464. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Musikwissenschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 9, 11 Abs. 1, 12, 18,
20 und 21 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971,
BGBl. Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen in Verbindung
mit den Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Unterricht und Kunst verordnet
Einrichtung und Ausbildungsziele
§ 1. (1) Die Studienrichtung Musikwissenschaft
ist an den Philosophischen Fakultäten der Universitäten
in Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg
einzurichten.
(2) Das Studium der Studienrichtung Musikwissenschaft
ist im Sinne der Bestimmungen des
§ 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
so zu gestalten, daß es der wissenschaftlichen
Berufsvorbildung musikalisch begabter Studierender
auf dem Gebiet der Musikwissenschaft dient.
Kombination
§ 2. (1) Das Studium der Studienrichtung
Musikwissenschaft ist nach Maßgabe der Bestimmung
des § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen mit dem Studium einer der
in dieser Bestimmung genannten Studienrichtungen
(eines Studienzweiges einer dieser Studienrichtungen)
ab erste oder zweite Studienrichtung
nach Wahl des ordentlichen Hörers zu kombinieren.
(2) Wurde die Studienrichtung Musikwissenschaft
als erste Studienrichtung gewählt, so können
an die Stelle der zweiten Studienrichtung
mit Bewilligung der zuständigen akademischen
Behörde vom ordentlichen Hörer gewählte
Fächer treten. Die Bewilligung ist zu erteilen,
wenn die Wahl im Hinblick auf die wissenschaftlichen
Zusammenhänge und den Fortschritt der
Wissenschaften oder auf die Erfordernisse einer
bestimmten wissenschaftlichen Berufsvorbildung
sinnvoll erscheint. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich,
soweit die Wahl bestimmter Fächer im
Studienplan empfohlen wurde.
(3) Kombinierten Studienrichtungen (Studienzweigen)
gemeinsame Prüfungsfächer sind nur
einmal zu inskribieren und zu prüfen. Das Studium
ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen
des Abs. 2 in einem entsprechenden
Ausmaß durch Wahlfächer zu ergänzen.
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 3. (1) Das Studium der Studienrichtung
Musikwissenschaft besteht aus zwei Studienabschnitten
und erfordert einschließlich der für
die Anfertigung der Diplomarbeit (§ 9) vorgesehenen
Zeit, unbeschadet der Bestimmungen
der Abs. 4 und 5, die Inskription von acht Semestern.
Jeder Studienabschnitt umfaßt vier Semester.
(2) Der erste Studienabschnitt hat vornehmlich
die Aufgabe, in das Studium der Musikwissenschaft
einzuführen und seine Grundlagen zu erarbeiten.
(3) Der zweite Studienabschnitt dient zur Vertiefung
und speziellen Ausbildung.
(4) Wurde die Studienrichtung Musikwissenschaft
als zweite Studienrichtung gewählt, so
können die Diplomprüfungen nach Maßgabe der
§§ 7 und 11 bereits vor Ablauf der Studiendauer
gemäß Abs. 1 abgeschlossen werden.
(5) Die zuständige akademische Behörde hat
auf Antrag des ordentlichen Hörers die Inskription
von einem Semester, höchstens aber von zwei
Semestern zu erlassen, wenn der ordentliche
Hörer die vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb
der verkürzten Studiendauer inskribiert
und die Voraussetzungen für die Zulassung zum
zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung erfüllt.
War der ordentliche Hörer im Hinblick auf die
Verkürzung der Studiendauer nicht in der Lage,
einzelne Lehrveranstaltungen ordnungsgemäß zu
inskribieren, so ist die Inskription derselben
nachzusehen. Das Ausmaß dieser Lehrveranstaltungen
darf die Hälfte der Stundenzahlen der
in den beiden letzten Semestern zu inskribierenden
Lehrveranstaltungen nicht übersteigen. Die
vorgeschriebenen Prüfungen über den Stoff dieser
Lehrveranstaltungen sind jedoch abzulegen.
(6) Jeder Studienabschnitt wird mit einer
Diplomprüfung albgeschlossen.
(7) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im
Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen
oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne
ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten, und
den Lehrstoff so zu bemessen, daß die ordentlichen
Hörer innerhalb der vorgesehenen Studiendauer
ihre ordentlichen Studien abzuschließen
vermögen (§ 2 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz).
Besondere Voraussetzungen
§ 4. (1) Die Zulassung zur Inskription des
dritten einrechenbaren Semesters ist von der
Erbringung des Nachweises musikalischer Begabung
abhängig zu machen.
(2) Der Nachweis musikalischer Begabung kann
insbesondere erbracht werden
a) durch eine Prüfung vor der zuständigen
akademischen Behörde oder vor der von
ihr allenfalls eingesetzten Kommission,
deren Gegenstand das Intervall-, Rythmus-
und Akkordhören bildet, oder
b) durch die positive Beurteilung der Teilnahme
an in die Musikwissenschaft einführenden
Lehrveranstaltungen durch die
Vortragenden dieser Lehrveranstaltungen
nach Maßgabe des Studienplanes im Ausmaß
von 8 Wochenstunden.
Inwieweit die musikalische Begabung durch die
erfolgreiche Absolvierung des Unterrichtes in
elementarer Musiklehre an einer Hochschule für
Musik und darstellende Kunst oder an einem
Konservatorium oder in anderer Form nachgewiesen
werden kann, ist durch die zuständige
akademische Behörde oder durch die von ihr
allenfalls eingesetzte Kommission festzustellen.
(3) Die aus Latein abzulegende Zusatzprüfung
zur Reifeprüfung, die nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 6 Abs. 1 der Hochschulberechtigungsverordnung,
BGBl. Nr. 101/1968, die
Voraussetzung für die Inskription des vierten
einrechenbaren Semesters der Studienrichtung
Musikwissenschaft bildet, kann durch eine Ergänzungsprüfung,
die aus einem schriftlichen und
einem mündlichen Teil besteht, (§ 7 Abs. 9 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz), ersetzt werden.
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 5. (1) In der Studienrichtung Musikwissenschaft
sind im ersten Studienabschnitt aus den
Pflichtfächern (Abs. 2) und den Freifächern
(Abs. 4) insgesamt 50 Wochenstunden davon
nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
44 Wochenstunden aus den
Pflichtfächern zu inskribieren. Die Zahl der aus
den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden
hat in jedem Semester insgesamt mindestens
15 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
aus den folgenden Pflichtfächern zu inskribieren
(3) Die im § 8 Abs. 6 vorgesehenen Lehrveranstaltungen
können auch im ersten Studienabschnitt
inskribiert, die Vorprüfung über den
Stoff dieser Lehrveranstaltungen (§ 10 Abs. 2
lit. d) kann auch im ersten Studienabschnitt
abgelegt werden.
(4) Die nach Inskription der Pflichtfächer gemäß
Abs. 2 auf die in Abs. 1 festgesetzte Stundenzahl
noch fehlende Zahl von Wochenstunden
ist durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen
als Freifächer zu erfüllen. Die im
Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders
zu beachten.
(5) Ordentliche Hörer der Studienrichtung
Musikwissenschaft haben aus Fächern, die gemäß
§ 2 Abs. 2 an Stelle einer zweiten Studienrichtung
gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung
durch die zuständige akademische Behörde oder
einer allfälligen Empfehlung im Studienplan
unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-
und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt
insgesamt 44 Wochenstunden zu inskribieren.
Darüber hinaus sind, unbeschadet der
Bestimmung des Abs. 4, weitere Freifächer im
Ausmaß von 6 Wochenstunden zu inskribieren.
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 6. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung (§ 7 Abs. 2 lit. a)
oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung
(§ 7 Abs. 4) setzt die gültige Inskription
und den Abschluß (Abs. 4) der den Stoff dieser
Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.
(2) Die Zulassung zum abschließenden Teil
oder zur kommissionellen Ablegung der ersten
Diplomprüfung in zwei Teilen (§ 7 Abs. 2 lit. b)
setzt voraus
a) die Inskription von vier einrechenbaren
Semestern;
b) die gültige Inskription und den Abschluß
der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen.
Die Zulassung zum zweiten Teil der ersten
Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche
Ablegung des ersten Teiles voraus.
(3) Wird jedoch der erste Teil der ersten
Diplomprüfung nach dem ersten Studienjahr
abgelegt, so setzt die Zulassung zu dieser Prüfung
voraus
a) die Inskription von zwei einrechenbaren
Semestern;
b) die gültige Inskription und den Abschluß
der die Prüfungsfächer (Prüfungsteile) umfassenden
Lehrveranstaltungen, soweit
diese im ersten und zweiten Semester inskribiert
wurden.
(4) Als Abschluß von Übungen, Proseminaren,
Seminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften
und Konversatorien gilt die positive
Beurteilung der Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen.
Erste Diplomprüfung
§ 7. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) historische Musikwissenschaft;
b) vergleichende Musikwissenschaft;
c) auf Antrag des Kandidaten eines oder
mehrere der gemäß § 5 Abs. 4 sowie allenfalls
Abs. 5 gewählten Freifächer.
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.
Sie ist nach Wahl des Kandidaten
a) entweder in der Form von Teilprüfungen
von Einzelprüfern
b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei
Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten
1. Der erste Teil der kommissionellen Prüfung
umfaßt mindestens die Hälfte der
Prüfungsfächer (der Prüfungsteile) der
ersten Diplomprüfung nach Wahl
des Kandidaten. Die übrigen Prüfungsfächer
der ersten Diplomprüfung sind
im zweiten Teil der kommissionellen
Prüfung zu prüfen;
2. meldet sich der Kandidat nach dem ersten
Studienjahr zum ersten Teil der kommissionellen
Prüfung, so umfaßt sie diejenigen
Prüfungsfächer bzw. diejenigen
Prüfungsteile derselben, die den im ersten
Studienjahr inskribierten Lehrveranstaltungen
entsprechen. Der zweite Teil der
kommissionellen Prüfung umfaßt die
übrigen Prüfungsfächer bzw. Prüfungsteile.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach
Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen
(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle
Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile)
zu beschränken.
(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von
mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag
des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen
Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen
abzulegen, soweit nicht der Erfolg
der Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird
(§ 6 Abs. 4). Prüfer sind die Vortragenden oder
Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen.
(5) Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen oder
Prüfungsteile sind nicht anzuerkennen und müssen
für den Fall der Fortsetzung des Studiums
wiederholt werden, wenn seit der zuletzt abgelegten
Teilprüfung oder seit dem zuletzt abgelegten
Prüfungsteil mehr als drei Semester
verstrichen sind. Wenn ein wichtiger Grund (§ 6
Abs. 5 lit. b letzter Satz Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz), eine Beurlaubung oder eine
Studienbehinderung (§ 8 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz) vorliegt, hat der Präses der
zuständigen Prüfungskommission diese Frist zu
verlängern.
(6) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren
Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg
abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest
mit der Note „genügend" beurteilt wurde (§ 29
Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
(7) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile
von solchen (Abs. 2 lit. a und Abs. 4)
dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle
Prüfungen (Abs. 2 lit. b) nur zweimal
wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz). Beantragt der Kandidat
die kommissionelle Abnahme der ersten
Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung
einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),
so gilt die kommissionelle Prüfung
als erste Wiederholung; sie kann im Falle eines
Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden.
Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen
(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos
abgelegt, so gilt die komissionelle Prüfung als
zweite Wiederholung und kann noch einmal
wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder
mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon
dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle
Prüfung als Prüfung gemäß § 30
Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
und kann nicht mehr wiederholt werden.
Die Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter
bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
bleibt unberührt.
(8) Hat der Kandidat mehr als einen Prüfungsteil
zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist
die letzte (dritte) zulässige Wiederholung dieser
Prüfungsteile gemeinsam als kommissionedle Prüfung
vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der
Prüfungssenat hat aus den Leitern der betreffenden
Lehrveranstaltungen, mindestens aber aus
einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären
zu bestehen.
(9) Die erste Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
(10) Wird die erste Diplomprüfung als kommissionelle
Prüfung in zwei Teilen (Abs. 2 lit. b)
abgelegt, so ist sie, unbeschadet der Bestimmung
des Abs. 2 lit. b Z. 2 innerhalb einer Woche
abzuschließen (§ 24 Abs. 5 zweiter Satz Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz).
(11) Für die an Stelle der zweiten Studienrichtung
gemäß § 2 Abs. 2 gewählten Fächer
gelten die Bestimmungen der Abs. 2 bis 10 sinngemäß.
Der Präses der Prüfungskommission zur
Abhaltung der ersten Diplomprüfung der Studienrichtung
Musikwissenschaft hat seine Funktion
auch für diese Fächer auszuüben.
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 8. (1) Wenn die erste Diplomprüfung aus
den beiden kombinierten Studienrichtungen (den
allenfalls gemäß § 2 Abs. 2 gewählten Fächern)
nicht spätestens bis zum Ende des fünften Semesters
vollständig abgelegt wurde, sind weitere
Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht
einzurechnen (§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz). Bei Vorliegen wichtiger
Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz) hat jedoch die zuständige
akademische Behörde die Einrechnung weiterer
Semester zu bewilligen.
(2) In der Studienrichtung Musikwissenschaft
sind, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt
wurde, unbeschadet der Bestimmung des § 3
Abs. 5, im zweiten Studienabschnitt aus den
Pflichtfächern (Abs. 5) und den Freifächern
(Abs. 9) insgesamt 34 Wochenstunden, davon
nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
24 Wochenstunden aus den
in Abs. 5 genannten Pflichtfächern zu inskribieren.
(3) In der Studienrichtung Musikwissenschaft
sind, sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt
wurde, unbeschadet der Bestimmung des
§ 3 Abs. 5, im zweiten Studienabschnitt insgesamt
30 Wochenstunden, davon nach Maßgabe
des Studienplanes unter Berücksichtigung der
vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
20 Wochenstunden aus den im Abs. 7 genannten
Pflichtfächern zu inskribieren.
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien
inskribierten Wochenstunden hat im fünften
und sechsten Semester mindestens je 15, in
den beiden letzten einrechenbaren Semestern des
zweiten Studienabschnittes jedoch mindestens je
5 zu betragen.
(5) Wurde die Studienrichtung Musikwissenschaft
als erste Studienrichtung gewählt, so sind
aus den folgenden Pflichtfächern zu inskribieren
Im Studienplan ist zu bestimmen, welche Lehrveranstaltungen
aus den beiden Prüfungsfächern
innerhalb der Stundenrahmen unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
im Sinne einer Schwerpunktbildung
eingerichtet werden.
(6) Wurde die Studienrichtung Musikwissenschaft
als erste Studienrichtung gewählt, so sind
außer den im Abs. 5 genannten Pflichtfächern
im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen
im Ausmaß von 12 bis 16 Wochenstunden
aus dem gemäß § 10 Abs. 2 lit. d gewählten
Vorprüfungsfach zu inskribieren, sofern diese
Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten Studienabschnitt
inskribiert wurden.
(7) Wurde die Studienrichtung Musikwissenschaft
als zweite Studienrichtung gewählt, so
sind während des zweiten Studienabschnittes aus
den folgenden Pflichtfächern zu inskribieren
Im Studienplan ist zu bestimmen, welche Lehrveranstaltungen
aus den beiden Prüfungsfächern
innerhalb der Stundenrahmen unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
im Sinne einer Schwerpunktbildung
eingerichtet werden.
(8) Auf Antrag hat die zuständige akademische
Behörde zu bewilligen, daß die in Abs. 5
und Abs. 7 genannten Prüfungsfächer oder Teile
von ihnen durch Wahlfächer derselben Studienrichtung
oder durch Prüfungsfächer anderer
Studienrichtungen oder Studienzweige, die an
der betreffenden Hochschule oder an einer anderen
Hochschule durchgeführt werden, ganz oder
teilweise ersetzt werden, wenn die Wahl im Hinblick
auf wissenschaftliche Zusammenhänge, auf
den Fortschritt der Wissenschaften oder als Ergänzung
der wissenschaftlichen Berufsvorbildung
sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung
gewählten Prüfungsfächer dürfen die Hälfte der
Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung der
Studienrichtung Musikwissenschaft, gemessen an
der Stundenzahl der auf Grund des Studienplanes
zu inskribierenden Lehrveranstaltungen,
nicht übersteigen. Aus den gewählten Prüfungsfächern
sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß
der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen
Prüfungsfächer zu inskribieren.
(9) Die nach Inskription der Pflichtfächer gemäß
Abs. 5 oder 7 auf die in Abs. 2 oder 3
festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende
Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription
beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer
zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen
Freifächer sind besonders zu beachten.
(10) Ordentliche Hörer der Studienrichtung
Musikwissenschaft haben aus Fächern, die gemäß
§ 2 Abs. 2 an Stelle einer zweiten Studienrichtung
gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung
durch die zuständige akademische Behörde
oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan
unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen im
zweiten Studienabschnitt insgesamt 20 Wochenstunden
zu inskribieren. Darüber hinaus sind,
unbeschadet der Bestimmung des Abs. 9, weitere
Freifächer im Ausmaß von 10 Wochenstunden
zu inskribieren.
Diplomarbeit
§ 9. (1) Der Kandidat hat durch selbständige
Bearbeitung eines Themas aus einem dem gewählten
Studium zugehörigen Fach den Erfolg
der wissenschaftlichen Berufsvorbildung durch
eine Diplomarbeit (§ 25 Abs. 1 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz) darzutun. Das Thema
der Diplomarbeit ist einem der Studienrichtung
Musikwissenschaft zugehörigen Fach zu entnehmen,
sofern diese Studienrichtung als erste Studienrichtung
gewählt wurde.
(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema
der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen
der ihrem Fach nach zuständigen Hochschulprofessoren,
Emeritierten Hochschulprofessoren,
Honorarprofessoren und Hochschuldozenten
nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25
Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
auszuwählen. Dem Angehörigen des
Lehrkörpers, der das Thema der Diplomarbeit
vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung
des Kandidaten bei der Ausarbeitung der
Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung.
(3) Das Thema der Diplomarbeit ist auf Antrag
des ordentlichen Hörers spätestens in den
letzten zwei Wochen des drittletzten in die Studiendauer
einrechenbaren Semesters zu vergeben.
(4) Die Diplomarbeit ist je nach Eigenart des
Themas und unter Berücksichtigung des Ausbildungszieles
(§ 1 Abs. 2) als Hausarbeit oder
als Institutsarbeit durchzuführen. Die Art der
Durchführung ist gleichzeitig mit dem Thema
vorzuschlagen (Abs. 2).
(5) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission
zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung
einzureichen.
(6) Die Diplomarbeit ist innerhalb eines angemessenen
Zeitraumes zu begutachten. Hiebei
sind die Bestimmungen des § 3 Abs. 1, 5 und 7
zu berücksichtigen.
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 10. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung
des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
(§ 11 Abs. 4) oder zu einem Prüfungsteil einer
solchen Teilprüfung (§ 11 Abs. 5) setzt die gültige
Inskription und den Abschluß der den Stoff
dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen
voraus.
(2) Die Zulassung zur kommissionellen Ablelegung
des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
und zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung setzt voraus
a) die erfolgreiche Ablegung der ersten
Diplomprüfung;
b) unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 4
und 5 die Inskription von acht einrechenbaren
Semestern;
c) unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 5
die Inskription und den Abschluß der die
Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;
d) sofern die Studienrichtung Musikwissenschaft
als erste Studienrichtung gewählt
wurde, die erfolgreiche Ablegung einer
Vorprüfung nach Wahl des Kandidaten
über den Stoff von Lehrveranstaltungen
(§ 8 Abs. 6),
1. welche die Fachgebiete dieser Studienrichtung
wissenstheoretisch und philosophisch
vertiefen,
2. welche die Fachgebiete dieser Studienrichtung
in historischer oder wissensgeschichtlicher
oder soziologischer Weise
erfassen.
Die Vorprüfung kann auch im ersten Studienabschnitt
abgelegt werden;
e) die Approbation der Diplomarbeit, sofern
die Studienrichtung Musikwissenschaft als
erste Studienrichtung gewählt wurde.
(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der
zweiten Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche
Ablegung des ersten Teiles der zweiten
Diplomprüfung aus den beiden gewählten Studienrichtungen
voraus.
(4) Die Zulassung zur Vorprüfung setzt die
gültige Inskription und den Abschluß der für
dieses Vorprüfungsfach im Studienplan vorge-
sehenen Lehrveranstaltungen voraus. Die Vorprüfung
ist mündlich abzuhalten. Prüfer sind
die Vortragenden oder Leiter der betreffenden
Lehrveranstaltungen. Die Bestimmungen des § 7
Abs. 4 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden. Die
Vorprüfung oder Prüfungsteile über den Stoff
von Lehrveranstaltungen aus dem Vorprüfungsfach,
die gemäß § 5 Abs. 3 im ersten Studienabschnitt
inskribiert wurden, können schon
während des ersten Studienabschnittes abgelegt
werden.
(5) Die Bestimmung des § 6 Abs. 4 gilt
sinngemäß.
(6) Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt
die Studienrichtung oder den Studienzweig
(§ 2 Abs. 3 Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen)
wechseln, haben bis zur Anmeldung
zur kommissionellen Ablegung des ersten
Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum
zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung ihre
bisherigen Studien durch Ablegung der ersten
Diplomprüfung in den auf die neue Studienrichtung
(den neuen Studienzweig) fehlenden Prüfungsfächern
zu ergänzen.
Zweite Diplomprüfung
§ 11. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
sind
a) Historische Musikwissenschaft;
b) Vergleichende Musikwissenschaft;
c) auf Antrag des Kandidaten eines oder
mehrere der gemäß § 8 Abs. 9 sowie allenfalls
der gemäß Abs. 10 gewählten Freifächer.
(2) Bei Austausch von Prüfungsfächern der
zweiten Diplomprüfung und Teilen derselben
gemäß § 8 Abs. 8 treten die gewählten Prüfungsfächer
an die Stelle der entsprechenden in Abs. 1
genannten Prüfungsfächer oder Teile derselben.
(3) Die zweite Diplomprüfung ist eine
Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen
ist.
(4) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung
ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von
Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle
Prüfung aus allen Prüfungsfächern
der zweiten Diplomprüfung vor dem gesamten
Prüfungssenat abzulegen.
(5) Umfaßt eine Teilprüfung des ersten Teiles
der zweiten Diplomprüfung den Stoff von mehreren
Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag
des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen
Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen
abzulegen, soweit nicht der Erfolg
der Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird
(§ 10 Abs. 5 in Verbindung mit § 6 Abs. 4).
Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der
betreffenden Lehrveranstaltungen.
(6) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme des ersten Teiles der zweiten
Diplomprüfung erst nach Ablegung einer Teilprüfung
(eines oder mehrerer Prüfungsteile), so
erstreckt sich die kommissionelle Prüfung auf das
restliche Prüfungsfach (die restlichen Prüfungsteile).
(7) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
ist als kommissionelle Prüfung vom
gesamten Prüfungssenat abzuhalten und hat zu
umfassen
a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,
dem das Thema der Diplomarbeit
zuzuordnen äst;
b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet
eines Prüfungsfaches nach Wahl des
Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der
ersten Studienrichtung oder, sofern das
Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach
der zweiten Studienrichtung (des
gewählten Studienzweiges der zweiten
Studienrichtung) im Zusammenhang steht,
dieser Studienrichtung (dieses Studienzweiges)
anzusehen ist.
(8) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 5 bis 8
gelten sinngemäß.
(9) Die zweite Diplomprüfung ist mündlich
abzuhalten.
(10) Für die an Stelle der zweiten Studienrichtung
gemäß § 2 Abs. 2 gewählten Fächer
gelten die Bestimmungen der Abs. 4 bis 6, 8 und
9 sowie der zweite Satz des § 7 Abs. 11 sinngemäß.
Mitwirkung der Akademie der bildenden
Künste und der Kunsthochschulen
§ 12. Für ordentliche Hörer der Studienrichtung
Musikwissenschaft kommt nach Maßgabe
der §§ 2 Abs. 2 und 8 Abs. 8 die Absolvierung
von Wahlfächern sowie die Absolvierung
von Freifächern (§§ 5 Abs. 4 und 5, 8 Abs. 9
und 10) an der Akademie der bildenden Künste
oder an einer Kunsthochschule in Betracht.
Verleihung des Diplomgrades
§ 13. (1) An die Absolventen der Studienrichtung
Musikwissenschaft ist der akademische
Grad „Magister der Philosophie", lateinische
Bezeichnung „Magister philosophiae", abgekürzt
„Mag. phil.", zu verleihen, sofern die Studienrichtung
als erste Studienrichtung gewählt wurde.
(2) Die Verleihung erfolgt durch Sponsion in
feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors
und des Dekans durch einen Ordentlichen Hochschulprofessor
als Promotor.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades
ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf
Beschluß der obersten akademischen Behörde
auch in lateinischer Sprache verfaßt werden. Die
absolvierte(n) Studienrichtung(en) und der absolvierte
Studienzweig sind in der Urkunde ersichtlich
zu machen.
(4) Absolventen der Studienrichtung Musikwissenschaft
sind nach Maßgabe einer besonderen
Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates
der Philosophie zuzulassen.
Erweiterungsstudium
§ 14. (1) Die Studienrichtung Musikwissenschaft
kann auch als Erweiterungsstudium (§ 12
Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen) absolviert
werden.
(2) Das Erweiterungsstudium dient
a) der Ergänzung der als zweite Studienrichtung
absolvierten Studienrichtung
Musikwissenschaft auf die Anforderungen
des Studiums als erste Studienrichtung einschließlich
der Anfertigung einer Diplomarbeit;
b) der Ergänzung des absolvierten Diplomstudiums
Musikwissenschaft durch Absolvierung
einer weiteren Studienrichtung nach
den für die erste Studienrichtung oder nach
den für die zweite Studienrichtung geltenden
Vorschriften;
c) der Ergänzung des absolvierten Diplomstudiums
Musikwissenschaft auf die Studienrichtung
„Musikerziehung (Lehramt an
höheren Schulen)" oder umgekehrt.
(3) Das Erweiterungsstudium kann in kürzerer
als der im § 3 Abs. 1 oder 2 vorgesehenen
Zeit abgeschlossen werden, soweit die Inskription
der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen
in der verkürzten Zeit möglich ist. Die Bestimmungen
des § 3 Abs. 5 dieser Verordnung und
des § 27 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Der Abschluß des Erweiterungsstudiums
berechtigt nicht zur Erwerbung eines akademischen
Grades.
Übergangsbestimmungen
§ 15. (1) Gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche
Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes
ihr Studium begonnen haben, das Recht,
sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des
auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes
folgenden Semesters diesem neuen Studienplan
zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte
Studien dieser Studienrichtung zur Gänze
in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet
und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende
Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind
bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung
des ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung nachzuholen.
(2) Für die Dauer der Studienjahre 1972/73
und 1973/74 ist die zuständige akademische
Behörde im Sinne der Bestimmungen der §§ 2
Abs. 2, 3 Abs. 5, 5 Abs. 5 sowie 8 Abs. 8 und
10 die Studienkommission (§ 17 Bundesgesetz
über die geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen).