464. Verordnung: Feststellung der Zahl der Begabtenstipendien für das Studienjahr 1973/74
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 23 Abs. 1 bis 3 des Studienförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 421/1969, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 330/1971,
BGBl. Nr. 286/1972 und BGBl. Nr. 335/1973
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen verordnet
§ 1. Auf Grund der statistischen Erhebungen
über das Studienjahr 1972/73 wird die Zahl der
auf die nachstehend angeführten Anstalten entfallenden
Begabtenstipendien wie folgt festgestellt
§ 2. Gemäß § 23 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes
werden der Fakultät für Bauingenieurwesen
und Architektur der Universität in
Innsbruck neun Begabtenstipendien und der
Technisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der
Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
in Linz acht Begabtenstipendien zusätzlich
zu den oben angeführten bewilligt.