haben und deren Wahl in den

Rat gewährleistet, daß alle größeren

geographischen Gebiete

der Erde in ihm vertreten sind.

Artikel 19

Die im Rat gemäß Artikel 17

vertretenen Mitglieder bleiben

bis zum Ende der nächsten

ordentlichen Tagung der Versammlung

im Amt. Sie sind

wiederwählbar.

Artikel 20

(a) Der Rat wählt seinen Vorsitzenden

und gibt sich seine

Geschäftsordnung, soweit dieses

Übereinkommen nichts anderes

vorsieht.

(b) Der Rat ist beschlußfähig,

wenn zwölf seiner Mitglieder

vertreten sind.

(c) Der Rat tritt, so oft dies

zur wirksamen Erledigung seiner

Aufgaben erforderlich ist,

nach Einberufung durch den

Vorsitzenden oder auf Antrag

von mindestens vier seiner Mitglieder

zusammen; der Zeit-

punkt des Zusammentritts ist

mindestens einen Monat im voraus

bekanntzugeben. Der

Tagungsort wird nach Zweckmäßigkeitsgründen

bestimmt.

Artikel 21

Der Rat lädt ein Mitglied ein,

ohne Stimmrecht an seinen Beratungen

über eine Angelegenheit

teilzunehmen, die für dieses

Mitglied von Belang ist.

Artikel 22

(a) Der Rat nimmt die

Empfehlungen und Berichte des

Schiffssicherheitsausschusses entgegen

und übermittelt sie nebst

seinen Erläuterungen und

Empfehlungen der Versammlung

oder, wenn diese nicht tagt,

den Mitgliedern zur Unterrichtung.

(b) Der Rat prüft die in

Artikel 29 bezeichneten Fragen

erst, nachdem er den Schiffssicherheitsausschuß

dazu gehört

hat.

Artikel 23

Der Rat ernennt mit Zustimmung

der Versammlung den

Generalsekretär. Er trifft ferner

Vorkehrungen für die Einstellung

des sonstigen erforderlichen

Personals und setzt die

Beschäftigungsbedingungen für

den Generalsekretär und das

sonstige Personal fest; hierbei

sind nach Möglichkeit die bei

den Vereinten Nationen und

ihren Fachorganisationen geltenden

Beschäftigungsbedingungen

zugrunde zu legen.

Artikel 24

Der Rat erstattet der Versammlung

auf jeder ordentlichen

Tagung über die seit der letzten

ordentlichen Tagung geleistete

Arbeit der Organisation Bericht.

Artikel 25

Der Rat unterbreitet der Versammlung

die Haushaltsvoranschläge

und die Finanzberichte

der Organisation nebst seinen

Erläuterungen und Empfehlungen.

Artikel 26

Der Rat kann Abkommen

oder Abmachungen über die Beziehungen

der Organisation zu

anderen Organisationen — wie

im Teil XII vorgesehen — treffen.

Diese Abkommen oder Abmachungen

bedürfen der Genehmigung

durch die Versammlung.

Artikel 27

Zwischen den Tagungen der

Versammlung nimmt der Rat

alle Aufgaben der Organisation

wahr, mit Ausnahme der in

Artikel 16 (i) bezeichneten Abgabe

von Empfehlungen.

TEIL VII

Schiffssicherheitsausschuß

Artikel 28

Der Schiffssicherheitsausschuß

besteht aus sechzehn Mitgliedern,

welche die Versammlung

unter den Mitgliedsregierungen

derjenigen Staaten auswählt, die

großes Interesse an der Sicherheit

auf See haben; davon

(a) sind acht Mitglieder unter

den Staaten mit dem größten

Eigentum an Schiffen auszuwählen;

(b) sind vier Mitglieder so

auszuwählen, daß gewährleistet

ist, daß auf Grund dieses Buchstaben

ein Staat aus jedem der

folgenden Räume vertreten ist

I. Afrika

II. Nord- und Südamerika

III. Asien und Ozeanien

IV. Europa

(c) sind die übrigen vier Mitglieder

unter den sonst nicht im

Ausschuß vertretenen Staaten

auszuwählen.

Für die Zwecke dieses Artikels

gehören zu den Staaten, die

großes Interesse an der Sicherheit

auf See haben, beispielsweise

Staaten, deren Angehörige

in den Schiffsbesatzungen zahlreich

vertreten sind, oder Staaten,

die an der Beförderung

zahlreicher, mit oder ohne Koje

untergebrachter Fahrgäste ein

Interesse haben.

Die Mitglieder des Schiffssicherheitsausschusses

werden

für vier Jahre gewählt und sind

wiederwählbar.

Artikel 29

(a) Der Schiffssicherheitsausschuß

ist zur Prüfung aller Angelegenheiten

verpflichtet, die in

den Tätigkeitsbereich der

Organisation fallen und sich auf

folgendes beziehen: Hilfsmittel

für die Navigation, Bau und

Ausrüstung von Schiffen, Bemannung

der Schiffe unter dem

Gesichtspunkt der Sicherheit,

Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen,

Handhabung gefährlicher

Güter, Verfahren und

Erfordernisse für die Sicherung

der Seefahrt, hydrographische

Unterrichtung, Schiffstagebücher

und Navigationsaufzeichnungen,

Untersuchung von Seeunfällen,

Bergungs- und Rettungswesen

sowie alle sonstigen die Sicherung

der Seefahrt unmittelbar

betreffenden Fragen.

(b) Der Schiffssicherheitsausschuß

trifft Vorkehrungen für

die Wahrnehmung der ihm

durch dieses Übereinkommen

oder die Versammlung übertragenen

Aufgaben sowie aller

Aufgaben im Sinne dieses

Artikels, die ihm gegebenenfalls

durch eine andere zwischenstaatliche

Übereinkunft übertragen

werden.

(c) Der Schiffssicherheitsausschuß

ist im Hinblick auf

Teil XII verpflichtet, enge Beziehungen

zu anderen mit Beförderungs-

und Verkehrsfragen

befaßten zwischenstaatlichen Organen

zu unterhalten, soweit

dies der von der Organisation

angestrebten Förderung der

Sicherheit auf See und der

Koordinierung der Tätigkeiten

auf dem Gebiet der Schiffahrt,

der Luftfahrt, des Nachrichtenwesens

und des Wetterdienstes

in bezug auf Sicherheit und Rettungswesen

dienlich ist.

Artikel 30

Der Schiffssicherheitsausschuß

hat der Versammlung durch den

Rat

(a) auf ihren ordentlichen

Tagungen Vorschläge der Mitglieder

betreffend Sicherheitsvorschriften

oder die Änderung

bestehender Sicherheitsvorschriften

nebst seinen Erläuterungen

und Empfehlungen zu

unterbreiten;

(b) über seine seit der letzten

ordentlichen Tagung der Versammlung

geleistete Arbeit zu

berichten.

Artikel 31

Der Schiffssicherheitsausschuß

tritt einmal im Jahr und außerdem

auf Antrag von mindestens

fünf seiner Mitglieder zusammen.

Er wählt alljährlich sein

Büro und gibt sich seine Geschäftsordnung.

Er ist beschlußfähig,

wenn die Mehrheit seiner

Mitglieder vertreten ist.

Artikel 32

Der Schiffssicherheitsausschuß

lädt ein Mitglied ein, ohne

Stimmrecht an seinen Beratungen

über eine Angelegenheit

teilzunehmen, die für dieses

Mitglied von Belang ist.

TEIL VIII

Das Sekretariat

Artikel 33

Das Sekretariat besteht aus

dem Generalsekretär, einem

Sekretär des Schiffssicherheitsausschusses

und dem für die

Organisation erforderlichen Personal.

Der Generalsekretär ist

der leitende Verwaltungsbeamte

der Organisation und stellt

— vorbehaltlich des Artikels 23

— ihr Personal ein.

Artikel 34

Das Sekretariat führt alle für

die wirksame Erledigung der

Aufgaben der Organisation er-

forderlichen Akten; es verfaßt,

sammelt und verteilt diejenigen

Schriftstücke, Arbeitsunterlagen,

Tagesordnungen, Sitzungsberichte

und Mitteilungen, die für die

Arbeit der Versammlung, des

Rates, des Schiffssicherheitsausschusses

und der von der

Organisation gegebenenfalls eingesetzten

Hilfsorgane benötigt

werden.

Artikel 35

Der Generalsekretär erarbeitet

und unterbreitet dem Rat

die jährlichen Finanzberichte

und den Haushaltsvoranschlag

für zwei Jahre, wobei die Voranschläge

für jedes Jahr getrennt

anzuführen sind.

Artikel 36

Der Generalsekretär unterrichtet

die Mitglieder laufend

über die Tätigkeit der Organisation.

Jedes Mitglied kann

einen oder mehrere Vertreter

ernennen, um die Verbindung

zum Generalsekretär aufrechtzuerhalten.

Artikel 37

Der Generalsekretär und das

Personal dürfen bei der Wahrnehmung

ihrer Aufgaben von

einer Regierung oder von einer

Behörde außerhalb der Organisation

Weisungen weder erbitten

noch entgegennehmen. Sie haben

jede Handlung zu vermeiden,

die mit ihrer Stellung als internationale

Bedienstete unvereinbar

ist. Jedes Mitglied verpflichtet

sich seinerseits, den ausschließlich

internationalen Charakter

der Verantwortung des

Generalsekretärs und des Personals

zu achten und nicht zu

versuchen, sie bei der Wahrnehmung

ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

Artikel 38

Der Generalsekretär nimmt

diejenigen sonstigen Aufgaben

wahr, die ihm durch dieses

Übereinkommen, die Versammlung,

den Rat und den Schiffssicherheitsausschuß

übertragen

werden.

TEIL IX

Finanzen

Artikel 39

Jedes Mitglied kommt selbst

für die Bezüge, Reisekosten und

sonstigen Aufwendungen seiner

eigenen Delegation bei der Versammlung

und seiner Vertreter

im Rat, im Schiffssicherheitsausschuß

und in anderen Ausschüssen

und Hilfsorganen auf.

Artikel 40

Der Rat prüft die vom

Generalsekretär ausgearbeiteten

Finanzberichte und Haushaltsvoranschläge

und legt sie nebst

seinen Erläuterungen und

Empfehlungen der Versammlung

vor.

Artikel 41

(a) Vorbehaltlich eines Abkommens

zwischen der Organisation

und den Vereinten

Nationen prüft und genehmigt

die Versammlung die Haushaltsvoranschläge.

(b) Die Versammlung legt die

Ausgaben entsprechend einem

nach Prüfung der diesbezüglichen

Vorschläge des Rates von

ihr festgesetzten Verteilungsschlüssel

auf die Mitglieder um.

Artikel 42

Ein Mitglied, das seinen finanziellen

Verpflichtungen gegenüber

der Organisation binnen

einem Jahr nach dem Fälligkeitstermin

nicht nachkommt, hat in

der Versammlung, im Rat und

im Schiffssicherheitsausschuß

kein Stimmrecht, sofern die

Versammlung nicht nach

eigenem Ermessen von dieser

Bestimmung abweicht.

TEIL X

Abstimmung

Artikel 43

Für die Abstimmung in der

Versammlung, im Rat und im

Schiffssicherheitsausschuß gelten

folgende Bestimmungen

(a) Jedes Mitglied hat eine

Stimme.

(b) Die Beschlüsse der Versammlung,

des Rates und des

Schiffssicherheitsausschusses werden

mit der Mehrheit der anwesenden

und abstimmenden

Mitglieder oder — falls sie einer

Zweidrittelmehrheit bedürfen —

mit Zweidrittelmehrheit der

anwesenden Mitglieder gefaßt,

soweit dieses Übereinkommen

oder eine andere internationale

Übereinkunft, die den oben genannten

Organen Aufgaben

überträgt, nichts anderes vorsieht.

(c) Als „anwesende und abstimmende

Mitglieder" im Sinne

dieses Übereinkommens gelten

„anwesende Mitglieder, die eine

Ja- oder Neinstimme abgeben."

Mitglieder, die sich der Stimme

enthalten, gelten als nicht abstimmende

Mitglieder.

TEIL XI

Sitz der Organisation

Artikel 44

(a) Sitz der Organisation ist

London.

(b) Die Versammlung kann

den Sitz der Organisation erforderlichenfalls

durch einen mit

Zweidrittelmehrheit gefaßten

Beschluß ändern.

(c) Die Versammlung kann an

jedem anderen Ort Tagungen

abhalten, wenn es der Rat für

erforderlich hält.

TEIL XII

Beziehungen zu den Vereinten

Nationen und anderen Organisationen

Artikel 45

Die Organisation wird gemäß

Artikel 57 der Satzung der Vereinten

Nationen als SpezialOrganisation

auf dem Gebiet der

Schiffahrt mit den Vereinten

Nationen in Beziehung gebracht.

Diese Beziehung wird auf Grund

des Artikels 63 der Satzung der

Vereinten Nationen durch ein

gemäß Artikel 26 dieses Übereinkommens

geschlossenes Abkommen

hergestellt.

Artikel 46

Die Organisation arbeitet mit

jeder SpezialOrganisation der

Vereinten Nationen in Angelegenheiten

zusammen, die für

beide Teile von Belang sind; sie

prüft und berücksichtigt diese

Angelegenheiten im Einvernehmen

mit der betreffenden

SpezialOrganisation.

Artikel 47

Die Organisation kann bezüglich

aller in ihren Tätigkeitsbereich

fallenden Angelegenheiten

mit anderen zwischenstaatlichen

Organisationen zusammenarbeiten,

die nicht

SpezialOrganisationen der Vereinten

Nationen sind, deren Belange

und Tätigkeiten jedoch

mit den Zielen der Organisation

verwandt sind.

Artikel 48

Die Organisation kann bezüglich

aller in ihren Tätigkeitsbereich

fallenden Angelegenheiten

geeignete Vorkehrungen

zur Konsultation und Zusammenarbeit

mit nichtstaatlichen

internationalen Organisationen

treffen.

Artikel 49

Vorbehaltlich der Zustimmung

von zwei Dritteln der

Mitglieder der Versammlung

kann die Organisation von

anderen staatlichen oder nichtstaatlichen

internationalen Organisationen

diejenigen Aufgaben,

Mittel und Verpflichtungen

übernehmen, die in ihren

Tätigkeitsbereich fallen und ihr

durch internationale Abkommen

oder beiderseits befriedigende

Abmachungen zwischen

den zuständigen Stellen der beteiligten

Organisationen übertragen

werden. Die Organisation

kann ferner alle in ihren Tätigkeitsbereich

fallenden Verwaltungsaufgaben

übernehmen, die

einer Regierung durch eine

internationale Übereinkunft

übertragen wurden.

TEIL XIII

Rechtsfähigkeit, Vorrechte und

Befreiungen

Artikel 50

Die Rechtsfähigkeit sowie die

Vorrechte und Befreiungen; die

der Organisation oder in Verbindung

mit ihr gewährt werden,

bestimmen sich nach dem

von der Generalversammlung

der Vereinten Nationen am

21. November 1947 angenommenen

Abkommen über die

Vorrechte und Befreiungen der

Spezialorganisationen, vorbehaltlich

aller etwaigen Änderungen

in dem von der Organisation

gemäß den §§ 36 und 38

des genannten Abkommens genehmigten

endgültigen (oder

revidierten) Wortlaut des Anhanges.

Artikel 51

Jedes Mitglied verpflichtet

sich, bis zu seinem Beitritt zu

dem genannten Abkommen in

bezug auf die Organisation Anhang

II zu diesem Übereinkommen

anzuwenden.

TEIL XIV

Änderungen

Artikel 52

Änderungsvorschläge zu diesem

Übereinkommen werden

den Mitgliedern vom Generalsekretär

mindestens sechs

Monate vor ihrer Beratung

durch die Versammlung übermittelt.

Ihre Annahme bedarf

der Zweidrittelmehrheit der

Versammlung, einschließlich der

Mehrheit der im Rat vertretenen

Mitglieder. Jede Änderung

tritt zwölf Monate nach

ihrer Annahme durch zwei Drit-

tel der ordentlichen Mitglieder

der Organisation für alle Mitglieder

in Kraft, mit Ausnahme

derjenigen, die vor dem Inkrafttreten

der Änderung erklären,

daß sie diese nicht annehmen.

Die Versammlung kann bei der

Annahme einer Änderung diese

mit Zweidrittelmehrheit für so

schwerwiegend erklären, daß ein

Mitglied, welches eine solche Erklärung

abgegeben hat und die

Änderung nicht binnen zwölf

Monaten nach ihrem Inkrafttreten

annimmt, mit Ablauf dieser

Frist aufhört, Vertragspartei

dieses Übereinkommens zu sein.

Artikel 53

Alle gemäß Artikel 52 angenommenen

Änderungen werden

beim Generalsekretär der Vereinten

Nationen hinterlegt; dieser

übermittelt allen Mitgliedern

unverzüglich eine Abschrift der

Änderung.

Artikel 54

Eine Erklärung oder Annahme

gemäß Artikel 52 erfolgt

durch Übermittlung einer Urkunde

an den Generalsekretär

zwecks Hinterlegung beim

Generalsekretär der Vereinten

Nationen. Der Generalsekretär

notifiziert den Mitgliedern den

Eingang dieser Urkunde und

den Tag, an dem die Änderung

in Kraft tritt.

TEIL XV

Auslegung

Artikel 55

Jede Frage oder Streitigkeit

betreffend die Auslegung oder

Anwendung dieses Übereinkommens

wird zwecks Beilegung an

die Versammlung verwiesen

oder in einer anderen von den

Streitparteien vereinbarten

Weise beigelegt. Dieser Artikel

schließt nicht aus, daß der Rat

oder der Schiffssicherheitsausschuß

alle sich bei der Wahr-

nehmung seiner Aufgaben

ergebenden Fragen oder Streitigkeiten

beilegt.

Artikel 56

Jede Rechtsfrage, die nicht gemäß

Artikel 55 beigelegt

werden kann, wird von der

Organisation zwecks Erstattung

eines Rechtsgutachtens gemäß

Artikel 96 der Satzung der Vereinten

Nationen dem Internationalen

Gerichtshof vorgelegt.

TEIL XVI

Verschiedenes

Artikel 57

Unterzeichnung und Annahme

Vorbehaltlich des Teils III

liegt dieses Übereinkommen zur

Unterzeichnung oder Annahme

auf; Staaten können Parteien

des Übereinkommens werden,

indem sie es

(a) ohne Vorbehalt der Annahme

unterzeichnen;

(b) vorbehaltlich der Annahme

unterzeichnen und später

annehmen;

(c) oder annehmen.

Die Annahme erfolgt durch

Hinterlegung einer Urkunde

beim Generalsekretär der Vereinten

Nationen.

Artikel 58

Hoheitsgebiete

(a) Ein Mitglied kann jederzeit

erklären, daß seine Teilnahme

an diesem Übereinkommen

sich auf die Gesamtheit

oder eine Gruppe oder einzelne

der Hoheitsgebiete erstreckt, für

deren internationale Beziehungen

es verantwortlich ist.

(b) Dieses Übereinkommen

findet nur dann auf Hoheitsgebiete

Anwendung, für deren

internationale Beziehungen ein

Mitglied verantwortlich ist,

wenn eine diesbezügliche Erklärung

gemäß Buchstabe (a) im

Namen dieser Hoheitsgebieteabgegeben

worden ist.

(c) Eine Erklärung gemäß

Buchstabe (a) wird dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen

übermittelt; dieser leitet eine

Abschrift allen zu der Seeschiffahrts-

Konferenz der Vereinten

Nationen eingeladenen

Staaten sowie denjenigen

anderen Staaten zu, die Mitglieder

geworden sind.

(d) Sind die Vereinten

Nationen auf Grund eines Treuhandabkommens

als Verwaltungsbehörde

tätig, so können

sie dieses Übereinkommen im

Namen eines, mehrerer oder

aller Treuhandgebiete nach Maßgabe

des Artikels 57 annehmen.

Artikel 59

Austritt

(a) Jedes Mitglied kann durch

eine an den Generalsekretär der

Vereinten Nationen gerichtete

schriftliche Notifizierung aus der

Organisation austreten; der

Generalsekretär unterrichtet die

anderen Mitglieder und den

Generalsekretär der Organisation

unverzüglich von dieser

Notifizierung. Der Austritt

kann nach Ablauf von zwölf

Monaten nach Inkrafttreten dieses

Übereinkommens jederzeit

notifiziert werden. Er wird nach

Ablauf von zwölf Monaten nach

Eingang der schriftlichen Notifizierung

beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen wirksam.

(b) Die Anwendung dieses

Übereinkommens auf ein

Hoheitsgebiet oder eine Gruppe

von Hoheitsgebieten gemäß

Artikel 58 kann jederzeit durch

eine von dem für ihre internationalen

Beziehungen verantwortlichen

Mitglied oder, wenn

die Vereinten Nationen als Verwaltungsbehörde

eines Treuhandgebietes

tätig sind, von diesen

an den Generalsekretär der

Vereinten Nationen gerichtete

schriftliche Notifizierung beendet

werden. Der Generalsekretär

der Vereinten Nationen

unterrichtet alle Mitglieder und

den Generalsekretär der Organisation

unverzüglich von dieser

Notifizierung. Die Notifizierung

wird nach Ablauf von zwölf

Monaten nach ihrem Eingang

beim Generalsekretär der Vereinten

Nationen wirksam.

TEIL XVII

Inkrafttreten

Artikel 60

Dieses Übereinkommen tritt

mit dem Tage in Kraft, an dem

21 Staaten, von denen sieben je

eine Gesamttonnage von mindestens

einer Million Bruttoregistertonnagen

haben, gemäß

Artikel 57 Vertragsparteien geworden

sind.

Artikel 61

Der Generalsekretär der Vereinten

Nationen unterrichtet

alle zur Seeschiffahrts-Konferenz

der Vereinten Nationen eingeladenen

sowie diejenigen

anderen Staaten, die Mitglieder

geworden sind, von dem Zeitpunkt,

zu dem jeder Staat Vertragspartei

dieses Übereinkommens

wird, sowie vom Zeitpunkt

seines Inkrafttretens.

Artikel 62

Dieses Übereinkommen, dessen

englischer, französischer und

spanischer Wortlaut gleichermaßen

authentisch ist, wird

beim Generalsekretär der Vereinten

Nationen hinterlegt; dieser

übermittelt allen zur Seeschiffahrts-

Konferenz der Vereinten

Nationen eingeladenen

sowie denjenigen anderen Staaten,

die Mitglieder geworden

sind, beglaubigte Abschriften.

Artikel 63

Die Vereinten Nationen sind

zur Eintragung dieses Übereinkommens

ermächtigt, sobald es

in Kraft tritt.

ZU URKUND DESSEN

haben die von ihren Regierungen

hierzu gehörig befugten

Unterzeichneten dieses Übereinkommen

unterschrieben.

GESCHEHEN in Genf am

6. März 1948.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde

wurde gemäß Art. 57 Buchstabe c des Übereinkommens am 2. April 1975 hinterlegt;

das Übereinkommen ist am selben Tag in Kraft getreten.

Nach den bis 24. Juli 1975 eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten

Nationen sind außer Österreich folgende Staaten Vertragsstaaten des Übereinkommens

Ägypten, Algerien, Äquatorialguinea, Argentinien, Australien, Barbados, Belgien, Birma,

Brasilien, Bulgarien, Chile, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Deutsche Demokratische

Republik, Dominikanische Republik, Ecuador, Elfenbeinküste, Finnland, Frankreich, Ghana,

Griechenland, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Irland, Island, Israel, Italien, Japan,

Jordanien, Jugoslawien, Kamerun, Kanada, Kenia, Khmer, Republik Korea, Kuba, Kuwait, Libanon,

Liberia, Libyen, Madagaskar, Malaysia, Malediven, Malta, Marokko, Mauretanien, Mexiko, Neuseeland,

Niederlande, Nigeria, Norwegen, Pakistan, Panama, Peru, Philippinen, Polen, Rumänien,

Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Sierra Leone, Singapur, Sowjetunion, Spanien, Sri Lanka,

Syrien, Taiwan, Thailand, Trinidad und Tobago, Tschechoslowakei, Tunesien, Türkei, Ungarn,

Uruguay, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika,

Zaire, Zypern.

Eine Erklärung gemäß Art. 9 des Übereinkommens hat das Vereinigte Königreich in bezug

auf Hongkong abgegeben.

Erklärungen gemäß Art. 58 des Übereinkommens haben die Niederlande in bezug auf Surinam

und die Niederländischen Antillen sowie das Vereinigte Königreich in bezug auf Hongkong abgegeben.

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