464. Bundesgesetz: Änderung des Ausgleichsabgabegesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/
1967, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 151/1969 und 411/1970 wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 3 lit. a wird der Wortlaut des
Klammerausdruckes der Zolltarifnummer ex 23.07
durch folgenden Wortlaut ersetzt
„(Tierfutter, melassiert oder gezuckert; andere
Futtermittelzubereitungen)".
2. Der Abs. 4 des § 2 hat zu lauten
„(4) Der bewegliche Teilbetrag ergibt sich aus
dem Unterschied zwischen dem Inlands- bzw.
Schwellenpreis nach § 3 und dem Auslands- bzw.
Frei-Grenze-Preis nach § 4 der für die Herstellung
der betreffenden Waren üblicherweise benötigten
Mengen von Zucker, Getreide, Grieß, Getreidemehl,
Stärke und Milch und Erzeugnissen
aus Milch. Der jeweilige Gehalt an Milch und Erzeugnissen
aus Milch ist auf ein Trockenmilchäquivalent
umzurechnen. Für die üblicherweise
benötigten Mengen von Waren der Zolltarifnummern
17.02 A und B tritt an Stelle des Unterschiedes
zwischen dem Inlands- bzw. Schwellenpreis
und dem Auslands- bzw. Frei-Grenze-Preis
der für diese Vorprodukte jeweils in Betracht
kommende bewegliche Teilbetrag gemäß § 3
Abs. 2 des Stärkegesetzes, BGBl. Nr. 218/1967.
Der Berechnung des beweglichen Teilbetrages für
Waren der Zolltarifnummer ex 38.19 L ist bei
Stärke die Abschöpfung für Kartoffelstärke gemäß
Stärkegesetz zugrunde zu legen. Der Berechnung
des beweglichen Teilbetrages für Waren der
Zolltarifnummern 23.07 und ex 38.19 L ist der
gesamte Zuckergehalt zugrunde zu legen."
3. Der Abs. 3 des § 3 hat zu lauten
„(3) Für Zucker und Stärke gilt als Inlandspreis
der nach den Bestimmungen des Zuckergesetzes,
BGBl. Nr. 217/1967, oder des Stärkegesetzes
ermittelte Schwellenpreis."
4. Der Abs. 2 des § 4 hat zu lauten
„(2) Für Zucker und Stärke gilt als Auslandspreis
der nach den Bestimmungen des Zuckergesetzes
oder des Stärkegesetzes ermittelte Frei-
Grenze-Preis."
5. In der Anlage hat die Warenbezeichnung der
Zolltarifnummer 11.09 zu lauten
„11.09 Weizenkleber, auch getrocknet".
6. In der Anlage erhält die Subposition B der
Zolltarifnummer 17.02 die Bezeichnung „C" und
die bisherige Subposition C dieser Nummer die
Bezeichnung „D".
7. In der Anlage hat die Warenbezeichnung der
Zolltarifnummer 19.02 zu lauten
„19.02 Zubereitungen für die Ernährung von
Kindern oder für den Diät- oder Küchengebrauch,
auf der Grundlage von Mehl,
Grieß, Stärke oder Malzextrakt, auch mit j
einem Gehalt an Kakao von weniger als |
50% des Gewichtes."
8. In der Anlage hat die Warenbezeichnung der
Zolltarifnummer 20.03 zu lauten
„20.03 Früchte, gefroren, mit Zuckerzusatz".
9. In der Anlage wird der Wortlaut des Klammerausdruckes
der Zolltarifnummer ex 23.07
durch folgenden Wortlaut ersetzt
„(Tierfutter, melassiert oder gezuckert; andere
Futtermittelzubereitungen)".
10. In der Anlage erhält die Subposition N der
Zolltarifnummer ex 38.19 die Bezeichnung „L".
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1972
in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits vor seinem Inkrafttreten
erlassen werden, treten jedoch frühestens gleichzeitig
mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.