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463_2001 AT

463. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Pauschalierung von Nebengebühren für Angehörige alpiner Einsatzgruppen der Zollwache

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 463. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Pauschalierung von Nebengebühren für Angehörige alpiner Einsatzgruppen der Zollwache

Auf Grund der §§ 19a und 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.

Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung der

Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 25. Juni 1973, BGBl. Nr. 373/1973, über die

Pauschalierung von Nebengebühren für Angehörige alpiner Einsatzgruppen der Zollwache wird wie folgt

geändert

1. Im § 2 Abs. 1 Z 1 wird die Betragsangabe „480 S“ durch die Betragsangabe „34,9 €“ ersetzt.

2. Im § 2 Abs. 1 Z 2 wird die Betragsangabe „240 S“ durch die Betragsangabe „17,5 €“ ersetzt.

3. Im § 2 Abs. 1 Z 3 wird die Betragsangabe „480 S“ durch die Betragsangabe „34,9 €“ ersetzt.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

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