464. Bundesgesetz: 16. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.
Nr. 86, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 174/1959, 282/1960, 165/1961, 186/1962,
117/1963, 173/1963, 313/1963, 154/1964, 126/
1965, 191/1965, 110/1966, 18/1967, 237/1967,
260/1968 und 199/1969, wird geändert wie folgt
1. § 14 Abs. 4 lautet
„(4) Für eine Wochentagsarbeitsstunde gebührt
der 186ste Teil des Monatsentgeltes."
2. § 20 Abs. 1 lautet
„(1) Dem Monatsentgelt des vollbeschäftigten
Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II
liegt eine 43stündige Wochendienstleistung zugrunde."
3. § 20 Abs. 4 lautet
„(4) Über die tägliche Arbeitszeit hinaus auf
Anordnung geleistete Überstunden sind, soweit
dadurch eine 43stündige Wochendienstleistung
überschritten wird, von der 44. Stunde an bei
Wochentagsarbeit mit dem Eineinviertelfachen,
bei Feiertagsarbeit von der neunten Stunde an
mit dem Zweifachen und bei Sonntagsarbeit von
der neunten Stunde an mit dem Dreifachen des
auf eine Wochentagsarbeitsstunde entfallenden
Teiles des Monatsentgeltes zu entlohnen; die Zeit
des Arbeitsausfalles an gesetzlichen Feiertagen,
Urlaubstagen oder sonstigen Tagen einer gerechtfertigten
Abwesenheit vom Dienst ist in die
43stündige Wochendienstleistung einzurechnen.
Die Bundesregierung kann zur Anpassung an die
außerhalb des öffentlichen Dienstes bestehenden
Regelungen über die Entschädigung für Überstunden
durch Verordnung bestimmen, daß die
Entlohnung für Wochentagsüberstunden, durch
die eine 47stündige Wochendienstleistung überschritten
wird, auf das Eineinhalbfache, sowie für
Überstunden, die in die Nachtzeit (22 Uhr bis
6 Uhr) fallen, auf das Zweifache des auf eine
Wochentagsarbeitsstunde entfallenden Teiles des
Monatsentgeltes erhöht wird. Wochentagsüberstunden
können innerhalb eines Monates durch
Freizeit ausgeglichen werden."
Artikel II
(1) Hat ein Vertragsbediensteter aus dem Anlaß
der Anrechnung von Vordienstzeiten für die
Vorrückung dem Bund eine Abfertigung erstattet,
die er seinerzeit aus öffentlichen Mitteln
erhalten hat, so ist ihm der Erstattungsbetrag auf
Antrag zurückzugeben.
(2) In den Fällen, in denen Zeiträume, die der
seinerzeitigen Abfertigung zugrunde gelegt wurden,
nach dem 27. April 1945 zur Berechnung
einer nicht erstatteten Abfertigung herangezogen
wurden, ist nur der Unterschiedsbetrag zwischen
dem Betrag zurückzugeben, den der Vertragsbedienstete
auf Grund der Auflösung des seinerzeitigen
Dienstverhältnisses als Abfertigung erhalten
hat, und dem Betrag, den der Vertragsbedienstete
aus Anlaß der Anrechnung von Vordienstzeiten
dem Bunde tatsächlich erstattet hat.
(3) Dem Vertragsbediensteten sind ferner auf
Antrag jene Abfertigungsbeträge auszuzahlen,
auf die er nach dem 27. April 1945 anläßlich der
Beendigung eines Bundesdienstverhältnisses verzichtet
hat, wenn er binnen drei Monaten nach
Beendigung dieses Dienstverhältnisses ein anderes
Bundesdienstverhältnis eingegangen ist und die
erstgenannte Bundesdienstzeit nicht der Bemessung
einer später ausgezahlten Abfertigung zugrunde
gelegt wurde.
Artikel III
(1) Die Bestimmungen des Art. I treten mit
5. Jänner 1970 in Kraft. ]
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit darin nichts anderes bestimmt wird,
die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,
die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.