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464. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Musikwissenschaft

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 464. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Musikwissenschaft

Auf Grund der §§ 1 bis 9, 11 Abs. 1, 12, 18,

20 und 21 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971,

BGBl. Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen in Verbindung

mit den Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Unterricht und Kunst verordnet

Einrichtung und Ausbildungsziele

§ 1. (1) Die Studienrichtung Musikwissenschaft

ist an den Philosophischen Fakultäten der Universitäten

in Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg

einzurichten.

(2) Das Studium der Studienrichtung Musikwissenschaft

ist im Sinne der Bestimmungen des

§ 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

so zu gestalten, daß es der wissenschaftlichen

Berufsvorbildung musikalisch begabter Studierender

auf dem Gebiet der Musikwissenschaft dient.

Kombination

§ 2. (1) Das Studium der Studienrichtung

Musikwissenschaft ist nach Maßgabe der Bestimmung

des § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen mit dem Studium einer der

in dieser Bestimmung genannten Studienrichtungen

(eines Studienzweiges einer dieser Studienrichtungen)

ab erste oder zweite Studienrichtung

nach Wahl des ordentlichen Hörers zu kombinieren.

(2) Wurde die Studienrichtung Musikwissenschaft

als erste Studienrichtung gewählt, so können

an die Stelle der zweiten Studienrichtung

mit Bewilligung der zuständigen akademischen

Behörde vom ordentlichen Hörer gewählte

Fächer treten. Die Bewilligung ist zu erteilen,

wenn die Wahl im Hinblick auf die wissenschaftlichen

Zusammenhänge und den Fortschritt der

Wissenschaften oder auf die Erfordernisse einer

bestimmten wissenschaftlichen Berufsvorbildung

sinnvoll erscheint. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich,

soweit die Wahl bestimmter Fächer im

Studienplan empfohlen wurde.

(3) Kombinierten Studienrichtungen (Studienzweigen)

gemeinsame Prüfungsfächer sind nur

einmal zu inskribieren und zu prüfen. Das Studium

ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen

des Abs. 2 in einem entsprechenden

Ausmaß durch Wahlfächer zu ergänzen.

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 3. (1) Das Studium der Studienrichtung

Musikwissenschaft besteht aus zwei Studienabschnitten

und erfordert einschließlich der für

die Anfertigung der Diplomarbeit (§ 9) vorgesehenen

Zeit, unbeschadet der Bestimmungen

der Abs. 4 und 5, die Inskription von acht Semestern.

Jeder Studienabschnitt umfaßt vier Semester.

(2) Der erste Studienabschnitt hat vornehmlich

die Aufgabe, in das Studium der Musikwissenschaft

einzuführen und seine Grundlagen zu erarbeiten.

(3) Der zweite Studienabschnitt dient zur Vertiefung

und speziellen Ausbildung.

(4) Wurde die Studienrichtung Musikwissenschaft

als zweite Studienrichtung gewählt, so

können die Diplomprüfungen nach Maßgabe der

§§ 7 und 11 bereits vor Ablauf der Studiendauer

gemäß Abs. 1 abgeschlossen werden.

(5) Die zuständige akademische Behörde hat

auf Antrag des ordentlichen Hörers die Inskription

von einem Semester, höchstens aber von zwei

Semestern zu erlassen, wenn der ordentliche

Hörer die vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb

der verkürzten Studiendauer inskribiert

und die Voraussetzungen für die Zulassung zum

zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung erfüllt.

War der ordentliche Hörer im Hinblick auf die

Verkürzung der Studiendauer nicht in der Lage,

einzelne Lehrveranstaltungen ordnungsgemäß zu

inskribieren, so ist die Inskription derselben

nachzusehen. Das Ausmaß dieser Lehrveranstaltungen

darf die Hälfte der Stundenzahlen der

in den beiden letzten Semestern zu inskribierenden

Lehrveranstaltungen nicht übersteigen. Die

vorgeschriebenen Prüfungen über den Stoff dieser

Lehrveranstaltungen sind jedoch abzulegen.

(6) Jeder Studienabschnitt wird mit einer

Diplomprüfung albgeschlossen.

(7) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im

Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen

oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne

ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten, und

den Lehrstoff so zu bemessen, daß die ordentlichen

Hörer innerhalb der vorgesehenen Studiendauer

ihre ordentlichen Studien abzuschließen

vermögen (§ 2 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz).

Besondere Voraussetzungen

§ 4. (1) Die Zulassung zur Inskription des

dritten einrechenbaren Semesters ist von der

Erbringung des Nachweises musikalischer Begabung

abhängig zu machen.

(2) Der Nachweis musikalischer Begabung kann

insbesondere erbracht werden

a) durch eine Prüfung vor der zuständigen

akademischen Behörde oder vor der von

ihr allenfalls eingesetzten Kommission,

deren Gegenstand das Intervall-, Rythmus-

und Akkordhören bildet, oder

b) durch die positive Beurteilung der Teilnahme

an in die Musikwissenschaft einführenden

Lehrveranstaltungen durch die

Vortragenden dieser Lehrveranstaltungen

nach Maßgabe des Studienplanes im Ausmaß

von 8 Wochenstunden.

Inwieweit die musikalische Begabung durch die

erfolgreiche Absolvierung des Unterrichtes in

elementarer Musiklehre an einer Hochschule für

Musik und darstellende Kunst oder an einem

Konservatorium oder in anderer Form nachgewiesen

werden kann, ist durch die zuständige

akademische Behörde oder durch die von ihr

allenfalls eingesetzte Kommission festzustellen.

(3) Die aus Latein abzulegende Zusatzprüfung

zur Reifeprüfung, die nach Maßgabe der Bestimmungen

des § 6 Abs. 1 der Hochschulberechtigungsverordnung,

BGBl. Nr. 101/1968, die

Voraussetzung für die Inskription des vierten

einrechenbaren Semesters der Studienrichtung

Musikwissenschaft bildet, kann durch eine Ergänzungsprüfung,

die aus einem schriftlichen und

einem mündlichen Teil besteht, (§ 7 Abs. 9 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz), ersetzt werden.

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 5. (1) In der Studienrichtung Musikwissenschaft

sind im ersten Studienabschnitt aus den

Pflichtfächern (Abs. 2) und den Freifächern

(Abs. 4) insgesamt 50 Wochenstunden davon

nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

44 Wochenstunden aus den

Pflichtfächern zu inskribieren. Die Zahl der aus

den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden

hat in jedem Semester insgesamt mindestens

15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

aus den folgenden Pflichtfächern zu inskribieren

(3) Die im § 8 Abs. 6 vorgesehenen Lehrveranstaltungen

können auch im ersten Studienabschnitt

inskribiert, die Vorprüfung über den

Stoff dieser Lehrveranstaltungen (§ 10 Abs. 2

lit. d) kann auch im ersten Studienabschnitt

abgelegt werden.

(4) Die nach Inskription der Pflichtfächer gemäß

Abs. 2 auf die in Abs. 1 festgesetzte Stundenzahl

noch fehlende Zahl von Wochenstunden

ist durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen

als Freifächer zu erfüllen. Die im

Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders

zu beachten.

(5) Ordentliche Hörer der Studienrichtung

Musikwissenschaft haben aus Fächern, die gemäß

§ 2 Abs. 2 an Stelle einer zweiten Studienrichtung

gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung

durch die zuständige akademische Behörde oder

einer allfälligen Empfehlung im Studienplan

unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-

und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt

insgesamt 44 Wochenstunden zu inskribieren.

Darüber hinaus sind, unbeschadet der

Bestimmung des Abs. 4, weitere Freifächer im

Ausmaß von 6 Wochenstunden zu inskribieren.

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 6. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung

der ersten Diplomprüfung (§ 7 Abs. 2 lit. a)

oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung

(§ 7 Abs. 4) setzt die gültige Inskription

und den Abschluß (Abs. 4) der den Stoff dieser

Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.

(2) Die Zulassung zum abschließenden Teil

oder zur kommissionellen Ablegung der ersten

Diplomprüfung in zwei Teilen (§ 7 Abs. 2 lit. b)

setzt voraus

a) die Inskription von vier einrechenbaren

Semestern;

b) die gültige Inskription und den Abschluß

der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen.

Die Zulassung zum zweiten Teil der ersten

Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche

Ablegung des ersten Teiles voraus.

(3) Wird jedoch der erste Teil der ersten

Diplomprüfung nach dem ersten Studienjahr

abgelegt, so setzt die Zulassung zu dieser Prüfung

voraus

a) die Inskription von zwei einrechenbaren

Semestern;

b) die gültige Inskription und den Abschluß

der die Prüfungsfächer (Prüfungsteile) umfassenden

Lehrveranstaltungen, soweit

diese im ersten und zweiten Semester inskribiert

wurden.

(4) Als Abschluß von Übungen, Proseminaren,

Seminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften

und Konversatorien gilt die positive

Beurteilung der Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen.

Erste Diplomprüfung

§ 7. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) historische Musikwissenschaft;

b) vergleichende Musikwissenschaft;

c) auf Antrag des Kandidaten eines oder

mehrere der gemäß § 5 Abs. 4 sowie allenfalls

Abs. 5 gewählten Freifächer.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.

Sie ist nach Wahl des Kandidaten

a) entweder in der Form von Teilprüfungen

von Einzelprüfern

b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei

Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten

1. Der erste Teil der kommissionellen Prüfung

umfaßt mindestens die Hälfte der

Prüfungsfächer (der Prüfungsteile) der

ersten Diplomprüfung nach Wahl

des Kandidaten. Die übrigen Prüfungsfächer

der ersten Diplomprüfung sind

im zweiten Teil der kommissionellen

Prüfung zu prüfen;

2. meldet sich der Kandidat nach dem ersten

Studienjahr zum ersten Teil der kommissionellen

Prüfung, so umfaßt sie diejenigen

Prüfungsfächer bzw. diejenigen

Prüfungsteile derselben, die den im ersten

Studienjahr inskribierten Lehrveranstaltungen

entsprechen. Der zweite Teil der

kommissionellen Prüfung umfaßt die

übrigen Prüfungsfächer bzw. Prüfungsteile.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach

Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen

(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle

Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile)

zu beschränken.

(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von

mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag

des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen

Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen

abzulegen, soweit nicht der Erfolg

der Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird

(§ 6 Abs. 4). Prüfer sind die Vortragenden oder

Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen.

(5) Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen oder

Prüfungsteile sind nicht anzuerkennen und müssen

für den Fall der Fortsetzung des Studiums

wiederholt werden, wenn seit der zuletzt abgelegten

Teilprüfung oder seit dem zuletzt abgelegten

Prüfungsteil mehr als drei Semester

verstrichen sind. Wenn ein wichtiger Grund (§ 6

Abs. 5 lit. b letzter Satz Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz), eine Beurlaubung oder eine

Studienbehinderung (§ 8 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz) vorliegt, hat der Präses der

zuständigen Prüfungskommission diese Frist zu

verlängern.

(6) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren

Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg

abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest

mit der Note „genügend" beurteilt wurde (§ 29

Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

(7) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile

von solchen (Abs. 2 lit. a und Abs. 4)

dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle

Prüfungen (Abs. 2 lit. b) nur zweimal

wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz). Beantragt der Kandidat

die kommissionelle Abnahme der ersten

Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung

einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),

so gilt die kommissionelle Prüfung

als erste Wiederholung; sie kann im Falle eines

Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden.

Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen

(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos

abgelegt, so gilt die komissionelle Prüfung als

zweite Wiederholung und kann noch einmal

wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder

mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon

dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle

Prüfung als Prüfung gemäß § 30

Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

und kann nicht mehr wiederholt werden.

Die Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter

bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

bleibt unberührt.

(8) Hat der Kandidat mehr als einen Prüfungsteil

zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist

die letzte (dritte) zulässige Wiederholung dieser

Prüfungsteile gemeinsam als kommissionedle Prüfung

vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der

Prüfungssenat hat aus den Leitern der betreffenden

Lehrveranstaltungen, mindestens aber aus

einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären

zu bestehen.

(9) Die erste Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

(10) Wird die erste Diplomprüfung als kommissionelle

Prüfung in zwei Teilen (Abs. 2 lit. b)

abgelegt, so ist sie, unbeschadet der Bestimmung

des Abs. 2 lit. b Z. 2 innerhalb einer Woche

abzuschließen (§ 24 Abs. 5 zweiter Satz Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz).

(11) Für die an Stelle der zweiten Studienrichtung

gemäß § 2 Abs. 2 gewählten Fächer

gelten die Bestimmungen der Abs. 2 bis 10 sinngemäß.

Der Präses der Prüfungskommission zur

Abhaltung der ersten Diplomprüfung der Studienrichtung

Musikwissenschaft hat seine Funktion

auch für diese Fächer auszuüben.

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 8. (1) Wenn die erste Diplomprüfung aus

den beiden kombinierten Studienrichtungen (den

allenfalls gemäß § 2 Abs. 2 gewählten Fächern)

nicht spätestens bis zum Ende des fünften Semesters

vollständig abgelegt wurde, sind weitere

Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht

einzurechnen (§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz). Bei Vorliegen wichtiger

Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz) hat jedoch die zuständige

akademische Behörde die Einrechnung weiterer

Semester zu bewilligen.

(2) In der Studienrichtung Musikwissenschaft

sind, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt

wurde, unbeschadet der Bestimmung des § 3

Abs. 5, im zweiten Studienabschnitt aus den

Pflichtfächern (Abs. 5) und den Freifächern

(Abs. 9) insgesamt 34 Wochenstunden, davon

nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

24 Wochenstunden aus den

in Abs. 5 genannten Pflichtfächern zu inskribieren.

(3) In der Studienrichtung Musikwissenschaft

sind, sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt

wurde, unbeschadet der Bestimmung des

§ 3 Abs. 5, im zweiten Studienabschnitt insgesamt

30 Wochenstunden, davon nach Maßgabe

des Studienplanes unter Berücksichtigung der

vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

20 Wochenstunden aus den im Abs. 7 genannten

Pflichtfächern zu inskribieren.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien

inskribierten Wochenstunden hat im fünften

und sechsten Semester mindestens je 15, in

den beiden letzten einrechenbaren Semestern des

zweiten Studienabschnittes jedoch mindestens je

5 zu betragen.

(5) Wurde die Studienrichtung Musikwissenschaft

als erste Studienrichtung gewählt, so sind

aus den folgenden Pflichtfächern zu inskribieren

Im Studienplan ist zu bestimmen, welche Lehrveranstaltungen

aus den beiden Prüfungsfächern

innerhalb der Stundenrahmen unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

im Sinne einer Schwerpunktbildung

eingerichtet werden.

(6) Wurde die Studienrichtung Musikwissenschaft

als erste Studienrichtung gewählt, so sind

außer den im Abs. 5 genannten Pflichtfächern

im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen

im Ausmaß von 12 bis 16 Wochenstunden

aus dem gemäß § 10 Abs. 2 lit. d gewählten

Vorprüfungsfach zu inskribieren, sofern diese

Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten Studienabschnitt

inskribiert wurden.

(7) Wurde die Studienrichtung Musikwissenschaft

als zweite Studienrichtung gewählt, so

sind während des zweiten Studienabschnittes aus

den folgenden Pflichtfächern zu inskribieren

Im Studienplan ist zu bestimmen, welche Lehrveranstaltungen

aus den beiden Prüfungsfächern

innerhalb der Stundenrahmen unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

im Sinne einer Schwerpunktbildung

eingerichtet werden.

(8) Auf Antrag hat die zuständige akademische

Behörde zu bewilligen, daß die in Abs. 5

und Abs. 7 genannten Prüfungsfächer oder Teile

von ihnen durch Wahlfächer derselben Studienrichtung

oder durch Prüfungsfächer anderer

Studienrichtungen oder Studienzweige, die an

der betreffenden Hochschule oder an einer anderen

Hochschule durchgeführt werden, ganz oder

teilweise ersetzt werden, wenn die Wahl im Hinblick

auf wissenschaftliche Zusammenhänge, auf

den Fortschritt der Wissenschaften oder als Ergänzung

der wissenschaftlichen Berufsvorbildung

sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung

gewählten Prüfungsfächer dürfen die Hälfte der

Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung der

Studienrichtung Musikwissenschaft, gemessen an

der Stundenzahl der auf Grund des Studienplanes

zu inskribierenden Lehrveranstaltungen,

nicht übersteigen. Aus den gewählten Prüfungsfächern

sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß

der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen

Prüfungsfächer zu inskribieren.

(9) Die nach Inskription der Pflichtfächer gemäß

Abs. 5 oder 7 auf die in Abs. 2 oder 3

festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende

Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription

beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer

zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen

Freifächer sind besonders zu beachten.

(10) Ordentliche Hörer der Studienrichtung

Musikwissenschaft haben aus Fächern, die gemäß

§ 2 Abs. 2 an Stelle einer zweiten Studienrichtung

gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung

durch die zuständige akademische Behörde

oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan

unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen im

zweiten Studienabschnitt insgesamt 20 Wochenstunden

zu inskribieren. Darüber hinaus sind,

unbeschadet der Bestimmung des Abs. 9, weitere

Freifächer im Ausmaß von 10 Wochenstunden

zu inskribieren.

Diplomarbeit

§ 9. (1) Der Kandidat hat durch selbständige

Bearbeitung eines Themas aus einem dem gewählten

Studium zugehörigen Fach den Erfolg

der wissenschaftlichen Berufsvorbildung durch

eine Diplomarbeit (§ 25 Abs. 1 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz) darzutun. Das Thema

der Diplomarbeit ist einem der Studienrichtung

Musikwissenschaft zugehörigen Fach zu entnehmen,

sofern diese Studienrichtung als erste Studienrichtung

gewählt wurde.

(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema

der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen

der ihrem Fach nach zuständigen Hochschulprofessoren,

Emeritierten Hochschulprofessoren,

Honorarprofessoren und Hochschuldozenten

nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25

Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

auszuwählen. Dem Angehörigen des

Lehrkörpers, der das Thema der Diplomarbeit

vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung

des Kandidaten bei der Ausarbeitung der

Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung.

(3) Das Thema der Diplomarbeit ist auf Antrag

des ordentlichen Hörers spätestens in den

letzten zwei Wochen des drittletzten in die Studiendauer

einrechenbaren Semesters zu vergeben.

(4) Die Diplomarbeit ist je nach Eigenart des

Themas und unter Berücksichtigung des Ausbildungszieles

(§ 1 Abs. 2) als Hausarbeit oder

als Institutsarbeit durchzuführen. Die Art der

Durchführung ist gleichzeitig mit dem Thema

vorzuschlagen (Abs. 2).

(5) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission

zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung

einzureichen.

(6) Die Diplomarbeit ist innerhalb eines angemessenen

Zeitraumes zu begutachten. Hiebei

sind die Bestimmungen des § 3 Abs. 1, 5 und 7

zu berücksichtigen.

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 10. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung

des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

(§ 11 Abs. 4) oder zu einem Prüfungsteil einer

solchen Teilprüfung (§ 11 Abs. 5) setzt die gültige

Inskription und den Abschluß der den Stoff

dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen

voraus.

(2) Die Zulassung zur kommissionellen Ablelegung

des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

und zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung setzt voraus

a) die erfolgreiche Ablegung der ersten

Diplomprüfung;

b) unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 4

und 5 die Inskription von acht einrechenbaren

Semestern;

c) unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 5

die Inskription und den Abschluß der die

Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;

d) sofern die Studienrichtung Musikwissenschaft

als erste Studienrichtung gewählt

wurde, die erfolgreiche Ablegung einer

Vorprüfung nach Wahl des Kandidaten

über den Stoff von Lehrveranstaltungen

(§ 8 Abs. 6),

1. welche die Fachgebiete dieser Studienrichtung

wissenstheoretisch und philosophisch

vertiefen,

2. welche die Fachgebiete dieser Studienrichtung

in historischer oder wissensgeschichtlicher

oder soziologischer Weise

erfassen.

Die Vorprüfung kann auch im ersten Studienabschnitt

abgelegt werden;

e) die Approbation der Diplomarbeit, sofern

die Studienrichtung Musikwissenschaft als

erste Studienrichtung gewählt wurde.

(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der

zweiten Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche

Ablegung des ersten Teiles der zweiten

Diplomprüfung aus den beiden gewählten Studienrichtungen

voraus.

(4) Die Zulassung zur Vorprüfung setzt die

gültige Inskription und den Abschluß der für

dieses Vorprüfungsfach im Studienplan vorge-

sehenen Lehrveranstaltungen voraus. Die Vorprüfung

ist mündlich abzuhalten. Prüfer sind

die Vortragenden oder Leiter der betreffenden

Lehrveranstaltungen. Die Bestimmungen des § 7

Abs. 4 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden. Die

Vorprüfung oder Prüfungsteile über den Stoff

von Lehrveranstaltungen aus dem Vorprüfungsfach,

die gemäß § 5 Abs. 3 im ersten Studienabschnitt

inskribiert wurden, können schon

während des ersten Studienabschnittes abgelegt

werden.

(5) Die Bestimmung des § 6 Abs. 4 gilt

sinngemäß.

(6) Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt

die Studienrichtung oder den Studienzweig

(§ 2 Abs. 3 Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen)

wechseln, haben bis zur Anmeldung

zur kommissionellen Ablegung des ersten

Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum

zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung ihre

bisherigen Studien durch Ablegung der ersten

Diplomprüfung in den auf die neue Studienrichtung

(den neuen Studienzweig) fehlenden Prüfungsfächern

zu ergänzen.

Zweite Diplomprüfung

§ 11. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

sind

a) Historische Musikwissenschaft;

b) Vergleichende Musikwissenschaft;

c) auf Antrag des Kandidaten eines oder

mehrere der gemäß § 8 Abs. 9 sowie allenfalls

der gemäß Abs. 10 gewählten Freifächer.

(2) Bei Austausch von Prüfungsfächern der

zweiten Diplomprüfung und Teilen derselben

gemäß § 8 Abs. 8 treten die gewählten Prüfungsfächer

an die Stelle der entsprechenden in Abs. 1

genannten Prüfungsfächer oder Teile derselben.

(3) Die zweite Diplomprüfung ist eine

Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen

ist.

(4) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung

ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von

Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle

Prüfung aus allen Prüfungsfächern

der zweiten Diplomprüfung vor dem gesamten

Prüfungssenat abzulegen.

(5) Umfaßt eine Teilprüfung des ersten Teiles

der zweiten Diplomprüfung den Stoff von mehreren

Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag

des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen

Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen

abzulegen, soweit nicht der Erfolg

der Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird

(§ 10 Abs. 5 in Verbindung mit § 6 Abs. 4).

Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der

betreffenden Lehrveranstaltungen.

(6) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme des ersten Teiles der zweiten

Diplomprüfung erst nach Ablegung einer Teilprüfung

(eines oder mehrerer Prüfungsteile), so

erstreckt sich die kommissionelle Prüfung auf das

restliche Prüfungsfach (die restlichen Prüfungsteile).

(7) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

ist als kommissionelle Prüfung vom

gesamten Prüfungssenat abzuhalten und hat zu

umfassen

a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,

dem das Thema der Diplomarbeit

zuzuordnen äst;

b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet

eines Prüfungsfaches nach Wahl des

Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der

ersten Studienrichtung oder, sofern das

Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach

der zweiten Studienrichtung (des

gewählten Studienzweiges der zweiten

Studienrichtung) im Zusammenhang steht,

dieser Studienrichtung (dieses Studienzweiges)

anzusehen ist.

(8) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 5 bis 8

gelten sinngemäß.

(9) Die zweite Diplomprüfung ist mündlich

abzuhalten.

(10) Für die an Stelle der zweiten Studienrichtung

gemäß § 2 Abs. 2 gewählten Fächer

gelten die Bestimmungen der Abs. 4 bis 6, 8 und

9 sowie der zweite Satz des § 7 Abs. 11 sinngemäß.

Mitwirkung der Akademie der bildenden

Künste und der Kunsthochschulen

§ 12. Für ordentliche Hörer der Studienrichtung

Musikwissenschaft kommt nach Maßgabe

der §§ 2 Abs. 2 und 8 Abs. 8 die Absolvierung

von Wahlfächern sowie die Absolvierung

von Freifächern (§§ 5 Abs. 4 und 5, 8 Abs. 9

und 10) an der Akademie der bildenden Künste

oder an einer Kunsthochschule in Betracht.

Verleihung des Diplomgrades

§ 13. (1) An die Absolventen der Studienrichtung

Musikwissenschaft ist der akademische

Grad „Magister der Philosophie", lateinische

Bezeichnung „Magister philosophiae", abgekürzt

„Mag. phil.", zu verleihen, sofern die Studienrichtung

als erste Studienrichtung gewählt wurde.

(2) Die Verleihung erfolgt durch Sponsion in

feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors

und des Dekans durch einen Ordentlichen Hochschulprofessor

als Promotor.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades

ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf

Beschluß der obersten akademischen Behörde

auch in lateinischer Sprache verfaßt werden. Die

absolvierte(n) Studienrichtung(en) und der absolvierte

Studienzweig sind in der Urkunde ersichtlich

zu machen.

(4) Absolventen der Studienrichtung Musikwissenschaft

sind nach Maßgabe einer besonderen

Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates

der Philosophie zuzulassen.

Erweiterungsstudium

§ 14. (1) Die Studienrichtung Musikwissenschaft

kann auch als Erweiterungsstudium (§ 12

Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen) absolviert

werden.

(2) Das Erweiterungsstudium dient

a) der Ergänzung der als zweite Studienrichtung

absolvierten Studienrichtung

Musikwissenschaft auf die Anforderungen

des Studiums als erste Studienrichtung einschließlich

der Anfertigung einer Diplomarbeit;

b) der Ergänzung des absolvierten Diplomstudiums

Musikwissenschaft durch Absolvierung

einer weiteren Studienrichtung nach

den für die erste Studienrichtung oder nach

den für die zweite Studienrichtung geltenden

Vorschriften;

c) der Ergänzung des absolvierten Diplomstudiums

Musikwissenschaft auf die Studienrichtung

„Musikerziehung (Lehramt an

höheren Schulen)" oder umgekehrt.

(3) Das Erweiterungsstudium kann in kürzerer

als der im § 3 Abs. 1 oder 2 vorgesehenen

Zeit abgeschlossen werden, soweit die Inskription

der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen

in der verkürzten Zeit möglich ist. Die Bestimmungen

des § 3 Abs. 5 dieser Verordnung und

des § 27 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Abschluß des Erweiterungsstudiums

berechtigt nicht zur Erwerbung eines akademischen

Grades.

Übergangsbestimmungen

§ 15. (1) Gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche

Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes

ihr Studium begonnen haben, das Recht,

sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des

auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes

folgenden Semesters diesem neuen Studienplan

zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte

Studien dieser Studienrichtung zur Gänze

in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet

und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende

Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind

bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung

des ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung nachzuholen.

(2) Für die Dauer der Studienjahre 1972/73

und 1973/74 ist die zuständige akademische

Behörde im Sinne der Bestimmungen der §§ 2

Abs. 2, 3 Abs. 5, 5 Abs. 5 sowie 8 Abs. 8 und

10 die Studienkommission (§ 17 Bundesgesetz

über die geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen).

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