463. Bundesgesetz: Erlassung begleitender Bestimmungen zum Bundesvergabegesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, BGBl. Nr. 50, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 178/1992, wird wie folgt geändert
1. In Art. II Abs. 2 wird nach Z 40 folgende Z 40 a eingefügt
„40 a. des Bundesvergabeamts;"
2. Art. XII Abs. 4 lautet
„(4) Art. II Abs. 2 Z 40 a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 463/1993 tritt zugleich mit dem EWR-Abkommen Die Kundmachung des Abkommens und sein Inkrafttreten wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
in Kraft."
3. folgender Art. XIII wird angefügt
„Artikel XIII
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut."
Artikel II
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 19/1993, wird wie folgt geändert
1. Nach § 28 a wird folgender § 28 b samt Überschrift eingefügt
„Zentrale Verwaltungsstrafevidenz
§ 28 b. (1) Für Zwecke der Ausstellung von Bescheinigungen an Bieter, Bewerber und Subunternehmer bei der Vergabe öffentlicher Aufträge hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales eine zentrale Evidenz über Verwaltungsstrafen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 zu führen.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat einem Bieter, Bewerber oder Subunternehmer auf dessen Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß eine wesentliche Verletzung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durch ihn nicht festgestellt wurde, wenn weder der Antragsteller selbst gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 nach dem 31. Oktober 1993 rechtskräftig bestraft wurde noch eine nach dem 31. Oktober 1993 erfolgte rechtskräftige Bestrafung wegen der Verletzung der genannten Bestimmung vorliegt, für die der Antragsteller
gemäß § 9 Abs. 7 VStG in der jeweils geltenden Fassung zu haften hat.
(3) Die Ausstellung einer Bescheinigung nach Abs. 2 darf wegen der ersten nach dem 31. Oktober 1993 erfolgten rechtskräftigen Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 nicht verweigert werden. Ein wegen einer Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 verhängtes Straferkenntnis ist bei der Ausstellung einer Bescheinigung nach Abs. 2 im Fall der zweiten Bestrafung nach Ablauf von einem Jahr, im Fall der dritten und jeder weiteren Bestrafung nach Ablauf von zwei Jahren nach Rechtskraft nicht mehr zu berücksichtigen.
(4) Eine Bescheinigung gemäß Abs. 2 ist trotz Vorliegens einer nach Abs. 3 zu berücksichtigenden rechtskräftigen Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 auszustellen, wenn der Antragsteller nachweist, daß die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften hinsichtlich der Beschäftigung aller Ausländer eingehalten wurden, für deren Beschäftigung die Strafe ausgesprochen wurde, sofern die Meldung zur Sozialversicherung längstens drei Tage nach Beginn der Beschäftigung, jedoch vor Beginn der behördlichen Verfolgungshandlung erfolgte. Wird ein Arbeitgeber am ersten Tag des Dienstverhältnisses behördlich betreten, so ist eine Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Meldung zur Sozialversicherung bis längstens 10.00 Uhr des betreffenden Tages erfolgt ist.
(5) Die Verwaltungsstrafbehörden sind verpflichtet, je eine Abschrift von rechtskräftigen Strafbescheiden gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 dem Bundesminister für Arbeit und Soziales sowie den allenfalls gemäß § 9 Abs. 7 VStG Haftenden unverzüglich zu übermitteln.
2. § 34 wird folgender Abs. 9 angefügt
»(9) § 28 b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 463/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft."
Artikel III
Mit der Leitung der Sektion im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, zu deren Geschäften die Bundesvergabekontrollkommission und das Bundesvergabeamt gehören, kann abweichend von § 9 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, für die Dauer des Bestehens dieser Sektion, höchstens jedoch für einen einmaligen, mit fünf Jahren befristeten Zeitraum eine geeignete Person im Sinne des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, in der jeweils geltenden Fassung, auch durch Dienstvertrag betraut werden. Eine neuerliche Betrauung durch Dienstvertrag ist nicht zulässig.