463. Verordnung: Änderung der Entgeltrichtlinienverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2002, wird verordnet
Die Entgeltrichtlinienverordnung, BGBl. Nr. 924/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. Nr. II 490/2001, wird wie folgt geändert
1. In § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a wird der Betrag „2280 S (165,69 Euro)“ durch den Betrag „170,4 €“, in § 6
Abs. 1 Z 1 lit. b der Betrag „2832 S (205,81 Euro)“ durch den Betrag „211,2 €“ ersetzt.
2. § 6 Abs. 2 zweiter Satz lautet
„Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die sich hieraus gegenüber dem Vorjahr ergebenden
geänderten Sätze im Bundesgesetzblatt kundzumachen, wobei die nach dem ersten Satz ermittelten Beträge
auf durch zwölf teilbare volle 10-Cent-Beträge auf- oder abzurunden sind.“
3. In § 21 wird folgender Abs. 7 angefügt
„§ 6 Abs. 1 Z 1 lit. a und b und § 6 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II
Nr. 463/2002 treten mit 1. April 2002 in Kraft.“