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463_2003 AT

463. Verordnung: Änderung der Pflanzenschutzverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 463. Verordnung: Änderung der Pflanzenschutzverordnung

Auf Grund der §§ 4 Abs. 4, 6, 14 Abs. 2, 35 Abs. 1, 4 und 6 und 38 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes

1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2003, wird – hinsichtlich

Anhang 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – verordnet

Die Pflanzenschutzverordnung, BGBl. Nr. 253/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. II Nr. 193/2003, wird wie folgt geändert

1. Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt

„Kennzeichnung von Verpackungsholz

§ 6a. (1) Die Kennzeichnung von Verpackungsholz hat dem Muster gemäß Anhang 6 zu entsprechen.

(2) Die Kennzeichnung hat Folgendes zu enthalten

1. das seitens der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen)

geschützte Symbol (linke Abbildung im Anhang 6, Wortbildmarke mit dem Wortbestandteil

„IPPC“);

2. den zweistelligen ISO Ländercode (AT), gefolgt von einer zuordenbaren Nummer, die die zuständige

Behörde dem Erzeuger oder Behandler des Verpackungsholzes, der verantwortlich dafür

ist, dass geeignetes, richtig gekennzeichnetes Holz benutzt wird, gemäß § 35 des Pflanzenschutzgesetzes

1995 zuteilt (rechte Abbildung im Anhang 6, obere Zeile);

3. Abkürzung für die jeweils angewandte anerkannte Maßnahme (rechte Abbildung im Anhang 6,

untere Zeile)

a) HT (Heat treatment) für Hitzebehandlung,

b) KD (Kiln-drying) für technische Trocknung,

c) CPI (Chemical pressure impregnation) für Chemische Druckimprägnierung,

d) MB (Methyl bromide) für Begasung mit Methylbromid oder

e) DB (Debarking) für Entrindung.

(3) Erzeuger oder Behandler können Kontrollnummern oder andere Informationen zur Identifizierung

bestimmter Partien hinzufügen. Andere Informationen können enthalten sein, sofern sichergestellt

ist, dass sie nicht verwirren, irreführen oder täuschen.

(4) Die Kennzeichnung

1. muss lesbar, dauerhaft und nicht übertragbar sein,

2. muss sichtbar angebracht werden, und zwar vorzugsweise an mindestens zwei gegenüberliegenden

Seiten des zu kennzeichnenden Verpackungsholzes, und

3. darf nicht in den Farben rot oder orange ausgeführt werden.

Wieder verwertetes, wieder verarbeitetes oder ausgebessertes Verpackungsholz ist neu zu kennzeichnen,

wobei alle Bestandteile dieses Verpackungsholzes behandelt worden sein müssen.

(5) Bei der Anwendung der in Abs. 2 Z 3 angeführten Maßnahmen sind folgende Anforderungen

einzuhalten

1. HT: Hitzebehandlung ist jener Vorgang, bei der eine Ware erhitzt wird, bis sie für einen Mindestzeitraum

eine Mindesttemperatur erreicht; es ist dabei sicherzustellen, dass durch die An-

wendung eines spezifischen Zeit-Temperatur-Schemas eine Mindestkerntemperatur des Verpackungsholzes

von 56 ºC für mindestens 30 Minuten erzielt wird;

2. KD: Technische Trocknung ist jener Vorgang, bei dem Holz in einer geschlossenen Kammer

unter Hitzeeinwirkung oder Feuchtigkeitskontrolle getrocknet wird; es ist dabei sicherzustellen,

dass das für Hitzebehandlung gemäß Z 1 geforderte Behandlungsergebnis erzielt wird;

3. CPI: Chemische Druckimprägnierung ist jener Vorgang, bei dem Holz mit einem chemischen

Konservierungsmittel unter einem spezifischen Druck behandelt wird; dabei ist durch die Verwendung

von Dampf, Heißwasser oder Trockenhitze sicherzustellen, dass das für Hitzebehandlung

gemäß Z 1 geforderte Behandlungsergebnis erzielt wird;

4. MB: Begasung ist jener Vorgang, bei der eine Warenart mit einem chemischen Mittel, das sich

vollständig oder hauptsächlich in gasförmigen Zustand befindet, behandelt wird; bei der Begasung

mit Methylbromid in einem geschlossenen Raum ist folgender Mindeststandard einzuhalten

a) Die Minimaltemperatur darf nicht unter 10 ºC liegen;

b) die Mindestbehandlungsdauer darf nicht unter 16 Stunden liegen;

c) es sind folgende Dosierungen einzuhalten

5. DB: Entrindung ist jener Vorgang, bei dem Rinde von Rundholz entfernt wird, wobei das Holz

nicht notwendigerweise vollständig rindenfrei wird; bei der Entrindung ist vom Holz Rinde außer

dem Bastgewebe, eingewachsener Rinde um Astknoten herum und Rindentaschen zwischen Jahresringen

zu entfernen.“

2. Es wird folgender § 6b samt Überschrift eingefügt

„Behandlungsbestätigung

§ 6b. Für die Bestätigung der Durchführung der Behandlung von Verpackungsholz gemäß § 35 des

Pflanzenschutzgesetzes 1995 ist das Formblatt gemäß Anhang 7 zu verwenden.“

3. In § 7 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung 1 und wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Das Verzeichnis der anerkannten pflanzengesundheitlich besonders gefährdeten Schutzgebiete

innerhalb der Gemeinschaft ist in Anhang 3 angeführt.“

4. In § 17 wird in den Z 2, 8 und 9 lit. b die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2002/36/EG“ jeweils

durch die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2003/47/EG“ ersetzt.

5. In § 17 wird in den Z 4 und 6 die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2002/28/EG“ jeweils durch

die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2003/47/EG“ ersetzt.

6. In § 18 wird nach der Z 17 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 18 bis 21

angefügt

„18. Richtlinie 2003/21/EG zur Änderung der Richtlinie 2001/32/EG hinsichtlich bestimmter pflanzengesundheitlich

besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft (ABl.

Nr. L 78 vom 25. März 2003 S 8);

19. Richtlinie 2003/22/EG zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG des Rates

über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von

Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 78 vom 25. März 2003

S 10);

20. Richtlinie 2003/46/EG zur Änderung der Richtlinie 2001/32/EG hinsichtlich bestimmter pflanzengesundheitlich

besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft (ABl.

Nr. L 138 vom 5. Juni 2003 S 45);

21. Richtlinie 2003/47/EG zur Änderung der Anhänge II, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des

Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung

von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 138 vom 5. Juni 2003

S 47).“

7. In § 19 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Anhang 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 463/2003 tritt mit 1. Oktober 2003 in

Kraft.“

8. Anhang 1 samt Anlagen lautet

Anlage 1

PASSPFLICHTIGE PFLANZEN UND PFLANZENERZEUGNISSE MIT URSPRUNG

IN DER EG

1. PASSPFLICHTIG IN ALLEN HANDELSSTUFEN

2. PASSPFLICHTIG BEI VERBRINGEN AN PERSONEN, DIE SICH MIT ERWERBSMÄSSIGER

PFLANZENERZEUGUNG BEFASSEN (ausgenommen für den Verkauf an den Endverbraucher vorbereitete

und verkaufsfertige Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, sofern deren Erzeugung

deutlich von derjenigen anderer Erzeugnisse getrennt ist)

Anlage 2

ZEUGNIS- UND UNTERSUCHUNGSPFLICHTIGE PFLANZEN UND

PFLANZENERZEUGNISSE MIT URSPRUNG AUSSERHALB DER EG

9. Anhang 3 lautet

„Anhang 3

Verzeichnis der anerkannten Schutzgebiete

Die im Anhang der Richtlinie 2001/32/EG in der Fassung der Richtlinien 2002/29/EG, 2003/21/EG und

2003/46/EG aufgelisteten Gebiete in der Gemeinschaft werden in Bezug auf die jeweils in der linken

Spalte der genannten Richtlinien aufgelisteten Schadorganismen als pflanzengesundheitlich besonders

gefährdete Schutzgebiete anerkannt.“

10. Anhang 5 lautet

„Anhang 5

Gebührentarif

Für Tätigkeiten der Behörde sind gemäß § 16 Abs. 1 die nachstehenden Gebühren in Euro einzuheben

I. Gebühren anlässlich der Vollziehung des 3. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995

II. Gebühren anlässlich der Vollziehung des 5. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995

III. Gebühren anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995, sofern

die Vollziehung durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald erfolgt

IV. Besondere Gebührenbestimmungen

11. Es wird folgender Anhang 6 angefügt

„Anhang 6

Muster für die Kennzeichnung von Verpackungsholz

Durch das unten als Symboldarstellung gezeigte Kennzeichnungsmuster wird bestätigt, dass das Verpackungsholz,

das die Kennzeichnung trägt, einer anerkannten Maßnahme unterworfen wurde.

"

12. Es wird folgender Anhang 7 angefügt

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