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464_1971 AT

464. Bundesgesetz: Änderung des Ausgleichsabgabegesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 464. Bundesgesetz: Änderung des Ausgleichsabgabegesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/

1967, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 151/1969 und 411/1970 wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 3 lit. a wird der Wortlaut des

Klammerausdruckes der Zolltarifnummer ex 23.07

durch folgenden Wortlaut ersetzt

„(Tierfutter, melassiert oder gezuckert; andere

Futtermittelzubereitungen)".

2. Der Abs. 4 des § 2 hat zu lauten

„(4) Der bewegliche Teilbetrag ergibt sich aus

dem Unterschied zwischen dem Inlands- bzw.

Schwellenpreis nach § 3 und dem Auslands- bzw.

Frei-Grenze-Preis nach § 4 der für die Herstellung

der betreffenden Waren üblicherweise benötigten

Mengen von Zucker, Getreide, Grieß, Getreidemehl,

Stärke und Milch und Erzeugnissen

aus Milch. Der jeweilige Gehalt an Milch und Erzeugnissen

aus Milch ist auf ein Trockenmilchäquivalent

umzurechnen. Für die üblicherweise

benötigten Mengen von Waren der Zolltarifnummern

17.02 A und B tritt an Stelle des Unterschiedes

zwischen dem Inlands- bzw. Schwellenpreis

und dem Auslands- bzw. Frei-Grenze-Preis

der für diese Vorprodukte jeweils in Betracht

kommende bewegliche Teilbetrag gemäß § 3

Abs. 2 des Stärkegesetzes, BGBl. Nr. 218/1967.

Der Berechnung des beweglichen Teilbetrages für

Waren der Zolltarifnummer ex 38.19 L ist bei

Stärke die Abschöpfung für Kartoffelstärke gemäß

Stärkegesetz zugrunde zu legen. Der Berechnung

des beweglichen Teilbetrages für Waren der

Zolltarifnummern 23.07 und ex 38.19 L ist der

gesamte Zuckergehalt zugrunde zu legen."

3. Der Abs. 3 des § 3 hat zu lauten

„(3) Für Zucker und Stärke gilt als Inlandspreis

der nach den Bestimmungen des Zuckergesetzes,

BGBl. Nr. 217/1967, oder des Stärkegesetzes

ermittelte Schwellenpreis."

4. Der Abs. 2 des § 4 hat zu lauten

„(2) Für Zucker und Stärke gilt als Auslandspreis

der nach den Bestimmungen des Zuckergesetzes

oder des Stärkegesetzes ermittelte Frei-

Grenze-Preis."

5. In der Anlage hat die Warenbezeichnung der

Zolltarifnummer 11.09 zu lauten

„11.09 Weizenkleber, auch getrocknet".

6. In der Anlage erhält die Subposition B der

Zolltarifnummer 17.02 die Bezeichnung „C" und

die bisherige Subposition C dieser Nummer die

Bezeichnung „D".

7. In der Anlage hat die Warenbezeichnung der

Zolltarifnummer 19.02 zu lauten

„19.02 Zubereitungen für die Ernährung von

Kindern oder für den Diät- oder Küchengebrauch,

auf der Grundlage von Mehl,

Grieß, Stärke oder Malzextrakt, auch mit j

einem Gehalt an Kakao von weniger als |

50% des Gewichtes."

8. In der Anlage hat die Warenbezeichnung der

Zolltarifnummer 20.03 zu lauten

„20.03 Früchte, gefroren, mit Zuckerzusatz".

9. In der Anlage wird der Wortlaut des Klammerausdruckes

der Zolltarifnummer ex 23.07

durch folgenden Wortlaut ersetzt

„(Tierfutter, melassiert oder gezuckert; andere

Futtermittelzubereitungen)".

10. In der Anlage erhält die Subposition N der

Zolltarifnummer ex 38.19 die Bezeichnung „L".

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1972

in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits vor seinem Inkrafttreten

erlassen werden, treten jedoch frühestens gleichzeitig

mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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