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464_1969 AT

464. Bundesgesetz: 16. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 464. Bundesgesetz: 16. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.

Nr. 86, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 174/1959, 282/1960, 165/1961, 186/1962,

117/1963, 173/1963, 313/1963, 154/1964, 126/

1965, 191/1965, 110/1966, 18/1967, 237/1967,

260/1968 und 199/1969, wird geändert wie folgt

1. § 14 Abs. 4 lautet

„(4) Für eine Wochentagsarbeitsstunde gebührt

der 186ste Teil des Monatsentgeltes."

2. § 20 Abs. 1 lautet

„(1) Dem Monatsentgelt des vollbeschäftigten

Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II

liegt eine 43stündige Wochendienstleistung zugrunde."

3. § 20 Abs. 4 lautet

„(4) Über die tägliche Arbeitszeit hinaus auf

Anordnung geleistete Überstunden sind, soweit

dadurch eine 43stündige Wochendienstleistung

überschritten wird, von der 44. Stunde an bei

Wochentagsarbeit mit dem Eineinviertelfachen,

bei Feiertagsarbeit von der neunten Stunde an

mit dem Zweifachen und bei Sonntagsarbeit von

der neunten Stunde an mit dem Dreifachen des

auf eine Wochentagsarbeitsstunde entfallenden

Teiles des Monatsentgeltes zu entlohnen; die Zeit

des Arbeitsausfalles an gesetzlichen Feiertagen,

Urlaubstagen oder sonstigen Tagen einer gerechtfertigten

Abwesenheit vom Dienst ist in die

43stündige Wochendienstleistung einzurechnen.

Die Bundesregierung kann zur Anpassung an die

außerhalb des öffentlichen Dienstes bestehenden

Regelungen über die Entschädigung für Überstunden

durch Verordnung bestimmen, daß die

Entlohnung für Wochentagsüberstunden, durch

die eine 47stündige Wochendienstleistung überschritten

wird, auf das Eineinhalbfache, sowie für

Überstunden, die in die Nachtzeit (22 Uhr bis

6 Uhr) fallen, auf das Zweifache des auf eine

Wochentagsarbeitsstunde entfallenden Teiles des

Monatsentgeltes erhöht wird. Wochentagsüberstunden

können innerhalb eines Monates durch

Freizeit ausgeglichen werden."

Artikel II

(1) Hat ein Vertragsbediensteter aus dem Anlaß

der Anrechnung von Vordienstzeiten für die

Vorrückung dem Bund eine Abfertigung erstattet,

die er seinerzeit aus öffentlichen Mitteln

erhalten hat, so ist ihm der Erstattungsbetrag auf

Antrag zurückzugeben.

(2) In den Fällen, in denen Zeiträume, die der

seinerzeitigen Abfertigung zugrunde gelegt wurden,

nach dem 27. April 1945 zur Berechnung

einer nicht erstatteten Abfertigung herangezogen

wurden, ist nur der Unterschiedsbetrag zwischen

dem Betrag zurückzugeben, den der Vertragsbedienstete

auf Grund der Auflösung des seinerzeitigen

Dienstverhältnisses als Abfertigung erhalten

hat, und dem Betrag, den der Vertragsbedienstete

aus Anlaß der Anrechnung von Vordienstzeiten

dem Bunde tatsächlich erstattet hat.

(3) Dem Vertragsbediensteten sind ferner auf

Antrag jene Abfertigungsbeträge auszuzahlen,

auf die er nach dem 27. April 1945 anläßlich der

Beendigung eines Bundesdienstverhältnisses verzichtet

hat, wenn er binnen drei Monaten nach

Beendigung dieses Dienstverhältnisses ein anderes

Bundesdienstverhältnis eingegangen ist und die

erstgenannte Bundesdienstzeit nicht der Bemessung

einer später ausgezahlten Abfertigung zugrunde

gelegt wurde.

Artikel III

(1) Die Bestimmungen des Art. I treten mit

5. Jänner 1970 in Kraft. ]

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit darin nichts anderes bestimmt wird,

die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,

die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

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