463. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Pauschalierung von Nebengebühren für Angehörige alpiner Einsatzgruppen der Zollwache
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 19a und 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.
Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung der
Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 25. Juni 1973, BGBl. Nr. 373/1973, über die
Pauschalierung von Nebengebühren für Angehörige alpiner Einsatzgruppen der Zollwache wird wie folgt
geändert
1. Im § 2 Abs. 1 Z 1 wird die Betragsangabe „480 S“ durch die Betragsangabe „34,9 €“ ersetzt.
2. Im § 2 Abs. 1 Z 2 wird die Betragsangabe „240 S“ durch die Betragsangabe „17,5 €“ ersetzt.
3. Im § 2 Abs. 1 Z 3 wird die Betragsangabe „480 S“ durch die Betragsangabe „34,9 €“ ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.