463. Bundesgesetz: Änderung des Zollgesetzes 1988 und Aufhebung des Versandverfahren-Durchführungsgesetzes 1988
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 424/1990 wird wie folgt geändert
1. Der § 2 Abs. 3 wird aufgehoben.
2. Der § 4 Abs. 2 Z 2 letzter Halbsatz wird aufgehoben.
3. Im § 6 Abs. 1 erster Satz werden nach dem Wort „Freischreibung" die Worte „,Abfertigung in der Ausfuhr" eingefügt.
4. Der § 7 Abs. 3 zweiter Satz lautet
„Dies gilt auch in den Fällen der Behandlung von Waren in einem Zollager (§ 108 Abs. 2) oder im Verfahren der Umwandlung (§§ 112 bis 115)."
5. Dem § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Bei der Ausfuhr ist der sich aus § 6 ergebende Zeitpunkt maßgebend."
6. An die Stelle der §§ 9 und 10 treten folgende Bestimmungen
„Kleinsendungen und Waren geringen Wertes
§ 9. (1) Wenn der Wert der einem Zoll oder einer an Stelle des Zolls zu erhebenden Abgabe unterliegenden Waren insgesamt nicht mehr als 5000 S in einer Sendung beträgt und der Anmelder nicht die Verzollung entsprechend der Einreihung in den Zolltarif verlangt, ist ein Zoll nach einem Pauschalsatz in der Höhe von 10 vH des Wertes zu
erheben. Die Erhebung sonstiger Eingangsabgaben bleibt unberührt. Gegen die Anwendung des Pauschalsatzes ist kein Rechtsmittel zulässig. Von dieser Erleichterung sind Waren in Sendungen ausgenommen, die durch Teilung einer größeren Warenmenge im Zollgebiet gebildet wurden.
(2) Waren, die nur der Einfuhrumsatzsteuer und dem Außenhandelsförderungsbeitrag unterliegen, sind ohne Einreihung in die jeweilige Warennummer (§ 52 Abs. 2 lit. f). dem Zollverfahren zu unterziehen, wenn der Wert der in eine Warennummer einzureihenden Waren nicht mehr als 5000 S beträgt. In Sammelanmeldungen (§ 52 a) und Abmeldungen (§ 97) kann die Anmeldung solcher Waren entsprechend ihrer Warennummer erfolgen.
(3) Wenn der Wert der Sendung insgesamt nicht mehr als 1000 S beträgt, sind die darin enthaltenen Waren frei vom Zoll oder einer an Stelle des Zolls zu erhebenden Abgabe zu belassen. Die Erhebung sonstiger Eingangsabgaben bleibt unberührt.
(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 hat eine Einreihung der Waren in den Zolltarif insoweit zu erfolgen, als dies zur Erhebung anderer Abgaben oder zur Vollziehung anderer bundesrechtlicher Vorschriften erforderlich ist; Abgaben sind entsprechend dieser Einreihung zu erheben.
(5) Von einem Reisenden mitgeführte Waren gelten für die Anwendung des Abs. 1 bis 3 insgesamt als eine Sendung; die nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 bis 3 oder Abs. 4 Z 1 bis 3 zollfreien Waren bleiben bei der Beurteilung des Wertes außer Betracht.
(6) Wenn die bei der Abfertigung maßgebenden Wertgrenzen des Außenhandelsgesetzes 1984 und des Handelsstatistischen Gesetzes 1988 geändert werden, hat der Bundesminister für Finanzen die Wertgrenzen der Abs. 1 bis 3 mit Verordnung diesen Wertgrenzen insoweit anzupassen, als aus der Anpassung weder eine Schädigung wesentlicher
Interessen der österreichischen Wirtschaft noch ein wesentlicher Nachteil für das Abgabenaufkommen zu erwarten ist.
(7) Wenn aus der Anwendung der Abs. 1 bis 3 auf bestimmte Waren ein erheblicher Nachteil für einen inländischen Wirtschaftszweig entstünde, hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, soweit es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984 zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister durch Verordnung diese Waren von der Anwendung aller oder einzelner Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 auszunehmen oder die Anwendung auf bestimmte Mengen zu beschränken.
Wertgrenzen
§ 9 a. Soweit die Anwendung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von Wertgrenzen abhängig ist, ist als Wert der Rechnungspreis unter Abzug von Rabatten und Skonti, in Ermangelung eines solchen Preises der Zollwert maßgebend.
Nachweispflicht
§ 10. Wer im Verfahren der Zollbehörden eine abgabenrechtliche Begünstigung oder eine Verfahrenserleichterung in Anspruch nehmen will oder eine Nachsicht der Folgen der Verletzung von Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz anstrebt, hat dies geltend zu machen und das Vorliegen der hiefür maßgebenden Voraussetzungen der Zollbehörde nachzuweisen. Wenn der Nachweis nach den Umständen nicht zumutbar ist, genügt die Glaubhaftmachung."
7. Der § 11 Abs. 2 und 3 lautet
„(2) Zollstraßen sind die nachstehend genannten Verkehrswege zwischen der Zollgrenze und einem im Zollgebiet gelegenen Grenzzollamt
1. öffentliche Eisenbahnlinien, die über die Zollgrenze führen oder an ihr beginnen;
2. öffentliche Häfen und Länden an Grenzgewässern sowie ihre Zufahrten;
3. Land- und Wasserstraßen, an denen ein Zollamt oder eine Zweigstelle eines Zollamtes errichtet ist; diese Straßen sind vom Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kundzumachen und, wenn ihr Verlauf ansonsten unklar wäre, von den Finanzlandesdirektionen durch Tafeln zu kennzeichnen.
(3) Zollstraßen sind ferner Rohrleitungen und elektrische Leitungen, die über die Zollgrenze führen."
8. Dem § 12 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Verordnungen nach Abs. 2 lit. a und Abs. 3 sind durch Anschlag beim Gemeindeamt der
Ortsgemeinde, in deren Gebiet sich der Nebenweg befindet, kundzumachen."
9. Der § 13 lautet
„Eingeschränkter Grenzübertritt
§ 13. (1) Die Finanzlandesdirektion kann für Zeiten geringen Verkehrs die Verbringung von Waren über die Zollgrenze auf Zollstraßen im Sinn des § 11 Abs. 2 Z 3 untersagen oder dort nur den Grenzübertritt mit Waren zulassen, die von der Stellungspflicht ausgenommen sind, wenn den Bedürfnissen des grenzüberschreitenden Verkehrs über nahegelegene andere Zollstraßen oder Nebenwege ausreichend Rechnung getragen ist.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch Anschlag an der betreffenden Zollstraße und beim Gemeindeamt der Ortsgemeinde, in deren Gebiet sich die Zollstraße befindet, kundzumachen."
10. Im § 14 werden die Absatzbezeichnung „(1)" und der Abs. 2 aufgehoben.
11. Der § 17 Abs. 3 und 5 wird aufgehoben.
12. Der § 19 lautet
„Automationsunterstützte Datenverarbeitung, Mitteilungspflichten
§ 19. (1) Die Zollbehörden sind unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und gesetzlicher Anzeigepflichten, Auskunftspflichten und Mitspracherechte befugt, sich zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, einschließlich des Verkehrs untereinander und mit anderen Abgabenbehörden des Bundes, der Personalverwaltung und der Zuweisung von Uniformen, Waffen, Dienstabzeichen und sonstigen Ausrüstungsgegenständen an Zollorgane, der automationsunterstützten Datenverarbeitung, einschließlich der Verknüpfung von Daten aus verschiedenen Aufgabenbereichen, zu bedienen.
(2) Die Zollbehörden haben die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Daten über Art, Beschaffenheit, Menge, Wert, Ursprung, Herkunft und Bestimmung von Waren sowie über die am betreffenden Warenverkehr beteiligten Personen von Amts wegen bekanntzugeben
1. den zur Verfolgung von Verletzungen von Rechtsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren oder über die Verwendung eingeführter Waren im Zollgebiet zuständigen Behörden, soweit die Daten für eine solche Verfolgung erforderlich sind,
2. den Behörden oder sonstigen Einrichtungen, die Bewilligungen, Zeugnisse oder sonstige Unterlagen im Sinn des § 52 Abs. 4 ausgestellt haben, soweit die Daten Aufschluß über die Heranziehung der Unterlage im Zollverfahren geben,
3. den Behörden oder sonstigen Einrichtungen, die auf Grund von gesetzlichen Vorschriften oder von privatrechtlichen Vereinbarungen anläßlich der Ausfuhr von Waren Erstattungen oder Förderungen zum Ausgleich der Preisunterschiede landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Mitteln von Körperschaften öffentlichen Rechts verwalten, soweit die Daten zur Gewährung oder Rückgängigmachung solcher Erstattungen oder Förderungen erforderlich sind,
wenn die Empfänger der Daten sich diese auf andere Weise nicht, nicht mit ausreichender Verläßlichkeit oder nur mit unverhältnismäßig höherem Aufwand verschaffen könnten; die Mitteilung kann auch automationsunterstützt erfolgen, insbesondere wenn Unterlagen im Sinn der Z 2 auf diesem Weg den Zollbehörden bekanntgegeben worden sind.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters befugt, aus den ihm über die Tätigkeit der Zollbehörden zur Verfügung stehenden Unterlagen auf Antrag Daten bekanntzugeben, wenn sie keine Rückschlüsse auf Betroffene zulassen, keine gesetzliche Verpflichtung zur Geheimhaltung entgegensteht und der Dienstbetrieb im Bundesministerium für Finanzen dadurch nicht beeinträchtigt wird."
13. Dem § 21 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„Die Errichtung eines Zollpostens ist durch Anbringung einer Aufschriftstafel kundzumachen, die neben dem Bundeswappen das Wort „Zollposten" zu enthalten hat."
14. Im § 24 Abs. 1 lit. a hat der erste Satz zu lauten
„Im Zollgrenzbezirk Wege, Grundstücke und Baulichkeiten jederzeit ungehindert zu betreten oder auf vorhandenen dafür geeigneten Wegen zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist; im Fall der Verfolgung einer vorschriftsmäßig angerufenen Person ist das Verlassen dieser Wege zulässig."
15. Der § 26 lautet
„Besondere Zollaufsicht
§ 26. (1) Unbeschadet der im § 46 Abs. 2 vorgesehenen allgemeinen Zollaufsicht unterliegt jeder, der in bezug auf Waren, die zum Handel bestimmt sind, als Abgabepflichtiger oder Haftender (§ 77 BAO) hinsichtlich von Zöllen in Betracht kommt oder sonst am grenzüberschreitenden Warenverkehr beteiligt ist, der besonderen Zollaufsicht. Der besonderen Zollaufsicht unterliegt weiters jeder, der eine Begünstigung (Befreiung, Erlaß, Erstattung oder Vergütung von Zöllen), die an eine bestimmte Verwendung oder Verarbeitung
der Waren oder an ein sonstiges Verhalten des Begünstigten geknüpft ist, oder eine Vereinfachung im zollbehördlichen Verfahren in Anspruch nimmt (Begünstigter).
(2) Der durch die besondere Zollaufsicht Betroffene hat zollamtliche Bestätigungen (§ 59), sonstige amtliche Belege über die Durchführung des Zollverfahrens und seine die zollrechtlich bedeutsamen Vorgänge betreffenden kaufmännischen und sonstigen Belege (wie Handelsrechnungen, Frachtrechnungen, Ursprungsnachweise, Vorlieferantenerklärungen) sowie die diesbezüglichen Bücher und Aufzeichnungen nach einer zeitlichen und sachlichen Ordnung so zu bezeichnen und durch sieben Jahre aufzubewahren, daß deren Vollständigkeit und Zusammengehörigkeit ohne besonderen Aufwand und ohne wesentliche zeitliche Verzögerung festgestellt werden kann. Werden Belege einem anderen weitergegeben, so ist dies in den Aufzeichnungen festzuhalten; von Belegen, die in das Zollausland weitergegeben werden, sind Kopien aufzubewahren. Der Anmelder hat den inländischen Versendern oder Empfängern von Waren, denen er keine zollamtliche Bestätigung weitergeben kann, die Daten der zollrechtlichen Behandlung der Waren schriftlich bekanntzugeben.
(3) In Ausübung der besonderen Zollaufsicht ist die Zollbehörde befugt, Nachschauen vorzunehmen. Die Nachschau kann die Einsichtnahme in die betrieblichen oder sonstigen Aufzeichnungen und Belege über zollrechtlich bedeutsame Vorgänge, die Prüfung von Waren und die Prüfung und Untersuchung von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Umschließungen und Beförderungsmitteln einschließen. Für die Prüfung von Waren gilt § 56. Die mit der Vornahme der Nachschau betrauten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person auszuweisen und den Prüfungsauftrag, der den Gegenstand der Nachschau zu umschreiben hat, vorzuweisen.
(4) Wenn Begünstigungen oder Verfahrensvereinfachungen in Anspruch genommen werden, hat die Zollbehörde außerdem die Befugnis,
1. dem Begünstigten die für eine einfache und kostensparende Ausübung der Zollaufsicht notwendigen Anordnungen zu erteilen über
a) den Bezug, die Be- oder Verarbeitung, die Verwendung, den Absatz und die Lagerung der den Gegenstand der Begünstigung oder Verfahrensvereinfachung bildenden Waren und der Erzeugnisse aus ihnen,
b) die Führung von besonderen Aufzeichnungen über zollrechtlich bedeutsame Vorgänge oder Tatsachen sowie die Ablage diesbezüglicher Belege und deren Vorlage an die Zollbehörde,
c) die Abschließung der Betriebsstätte oder Betriebsräume, in denen sich Waren befinden, die Gegenstand der Begünstigung oder Verfahrensvereinfachung sind, sowie ihrer Einrichtungen;
2. im Fall von Begünstigungen oder Verfahrensvereinfachungen, deren Ausübung Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der im betreffenden Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften erfordert, dem Begünstigten aufzutragen, einen Verantwortlichen zu bestellen, der über solche Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet;
3. die Betriebsstätte, in der die Begünstigung oder Verfahrensvereinfachung ausgeübt wird oder die Waren aufbewahrt werden, unter ständige Überwachung zu stellen, wenn auf andere Weise die Einhaltung von Bedingungen oder Auflagen für die Gewährung der Begünstigung oder Verfahrensvereinfachung nicht überwacht werden kann;
4. den Verantwortlichen abzulehnen, wenn er den Erfordernissen der Z 2 nicht entspricht.
(5) Zur Anordnung von Nachschauen nach Abs. 3 ist, soweit die Nachschau im Rahmen einer zollrechtlichen Bewilligung erfolgt, die Zollbehörde zuständig, die diese Bewilligung erteilt hat, im übrigen das Hauptzollamt jener Finanzlandesdirektion, in deren Bereich der Betroffene seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Anordnungen nach Abs. 4 sind von jener Zollbehörde zu treffen, die zur Gewährung der Begünstigung oder Verfahrensvereinfachung zuständig ist; ist dies eine Oberbehörde, so kann diese zur Vereinfachung des Verfahrens ein Zollamt betrauen, die Anordnungen zu erlassen.
(6) Die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften über die Hilfeleistungs- und Auskunftspflicht (§§ 141 und 143 BAO) werden durch die Abs. 1 bis 4 nicht berührt."
16. Der § 28 lautet
„Amtsplatz, Hausbeschau
§ 28. (1) Für jede Zollstelle sind nach Maßgabe der Bedürfnisse des Warenverkehrs Räume, Verkehrsflächen, Umschlageinrichtungen und sonstige Anlagen als Amtsplatz für die Stellung von Waren zur Abfertigung zu bestimmen. Bahnhöfe, öffentliche Häfen und Länden, Flugplätze und Zollfreizonen bilden in ihrer gesamten Ausdehnung den Amtsplatz einer dort eingerichteten Zollstelle; in ausgedehnten Anlagen hat die Zollstelle unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Betreibers jene Teile des Amtsplatzes zu bestimmen, in die Waren zur Vornahme einer Beschau verbracht werden müssen (Beschauplätze).
(2) Die Ausdehnung des Amtsplatzes sowie die Beschauplätze sind durch Anschlag bei der Zollstelle kundzumachen.
(3) Teile der nach Abs. 1 bestimmten Anlagen, die von deren Betreiber einem anderen als der Zollstelle zur Benutzung überlassen worden sind, sind nicht Amtsplatz.
(4) Als Amtsplatz gelten auch öffentliche Verkehrsmittel, in denen die Abfertigung während der Fahrt stattfindet. Eine solche Abfertigung ist nur zulässig, wenn hiefür ein verkehrstechnischer Bedarf gegeben ist und diese Art der Abfertigung unter Berücksichtigung des Personalstandes und des Dienstbetriebes der Zollstelle zweckmäßig ist. Die Verkehrsmittel, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, hat die Zollstelle durch Anschlag an ihrer Amtstafel kundzumachen. Betrifft die kundgemachte Regelung einen längeren Zeitraum, so ist die Zollstelle trotz der Kundmachung berechtigt, die Abfertigung nicht während der Fahrt vorzunehmen, wenn der Personalstand oder der Dienstbetrieb diese Abweichung erfordert.
(5) Abfertigungen an zugelassenen Nebenwegen (§ 12) gelten als auf dem Amtsplatz des Zollamtes vorgenommen, als dessen Organe die abfertigenden Zollwacheorgane nach § 12 Abs. 4 einschreiten.
(6) Personen, die den Amtsplatz für nicht der Abfertigung dienende Zwecke benutzen, haben, wenn durch die Benutzung die Aufdeckung von Zollzuwiderhandlungen erschwert oder der Verkehrsfluß behindert oder schutzwürdige Interessen von Parteien des Zollverfahrens beeinträchtigt werden, den Amtsplatz über Verlangen der Zollstelle zu verlassen sowie behindernde Sachen zu entfernen. Hiefür gilt der § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, mit der Maßgabe, daß die dort den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eingeräumten Befugnisse und Verpflichtungen den Organen der Zollwache zufallen.
(7) Alle zollamtlichen Amtshandlungen sind, sofern sie nicht ihrer Natur nach nur außerhalb des Amtsplatzes stattfinden können, auf dem Amtsplatz durchzuführen. Die Zollämter können jedoch über Ansuchen fallweise oder für eine längere Dauer Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes (Hausbeschauen) bewilligen, wenn dies nach dem Personalstand und dem Dienstbetrieb des Zollamtes ohne Beeinträchtigung des laufenden Abfertigungsdienstes möglich ist. Die Bewilligung kann zwecks Sicherung der Einbringung des Zolls und der Kosten von der Leistung einer Sicherheit (§ 60) abhängig gemacht werden."
17. Im § 29 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „§ 39 Abs. 1 lit. c und Abs. 2" durch den Ausdruck „§ 39 Abs. 1 lit. c und e und Abs. 2" ersetzt.
18. Der § 30 lit. c und d lautet
,,c) Akten, Urkunden, Protokolle und Schriften,
auch verfilmt oder auf Datenträgern; d) Waren in Sendungen, die nach § 49 Abs. 1 Z 1 und 8 oder § 153 von der Stellungspflicht ausgenommen sind, mit Ausnahme der nach § 52 a Abs. 2 von der Stellungspflicht befreiten Sendungen;"
19. Im § 30 wird der Punkt am Schluß der lit. 1 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. m angefügt
,,m) Lebensmittel, Getränke und Tabakwaren, die bei einer Ausstellung oder einer Messe von ausländischen Ausstellern für einen der Repräsentation dienenden Empfang verwendet werden, soweit die zur zollfreien Zulassung beantragten Mengen der Anzahl der Teilnehmer am Empfang angemessen sind. Die Zollfreiheit kann vom Begünstigten nur für einen Empfang je Ausstellung oder Messe in Anspruch genommen werden. Die Abhaltung des Empfanges ist dem Zollamt vorher anzuzeigen."
20. Im § 31 treten folgende Abs. 2 und 3 an die Stelle des Abs. 2
„(2) Zur Durchführung des Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, BGBl. Nr. 180/1958, und, sobald es für Österreich in Kraft getreten ist, des Protokolls vom 1. März 1977 zu diesem Abkommen wird bestimmt
1. Die völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs aus dem Abkommen und dem Protokoll betreffend die begünstigte Einfuhr oder Ausfuhr von Waren sind von den Zollämtern entsprechend den geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen zu vollziehen.
2. Alle Einrichtungen, die den durch das Abkommen oder das Protokoll festgelegten näheren Voraussetzungen entsprechen, sind zur zollfreien Einfuhr zugelassene oder ermächtigte Einrichtungen im Sinne des Abkommens oder Protokolls. Anträge auf Gewährung der Zollfreiheit gelten als Erklärung, daß die im Abkommen oder Protokoll vorgesehenen Voraussetzungen für die Zollfreiheit gegeben sind.
(3) Die Begünstigungen nach Abs. 1 lit. a, d, e und f und nach den im Abs. 2 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen erstrecken sich nicht auf die Einfuhrumsatzsteuer, wenn die Waren entgeltlich von einem Unternehmer erworben werden."
21. Die §§ 32 bis 34 lauten
„Zollfreiheit für Tiere und tierische Erzeugnisse
§ 32. In der Einfuhr ist Zollfreiheit zu gewähren für
a) Fleisch von Tieren, die nach § 67 Abs. 1 lit. a im Eingang vorgemerkt wurden, sofern es für den menschlichen Genuß nicht mehr geeignet ist;
b) Fische und andere Wassertiere, die von im Zollgebiet wohnhaften Fischern in Grenzgewässern gefangen werden.
Zollfreiheit für Muster, Proben sowie für Werbe-, Anbots- und Informationsmaterial
§ 33. (1) In der Einfuhr ist Zollfreiheit zu gewähren für
a) Waren, die wegen ihrer Geringfügigkeit oder besonderen Beschaffenheit nur zur Veranschaulichung oder Untersuchung von Waren geeignet sind;
b) Kataloge, Preislisten und Handelsankündigungen (einschließlich Plakate, Beschreibungen und Gebrauchsanleitungen) für im Zollausland angebotene Waren;
c) Kataloge, Preislisten und Handelsankündigungen (einschließlich Plakate und Beschreibungen) für Dienstleistungen, die im Zollausland im Bereich des Fremdenverkehrs, des Transportwesens oder des Versicherungswesens angeboten werden, oder für Studienaufenthalte im Zollausland, einschließlich Telefonbücher, Hotelverzeichnisse und Fahr- und Flugpläne;
d) Kataloge von Filmen, Tonaufnahmen und anderem Bild- und Tonmaterial erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters;
e) Informationsmaterial über Bücher und sonstige Veröffentlichungen, wenn es nicht gegen Entgelt verteilt wird;
f) Pläne, Zeichnungen und Modelle für die Errichtung oder Umgestaltung von Bauwerken oder für industrielle oder technische Zwecke sowie Kopien solcher Pläne und Zeichnungen.
(2) Waren, die auch zu anderen als den im Abs. 1 lit. a genannten Zwecken geeignet wären, können vor der Freigabe zum freien Verkehr vom Anmelder unter Zollaufsicht so behandelt werden, daß sie die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollfreiheit erfüllen.
(3) Von der Zollfreiheit nach Abs. 1 lit. a sind Monopolgegenstände ausgenommen.
(4) In Veröffentlichungen im Sinn des Abs. 1 lit. b oder c enthaltene Informationen über andere Waren und Leistungen stehen der Gewährung der Zollfreiheit dann entgegen, wenn sie gegenüber den Informationen über im Zollausland angebotene Waren oder Leistungen raummäßig oder aufmachungsmäßig überwiegen.
Zollfreiheit für Reisegut
§ 34. (1) In der Einfuhr ist für das persönliche Reisegut Zollfreiheit zu gewähren. Reisegut kann dem Reisenden auch voraus- oder nachgesandt werden. Persönliches Reisegut sind
1. bei Reisenden mit gewöhnlichem Wohnsitz (§ 93 Abs. 4) im Zollausland Waren, die sie vorübergehend zu ihrem persönlichen Gebrauch oder zur Ausübung ihres Berufes oder zum Verbrauch während der Reise einbringen, soweit es sich um Waren handelt, die nach ihrer Beschaffenheit zur Verwendung während der Reise geeignet und der Menge nach den Umständen der Reise und der Dauer des Aufenthaltes im Zollgebiet angemessen sind;
2. bei Reisenden mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet Waren, die sie zu ihrem persönlichen Gebrauch oder zur Ausübung ihres Berufes oder zum Verbrauch während der Reise aus dem inländischen freien Verkehr in das Zollausland mitgenommen oder im Zollausland aus Gründen dringender Notwendigkeit erworben haben. Die Behebung von im Zollausland aufgetretenen Schäden steht der Zollfreiheit nicht entgegen.
(2) Für die nachstehend angeführten Waren ist, soweit in den Abs. 4 und 5 nicht anderes festgelegt ist, in der Einfuhr die Zollfreiheit als Reisegut nur innerhalb der angeführten Grenzen und nur zu gewähren, wenn der Reisende sie zu seinem persönlichen, nicht gewerblichen Gebrauch oder Verbrauch oder als Geschenk an natürliche Personen zu deren persönlichem, nicht gewerblichen Gebrauch oder Verbrauch in seinem mitgeführten Reisegepäck einbringt; die unter Z 1 bis 3 genannten Waren sind aber nur dann zollfrei zu belassen, wenn der Reisende das 17. Lebensjahr vollendet hat
1. 200 Stück Zigaretten oder 50 Stück Zigarren, Stumpen oder Zigarillos oder 250 Gramm Tabak oder eine Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu 250 Gramm; wenn jedoch der Reisende seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Zollausland hat und die Waren aus einem außereuropäischen Land einbringt, das Doppelte dieser Mengen;
2. 2,25 Liter Wein oder Obstwein oder Spirituosen mit einem Ethylalkoholgehalt von höchstens 22 Volumsprozent oder 3 Liter Bier oder eine Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu 2,25 Liter;
3. 1 Liter Spirituosen mit einem beliebigen Ethylalkoholgehalt;
4. andere Waren, ausgenommen Monopolgegenstände und verbrauchsteuerpflichtige Waren, soweit deren Wert insgesamt 1000 S nicht übersteigt und davon nicht mehr als 200 S auf Lebensmittel und nichtalkoholische Getränke, einschließlich Reiseproviant, entfallen.
(3) Reisenden mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollausland ist die Zollfreiheit auch für solche Waren zu gewähren, die sie zur Durchfuhr mit sich führen, sofern diese Waren nicht zum Handel bestimmt sind, ihr Wert 100000 S nicht übersteigt und sie unverändert wieder ausgeführt werden; für Tabakwaren, Wein, Obstwein und Spirituosen gilt dies nur für das Fünffache der im Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Mengen.
(4) Im kleinen Grenzverkehr (§ 14) ist die Zollfreiheit nach Abs. 2 nur zu gewähren für
1. 25 Stück Zigaretten oder 5 Stück Zigarren, Stumpen oder Zigarillos oder 25 Gramm Tabak oder eine Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu 25 Gramm;
2. 1 Liter Wein oder Obstwein oder Spirituosen mit einem Ethylalkoholgehalt von höchstens 22 Volumsprozent oder 1 Liter Bier oder eine Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu 1 Liter;
3. 0,25 Liter Spirituosen mit einem beliebigen Ethylalkoholgehalt;
4. andere Waren, ausgenommen Monopolgegenstände und verbrauchsteuerpflichtige Waren, soweit deren Wert insgesamt 250 S nicht übersteigt, wovon 50 S auf Lebensmittel und nichtalkoholische Getränke, einschließlich Reiseproviant, entfallen dürfen.
(5) Bringen Reisende mit einem Wohnsitz im Zollgebiet Waren aus dem schweizerischen Zollausschlußgebiet Samnauntal ein, so gelten für die Zollfreiheit gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 die Bestimmungen des Abs. 4 Z 1 bis 3.
(6) An einem Kalendertag kann jeweils nur einmal eine der Begünstigungen nach den Abs. 2, 4 oder 5 in Anspruch genommen werden.
(7) Die §§ 35, 67 und 93 bleiben unberührt; Krankenfahrstühle, Kinderwagen, Fahrräder ohne Motor und kleine Sportgeräte sind aber als Reisegut zu behandeln.
(8) Soweit es sich bei den von Reisenden mitgeführten Waren um solche handelt, die üblicherweise nicht als Reisegut dienen oder bei denen nach den Umständen des Einzelfalls Grund für die Annahme besteht, daß sie im Zollgebiet belassen werden könnten, sind diese Waren zur Überwachung der Wiederausfuhr einem Anweisungs- oder einem Vormerkverfahren zu unterziehen. Desgleichen können Waren des freien Verkehrs anläßlich der Ausfuhr zur Festhaltung der Nämlichkeit vorgemerkt oder in sonst geeigneter Weise erfaßt werden.
(9) Zur Herstellung ausgewogener Wettbewerbsverhältnisse hinsichtlich der Verbringung von Waran im Reiseverkehr kann der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Freigrenzen des Abs. 2 Z 4
1. für den Reiseverkehr zwischen dem Zollgebiet und dem Zollgebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf die Wertgrenzen anheben, die am 1. Jänner 1992 in letztgenanntem Zollgebiet für den innergemeinschaftlichen Reiseverkehr mit Gemeinschaftswaren gegolten haben, wenn und soweit durch völkerrechtliche Vereinbarung oder durch völkerrechtlich verbindliche Erklärung sichergestellt ist, daß im Herkunftsland die Waren bei der Ausfuhr hinsichtlich von Zöllen und anderen Abgaben nicht entlastet werden und daß Waren, die von Reisenden mit Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft im österreichischen Zollgebiet unter denselben Bedingungen erworben wurden, im selben Umfang eingangsabgabenfrei in die Gemeinschaft eingeführt werden können;
2. jenen anpassen, die in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für Waren gelten, die durch Reisende, die ihren Wohnsitz in der Gemeinschaft haben, aus Drittstaaten eingeführt werden, wenn diese die Freigrenzen des Abs. 2 Z 4 um mehr als 10 vH übersteigen.
(10) Zur Hintanhaltung erheblicher Nachteile für einen inländischen Wirtschaftszweig kann der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, soweit es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984 zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister durch Verordnung die Zollfreiheit für bestimmte Waren von der Voraussetzung eines wenigstens 24 Stunden währenden Aufenthaltes im Zollausland abhängig machen, wenn nach der Erfahrung des praktischen Lebens darauf geschlossen werden kann, daß im Hinblick auf das Preisgefälle zu einem Nachbarstaat der Besuch desselben großteils den Charakter einer Einkaufsfahrt hat."
22. Im § 35 wird im Abs. 1 lit. a der letzte Halbsatz aufgehoben und im Abs. 2 der Ausdruck „Abs. 1 lit. a letzter Halbsatz" durch den Ausdruck „§ 90 Abs. 2 bis 5" ersetzt.
23. Im § 36 lauten Abs. 1 lit. a, Abs. 1 lit. d und Abs. 2
,,a) gebrauchte Waren, die von natürlichen Personen, die mindestens ein Jahr ihren gewöhnlichen Wohnsitz (§ 93 Abs. 4) im Zollausland gehabt oder sich ebensolange ununterbrochen dort aufgehalten haben, anläßlich der Verlegung ihres gewöhnlichen Wohnsitzes oder ihrer Rückkehr aus dem Zollausland in das Zollgebiet zur weiteren Benutzung in ihrem Haushalt eingebracht oder die ihnen zu diesem Zweck innerhalb von zwei Jahren nach diesem Zeitpunkt nachgesandt werden;"
,,d) Haushaltsvorräte, die von natürlichen Personen anläßlich der Verlegung ihres gewöhnlichen Wohnsitzes aus dem Zollausland in das Zollgebiet oder anläßlich der Rückkehr von einem mindestens einjährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Zollausland zum Verbrauch im Haushalt eingebracht werden, soweit diese Vorräte die im Haushalt üblicherweise aufbewahrten Mengen nicht übersteigen;"
„(2) Die in Abs. 1 lit. a bis c genannten Waren müssen schon vor der Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes oder der Betriebsstätte oder vor der Rückkehr in das Zollgebiet im Zollausland von dem nach Abs. 1 Begünstigten benutzt worden sein. Bei motorisierten Beförderungsmitteln muß diese Benutzung mindestens ein halbes Jahr angedauert haben."
24. Im § 39 Abs. 1 treten folgende Bestimmungen an die Stelle der lit. d
,,d) Waren, ausgenommen Spirituosen, die von natürlichen Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollausland als Geschenk, jedoch nicht aus geschäftlichen Gründen, zu den üblichen Anlässen an im Zollgebiet wohnhafte natürliche Personen zu deren persönlichem, nicht gewerblichem Gebrauch oder Verbrauch versendet werden, soweit der Wert dieser Waren insgesamt 1000 S nicht übersteigt. In einer solchen zollfreien Geschenksendung dürfen 40 Stück Zigaretten oder 10 Stück Zigarren, Stumpen oder Zigarillos oder 50 Gramm Tabak oder eine Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu 50 Gramm sowie 2,25 Liter Wein oder Obstwein oder 3 Liter Bier oder eine Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu 2,25 Liter enthalten sein. Sind in einer Geschenksendung Geschenke für mehrere Personen enthalten, so gelten die angeführten Grenzen pro Person. Für im Reiseverkehr oder im kleinen Grenzverkehr eingebrachte Waren kann diese Begünstigung nicht in Anspruch genommen werden; e) Ausrüstungsgegenstände, ausgenommen andere Kraftfahrzeuge als Krankenwagen, und Büromaterial, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Einrichtungen der Wohlfahrtspflege von Personen oder Einrichtungen, die im Zollausland ihren gewöhnlichen Wohnsitz oder Sitz haben, unentgeltlich zur Verwirklichung karitativer oder philanthropischer Ziele zugewendet werden."
25. Im § 41 Abs. 1 wird der Punkt am Schluß der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt
„4. Waren gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Einrichtungen der Wohlfahrtspflege unentgeltlich zur Verwirklichung kari-
tativer oder philanthropischer Ziele während des Restes der nach Z 2 oder 3 noch offenen Frist überlassen werden."
26. Der § 42 Abs. 2 letzter Halbsatz wird aufgehoben.
27. Der § 42 Abs. 4 lautet
„(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 sind entrichtete Ausfuhrzölle zu erstatten."
28. Der § 43 Abs. 1 erster Halbsatz lautet
„Für ausländische eingeführte Waren ist dem seinerzeitigen Empfänger (§ 52 Abs. 2 lit. b) der Einfuhrzoll zu vergüten und Befreiung von einem Ausfuhrzoll zu gewähren, wenn er die Waren innerhalb von drei Jahren nach ihrer ordnungsgemäßen Überführung in den freien Verkehr oder Eingangsvormerkverkehr wieder ausführt und die Waren im Zollgebiet keiner Bearbeitung oder Verarbeitung unterzogen wurden;"
29. Der § 44 lautet
„Rückwaren in besonderen Fällen
§ 44. (1) Werden ausgeführte Monopolgegenstände oder Waren, für die anläßlich der Ausfuhr gesetzliche oder mit dem Bund vereinbarte Erstattungen oder Förderungen zum Zweck des Ausgleichs inländischer und ausländischer Preise von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Betracht kommen, unter Inanspruchnahme einer Zollbefreiung nach diesem Bundesgesetz wieder in das Zollgebiet eingeführt, so hat das Zollamt hievon die Monopolverwaltung oder die für die Erstattung oder Förderung berufene Behörde oder Einrichtung zu verständigen. Dasselbe gilt, wenn Grund zur Annahme besteht, daß solche Waren, die nach diesem Bundesgesetz als aus dem Zollgebiet ausgeführt gelten, nicht ausgeführt worden sind.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über eine wegen der Wiedereinfuhr von aus dem Zollgebiet ausgeführten Waren zustehende Zollfreiheit gelten nicht für
1. den Zoll und sonstige Eingangsabgaben, wenn es sich um aus dem Zollgebiet ausgeführte Waren handelt, deren vorangegangene Ausfuhr eine Voraussetzung für eine Befreiung, Erstattung oder Vergütung dieser Abgabe gebildet hat;
2. die Einfuhrumsatzsteuer überdies, wenn die Ware von der Umsatzsteuer entlastet in das Zollausland gelangt ist (Vorsteuerabzug gemäß § 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972, Steuerbefreiung gemäß den §§ 7 und 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972); dies gilt nicht, wenn
a) der Unternehmer, für dessen Unternehmen die Ware eingeführt wird, hinsichtlich
dieser Ware zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer berechtigt wäre oder
b) die Ware im Zeitpunkt der Ausfuhr und der Einfuhr demselben umsatzsteuerrechtlich Verfügungsberechtigten zuzurechnen ist."
30. Der § 45 Abs. 1 lautet
„(1) Wenn die Voraussetzungen des § 89 Abs. 1 gegeben sind, ist auf Antrag zu bewilligen, daß der Zoll für in der Einfuhr verzollte Waren dem seinerzeitigen Empfänger (§ 52 Abs. 2 lit. b) zu vergüten ist, wenn er nachweist, daß innerhalb eines bestimmten Zeitraumes Waren des freien Verkehrs aus dem Zollgebiet ausgeführt worden sind, für deren Herstellung die verzollten Waren oder diesen gleichartige Waren (§ 1 Abs. 1 Z 2 des Wertzollgesetzes 1980, BGBl. Nr. 221) verwendet wurden, die er beigestellt hat."
31. Der § 45 Abs. 4 lautet
„(4) Für die Erteilung der Bewilligung sind die Zollämter erster Klasse zuständig. Das Zollamt hat zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 89 Abs. 1 Stellungnahmen der in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesminister oder gesetzlichen Interessenvertretungen einzuholen, wenn das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht amtsbekannt ist."
32. Der § 46 Abs. 1 erster Satz lautet
„Jede Ware, die über die Zollgrenze eintritt, mit Ausnahme der im § 49 Abs. 1 Z 1 genannten Waren, wird zollhängig und unterliegt dem Zollverfahren."
33. Im § 46 Abs. 4 wird der Punkt am Schluß der lit. g durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. h und i angefügt
,,h) durch die Aufnahme der Ware in die Aufzeichnungen im Fall einer Befreiung von der Stellungspflicht nach § 52 a Abs. 2; i) durch die Wegbringung einer nach § 49 von der Stellungspflicht ausgenommenen zollhängigen Ware vom Amtsplatz des Zollamtes oder einer nach § 70 letzter Satz von der Stellungspflicht ausgenommenen Ware vom Ort des Übertritts über die Zollgrenze."
34. Der § 47 lautet
„Arten und Durchführung des Zollverfahrens
§ 47. (1) Waren können nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nachstehenden Arten des Zollverfahrens unterzogen werden
1. der Verbringung in den freien Verkehr oder aus dem freien Verkehr in das Zollausland;
2. dem Vormerkverkehr;
3. dem gebundenen Verkehr (Zollager, Umwandlung oder Anweisung).
(2) Abfertigung im Sinn dieses Bundesgesetzes ist die Gesamtheit der Amtshandlungen des Zollamtes zur Durchführung des Zollverfahrens."
35. Der § 48 Abs. 3 wird aufgehoben.
36. Die §§ 49 und 50 lauten
„Ausnahmen von der Stellungspflicht
§ 49. (1) Von der Stellungspflicht nach § 48 sind die nachstehend bezeichneten Waren befreit, wenn die Sendung keine anderen Waren enthält und die Waren keiner Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkung oder Kennzeichnungsvorschrift, einschließlich der Punzierung, unterliegen
1. in Leitungen beförderte elektrische Energie sowie in Leitungen befördertes Wasser;
2. nach § 30 lit. c, e, f und k zollfreie Waren;
3. Särge mit Leichen und Urnen mit der Asche verbrannter Leichen (§ 30 lit. i);
4. nach § 32 zollfreie Waren;
5. nach § 35 Abs. 1 lit. a, b, c und e, erster Halbsatz, zollfreie Waren;
6. im Reiseverkehr oder kleinen Grenzverkehr mitgeführte Waren sowie voraus- oder nachgesandtes Reisegut, sofern sie frei von Zöllen und sonstigen Eingangs- oder Ausgangsabgaben zu belassen sind;
7. Beförderungsmittel, die nach diesem Bundesgesetz oder nach auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen als vorgemerkt gelten, sofern nicht das Zollamt zur Vollziehung anderer Rechtsvorschriften einzuschreiten hat;
8. andere Waren, sofern der Wert der Sendung in der Einfuhr 250 S, in der Ausfuhr 5000 S nicht übersteigt, wobei diese Stellungsbefreiung bei der Einfuhr im Reiseverkehr und im kleinen Grenzverkehr nicht in Anspruch genommen werden kann und Monopolgegenstände ausgenommen sind.
(2) Die Befreiung von der Stellungspflicht in der Ausfuhr nach Abs. 1 Z 8 gilt nicht für ausfuhrzollpflichtige oder austrittsnachweispflichtige Waren.
(3) Von der Stellungspflicht sind weiters alle Waren befreit, die zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen über die Zollgrenze verbracht werden; bei der Hilfeleistung verbrauchte oder zerstörte Waren bleiben zollfrei.
(4) Weitergehende Befreiungen von der Stellungspflicht im Postverkehr bleiben unberührt.
(5) Von der Stellungspflicht befreite Waren können zur Feststellung, ob die für die Befreiung geltenden Voraussetzungen erfüllt sind, gleichfalls einer Beschau unterzogen werden; der § 56 Abs. 4 bis 9 gilt auch in diesen Fällen.
Parteifähigkeit von Personenvereinigungen
§ 50. Mehrere Personen können durch gemeinsame Abgabe einer Anmeldung oder eines sonstigen Anbringens im betreffenden Verfahren gemeinsam als Partei auftreten; kommt es in diesem Verfahren zum Entstehen einer Zollschuld, so sind sie hinsichtlich dieser Schuld Gesamtschuldner. Sie haben einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen und ausreichende gemeinsame Aufzeichnungen über die den Gegenstand des betreffenden Verfahrens bildenden Vorgänge zu führen. Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind den Personen gleichgestellt."
37. Der § 52 Abs. 9 wird aufgehoben.
38. Der § 52 a Abs. 2 lautet
„(2) Die Zollämter erster Klasse können zur Vereinfachung des Verfahrens auf Antrag für die Einfuhr den Empfängern, für die Ausfuhr den Versendern von Waren, sofern sie kaufmännische Bücher ordnungsgemäß führen, ihr bisheriges Verhalten Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und gegebenenfalls die Einbringung des Zolls nicht gefährdet erscheint, bewilligen, Waren ohne Stellung einem bestimmten Zollverfahren zuzuführen und für sie Sammelanmeldungen abzugeben. Der Begünstigte unterliegt der besonderen Zollaufsicht. Er hat in dem Zeitpunkt, in dem die Waren zu stellen wären, das Vorliegen der Bewilligung nachzuweisen und die Waren nach Übernahme unverzüglich in seine Aufzeichnungen im Sinn des § 26 Abs. 2 aufzunehmen. Auf Anordnung des Zollamtes hat er die Waren einem Zollamt zur Beschau vorzuführen. Der Zollbemessung ist jener Zollsatz zugrunde zu legen, der im Zeitpunkt gegolten hat, in dem die Waren zu stellen gewesen wären."
39. Der § 52 a Abs. 4 lautet
„(4) Binnen zwei Wochen nach Ablauf des in der Bewilligung festgesetzten Zeitraumes hat der Begünstigte die Sammelanmeldung über die in diesem Zeitraum eingeführten oder ausgeführten Waren abzugeben, darin den auf die Waren entfallenden Zoll zu berechnen und den berechneten Zoll zu entrichten. Ebenso hat er Zölle, die im Rahmen der unter Befreiung von der Stellungspflicht durchgeführten Verfahren nach § 43 oder § 45 zu vergüten sind, selbst zu berechnen. Der Sammelanmeldung sind alle für die Abfertigung sonst notwendigen Unterlagen, in den Fällen einer Bewilligung nach Abs. 1 jedoch nicht die dort genannten Bewilligungen oder Bescheinigungen, anzuschließen. Ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung ist nicht zu erlassen, wenn der Begünstigte von sich aus die Unrichtigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung spätestens anläßlich der darauffolgenden Sammelanmeldung berücksichtigt."
40. Der § 52 b lautet
„Unvollständige Anmeldung
§ 52 b. (1) Zur Erleichterung und Beschleunigung des Warenverkehrs kann das Zollamt die Abfertigung von Waren auf Grund einer unvollständigen Anmeldung vornehmen, wenn weder ein Zoll noch eine Sicherheit vor der Ausfolgung der Waren bar zu entrichten ist und dem Anmelder im Hinblick auf die Umstände des Falles nicht zugemutet werden kann, die schriftliche Anmeldung bereits vor der Durchführung der Abfertigung vollständig abzugeben.
(2) In der unvollständigen Anmeldung ist, sofern nicht die Verzollung beantragt wird, das beantragte Verfahren zu bezeichnen und der Anmelder anzugeben; im übrigen hat sie soweit Aufschluß über Versender, Empfänger, Menge, Art und Beschaffenheit sowie Ursprung und Herkunft der Waren zu geben, daß das Zollamt auf dieser Grundlage die Abfertigung vornehmen kann. Das Zollamt hat die Verwendung des nach § 53 bestimmten Vordrucks zu verlangen, wenn die Angaben in den vorgelegten Unterlagen unübersichtlich oder nicht ausreichend sind. Der § 52 Abs. 2 letzter Satz gilt auch für unvollständige Anmeldungen. Die Abgabe einer solchen Anmeldung hat dieselben Rechtsfolgen nach diesem Bundesgesetz wie die Abgabe einer vollständigen Anmeldung.
(3) Die vollständige Anmeldung ist spätestens am dritten auf die Ausfolgung der Waren folgenden Arbeitstag nachzureichen."
41. Die §§ 54 und 55 lauten
„Automationsunterstützter Datenaustausch
§ 54. (1) Nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen können Anmeldungen und sonstige Anbringen an Zollbehörden durch automationsunterstützte Übermittlung von Datensätzen (Nachrichten) abgegeben und zollamtliche Bestätigungen und sonstige Erledigungen der Zollbehörden auf demselben Weg erlassen und bekanntgegeben werden (Datenaustausch).
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Anordnung von dem Stand der Datentechnik entsprechenden Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit und des Schutzes der Daten mit Verordnung zu bestimmen,
a) für welche Arten von Anbringen und Erledigungen der Datenaustausch zulässig ist und welche Arten des Datenaustausches (Datenübertragung, Übergabe von Datenträgern) für welche Arten von Anbringen und Erledigungen zu verwenden sind;
b) wann im Datenaustausch im Hinblick auf die angewendete Art des Datenaustausches ein Anbringen als eingebracht zu gelten hat.
(3) Die Übermittlung von Anmeldungen und von sonstigen Anbringen im Datenaustausch bedarf einer Bewilligung. Für die Bewilligung ist das Hauptzollamt jener Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn das bisherige Verhalten des Antragstellers Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und das von ihm angewendete automationsunterstützte Verfahren die Richtigkeit der Übermittlung und der Wiedergabe der Daten gewährleistet. Der Begünstigte unterliegt der besonderen Zollaufsicht, auch wenn sich dies nicht schon aus § 26 ergibt. Die Bewilligung hat insbesondere zu enthalten
a) welche Anmeldungen und sonstigen Anbringen Gegenstand des Datenaustausches sein können;
b) Form und Inhalt der Anmeldungen und sonstigen Anbringen, wobei Abweichungen von der nach § 53 erlassenen Verordnung zulässig sind, soweit sich dies aus der angewendeten Art der Datenübertragung ergibt;
c) die den Erfordernissen des bewilligten Datenaustausches entsprechende Abwicklung des Zollverfahrens über ein Zollamt oder auch über mehrere Zollämter im selben Fall;
d) ob und inwieweit Unterlagen zum Anbringen im Weg eines automationsunterstützten Datenaustausches oder auf andere Weise mit dem Anbringen oder gesondert erfaßt und mit dem Anbringen verknüpft werden, welche anderen Unterlagen vom Anmelder oder vom Teilnehmer aufzubewahren sind und welche Unterlagen der Zollbehörde im Original oder in Kopie vorzulegen sind;
e) ob nur eigene Anbringen oder auch solche, für die der Teilnehmer als Bevollmächtigter tätig wird, oder für die er bloß seine technischen Anlagen für den Datenaustausch zur Verfügung stellt, im Datenaustausch übermittelt werden können, und wie in den beiden letztgenannten Fällen die zollamtliche Bestätigung oder sonstige Erledigung bekanntzugeben ist.
(4) Anmeldungen und sonstige Anbringen im Datenaustausch bedürfen nicht der eigenhändigen Unterschrift, müssen jedoch eine Angabe darüber enthalten, wer sie abgefaßt hat. Im Datenaustausch können Anmeldungen auch schon vor der Stellung der Waren abgegeben werden, sind jedoch bei der Stellung zu bestätigen; solche Anmeldungen gelten als zurückgezogen, wenn sie nicht spätestens am dritten auf die Abgabe folgenden Tag bestätigt werden oder wenn vor der Bestätigung eine Änderung der für die Abfertigung maßgebenden
Rechtsvorschriften eintritt. Nach Maßgabe der Bewilligung nach Abs. 3 haben Teilnehmer am Datenaustausch Anmeldungen, die sie zunächst nicht im Datenaustausch abgegeben haben, für die Durchführung des weiteren Zollverfahrens im Datenaustausch zu wiederholen. Soweit in der Anmeldung Zölle vom Anmelder selbst zu berechnen sind, kann dies nach Maßgabe privatrechtlicher Vereinbarungen auch durch eine Dienstleistung des Bundesrechenamtes auf Grund der vom Anmelder übermittelten Daten erfolgen.
(5) Die Daten der im Datenaustausch bekanntgegebenen Erledigungen dürfen ohne Zustimmung des Zollamtes nicht verändert werden. Durch den Teilnehmer am Datenaustausch hergestellte Ausdrucke solcher Erledigungen gelten als vom Zollamt ausgestellte schriftliche Ausfertigungen der Erledigung (öffentliche Urkunde).
(6) Wenn die übermittelten Daten wiederholt automationsunterstützt nicht ausgewertet werden können oder diese Daten mit den ausgedruckten Daten nicht übereinstimmen, ist dies dem Teilnehmer am Datenaustausch unverzüglich mitzuteilen. Vom Zeitpunkt dieser Mitteilungen an kann die Bewilligung nach Abs. 3 nicht angewendet werden. Der Teilnehmer hat unverzüglich Maßnahmen zur Behebung des Mangels zu setzen. Ist der Mangel innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung nicht behoben, so erlischt die Bewilligung. Das Erlöschen der Bewilligung ist vom Zollamt auf Antrag mit Bescheid festzustellen. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 dritter Satz nicht mehr gegeben sind, die Bewilligung mißbräuchlich ausgenützt oder den auf Grund der besonderen Zollaufsicht ergangenen Anordnungen nicht entsprochen wird.
Zusammenfassende Anmeldungen
§ 55. (1) Der Anmelder ist befugt, Waren von mehreren Versendern und für mehrere Empfänger in einer Anmeldung zusammenzufassen, wenn
1. der Wert der von einem Versender stammenden und für einen Empfänger bestimmten Waren (Teilsendung) 5000 S nicht übersteigt und der Empfänger nicht Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972 ist oder auf die Umsätze des Empfängers der § 22 des Umsatzsteuergesetzes 1972 Anwendung findet,
2. die Teilsendungen keinen Verboten oder Beschränkungen hinsichtlich der Einfuhr oder Ausfuhr unterliegen und
3. die für die Ermittlung des Zollwertes maßgebenden Umstände bei allen Teilsendungen dieselben sind.
(2) In den Fällen des Abs. 1 ist vom Zollamt eine gemeinsame zollamtliche Bestätigung auszustellen und der Zoll in dieser insgesamt auszuweisen.
(3) Der § 9 Abs. 6 gilt auch für die Anpassung der Wertgrenze nach Abs. 1 Z 1."
42. Der § 57 lautet
„§ 57. Wenn die Beschau nach § 56 Abs. 8 auf Stichproben beschränkt oder sonstige Ermittlungen der Masse, der Menge, des Ursprungs oder der Art und Beschaffenheit der angemeldeten Waren nur für Teilmengen vorgenommen wurden, gilt das Ergebnis der Beschau oder der sonstigen Ermittlungen für die Gesamtheit der angemeldeten Waren. Auf Verlangen des Anmelders sind jedoch weitere Waren zu beschauen, wenn er geltend macht, daß die Ergebnisse der stichprobenweisen Beschau auf den Rest der Waren nicht zutreffen."
43. Der § 59 lautet
„Zollamtliche Bestätigung
§ 59. (1) Nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen hat das Zollamt über die Durchführung der beantragten Abfertigung (§ 47 Abs. 2) sowie auch über die Zurückweisung oder Zurückziehung der Anmeldung eine zollamtliche Bestätigung zu erteilen. Die zollamtliche Bestätigung ist im Fall schriftlicher Anmeldung auf einer Ausfertigung der Anmeldung auszufertigen. Bei mündlicher Anmeldung (§ 52 Abs. 3) kann sie auf einer der vorgelegten Unterlagen ausgefertigt werden. Der Inhalt der Anmeldung oder der Unterlagen wird damit, sofern von ihm nicht abgewichen wird, zum Bestandteil der zollamtlichen Bestätigung. Bei der Freischreibung (§ 61 Abs. 3) im Reiseverkehr oder kleinen Grenzverkehr bedarf es keiner zollamtlichen Bestätigung. Über Teile des Inhalts der zollamtlichen Bestätigung sind getrennte Papiere auszufertigen, wenn dies wegen des Einsatzes der automationsunterstützten Datenverarbeitung oder wegen der Gestaltung von durch völkerrechtliche Vereinbarung festgelegten Vordrucken erforderlich ist; diese Papiere sind Bestandteil der zollamtlichen Bestätigung. Die Abfertigung ist außerdem auf den vorgelegten Unterlagen zu vermerken, wenn dies zu einer Vermeidung einer Mehrfachverwendung erforderlich ist.
(2) In der zollamtlichen Bestätigung ist festzuhalten, ob und inwieweit eine Beschau erfolgt ist. Ermittlungsergebnisse des Zollamtes, die von der Anmeldung abweichen, sowie von den Anträgen in der Anmeldung abweichende Entscheidungen sind in der zollamtlichen Bestätigung festzuhalten; die betreffenden Angaben der Anmeldung können kenntlich gemacht werden, müssen aber sichtbar bleiben. Im übrigen gilt der Inhalt der Anmeldung als Teil der zollamtlichen Bestätigung. Die zollamtliche Bestätigung hat auch die Festsetzung des Zolls oder einer im Einzelfall zu leistenden Sicherheit zu enthalten. Wo keine schriftliche Anmeldung vorliegt, kann sich die zollamtliche Bestätigung auf die
Bestätigung, daß das Zollverfahren durchgeführt wurde, und auf die Quittierung des entrichteten Betrages beschränken.
(3) Sofern ein Zoll bar zu entrichten (§ 176 Abs. 2) oder Sicherheit (§ 60) zu leisten ist, dürfen die Waren erst nach der Entrichtung des Zolls oder der Leistung der Sicherheit ausgefolgt werden; dies gilt nicht in den Fällen des § 73 Abs. 1 letzter Satz.
(4) Mit zollamtlicher Bestätigung können auch die nach diesem Bundesgesetz zu erhebenden Kosten (§§ 184 bis 191) sowie die von den Zollämtern bei der Zollabfertigung zu erhebenden sonstigen Abgaben, die keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben sind, festgesetzt werden, wenn dies zur Vereinfachung des Verfahrens zweckmäßig ist. Die zollamtliche Bestätigung ersetzt den nach den betreffenden Abgabenvorschriften ansonsten zu erlassenden Bescheid. Für die Erhebung dieser Abgaben und Kosten gelten die §§ 174 bis 176 und 179 bis 183 sinngemäß.
(5) Zollamtliche Bestätigungen gelten als Bescheide. Mit der Zustellung an den Anmelder gelten sie auch als dem Empfänger zugestellt, wenn dieser in der zollamtlichen Bestätigung als Empfänger genannt ist. Auf Antrag des als Empfänger Genannten ist mit Bescheid festzustellen, ob die Nennung zu Recht erfolgt und die zollamtliche Bestätigung demgemäß für ihn wirksam geworden ist. Wenn der Anmelder nachweist, daß ein anderer der Empfänger ist, ist dies ebenfalls mit Bescheid festzustellen; diese Feststellung ist auch dem Empfänger zuzustellen und hat dieselbe Wirkung wie die Nennung des Empfängers in der schriftlichen Anmeldung.
(6) Zollamtliche Bestätigungen können auch durch Ausfolgung bei einem Zollamt oder beim Bundesrechenamt zugestellt werden. Im Fall der Ausfolgung beim Zollamt kann eine Empfangsbestätigung unterbleiben, wenn das Datum der Ausfertigung gleich dem der Ausfolgung ist."
44. Der § 60 Abs. 1 lit. a lautet
,,a) durch Erlag eines Geldbetrages nach den für die Einhebung von Zöllen geltenden Rechtsvorschriften;"
45. Der § 60 Abs. 4 lautet
„(4) Für eine Mehrzahl von Einzelfällen in einem oder mehreren Zollverfahren eines oder mehrerer zur Sicherheitsleistung Verpflichteter kann die Sicherheit mit einem Gesamtbetrag geleistet werden, und zwar auch für künftige Forderungen gegen noch nicht bekannte Zollschuldner oder Ersatzpflichtige. Der Gesamtbetrag ist unter Bedachtnahme auf die zu erwartende Zollbelastung und auf das Einbringungsrisiko zu bestimmen. Soweit die Sicherheit in einem Verfahren zu leisten ist, für das eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist, ist der Gesamtbetrag in dieser Bewilligung zu bestimmen. Andernfalls ist der Gesamtbetrag auf Antrag vom Hauptzollamt des Bereiches jener Finanzlandesdirektion zu bestimmen, in deren Bereich der zur Sicherheitsleistung Verpflichtete seinen Wohnsitz oder Sitz hat; hat er im Zollgebiet keinen Wohnsitz oder Sitz, so ist das Hauptzollamt zuständig, bei dem der Antrag eingebracht wurde. Bei Sicherheitsleistung für künftige Forderungen gegen noch nicht bekannte Zollschuldner oder Ersatzpflichtige gilt hinsichtlich der Zuständigkeit Abs. 3 letzter Satz. Zum Nachweis der Zulassung einer Gesamtsicherheit sind auf Verlangen eine oder mehrere Bestätigungen auszustellen."
46. Der § 60 Abs. 6 lautet
„(6) Eine nach Abs. 1 geleistete Sicherheit ist vom Zollamt auf Antrag freizugeben, wenn alle Verfahren, für die diese Sicherheit gegolten hat, abgeschlossen sind oder die Sicherheit durch eine andere ersetzt wird, und wenn keine Umstände hervorgekommen sind, die darauf schließen lassen, daß ein Abgabenanspruch entstanden ist. Die Freigabe einer von einer Person, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Zollausland hat, nach Abs. 1 lit. a geleisteten Sicherheit kann auch durch das Zollamt erfolgen, bei dem das Verfahren abgeschlossen wird. Kommen Umstände im Sinn des ersten Satzes nachträglich hervor, so kann die Sicherheit nur noch in Anspruch genommen werden, wenn der Person, die die Sicherheit geleistet hat, oder dem Bürgen oder Garanten innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches vom Zollamt mitgeteilt worden ist, daß solche Umstände hervorgekommen sind. Dasselbe gilt im Fall der Beendigung einer Sicherheit nach Abs. 1 lit. b durch Kündigung oder Befristung mit der Maßgabe, daß die Mitteilung spätestens innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung oder Befristung erfolgen muß. Ist diese Mitteilung erfolgt, so kann die Sicherheit innerhalb von drei Jahren nach dem vorgenannten Zeitpunkt in Anspruch genommen werden."
47. Der § 60 Abs. 8 erster Satz lautet
„Auf Antrag sind andere Personen, Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit und Vermögensmassen von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung zu befreien, wenn sie ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommen und keine Umstände bekannt sind, die auf Zahlungsschwierigkeiten oder sonstige Gefährdungen der Einbringlichkeit hinweisen."
48. Der § 61 Abs. 5 lautet
„(5) Unbeschadet der Befugnis des Zollamtes, bei Abfertigung auf dem Amtsplatz im Einzelfall zur Vereinfachung des Verfahrens mündliche Anmeldung zuzulassen, wenn nach den Umständen des Falles die Abgabe einer schriftlichen Anmeldung nicht zumutbar ist und der Abfertigungsdienst nicht
beeinträchtigt wird, ist mündliche Anmeldung allgemein zugelassen für Waren, die
a) nicht zum Handel bestimmt sind;
b) im Weg der Postverzollung (§ 157) abgefertigt werden;
c) im Sinn des Abs. 3 freizuschreiben sind;
d) im Reiseverkehr eingeführt werden und zum Handel bestimmt sind, sofern ihr Wert 25000 S nicht überschreitet."
49. Im § 63 treten die nachstehenden Abs. 2 bis 4 an die Stelle der Abs. 2 bis 8
„(2) Den nach Abs. 1 vorabgefertigten Waren sind Waren gleichgestellt, die mit einer von einem zugelassenen Versender (§ 123 Abs. 1) ausgefertigten Anmeldung zur Ausfuhr versendet werden.
(3) Der § 62 Abs. 2 bis 4 gilt auch bei vorabgefertigten Waren.
(4) Vorabgefertigte Waren sind einem Anweisungsverfahren zu unterziehen, wenn eine diesbezügliche Anmeldung abgegeben wird und die Voraussetzungen für dieses Verfahren gegeben sind. Wenn verschiedene Sendungen vorabgefertigter Waren in einer Sammelladung ausgeführt werden sollen, ist die Sammelladung dem Anweisungsverfahren zu unterziehen. Wenn vorabgefertigte Waren im Eisenbahnverkehr ausgeführt werden, gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren, BGBl. Nr. 632/1987, in der jeweils geltenden Fassung."
50. Im § 65 werden die Worte „oder im Zwischenauslandsverkehr" aufgehoben.
51. Der § 66 lautet
„Grundsätzliche Bestimmungen
§ 66. (1.) Für zollpflichtige ausländische Waren, die außerhalb des gebundenen Verkehrs zu einem bestimmten Zweck vorübergehend in das Zollgebiet eingebracht werden, ist bei der Einbringung nach Maßgabe der für den Eingangsvormerkverkehr geltenden Bestimmungen Befreiung von Einfuhrzöllen und bei der Rückbringung, vorbehaltlich des § 79 Abs. 3, Befreiung von Ausfuhrzöllen zu gewähren.
(2) Für Waren des inländischen freien Verkehrs, die zu einem bestimmten Zweck vorübergehend in das Zollausland verbracht werden, ist bei der Ausfuhr nach Maßgabe der für den Ausgangsvormerkverkehr geltenden Bestimmungen Befreiung von Ausfuhrzöllen und bei der Rückbringung vollständige oder teilweise Befreiung von Einfuhrzöllen zu gewähren; nach Maßgabe des § 89 Abs. 5 gilt dies auch für Waren des aktiven Veredlungsverkehrs.
(3) Vormerknehmer (Begünstigter) ist im Eingangsvormerkverkehr der in der Anmeldung angegebene Empfänger, im Ausgangsvormerkverkehr der in der Anmeldung angegebene Versender. Er hat die Waren dem Vormerkzweck selbst zuzuführen oder durch einen anderen zuführen zu lassen.
(4) Das Zollamt ist unbeschadet des § 74 befugt, Maßnahmen zu setzen, um sicherzustellen, daß eine vorgemerkte Ware nicht einem anderen als dem zugelassenen Zweck zugeführt wird.
(5) Der Vormerkverkehr wird, sofern nicht eine Ausübungsbewilligung vorgesehen ist, durch die Ausstellung der zollamtlichen Bestätigung (Vormerkschein) bewilligt. Ein Vormerkschein ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, die Begünstigung mißbräuchlich ausgenützt oder den in Ausübung der besonderen Zollaufsicht ergangenen Anordnungen nicht entsprochen wird."
52. Im § 67 lautet der Abs. 1 wie folgt und werden die Abs. 2 und 3 aufgehoben
„(1) Der Eingangsvormerkverkehr und der Ausgangsvormerkverkehr sind zulässig für
a) Tiere zur Arbeit, Weide, Fütterung, Zucht oder tierärztlichen Behandlung;
b) Waren zur vorübergehenden Verwendung, und zwar
1. zum Gebrauch durch Reisende,
2. als Muster, zur Ansicht, zur Vorführung oder zur Messe oder Ausstellung,
3. zum Ungewissen Verkauf,
4. als Beförderungsmittel, im Fall des Eingangsvormerkverkehrs nach Maßgabe der §§ 93 und 95,
5. als Umschließungen oder Verpackungsmittel,
6. zu Zwecken, für die in völkerrechtlichen Vereinbarungen die vorübergehende zollfreie Einfuhr von Waren vorgesehen ist,
7. zu anderen Zwecken;
c) Waren zur Veredlung, einschließlich der Ausbesserung (aktiver oder passiver Veredlungsverkehr) ;
d) Waren zur Lagerung, im Fall des Eingangsvormerkverkehrs nach Maßgabe des § 96 in offenen Lagern auf Vormerkrechnung."
53. Der § 68 Abs. 1 bis 3 lautet
„(1) Im Eingangsvormerkverkehr bedarf es in den Fällen des § 67 Abs. 1 lit. b Z 7, lit. c und lit. d, im Ausgangsvormerkverkehr in den Fällen des § 67 Abs. 1 lit. c und lit. d einer Ausübungsbewilligung. Zur Erteilung der Ausübungsbewilligungen sind die Zollämter erster Klasse zuständig. Die Zollämter haben zur Beurteilung der wirtschaftlichen Voraussetzungen (Abs. 5 erster Satz) Stellungnahmen der in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesminister oder gesetzlichen Interessenvertretungen einzu-
holen, wenn das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht amtsbekannt ist.
(2) Im Eingangsvormerkverkehr bedarf es abweichend von Abs. 1 keiner Ausübungsbewilligung, wenn
1. in den Fällen des § 67 Abs. 1 lit. b Z 7 eine Bescheinigung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft vorgelegt wird, aus der hervorgeht, daß die Voraussetzungen des Abs. 5 erster Satz gegeben sind,
2. in den Fällen des § 67 Abs. 1 lit. c die Veredlung bloß in einer Ausbesserung besteht und kein Abrechnungsschlüssel (§ 91) festzustellen ist.
(3) Im Ausgangsvormerkverkehr zur Veredlung nach § 67 Abs. 1 lit. c bedarf es abweichend von Abs. 1 keiner Ausübungsbewilligung, wenn die Veredlung bloß in einer Ausbesserung besteht, kein Abrechnungsschlüssel (§ 91) festzustellen ist und
1. die Waren nicht zum Handel bestimmt sind, es sei denn, daß der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, sofern es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184, für die Erteilung der Einfuhrbewilligung oder Ausfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister zur Abwendung erheblicher Nachteile für einen inländischen Wirtschaftszweig mit Verordnung bestimmt, daß für bestimmte nicht zum Handel bestimmte Waren bei bestimmten Ausbesserungen eine Ausübungsbewilligung erforderlich ist, oder
2. der durch die Ausbesserung beseitigte Schaden erst nach der Ausfuhr im Zollausland entstanden oder zutage getreten ist oder
3. eine Bescheinigung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft vorgelegt wird, aus der hervorgeht, daß die Voraussetzungen des Abs. 5 erster Satz und des § 90 Abs. 1 gegeben sind."
54. Der § 68 Abs. 5 lautet
„(5) Eine Ausübungsbewilligung ist nur zu erteilen, wenn der Vormerkverkehr im Interesse der österreichischen Wirtschaft gelegen ist. Überdies muß der Antragsteller Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bieten. Abgesehen von den Fällen des Widerrufs nach Abs. 4 erlischt die Ausübungsbewilligung durch Verzicht seitens des Begünstigten."
55. An die Stelle der §§ 69 bis 71 treten folgende Bestimmungen
„Vereinfachungsmaßnahmen
§ 69. (1) Im Eingang oder Ausgang zur vorübergehenden Verwendung vorgemerkte Waren
können innerhalb der Rückbringungsfrist auch wiederholt ausgeführt und eingeführt werden.
(2) Das Zollamt kann zur Vereinfachung des Verfahrens den Eingangsvormerkverkehr zur vorübergehenden Verwendung im Reiseverkehr und für Zubehör und Betriebsmittel für Beförderungsmittel ohne Überwachung der Rückbringungsfrist und ohne Durchführung einer Zollabrechnung (§ 80) zulassen. In diesem Fall ist Sicherheit nach § 60 Abs. 1 lit. a zu leisten, deren Rückzahlung bei sonstigem Verlust des Anspruchs nur bis zum Ablauf des auf die Sicherheitsleistung folgenden Kalenderjahres beantragt werden kann.
§ 70. Im Vormerkverkehr nach § 67 Abs. 1 lit. a und im Vormerkverkehr zur vorübergehenden Verwendung (§ 67 Abs. 1 lit. b) von Waren im kleinen Grenzverkehr (§ 14) kann die Zollstelle zur Vereinfachung des Verfahrens über den § 73 Abs. 3 hinaus mündliche Anmeldung zulassen und den Fall formlos überwachen, wenn die Rückbringung über dieselbe Zollstelle erfolgt. Überdies kann in diesen Fällen zur Vereinfachung des Verfahrens zugelassen werden, daß die Waren auf Grund der abgegebenen Anmeldung ohne Stellung bei einer Zollstelle über die Zollgrenze gebracht werden.
§ 71. Für den Eingangsvormerkverkehr zur vorübergehenden Verwendung bei im Zollgebiet abgehaltenen Messen, Ausstellungen oder Wettbewerben kann das Zollamt dem Veranstalter zur Vereinfachung des Verfahrens auf Antrag bewilligen, daß an die Stelle der schriftlichen Anmeldung ein vom Veranstalter ausgefertigtes Papier tritt oder daß der Veranstalter selbst die Erfassung der zur vorübergehenden Verwendung eingebrachten Waren übernimmt. Im letzteren Fall sind die Waren dem Zollamt auf Verlangen zur Abfertigung zu stellen, gelten die Waren im übrigen als zum Eingangsvormerkverkehr abgefertigt und haftet der Veranstalter, wenn er nicht selbst Vormerknehmer ist, für den auf die Waren entfallenden Zoll."
56. Dem § 73 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Ist der Anmelder nicht selbst Vormerknehmer, so gilt er als dessen Bevollmächtigter und hat eine Sicherheit nach § 60 Abs. 1 lit. a entsprechend den für den Anmelder geltenden Bestimmungen über die Entrichtung von Zöllen zu leisten; bis zur Leistung haftet der Anmelder für den Zollbetrag (§ 7 BAO)."
57. Der § 73 Abs. 3 und 4 lautet
„(3) Mündliche Anmeldung ist jedoch in den im § 61 Abs. 5 lit a, b und d bezeichneten Fällen sowie im Reiseverkehr und für Beförderungsmittel und deren Zubehör und Betriebsmittel zulässig.
(4) Zur nachträglichen Einbeziehung nach § 68 Abs. 7 hat der Antragsteller auf Verlangen des Zollamtes eine schriftliche Anmeldung für die Abfertigung zum Vormerkverkehr abzugeben. Eine
solche Einbeziehung ist auch zulässig, wenn der Vormerkverkehr keiner Ausübungsbewilligung bedarf."
58. Der § 78 lautet
„Ausnahmen von der Verzinsung
§ 78. (1) Die Verzinsung nach § 77 entfällt, wenn der Zoll nach § 91 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes oder nach § 10 Abs. 1 Z 1 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988 zu erheben ist oder die Zinsen 100 S nicht übersteigen würden.
(2) Die Einfuhrumsatzsteuer ist insoweit nicht zu verzinsen, als für diese Abgabe der Vorsteuerabzug nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften zulässig ist."
59. Der § 79 Abs. 3 lautet
„(3) Wurden den vorgemerkten Waren inländische Zutaten, die als solche ausfuhrzollpflichtig sind, hinzugefügt, so ist der Ausfuhrzoll nach Maßgabe der Menge, Art und Beschaffenheit und des Wertes zu erheben, die die Zutaten hatten, als sie mit den vorgemerkten Waren in endgültige Verbindung gebracht wurden."
60. Der § 80 Abs. 4, der § 81, der § 83 Abs. 2 zweiter Satz sowie die §§ 84 bis 88 werden aufgehoben.
61. Der § 89 Abs. 3 bis 5 lautet
„(3) In einem aktiven Veredlungsverkehr bereits veredelte Waren können mit Bewilligung des Zollamtes an andere Inhaber einer Ausübungsbewilligung für den aktiven Veredlungsverkehr oder an mehrere solche nacheinander zur weiteren Veredlung und allfälligen Rückbringung des Enderzeugnisses weitergegeben werden (fortgesetzter Veredlungsverkehr).
(4) Im fortgesetzten Veredlungsverkehr sind die Waren bei Weitergabe neuerlich vorzumerken, wobei die Beschaffenheit, die Menge, der Wert und der Zollsatz der unveredelten Ware im ersten Vormerkverkehr maßgebend ist.
(5) Waren eines aktiven Veredlungsverkehrs können zu ergänzenden Veredlungsvorgängen außerhalb des Zollgebietes einem passiven Veredlungsverkehr unterzogen werden. Wenn für die in einem solchen passiven Veredlungsverkehr rückgebrachten Waren die Zollschuld unbedingt wird, ist sie nach Maßgabe der Zollschuld im aktiven Veredlungsverkehr zuzüglich eines nach Maßgabe der Bestimmungen über den passiven Veredlungsverkehr zu erhebenden Zolls zu bemessen."
62. Der § 90 lautet
„Passiver Veredlungsverkehr
§ 90. (1) Der Ausgangsvormerkverkehr zur Veredlung (passiver Veredlungsverkehr) ist zulässig, wenn die Veredlung im Zollgebiet nicht, nicht in
genügendem Umfang, nicht zeitgerecht, nicht in der entsprechenden Güte oder nur mit unverhältnismäßig höheren Kosten vorgenommen werden kann; könnte durch die Bewilligung eine Benachteiligung inländischer Wirtschaftszweige eintreten, so ist der passive Veredlungsverkehr nur zu bewilligen, wenn die zu erwartenden Vorteile die Nachteile überwiegen.
(2) Bei der Rückbringung der veredelten Ware ist ein ermäßigter Zoll zu erheben, wenn
1. das für die Veredlung zu zahlende Entgelt, in Ermangelung eines solchen die durch die Veredlung eingetretene Wertsteigerung, den Wert der bei der Veredlung eingesetzten vorgemerkten Waren übersteigt, oder
2. dies im Einzelfall angeordnet wurde, weil
a) die vorzumerkenden Waren ausländischen oder ungeklärten Ursprungs sind, es sei denn, der Wert dieser Waren übersteigt nicht 20 vH des Gesamtwertes der bei der Veredlung eingesetzten vorgemerkten Waren, oder
b) die Zulassung eines zollfreien passiven Veredlungsverkehrs nach dem Ergebnis der Ermittlungen im Einzelfall zu einer Beeinträchtigung wesentlicher Interessen der österreichischen Wirtschaft führen würde.
(3) Der ermäßigte Zoll nach Abs. 2 ist nach Maßgabe der Art und Beschaffenheit der veredelten Ware (§ 7) von einem Zollwert zu bemessen, für dessen Ermittlung das für die Veredlung zu zahlende Entgelt, in Ermangelung eines solchen die durch die Veredlung eingetretene Wertsteigerung, heranzuziehen ist, wenn in den zolltarifarischen Bestimmungen ein Wertzollsatz vorgesehen ist.
(4) Durch die Anwendung des Abs. 3 darf ein aus der Anwendung eines Höchstzollsatzes, der kein Wertzollsatz ist, bezogen auf die volle Bemessungsgrundlage nach der Menge oder Masse der veredelten Ware sich ergebender Zollbetrag nicht überschritten werden.
(5) In anderen als in den im Abs. 3 behandelten Fällen hat der Bundesminister für Finanzen im Einzelfall den anzuwendenden Satz wie folgt zu bestimmen
1. Ist für die veredelte Ware ein anderer als ein Wertzollsatz vorgesehen, so ist dieser nach Maßgabe des Wertes und der wirtschaftlichen Bedeutung der zur Veredlung verwendeten vorgemerkten Ware so zu ermäßigen, daß die im Satz ausgedrückte Schutzfunktion erhalten bleibt.
2. Ist für die veredelte Ware ein Abschöpfungsbetrag oder ein beweglicher Teilbetrag der Ausgleichsabgabe nach dem Zuckergesetz, dem Stärkegesetz oder dem Ausgleichsabgabegesetz vorgesehen, so sind diese soweit zu
ermäßigen, daß der Preisausgleich für die ausländischen Warenanteile nach den Bestimmungen der genannten Bundesgesetze gewahrt bleibt und für den Preisausgleich relevante Warenteile, die den vorgemerkten Waren entsprechen, satzmindernd berücksichtigt werden.
(6) In den Fällen des § 68 Abs. 3 Z 1 und 2 sind die Abs. 2 bis 5 bei der Rückbringung auch ohne Durchführung eines passiven Veredlungsverkehrs anzuwenden.
(7) Der § 89 Abs. 2 gilt auch im passiven Veredlungsverkehr."
63. Der § 93 Abs. 4, 5 und 6 lautet
„(4) Unter mehreren Wohnsitzen einer Person ist als gewöhnlicher Wohnsitz derjenige anzusehen, zu dem sie die stärksten persönlichen Beziehungen hat. Bei Personen, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer familiären Bindungen liegen, gilt der Wohnsitz am Ort ihrer familiären Bindungen (Familienwohnsitz) als gewöhnlicher Wohnsitz, sofern sie regelmäßig und in kurzen Zeitabständen, im allgemeinen wenigstens einmal im Monat, dorthin zurückkehren. Hat eine Person keinen Familienwohnsitz, so gilt als gewöhnlicher Wohnsitz derjenige, an dessen Ort sie während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr und demgemäß gewöhnlich wohnt. Der Aufenthalt zum Besuch einer Universität oder Schule allein führt solange nicht zu einer Änderung des bisherigen gewöhnlichen Wohnsitzes, als dieser Aufenthalt die Dauer von zwei Jahren nicht überschreitet oder in diesem Zeitraum ein anderer gewöhnlicher Wohnsitz begründet wird.
(5) Zur Hintanhaltung eines vorübergehenden Notstandes oder zur Abdeckung eines vorübergehenden Bedarfs oder im Hinblick auf verkehrsrechtliche oder verkehrstechnische Gegebenheiten können die Zollämter erster Klasse den Eingangsvormerkverkehr mit Beförderungsmitteln auch in anderen als den im Abs. 2 genannten Fällen auf Antrag bewilligen, wenn dem weder volkswirtschaftliche noch abgabenpolitische Interessen entgegenstehen. Zur Beurteilung der Voraussetzungen des ersten Satzes sind Stellungnahmen der in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesminister oder gesetzlichen Interessenvertretungen einzuholen, wenn das Vorliegen dieser Gegebenheiten nicht amtsbekannt ist.
(6) Soweit die Voraussetzungen des Abs. 5 für eine Mehrzahl von gleichartigen Fällen gegeben sind, oder die Verwendung ausländischer Beförderungsmittel für die gewerbliche Beförderung von Personen oder Waren zwischen Orten im Zollgebiet verkehrsrechtlich zugelassen ist, kann der Eingangsvormerkverkehr mit Beförderungsmitteln vom Bundesminister für Finanzen allgemein mit Verordnung bewilligt werden."
64. Dem § 93 Abs. 8 wird der folgende Satz angefügt
„Desgleichen kann in den Fällen einer Verordnung nach Abs. 6 die Einbringung von Beförderungsmitteln ohne Ausstellung eines Vormerkscheins und ohne Leistung einer Sicherheit zugelassen werden, wenn dadurch die Zollaufsicht und die Einbringung des Zolls nicht gefährdet werden."
65. Der § 94 wird aufgehoben.
66. Im § 96 werden im Abs. 1 der dritte Satz sowie die Abs. 3 und 4 aufgehoben.
67. Die §§ 98 und 99 lauten
„Lagerbewilligung
§ 98. (1) Zollager sind nach Maßgabe des Abs. 2 zugelassene Lagerräume, Freilagerflächen und Umschlagflächen zur Aufbewahrung oder zum Umschlag zollhängiger Waren. Sie sind öffentliche Zollager oder Zolleigenlager.
(2) Der Betrieb des Zollagers bedarf der Bewilligung (Lagerbewilligung). Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn für den Betrieb des Zollagers ein Bedürfnis des Warenverkehrs oder der Wirtschaft besteht. Außerdem muß der Antragsteller (Lagerverwaltung) Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bieten. Für die Bewilligung sind die Zollämter erster Klasse zuständig. Der Bund ist berechtigt, an den Sitzen der Zollämter zum Zweck der Ausübung der allgemeinen Zollaufsicht öffentliche Zollager zu betreiben.
(3) In der Lagerbewilligung sind zu bestimmen
1. der Standort des Zollagers;
2. bei Zolleigenlagern die zur Lagerung zugelassenen Waren nach Maßgabe des Betriebsgegenstandes der Lagerverwaltung;
3. die Räume und Flächen, die das Zollager bilden;
4. eine Sicherheit (§ 60), wenn dies zur Sicherung der Einbringung des Zolls erforderlich ist;
5. die zur Sicherung der Räume im Sinn des § 99 Abs. 1 notwendigen Maßnahmen sowie diesbezügliche Vereinfachungen im Sinn des § 99 Abs. 2;
6. Vereinfachungen hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe schriftlicher Anmeldungen und der Ausstellung von Niederlagescheinen, soweit dadurch die Zollaufsicht nicht beeinträchtigt wird.
(4) Die Lagerverwaltung unterliegt hinsichtlich des Betriebes des Zollagers der besonderen Zollaufsicht, auch wenn sich dies nicht schon aus § 26 ergibt.
(5) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Begünstigung mißbräuchlich ausgenutzt wird, die für die Bewilligung maßgebenden Gründe wegge-
fallen sind oder den auf Grund der besonderen Zollaufsicht ergangenen Anordnungen nicht entsprochen wird.
(6) Die Lagerbewilligung erlischt durch Verzicht der Lagerverwaltung, durch Ablauf der Geltungsdauer oder durch Widerruf durch die Zollbehörde.
Lagerräume, Verschluß, Ersatzpflicht
§ 99. (1) Die Räume eines Zollagers sind von der Lagerverwaltung unter Verschluß zu halten. Freilagerflächen und Umschlagflächen sind zu diesem Zweck zu umzäunen. Das Zollamt ist befugt, zusätzlich Zollverschlüsse anzubringen. Die Räume des Zollagers und die Umzäunungen müssen zu diesem Zweck nach näherer Anordnung in der Lagerbewilligung so beschaffen sein, daß Waren weder in sie gebracht noch aus ihnen entfernt werden können, ohne den Verschluß zu verletzen oder sonst deutliche Spuren einer Beschädigung zu hinterlassen. Beabsichtigte Änderungen an den Lagerräumen und Umzäunungen sind dem Zollamt anzuzeigen und bedürfen dessen Bewilligung; diese ist zu erteilen, wenn durch die Änderungen die Zollaufsicht nicht beeinträchtigt wird. Drohende oder eingetretene Schäden an den Lagerräumen und Umzäunungen sind dem Zollamt unverzüglich anzuzeigen.
(2) In der Lagerbewilligung kann zur Vereinfachung des Verfahrens auf den Verschluß des Zollagers oder von Teilen des Zollagers verzichtet werden, wenn wegen der Art der Waren oder wegen der Form der Lagerung hiefür kein Bedarf besteht. Weitergehende Erleichterungen nach § 104 bleiben unberührt.
(3) Die Lagerverwaltung ist verpflichtet, Ersatz für den Zoll zu leisten, der auf Lagerwaren entfällt, für die der Nachweis der rechtmäßigen Auslagerung nicht erbracht wird (Ersatzforderung); § 7 BAO gilt sinngemäß."
68. Dem § 103 Abs. 4 wird angefügt
„Die Bewilligung wird, wenn der Antrag in der Anmeldung gestellt wird, durch die Ausfolgung des Niederlagescheines erteilt. Wenn die Einlagerung vom Inhaber einer Lagerbewilligung (Lagerverwaltung) oder mit dessen Zustimmung beantragt wird, gelten die Waren als in das betreffende Zollager eingelagert. Andernfalls gilt der Antragsteller als Lagerverwaltung. Das Zollamt ist befugt, die Waren unter Verschluß zu halten sowie sonstige Maßnahmen zur Sicherung der Nämlichkeit der Waren und der Einbringung des Zolls zu treffen. Die Lagerdauer ist nach den Bedürfnissen des Falles zu beschränken."
69. An die Stelle des § 104 treten nachstehende Bestimmungen und der geltende § 104 erhält die Bezeichnung „§ 105"
„Zollager mit vereinfachtem Verfahren
§ 104. (1) Auf Antrag hat das Zollamt dem Inhaber einer Lagerbewilligung (Lagerverwaltung) Verfahrenserleichterungen nach den Abs. 3 bis 5 zu bewilligen, wenn
1. die Lagerverwaltung selbst und die von ihr im Zollagerverfahren Beschäftigten Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bieten und ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen in bezug auf die im Zollverfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften besitzen;
2. die Aufzeichnungen über die Lagerwaren automationsunterstützt geführt und die Anmeldungen anläßlich der Auslagerung unter Heranziehung der für das Zollagerverfahren gespeicherten Daten automationsunterstützt erstellt werden.
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 gilt als Bewilligung für einen zugelassenen Versender oder zugelassenen Empfänger im Sinn der Anlage II zum Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren, BGBl. Nr. 632/1987, in seiner jeweils geltenden Fassung, und die Lagerverwaltung ist zugelassener Versender und zugelassener Empfänger im Sinn dieses Übereinkommens. Dies gilt auch für andere Arten des Anweisungsverfahrens.
(3) Als zugelassener Versender ist die Lagerverwaltung befugt, innerhalb der Betriebszeiten des Zollagers Waren entsprechend den diesbezüglichen Bestimmungen der Anlage II des im Abs. 2 genannten Übereinkommens dem Anweisungsverfahren zuzuführen; die Betriebszeiten, während der die Lagerverwaltung das Zollager im notwendigen Umfang offen halten darf, sind in der Bewilligung nach Maßgabe der Bedürfnisse des Verkehrs und einer angemessenen Zollüberwachung zu bestimmen. Der zugelassene Versender hat für diese Waren jene Bestätigungen zu erteilen, die sonst von der Abgangsstelle zu erteilen sind, wenn der Abfertigung nichts entgegenstünde; diese Bestätigung ist der von einem Zollamt nach diesem Bundesgesetz erteilten Austrittsbestätigung gleichgestellt. Er hat zur Unterstützung dieser Bestätigung über Aufforderung des Zollamtes Nachweise zu erbringen, daß die Waren im Zollausland einem Zollverfahren zugeführt worden sind. Soweit für solche Waren Ausgangsabgaben zu erheben sind, die nicht bereits vom Versender (Ausführer) entrichtet wurden oder die dieser im Rahmen einer Bewilligung nach § 175 Abs. 4 zu entrichten hat, hat der zugelassene Versender über alle betroffenen Fälle eines Kalendermonats eine Sammelanmeldung zu erstellen, darin diese Abgaben selbst zu berechnen und bis zum 14. des folgenden Monats zu entrichten; die dieser Anmeldung zugrunde gelegten Aufzeichnungen hat er auf Verlangen dem Zollamt vorzulegen; im übrigen gelten die für Sammelanmeldungen nach § 52 a geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch für diese
Sammelanmeldungen. Der Begünstigte ist auch befugt, für andere Hauptverpflichtete Versandscheine in gleicher Weise auszustellen wie jene, für die er selbst Hauptverpflichteter ist; für Mängel im Versandschein haftet er gemeinsam mit dem Hauptverpflichteten nach Maßgabe des § 119 Abs. 3.
(4) Als zugelassener Versender ist die Lagerverwaltung unbeschadet der im Einzelfall nach § 26 ergehenden Anordnungen verpflichtet,
1. Kopien der Rechnungen und der sonst auf die Sendung Bezug habenden Unterlagen aufzubewahren, aus denen der Versender (Ausführer) und die Erfassung der Sendung in den Aufzeichnungen des Versenders (Ausführers) eindeutig hervorgehen;
2. die Begünstigung nur anzuwenden, wenn nicht nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften ein Zollamt zur Prüfung der Ware oder zur Ausstellung einer Urkunde einzuschreiten hat;
3. Sendungen, deren Inhalt von der Bewilligung nicht erfaßt sind oder deren Inhalt zweifelhaft ist, nicht im Rahmen der Bewilligung zu behandeln;
4. sich stichprobenweise vom Inhalt der von ihr zur Besorgung der Ausfuhr übernommenen Sendungen zu überzeugen und sich dabei an Weisungen des Zollamtes zu halten.
(5) Als zugelassener Empfänger ist die Lagerverwaltung unbeschadet der im Einzelfall nach § 26 ergehenden Anordnungen befugt, die bei ihr während der Betriebszeit des Zollagers einlangenden Waren zu übernehmen; sie hat diese Waren auf die Ordnungsmäßigkeit von Zollverschlüssen oder Nämlichkeitszeichen, auf die Einhaltung der für das vorangegangene Zollverfahren sonst geltenden Bestimmungen und auf die Übereinstimmung mit den Unterlagen zu prüfen und sie vorbehaltlich etwa bestehender Befreiungen von der Stellungspflicht unverändert und unverzüglich in das Zollager zu verbringen.
(6) Das Zollamt hat die Bewilligung auf Waren, die nicht aus dem Zollager ausgelagert oder in dieses eingelagert werden, auszudehnen, wenn der Umschlag dieser Waren im betrieblichen Zusammenhang mit dem Zollager steht oder an Umschlagplätzen erfolgt, die eine einfache zollamtliche Überwachung zulassen, und die diese Waren betreffenden Aufzeichnungen gleich denen über die Lagerwaren geführt werden, sofern durch diese Ausdehnung die Zollaufsicht nicht beeinträchtigt wird.
(7) Die Bewilligung nach Abs. 1 erlischt bei Erlöschen der Lagerbewilligung durch Verzicht seitens des Begünstigten und durch Widerruf seitens der Zollbehörde. Der Widerruf ist auszusprechen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr vorliegen oder den auf Grund der besonderen
Zollaufsicht ergangenen Anordnungen nicht entsprochen wird.
(8) Unbeschadet der Möglichkeit eines Widerrufs nach Abs. 7 hat das Zollamt durch Verfügung die Anwendung der Bewilligung nach Abs. 1 ohne vorherigen Vorhalt auszusetzen, wenn die Gründe für einen Widerruf gegeben erscheinen, dieser aber wegen Gefahr im Verzug nicht abgewartet werden kann. Die Verfügung verliert mit Ablauf eines Monats nach ihrer Erlassung ihre Wirksamkeit; diese Frist wird durch jede dem Begünstigten erkennbare Maßnahme in Richtung auf einen Widerruf der Bewilligung unterbrochen.
(9) Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung bestimmte Waren von der Anwendung aller oder einzelner der Vereinfachungen nach Abs. 3 bis 5 auszunehmen, wenn dies wegen gesetzlicher Verbote oder Kontrollen oder wegen der besonderen wirtschaftlichen oder abgabenmäßigen Bedeutung dieser Waren geboten ist."
70. Der § 106 Abs. 4 wird aufgehoben.
71. Der § 108 Abs. 2 lautet
„(2) Andere als die nach Abs. 1 allgemein zugelassenen Behandlungen von Lagerwaren sind zulässig, wenn eine entsprechende Umwandlung nach den §§ 112 bis 114 zugelassen ist."
72. Der § 109 Abs. 3 und der § 110 werden aufgehoben.
73. An die Stelle der §§ 112 bis 127 einschließlich der zugehörigen Unterabschnittsbezeichnungen treten folgende Bestimmungen
,,b) Umwandlung Anwendung der Umwandlung
§ 112. (1) Im Zollverfahren der Umwandlung können zollhängige Waren Behandlungen unterzogen werden, durch die die maßgebende Menge, Art und Beschaffenheit der Waren oder das maßgebende Gewicht oder sonstige für das Zollverfahren maßgebende Umstände geändert werden.
(2) Außer den zugelassenen zollhängigen Waren dürfen zur Umwandlung auch Waren des freien Verkehrs verwendet werden.
Bewilligung
§ 113. (1) Die Umwandlung bedarf der Bewilligung.
(2) Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn 1. die Umwandlung dazu beiträgt, die Aufnahme oder Beibehaltung einer Tätigkeit im Zollgebiet zu fördern, ohne daß wesentliche Interessen inländischer Hersteller gleichartiger Waren beeinträchtigt werden,
2. die Umwandlung nicht zur Folge hat, daß Verbote oder Beschränkungen für eingeführte Waren umgangen werden, und
3. nach der Umwandlung die ursprüngliche Beschaffenheit in lohnender Weise nicht mehr hergestellt werden kann.
(3) Für die Bewilligung der Umwandlung gilt im übrigen § 68 Abs. 3, 4, 5 und 8 sinngemäß.
(4) Wenn die Voraussetzung für die Bewilligung der Umwandlung bei bestimmten Waren und Behandlungen allgemein gegeben sind, kann der Bundesminister für Finanzen die Umwandlung allgemein mit Verordnung bewilligen.
Behandlung der umgewandelten Waren
§ 114. (1) Nach Durchführung der Umwandlung sind die umgewandelten Waren, einschließlich der bei der Umwandlung angefallenen Abfälle und Nebenerzeugnisse, nach Maßgabe ihrer nunmehrigen Menge, Art und Beschaffenheit einem anderen Zollverfahren zuzuführen.
(2) In der Bewilligung ist festzustellen, ob Vorzugszölle, für deren Anwendung die zur Umwandlung zugelassenen Waren die Voraussetzungen erfüllt haben, im Hinblick auf die Art der Behandlung und auf die Beschaffenheit der umgewandelten Waren auch auf letztere anzuwenden sind.
Vereinfachungsmaßnahmen
§ 115. In der Bewilligung nach § 113 kann zur Vereinfachung des Verfahrens zugelassen werden, daß die Waren sogleich nach der Menge, Art und Beschaffenheit entsprechend der bewilligten Umwandlung in den freien Verkehr überführt und erst nachher der Umwandlung unterzogen werden. Eine solche Bewilligung ist nur zulässig, wenn die nachträgliche Umwandlung durch Maßnahmen der besonderen Zollaufsicht ohne Schwierigkeiten überwacht werden kann. Für die Durchführung der Umwandlung ist eine angemessene Frist zu setzen.
c) Anweisung Anwendungsfälle des Anweisungsverfahrens
§ 116. (1) Wenn zollhängige Waren von einem Ort an einen anderen Ort verbracht werden sollen, sind sie dem Anweisungsverfahren zu unterziehen.
(2) Von einem anderen als dem Austrittszollamt zur Ausfuhr abgefertigte Waren sind nach Maßgabe des § 63 zum Nachweis der Ausfuhr einem Anweisungsverfahren zu unterziehen; damit gelten diese Waren als aus dem Zollgebiet ausgetreten.
(3) Weiters können auch Waren des freien Verkehrs, die von einem Ort des Zollgebietes über
ausländisches Zollgebiet an einen anderen Ort des Zollgebietes verbracht werden, zur Sicherung der Nämlichkeit dem Anweisungsverfahren unterzogen werden; das gleiche gilt für im Eingang vorgemerkte Waren zur Fortsetzung des Eingangsvormerkverkehrs nach der Verbringung durch das ausländische Zollgebiet.
Zollstellen im Anweisungsverfahren
§ 117. Die Zollstelle, welche die Abfertigung zum Anweisungsverfahren vornimmt, ist Abgangsstelle, die Zollstelle, bei der das Anweisungsverfahren beendet wird, Bestimmungsstelle. Dieselbe Zollstelle kann in einem Anweisungsverfahren sowohl Abgangsstelle als auch Bestimmungsstelle sein.
Arten des Anweisungsverfahrens
§ 118. (1) Die Anweisung hat in dem durch das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren, BGBl. Nr. 632/1987, in seiner jeweils geltenden Fassung, im folgenden „Übereinkommen" genannt, geregelten Versandverfahren zu erfolgen, selbst wenn keine Binnengrenze im Sinn des Übereinkommens überschritten wird.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn ein durch eine andere völkerrechtliche Vereinbarung geregeltes Verfahren zur Überwachung der Verbringung von Waren von einem Ort an einen anderen Ort angewendet wird. Die Bestimmungen des Übereinkommens und dieses Bundesgesetzes sind auf dieses Verfahren anzuwenden, soweit die völkerrechtliche Vereinbarung dem nicht entgegensteht.
Stellungs- und Ersatzpflicht im Versandverfahren
§ 119. (1) Die zum Versandverfahren abgefertigten Waren (Versandgut) sind der Bestimmungsstelle vollständig, unverändert und unbenutzt sowie mit unverletzten Verschlüssen und Nämlichkeitszeichen zu stellen; § 7 Abs. 3 und 4 bleibt unberührt. Die Stellung hat weiters innerhalb der Stellungsfrist und unter Vorlage des Versandscheines zu erfolgen.
(2) Zur Stellung ist unbeschadet der sich aus dem Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen des Hauptverpflichteten im Zollgebiet auch derjenige verpflichtet, dem der Versandschein und das Versandgut übergeben worden sind (Warenführer). Die Stellungspflicht ist auch erfüllt, wenn das Versandgut einem zugelassenen Empfänger unter Beachtung der diesbezüglichen Bewilligung übergeben wird.
(3) Wird die Stellungspflicht nach Abs. 1 erster Satz verletzt, so hat der Hauptverpflichtete insoweit für den auf das Versandgut entfallenden Zoll Ersatz zu leisten (Ersatzforderung); § 7 BAO gilt sinngemäß. In den Fällen des § 116 Abs. 3 gilt dies nur für allfällige Ausfuhrzölle.
(4) Werden gemeinsam mit dem Versandgut oder an dessen Stelle Waren befördert, die bei der Abgangsstelle dem Zollverfahren entzogen wurden, so erstreckt sich bei Nichtstellung die Ersatzpflicht auf den auf diese Waren entfallenden Zoll.
(5) Die Rücksendung eines Exemplares des Versandscheines von der Bestimmungsstelle an die Abgangsstelle kann unterbleiben, wenn die automationsunterstützte Erfassung des Versandscheines die Erledigung des Verfahrens gewährleistet.
Anmeldung
§ 120. Mündliche Anmeldung ist für Waren zulässig, die nicht zum Handel bestimmt sind, sofern das Versandverfahren ausschließlich im Zollgebiet durchgeführt wird.
Sicherheit
§ 121. (1) Eine im Gebiet einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens geleistete Bürgschaft ist einer Sicherheit nach § 60 Abs. 1 lit. b gleichgestellt. Zustellungen an den Bürgen können an eine in der Bürgschaftserklärung genannte Person, bei der im Zollgebiet ein Wahldomizil begründet wurde, als Zustellungsbevollmächtigter vorgenommen werden.
(2) Eine Bürgschaft im Sinn des Abs. 1 wird auch für in Österreich entstehende Forderungen aus dem gemeinsamen Versandverfahren im Zeitpunkt der Annahme durch die Stelle der Bürgschaftsleistung wirksam. Eine solche Bürgschaft kann für Versandverfahren, die ausschließlich im Zollgebiet durchgeführt werden, nicht verwendet werden.
(3) Als Wert des ECU im Sinn des Artikels 10 Abs. 3 des Übereinkommens ist der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Serie C, veröffentlichte Schillinggegenwert heranzuziehen. Dieser Gegenwert ist vom Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(4) In den Fällen des § 116 Abs. 3 ist nach Maßgabe des § 60 für allfällige Ausfuhrzölle Sicherheit zu leisten.
(5) Der § 60 Abs. 7 bis 9 ist nur nach Maßgabe des Übereinkommens anwendbar.
Vorfälle unterwegs
§ 122. Als befugte Behörde im Sinn des Übereinkommens, die bei Vorfällen im Zug eines Versandverfahrens zu verständigen ist, wenn eine Zollstelle nicht in der Nähe ist, gelten Sicherheitsbehörden, Zollwachabteilungen und Polizei- oder Gendarmeriedienststellen. Die verständigte Stelle ist befugt, die Waren zu überprüfen und Maßnahmen zur Sicherung der Nämlichkeit der Waren zu treffen.
Vereinfachte Verfahren
§ 123. (1) Zugelassene Versender und Empfänger im Sinn der Anlage II des Übereinkommens sind
a) die Begünstigten im Rahmen von Bewilligungen nach § 52 a Abs. 2, wenn sie dem die besondere Zollaufsicht ausübenden Zollamt angezeigt haben, daß sie auch Waren im Versandverfahren versenden oder empfangen wollen,
b) die Lagerverwaltungen im Rahmen von Bewilligungen nach § 104,
c) die Eisenbahnunternehmen im Rahmen des § 132 Abs. 1 und des § 138,
d) die Luftverkehrsunternehmen für das entsprechend der Anlage II des Übereinkommens vereinfachte gemeinsame Versandverfahren.
(2) Zugelassener Empfänger ist weiters jeder, dem das Zollamt die Übernahme von Versandgut bewilligt hat; die Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet.
(3) Die Ausfertigung des Versandscheines durch einen zugelassenen Versender steht der Abfertigung zum Versandverfahren gleich. Das Versandverfahren beginnt im Fall eines zugelassenen Versenders mit. der Versendung der Waren.
(4) Wenn die Bedingungen des Artikels 9 Abs. 3 des Übereinkommens erfüllt sind, kann der zugelassene Versender auch T2- und T2L-Papiere ausstellen.
(5) Wird eine Befreiung von der Stellungspflicht nach § 52 a Abs. 2 vor der Übernahme der Waren durch den Begünstigten geltend gemacht, so hat der Warenführer der Zollstelle (Abgangsstelle) eine Ausfertigung eines Begleitpapiers, in dem die Menge und Art der Waren angeführt und auf die Begünstigung hingewiesen ist, zu übergeben; er hat die Waren unverändert, unbenutzt sowie mit unverletzten Verschlüssen oder Nämlichkeitszeichen unverzüglich dem Begünstigten zu übergeben. Die Waren gelten als im Versandverfahren angewiesen; der Begünstigte gilt als Hauptverpflichteter.
(6) Die Anordnung von Sonderstempeln zur Verwendung durch zugelassene Versender oder zugelassene Empfänger ist von dem Zollamt zu treffen, das die besondere Zollaufsicht ausübt. Die Kosten des Sonderstempels sind vom Begünstigten zu tragen.
§ 124. (1) Das Zollamt kann zur Vereinfachung von Versandverfahren, die ausschließlich im Zollgebiet durchgeführt werden, Personen, die nach § 60 Abs. 7 oder 8 von der Leistung einer Sicherheit befreit sind oder eine Gesamtsicherheit nach § 60 Abs. 4 geleistet haben, auf Antrag Verfahrenserleichterungen im Versandverfahren bewilligen,
wenn hiedurch die Zollaufsicht und die Einbringlichkeit des Zolls nicht gefährdet erscheinen. Diese Bewilligung kann die Verpflichtung zur Abgabe einer Anmeldung aufheben, wenn auf andere Weise die unveränderte Stellung der Waren bei der Bestimmungsstelle gewährleistet erscheint; sie kann weiters, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Zollaufsicht notwendig ist, auf Versandverfahren zwischen bestimmten Zollstellen beschränkt werden. Die Waren gelten als im Versandverfahren angewiesen; der Begünstigte gilt als Hauptverpflichteter.
(2) Wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 für bestimmte Verkehrswege allgemein gegeben sind, kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung Verfahrenserleichterungen im Sinn des Abs. 1 allgemein zulassen.
(3) Das Zollamt kann zur Vereinfachung des Verfahrens oder im besonderen öffentlichen Interesse die Stellungspflicht als erfüllt annehmen und von der Ausfertigung eines Versandscheines absehen, wenn durch amtliche Begleitung oder Überwachung der Waren gewährleistet erscheint, daß die Waren unverändert wiederausgeführt oder einer Zollstelle gestellt werden; die Waren gelten als zum Versandverfahren abgefertigt.
§ 125. (1) Übereinkünfte betreffend vereinfachte Verfahren im Rahmen des Übereinkommens können vom Bundesminister für Finanzen insoweit getroffen werden, als der Bundesminister für Finanzen gemäß Artikel 66 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zum Abschluß von Staatsverträgen bevollmächtigt ist.
(2) Wenn eine solche Übereinkunft nur für bestimmte Hauptverpflichtete gilt, hat ein entsprechender Bescheid zu ergehen.
§ 126. (1) Im Reiseverkehr bedarf es in den Fällen des § 116 Abs. 3 keiner Abfertigung zum Versandverfahren, wenn die Waren nicht zum Handel bestimmt sind.
(2) Im übrigen genügt in den Fällen des § 116 Abs. 3 mündliche Anmeldung, sofern nicht eine völkerrechtliche Vereinbarung die Verwendung einer schriftlichen Anmeldung verlangt.
(3) Abs. 1 und 2 gilt nicht, wenn Ausfuhrverbote einer Abfertigung in der Ausfuhr entgegenstehen oder es sich um ausfuhrzollpflichtige Waren handelt.
§ 127. (1) Für die Verbringung von Waren von einem Zollamt zu einer Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes desselben Zollamtes bedarf es keiner Sicherheit. Derjenige, dem die Abfertigung bewilligt ist, gilt als Hauptverpflichteter; eine für die Abfertigung geleistete Sicherheit erstreckt sich auch auf allfällige Ersatzforderungen.
(2) Ist ein Versandverfahren für Zwecke der Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen durchzuführen, so kann das Zollamt Vereinfachungen hinsichtlich der Anmeldung zulassen und von der Forderung einer Sicherheit Abstand nehmen, wenn nach den Umständen des Falles kein Grund zur Annahme besteht, daß Zollvorschriften verletzt werden könnten."
74. Der § 129 lautet
„Versandverfahren im Eisenbahnverkehr
§ 129. (1) Werden im Eisenbahnverkehr Waren, die im T1-Verfahren im Sinn des im § 118 Abs. 1 genannten Übereinkommens befördert werden sollen, im Zollgebiet mit einem internationalen Beförderungspapier aufgegeben, so muß das Beförderungspapier der Abgangsstelle nicht vorgelegt werden.
(2) Die Eisenbahnunternehmen sind, unbeschadet der Ersatzpflicht des Hauptverpflichteten, zur Ersatzleistung für den auf das Versandgut entfallenden Zoll verpflichtet, wenn die Stellungspflicht nach § 119 Abs. 1 erster Satz verletzt wird.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann auf Antrag oder allgemein mit Verordnung das in der Anlage II des im § 118 Abs. 1 genannten Übereinkommens bestimmte vereinfachte Verfahren für den Eisenbahn- oder Großbehälterverkehr auf dort nicht erfaßte Fälle des Eisenbahnverkehrs ausdehnen, wenn die vollständige Überprüfbarkeit durch Maßnahmen des Eisenbahnunternehmens gewährleistet ist.
(4) In den Fällen des § 116 Abs. 3 bedarf es keiner Abfertigung zum Anweisungsverfahren, wenn die Nämlichkeit auf andere Weise nachgewiesen werden kann und keine Ausfuhrverbote bestehen; für Ausfuhrzölle haftet das inländische Eisenbahnunternehmen."
75. Der § 132 Abs. 1 und 3 lautet
„(1) Die Eisenbahnunternehmen sind befugt, zollhängige Waren, die nicht sogleich einem Zollverfahren zugeführt werden können, in besonderen Räumen (Bahnzollräume) oder auf ihren Anlagen zu verwahren. Hiebei gilt der § 104 Abs. 3 bis 9, wenn für die diesbezüglichen Tätigkeiten ein Bediensteter eingesetzt wird, der eine Ausbildung nachweisen kann, die der Ausbildung der Zollorgane gleichwertig ist."
„(3) Das Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, die in seiner Verwahrung befindlichen Waren unverändert zur Durchführung des weiteren Zollverfahrens zu stellen. Es ist verpflichtet, Ersatz für den Zoll zu leisten, der auf Waren entfällt, für die der Nachweis der Stellung nicht erbracht wird (Ersatzforderung); § 7 BAO gilt sinngemäß."
76. An die Stelle der §§ 135 bis 152 samt den zugehörigen Überschriften treten folgende Bestimmungen
„Zollamtliche Kontrolle und Abfertigung
§ 135. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat die dienstlichen Aufzeichnungen und die Begleitpapiere betreffend grenzüberschreitende Züge und Zugsteile, in denen Waren, einschließlich Reisegepäck, befördert werden (Wagenlisten, Übergabeverzeichnisse, Frachtbriefe, Gepäckscheine u. dgl.), dem Grenzzollamt auf Verlangen vorzulegen.
(2) Die Befugnis der Zollämter zur Überprüfung der Züge und Zugsteile wird durch eine allfällige Befreiung von der Stellungspflicht nicht berührt.
(3) Die Zollämter können auf Grund der vorgelegten Papiere und der sonstigen vom Eisenbahnunternehmen gegebenen Auskünfte Waren zum beantragten Zollverfahren freigeben, auch wenn sie noch nicht gestellt sind. Für die Abgabe der Anmeldung gilt § 52 b Abs. 3.
Behandlung von Vorräten
§ 136. Hinsichtlich der in Eisenbahnzügen mitgeführten Vorräte hat derjenige, in dessen Gewahrsam sie sich befinden, dem Zollamt auf Verlangen Auskunft über Art und Menge zu geben.
Abfertigung bei vorgeschobenen Zollämtern
§ 137. Erfolgt bei einem vorgeschobenen Zollamt eine Abfertigung, so hat das Eisenbahnunternehmen dafür zu sorgen, daß die Waren vor der Weiterbeförderung in das Zollgebiet nicht vertauscht werden; es hat dem Zollamt auf Verlangen alle diesbezüglichen Auskünfte zu geben.
Kombinierter Verkehr
§ 138. Zur Vereinfachung des kombinierten Verkehrs sind die Eisenbahnunternehmen unter Beachtung allfälliger vom Zollamt in Ausübung der besonderen Zollaufsicht getroffener Anordnungen befugt,
1. bei der Übernahme von Beförderungsmitteln zur Beförderung im Eisenbahnverkehr Zollpapiere in gleicher Weise wie eine Zollstelle mit den für die Erledigung des vorangegangenen Zollverfahrens notwendigen Vermerken zu versehen und diese Papiere entweder dem Warenführer zurückzugeben oder sie einer Zollstelle zu übergeben;
2. bei der Beendigung der Beförderung im Eisenbahnverkehr Versandscheine im Sinn dieses Bundesgesetzes oder vom Bundesminister für Finanzen für diesen Zweck zugelassene bahndienstliche Papiere mit derselben Wirkung wie eine Abgangsstelle auszustellen.
Sonstige Bestimmungen
§ 139. Der § 157 Abs. 3 sowie die §§ 164, 165, 168, 169 und 170 gelten im Eisenbahnverkehr mit der Maßgabe, daß das Eisenbahnunternehmen an die Stelle der Post- und Telegraphenverwaltung tritt.
§ 140. Bedienstete des Eisenbahnunternehmens können mit dessen Zustimmung zur Erledigung von Geschäften des Zollamtes als dessen Organe herangezogen werden. Diese Bediensteten unterliegen dem Weisungsrecht der für das Zollamt weisungsbefugten Organe.
B. Rohrleitungen Betrieb grenzüberschreitender Rohrleitungen
§ 141. (1) In Rohrleitungen beförderte Waren bedürfen nicht der Stellung beim Grenzzollamt, auch wenn sie nicht im § 49 Abs. 1 Z 1 genannt sind.
(2) Der Betrieb von Entnahmestellen und Befüllstellen ist vor der Aufnahme des Betriebes dem Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion, in deren Bereich die Stelle liegt, anzuzeigen.
Einfuhr in Rohrleitungen
§ 142. (1) Aus Rohrleitungen entnommene eingeführte, zollhängige Waren sind vom Betreiber der Rohrleitungen ohne Stellung beim Zollamt unter Festhaltung des Empfängers zu erfassen. Soweit der Empfänger nicht von der Stellungspflicht befreit ist, hat er die entnommenen Waren spätestens am dritten Arbeitstag nach der Entnahme einem Zollamt zu stellen.
(2) Verletzt der Betreiber der Rohrleitung die Verpflichtung nach Abs. 1 erster Satz, so haftet er für die Zölle, die auf die dem Empfänger ausgefolgten Waren entfallen.
Ausfuhr in Rohrleitungen
§ 143. Zur Ausfuhr in Rohrleitungen bestimmte Waren sind vom Versender, soweit er nicht von der Stellungspflicht befreit ist, vor der Einbringung in die Rohrleitung einem Zollamt zu stellen. Der Betreiber der Rohrleitung hat sich bei der Übernahme der Waren nachweisen zu lassen, daß diesen Verpflichtungen entsprochen wurde, und hat die Übernahme der Waren zu bestätigen; damit gelten die Waren als aus dem Zollgebiet ausgetreten. Unterläßt es der Betreiber der Rohrleitung, sich den Nachweis erbringen zu lassen, so haftet er für die auf die Waren entfallenden Zölle.
C. Schiffsverkehr Schiffsverkehr auf Zollstraßen und Grenzgewässern
§ 144. (1) Auf Zollstraßen und Grenzgewässern ist Wasserfahrzeugen, die von der Stellungspflicht befreit sind und keine Stellungspflichtigen Waren mitführen, das Anhalten, Festmachen und Auslaufen im grenzüberschreitenden Verkehr an den schifffahrtsrechtlich zugelassenen Stellen auch außerhalb von Häfen im Sinn des § 11 Abs. 2 Z 2 gestattet. Die gesetzlichen Vorschriften über den Grenzübertritt von Personen bleiben unberührt.
(2) Andere als die im Abs. 1 genannten Wasserfahrzeuge dürfen auf Grenzgewässern und Zollstraßen nur an behördlich genehmigten Anlegeplätzen anlegen; ein Personen- oder Warenverkehr zwischen Wasserfahrzeugen oder zwischen einem Wasserfahrzeug und dem Land ist nur mit Zustimmung des Zollamtes zulässig.
(3) Abs. 2 gilt nicht, wenn ein Wasserfahrzeug aus zwingenden nautischen oder betrieblichen Gründen anhalten muß.
Anzeigepflicht
§ 145. Der Schiffsführer hat das nächstgelegene Zollamt, die nächstgelegene Zollwachabteilung oder die Sicherheitsorgane von Vorgängen im Sinn des § 144 Abs. 2 und 3 unverzüglich zu verständigen.
Aufsichtsmaßnahmen im Schiffsverkehr
§ 146. Für Zwecke von Aufsichtsmaßnahmen nach § 24 Abs. 1 lit. d hat der Schiffsführer
1. den Zollorganen, wenn sie ihn mit den im Schiffsverkehr üblichen Zeichen dazu auffordern, das Betreten und Verlassen des Wasserfahrzeuges zu ermöglichen;
2. die Zollorgane unentgeltlich vom Land zum Wasserfahrzeug und zurück zu befördern;
3. die erforderlichen Hilfsdienste zu leisten und für die Sicherheit der Zollorgane und die Beleuchtung des Wasserfahrzeuges zu sorgen.
Sicherheitsleistung im Schiffsverkehr
§ 147. Im Schiffsverkehr auf der Donau sind Schiffahrtsunternehmen von der Verpflichtung befreit, im Versandverfahren Sicherheit (§ 60) zu leisten.
Stellung von Schiffsvorräten
§ 148. Der Schiffsführer oder sein Vertreter hat dem Grenzzollamt sowie bei Kontrollen an sonstigen Anlegeplätzen die Aufzeichnungen über Art und Menge der mitgeführten unverzollten
Schiffsvorräte (Betriebsmittel und Schiffsproviant) auf Verlangen vorzulegen; soweit solche Schiffsvorräte im Gewahrsam einer anderen Person als dem Halter des Wasserfahrzeuges mitgeführt werden, trifft diese Verpflichtung den Inhaber. Für persönliche Vorräte von Besatzungsmitgliedern bedarf es keiner Aufzeichnungen.
Abgabe von Schiffsvorräten auf Zollstraßen
§ 149. Zollfreie Waren, einschließlich solche aus dem Schiffsproviant, dürfen im grenzüberschreitenden Verkehr vor dem ersten Anlegen und nach dem letzten Ablegen im Zollgebiet an Reisende (Passagiere und Besatzungsmitglieder) abgegeben werden. Bei der Einreise sind diese Waren, sofern sie nicht verbraucht sind, vom Reisenden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes beim ersten Anlegen dem Zollamt zu stellen.
Sonstige Verwendung von Schiffsvorräten
§ 150. Während des übrigen Aufenthaltes des Wasserfahrzeuges im Zollgebiet dürfen Waren aus dem Schiffsproviant nur an Reisende, die das Wasserfahrzeug im grenzüberschreitenden Verkehr benutzen, sowie zu den im internationalen Schiffsverkehr üblichen Repräsentationszwecken des Schiffsführers abgegeben werden; die Mitnahme solcher Waren von Bord ist nur für den eigenen Verbrauch und nur in Umschließungen (Packungen) zulässig, die so geöffnet sind, daß eine Weiterveräußerung ausgeschlossen erscheint.
Behandlung von Schiffsvorräten und anderen mitgeführten Waren
§ 151. (1) Die mitgeführten Schiffsvorräte gelten insgesamt als nach § 35 Abs. 1 lit. e freigeschrieben, soweit sie nicht vom Zollamt als für diese Begünstigung nicht geeignet dem Versandverfahren unterzogen werden.
(2) Waren, die dem Schiffsführer zur Beförderung in Gewahrsam übergeben wurden, können wie Schiffsvorräte behandelt werden.
Anwendung von anderen Bestimmungen
§ 152. Die §§ 128, 130, 131 und 134 gelten im Schiffsverkehr mit der Maßgabe, daß die Verpflichtungen nach § 131 den Betreiber des Hafens oder sonstigen Anlegeplatzes und die restlichen Verpflichtungen die Schiffahrtsunternehmen treffen."
77. Die Unterabschnitte C, D, E und F des Abschnittes IV. 3. erhalten die Bezeichnungen „D, E, F und G".
78. Im § 153 wird im Abs. 1 der Ausdruck „§ 116" durch den Ausdruck „§ 119" ersetzt und hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Die Post- und Telegraphenverwaltung ist von der Verpflichtung befreit, die nachstehend angeführten Sendungen anläßlich der Einfuhr zu stellen, wenn die maßgebenden Merkmale der Sendung (Inhalt, Versender, Empfänger) nach der Aufmachung, der Kennzeichnung oder den Begleitpapieren zweifelsfrei sind und kein Grund zur Annahme besteht, daß die Sendung andere oder einer Einfuhrbeschränkung oder einer Kennzeichnungsvorschrift, einschließlich der Punzierung, unterliegende Waren enthält
a) Briefe mit nur schriftlichen Mitteilungen;
b) Zeitungen und Zeitschriften;
c) Drucksachen im Sinn der Postvorschriften, sofern die Rohmasse der Sendung 2 kg nicht übersteigt;
sowie Sendungen, für die der Empfänger nach § 52 a Abs. 2 von der Stellungspflicht befreit ist."
79. Der § 155 Abs. 2 wird aufgehoben.
80. Der § 156 lautet
„Arten der Abfertigung im Postverkehr
§ 156. (1) Die Post- und Telegraphenverwaltung hat die Abfertigung gestellter Postsendungen zu beantragen (Postverzollung). Sofern sich der Empfänger gegenüber der Post vorbehalten hat, die Abfertigung selbst zu beantragen, oder er der Post nicht die für die Abfertigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt oder die Post die Postverzollung ablehnt, weil der Dienstbetrieb dadurch ungebührlich behindert würde, hat der Empfänger die Abfertigung zu beantragen (Selbstverzollung), es sei denn, es handelt sich um eine von einem Freizettel begleitete Sendung.
(2) Wenn nach Abs. 1 die Abfertigung im Weg der Postverzollung nicht erfolgen kann, hat die Post- und Telegraphenverwaltung den Empfänger vom Eintreffen der Sendung zu verständigen und ihn aufzufordern, binnen 30 Tagen entweder die Abfertigung im Weg der Selbstverzollung zu beantragen oder der Post- und Telegraphenverwaltung die für die Abfertigung im Weg der Postverzollung notwendigen Unterlagen zu übergeben.
(3) Die Post- und Telegraphenverwaltung ist auch in den Fällen der Postverzollung befugt, den Empfänger zur Abfertigung beizuziehen; sie hat ihn beizuziehen, wenn das Zollamt dies verlangt, um Auskünfte des Empfängers einholen zu können."
81. Der § 171 lautet
„§ 171. (1) Aus dem Zollausland eingeflogene oder zum Abflug aus dem Zollgebiet bestimmte Luftfahrzeuge dürfen im Zollgebiet nur landen oder abfliegen
1. auf einem Flugplatz, auf dem eine Zollstelle eingerichtet ist (Zollflugplatz), oder
2. außerhalb eines solchen Flugplatzes nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 und 3 sowie zur oder nach Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen.
(2) Vor der Landung und nach dem Abflug im Sinn des Abs. 1 dürfen aus dem Luftfahrzeug im Zollgebiet Waren nur mit Zustimmung des Zollamtes abgeworfen werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, daß zollhängige Waren dem vorgesehenen Zollverfahren zugeführt werden und keine zur Ausfuhr freigegebenen Waren im Zollgebiet verbleiben.
(3) Von Notlandungen, Notabwürfen und Notabsprüngen ist das nächstgelegene Zollamt, allenfalls im Weg der nächstgelegenen Zollwachabteilung, Sicherheitsbehörde oder Polizei- oder Gendarmeriedienststelle, zu verständigen. Zur Wahrung der Zollaufsicht sind einschreitende Zoll- oder Sicherheitsorgane befugt, in die die Ware betreffenden Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen und das Luftfahrzeug und die Waren unter Aufsicht zu nehmen.
(4) Der Halter eines Zollflugplatzes hat auf diesem durch bauliche und organisatorische Maßnahmen Sorge zu tragen, daß ein Bereich eingerichtet ist, in dem sich Personen vor der Abfertigung anläßlich der Ankunft aus dem Zollausland oder nach der Abfertigung anläßlich des Abflugs in das Zollausland oder zwischen der Ankunft und dem Abflug aufhalten und Waren während dieser Zeiten aufbewahrt werden können. Der Verkehr zwischen diesem Bereich und dem übrigen Zollgebiet ist nur über die vom Zollamt zugelassenen Zu- und Abgänge gestattet. Diese sind vom Flugplatzhalter unter Sperre oder Aufsicht zu halten, soweit sie nicht durch Behördenorgane überwacht werden. Personen dürfen sich in diesem Bereich nur aufhalten, wenn ihnen der Zutritt nach den für die Benützung des Zivilflugplatzes geltenden Rechtsvorschriften gestattet ist und sie sich als berechtigt ausweisen können. Wird dieser Bereich auch durch Reisende im Verkehr zwischen Flugplätzen im Zollgebiet benutzt, so hat das Luftbeförderungsunternehmen dafür Sorge zu tragen, daß deren Gepäck als inländisches gekennzeichnet ist und die Reisenden über die Aufsichtsbefugnisse nach § 24 Abs. 1 und 2 informiert werden.
(5) Wer in dem im Abs. 4 bezeichneten Bereich Waren oder Dienstleistungen anbietet, hat dies dem Zollamt anzuzeigen. Die Abgabe von Waren ist zu untersagen, wenn der Anbieter nicht Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet. Sie ist nur an Personen zulässig, die unmmittelbar danach im Luftverkehr in das Zollausland reisen und keine Gelegenheit haben, die Waren im Zollgebiet zu belassen; bei der Abgabe von Waren sind gesetzliche Ausfuhrverbote zu beachten. Dies gilt nicht für die
Abgabe von Waren des freien Verkehrs zum Verbrauch innerhalb des Bereiches. Für den Zoll, der auf zollhängige Waren entfällt, die in diesem Bereich angeboten werden und deren Ausfuhr nicht nachgewiesen werden kann oder die an nicht berechtigte Personen abgegeben wurden, hat der Anbieter entsprechend § 99 Abs. 3 Ersatz zu leisten.
(6) Der besonderen Zollaufsicht (§ 26) unterliegen der Flugplatzhalter hinsichtlich der Einrichtung und des Betriebes des im Abs. 4 genannten Bereiches und die Anbieter nach Abs. 5, auch wenn sich dies nicht schon aus § 26 ergibt.
(7) Die im § 95 Abs. 1 für Eisenbahnfahrzeuge getroffenen Bestimmungen gelten auch für Luftfahrzeuge ausländischer Fluglinienunternehmen; für andere Luftfahrzeuge gilt § 93. Die Halter der Luftfahrzeuge haben dem Zollamt auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen über die im grenzüberschreitenden Verkehr beförderten Personen und Waren sowie über die an Bord befindlichen oder an Bord genommenen Vorräte zu geben.
(8) Zollfreie Waren, einschließlich solcher aus dem Bordproviant, dürfen im grenzüberschreitenden Verkehr nur vor der ersten Landung und nach dem letzten Abflug im Zollgebiet an Reisende (Passagiere und Besatzungsmitglieder) abgegeben werden. Bei der Einreise sind diese Waren vom Reisenden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes dem Zollamt zu stellen.
(9) Aus dem Zollausland eingebrachte Waren sind nach der Entladung von dem, der sie im Gewahrsam hat, dem Flugplatzhalter zu übergeben, sofern sie nicht unverzüglich dem Zollamt zur Durchführung eines Zollverfahrens gestellt werden. Poststücke sind der Post- und Telegraphenverwaltung zu übergeben. Bei Verletzung dieser Verpflichtung gilt § 119 Abs. 3. Der Flugplatzhalter hat die ihm übergebenen Waren in den vom Zollamt zugelassenen Lagerräumen oder auf zugelassenen Freilager- und Umschlagflächen aufzubewahren oder durch Dritte aufbewahren zu lassen, sofern sie nicht unverzüglich einem Zollverfahren zugeführt werden. Wenn auf dem Zollflugplatz eine automationsunterstützte Erfassung eingeführter oder zur Ausfuhr bestimmter Waren eingerichtet ist, sind die Waren auf diesem Weg auch für Zwecke der Zollaufsicht zu erfassen. Für Zölle, die auf zollhängige Waren entfallen, die dem Flugplatzhalter übergeben worden sind und für die der Nachweis nicht erbracht wird, daß sie noch in Verwahrung sind oder einem Zollverfahren zugeführt wurden, hat der Flugplatzhalter entsprechend § 99 Abs. 3 Ersatz zu leisten.
(10) Zur Ausfuhr bestimmte Waren dürfen in den Bereich nach Abs. 4 erst verbracht werden, wenn die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen zollrechtlichen Maßnahmen für die Ausfuhr von Waren erledigt sind."
82. Der § 172 Abs. 1 lautet
„(1) Reiseverkehr im Sinn dieses Bundesgesetzes ist der grenzüberschreitende Verkehr mit Waren, die von Reisenden an ihrer Person getragen oder mitgeführt werden, sofern sie letzterenfalls nach Art und Umfang über das nicht hinausgehen, was. nach der Verkehrsauffassung als Gepäck angesehen wird. Reisender ist jede natürliche Person, die die Zollgrenze überschreitet."
83. Der § 173 Abs. 2 bis 5 lautet
„(2) Im Rahmen der Bewilligung nach Abs. 1 hat das Hauptzollamt auf Antrag des Begünstigten
1. den Bereich der Zollfreizone zu bestimmen,
2. die selbstständige Führung von Betrieben innerhalb der Zollfreizone zuzulassen.
(3) Die Zollfreizone wird, soweit in diesem Bundesgesetz und in den sonstigen den grenzüberschreitenden Warenverkehr betreffenden Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, hinsichtlich der Erhebung der Zölle und hinsichtlich des Warenverkehrs wie das Zollausland behandelt. Die Organe der Zollverwaltung haben in der Zollfreizone dieselben Befugnisse wie im übrigen Zollgebiet. Der Begünstigte sowie die nach Abs. 2 Z 2 zugelassenen Betriebe unterliegen der besonderen Zollaufsicht, auch wenn sich dies nicht schon aus § 26 ergibt.
(4) Hinsichtlich der Räume und Anlagen der Zollfreizone und des Verschlusses gilt § 99 Abs. 1 und 2, für die nach Abs. 2 Z 2 zugelassenen Betriebe überdies § 99 Abs. 3.
(5) Der § 104 gilt auch für den Begünstigten und für die nach Abs. 2 Z 2 zugelassenen Betriebe."
84. Dem § 174 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Erklärt jemand vor der Ausfolgung der Ware, die Zollschuld entrichten zu wollen, so tritt er in allen die Zollschuld betreffenden Belangen an die Stelle des Anmelders."
85. Dem § 174 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Wird bei nachträglichen Ermittlungen festgestellt, daß während eines längeren Zeitraumes die Zollschuld nach Abs. 3 entstanden oder in den Fällen des Abs. 5 nicht im Weg der Selbstberechnung entrichtet worden ist, so kann diese Zollschuld auf Grund des hochgerechneten Ergebnisses der Ermittlungen betreffend einen Teil des Zeitraumes oder betreffend einzelne Waren ohne Bezugnahme auf die Einzelfälle bemessen werden, wenn nach der Lage des Falles anzunehmen ist, daß die maßgebenden Umstände während des gesamten Zeitraumes und für alle Waren annähernd dieselben waren, und der Zollschuldner auf ein Rechtsmittel verzichtet."
86. Der § 175 Abs. 4 lautet
„(4) Die Hauptzollämter können zur Beschleunigung des Warenverkehrs und zur Vereinfachung des automationsunterstützten Zahlungsverkehrs auf Antrag für die Entrichtung des Zolls eine Zahlungsfrist von drei Wochen bewilligen, wenn die Einbringlichkeit des Zolls gesichert ist."
87. Im § 175 Abs. 6 wird der Punkt am Schluß der lit. e durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. f angefügt
,,f) in den Fällen des § 174 Abs. 3 lit. a, sofern der Zollschuldner oder ein Haftender von sich. aus das Verfügen über die Ware anzeigt und der Zoll innerhalb der nach Abs. 5 festgesetzten Zahlungsfrist entrichtet wird."
88. Der § 176 Abs. 2 lautet
„(2) Soweit keine Nachhineinzahlung des Zolls nach § 175 Abs. 3 oder 4 zusteht, ist der Zoll sogleich bar in Schilling zu entrichten, auch wenn der festgesetzte Betrag nach den abgabenrechtlichen Vorschriften nicht zu vollstrecken wäre. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Annahme von Schecks, anderen unbaren Zahlungsmitteln oder fremden Währungen mit gleicher Wirkung wie die Barzahlung in Schilling zulassen, soweit ihre Einlösung oder Umwechslung sichergestellt ist und dem Bund dadurch keine Kosten erwachsen. Diese Verordnung ist durch Anschlag bei den Zollämtern kundzumachen."
89. Der § 176 Abs. 3 lautet
„(3) Ferner erlischt eine nach § 174 Abs. 2 entstandene Zollschuld, wenn
1. vor der Ausfolgung einer einfuhrzollpflichtigen Ware durch das Zollamt der Antrag auf Abfertigung zum gebundenen Verkehr gestellt wird oder die Zollhängigkeit nach § 46 Abs. 4 lit. d, e oder f erlischt;
2. vor dem Austritt einer ausfuhrzollpflichtigen Ware in das Zollausland einem Zollamt unter Vorlage der zollamtlichen Bestätigung der Verbleib im Zollgebiet angezeigt wird."
90. Dem § 177 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Bei Geltendmachung einer unbedingt gewordenen Zollschuld gilt der § 174 Abs. 6."
91. Der§ 179 Abs. 1 lautet
„(1) Die Zollschuld kann von einer dritten Person mit Bewilligung des Zollamtes übernommen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn dadurch die Einbringlichkeit des Zolls nicht gefährdet ist. Für das Wirksamwerden der Übernahme genügt es, daß der Bescheid dem Übernehmer bekanntgegeben wird; der Übernehmer tritt an Stelle des bisherigen Zollschuldners in das bestehende Zollschuldverhältnis ein (Schuldnerwechsel). Weiters kann bewilligt werden, daß eine dritte Person neben dem Zollschuldner ganz oder teilweise der Zollschuld
beitritt und dadurch im entsprechenden Ausmaß gemäß Abs. 3 Gesamtschuldner wird (Schuldbeitritt)."
92. Der § 180 wird aufgehoben und die §§ 181 und 182 lauten
„Sondervorschriften zur Abänderung, Aufhebung oder Berichtigung von Bescheiden
§ 181. (1) Das Zollamt kann von Amts wegen zollamtliche Bestätigungen, soweit nicht § 174 Abs. 3 lit. c anzuwenden ist, hinsichtlich von Umständen, die zu einer unrichtigen Zollfestsetzung geführt haben, abändern. Eine solche Maßnahme ist nach Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntgabe der zollamtlichen Bestätigung nicht mehr zulässig. Diese Frist wird durch jede auf die Abänderung gerichtete Anregung der Partei bei dem hiefür zuständigen Zollamt sowie durch jede nach außen erkennbare, auf die Abänderung der Zollfestsetzung gerichtete Amtshandlung dieses Zollamtes unterbrochen.
(2) Die Festsetzung oder Selbstberechnung von Einfuhrumsatzsteuer ist nicht aufzuheben, abzuändern oder zu berichtigen, noch ist die Einfuhrumsatzsteuer nachzuerheben, zu erstatten oder zu vergüten, soweit der Empfänger für diese Abgabe nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, es sei denn, daß der Steuerschuldner dies ausdrücklich verlangt.
(3) Eine unrichtige Bezeichnung einer Partei in einem Bescheid ist auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen, wenn nach dem Inhalt des Bescheides und nach den tatsächlich gegebenen Umständen, insbesondere durch die Anführung der Bezeichnung eines Unternehmens der Partei in deren Anbringen, über die Nämlichkeit der Partei kein Zweifel besteht. Der Bescheid wird durch die Berichtigung für die Partei rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe wirksam.
Nichterhebung in besonderen Fällen
§ 182. (1) Eine nach § 174 Abs. 3 lit. a entstandene Zollschuld und deren Nebengebühren sind insoweit nicht zu erheben und die Waren wie ordnungsgemäß dem Zollverfahren unterzogene Waren dem weiteren Zollverfahren zuzuführen, als die Waren von dem zur Stellung Verpflichteten von sich aus unverändert und unbenutzt dem Zollamt gestellt werden.
(2) Eine nach § 174 Abs. 3 lit. a entstandene Zollschuld ist weiters nicht zu erheben, wenn der Zollschuldner oder Ersatzpflichtige nachweist, daß die Waren unverändert und unbenutzt aus dem Zollgebiet ausgeführt worden sind.
(3) Ein bereits entrichteter Zoll ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 oder 2 zu erstatten.
(4) Durch die Abs. 1 bis 3 wird die Verfolgung von in diesem Zusammenhang begangenen Finanzvergehen nicht berührt."
93. Der § 184 Abs. 2 und 3 lautet
„(2) Nach Maßgabe des § 190 sind Verwaltungsabgaben zu entrichten.
(3) Nach Maßgabe des § 191 sind die der Behörde erwachsenden Barauslagen zu ersetzen."
94. Dem § 186 wird folgender Satz angefügt
„In den Fällen des § 190 Abs. 3 sind der Zollschuldner und der Ersatzpflichtige Kostenpflichtige."
95. Der § 187 Abs. 2 lautet
„(2) Abweichend von Abs. 1 sind
a) die Kosten nach § 184 Abs. 2 in Verbindung mit § 190 Abs. 1 und der Personalkostenbeitrag nach § 189 vom Begünstigten monatlich jeweils bis zum 14. Tag des Monats zu entrichten;
b) die Kosten nach § 184 Abs. 2 in Verbindung mit § 190 Abs. 2 vom Zollamt vorzuschreiben
1. anläßlich der Auslagerung von Waren, im Fall der Auslagerung einer Teilmenge für die gesamte bis dahin gelagerte Menge,
2. anläßlich einer Lagerbehandlung nach § 108 für die bis dahin gelagerten Waren,
3. jeweils nach Ablauf von sechs Monaten, wenn die Lagerung diese Dauer überschreitet,
4. wenn die Kosten den voraussichtlichen Erlös aus der Verwertung der Waren erreichen;
c) die Kosten nach § 184 Abs. 3 in Verbindung mit § 191 Abs. 2 oder mit § 3 Abs. 6 des Zolltarifgesetzes 1988, BGBl. Nr. 155/1987, vom Bundesminister für Finanzen mit Bescheid festzusetzen und vom Zollamt Wien einzuheben."
96. Dem § 188 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Zur Vereinfachung der Bemessung der Personalkosten und Kommissionsgebühren kann der Bundesminister für Finanzen für die gesamte Abfertigung oder für Teile derselben (Zurücklegung des Weges, Prüfung der Unterlagen und Beschau der Waren, Ausfertigung der zollamtlichen Bestätigung) Durchschnittszeiten in Teilen einer Stunde bestimmen. Diese Durchschnittszeiten treten für die Bemessung der Personalkosten oder Kommissionsgebühren an die Stelle der tatsächlichen Dauer der Abfertigung oder des entsprechenden Teiles derselben"
97. Die §§ 189 bis 191 lauten
„Personalkostenbeitrag
§ 189. (1) Wenn einem Kostenpflichtigen für länger als drei Monate ständig kostenpflichtige Amtshandlungen derselben Art bewilligt sind, ist
ihm auf Antrag zu bewilligen, die Personalkosten in Form eines monatlichen Personalkostenbeitrages zu entrichten.
(2) Der Personalkostenbeitrag beträgt das Einhundertsechzigfache der auf eine Stunde entfallenden Personalkosten. Wird die regelmäßige Wochendienstzeit der Beamten geändert, so hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung den Multiplikator des ersten Satzes auf das Vierfache der neuen regelmäßigen Wochendienstzeit zu ändern.
(3) Wenn ein für in kostenpflichtigen Amtshandlungen eingesetztes Zollorgan durch diese nicht voll ausgelastet wird und daher auch für andere Tätigkeiten des Zollamtes zur Verfügung steht, ist der Personalkostenbeitrag angemessen, höchstens jedoch auf zwei Drittel herabzusetzen. Enden die kostenpflichtigen Amtshandlungen im Lauf eines Monats, so bleibt dies auf den für diesen Monat zu entrichtenden Personalkostenbeitrag ohne Einfluß.
Verwaltungsabgaben
§ 190. (1) Verwaltungsabgaben sind als Beitrag zur Abgeltung der Kosten für die Ausübung der Zollaufsicht bei offenen Lagern auf Vormerkrechnung (§ 96) und bei Zolleigenlagern (§§ 98 und 102) in Höhe der nach § 188 Abs. 2 für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B für eine Stunde bestimmten Personalkostensätze je Kalendermonat und Bewilligung zu entrichten.
(2) Für die Lagerung von Waren in öffentlichen Zollagern des Bundes und für die einstweilige Niederlegung von Waren beim Zollamt (§ 111) sind Verwaltungsabgaben (Lagergeld) zu entrichten, deren Sätze der Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der dem Bund entstehenden Kosten und Risken und unter Bedachtnahme auf die von privaten Lagerhaltern verlangten Entgelte festzusetzen hat.
(3) Verwaltungsabgaben in Höhe des Dreifachen der nach § 188 Abs. 2 für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und. B bestimmten Personalkostensätze sind zur Abgeltung des durch die Nachforschungen verursachten Verwaltungsaufwandes zu entrichten, wenn
a) austrittsnachweispflichtige Waren dem Austrittszollamt nicht gestellt worden sind, selbst wenn nach § 62 Abs. 4 vorgegangen wird, oder
b) die Zollschuld nach § 182 Abs. 2 nicht erhoben wird.
Barauslagenersätze
§ 191. (1) Die Barauslagen für chemische und technische Warenuntersuchungen sowie für Sachverständigengutachten einschließlich der Verpak-
kung, Versendung und Versicherung der Waren oder Warenproben sind zu ersetzen, wenn
a) die Untersuchung oder die Erlassung eines Tarifbescheides beantragt wird;
b) eine Zollbegünstigung für eine Ware in Anspruch genommen wird, deren dafür maßgebende Beschaffenheit nur durch eine Untersuchung festgestellt werden kann;
c) die Untersuchung oder das Gutachten ergibt, daß die Anmeldung oder eine vorgelegte Unterlage hinsichtlich der Beschaffenheit oder des Ursprungs der Waren unrichtig oder unvollständig ist;
d) zur Vergällung von Waren Vergällungsmittel beantragt werden, die einer vorherigen Untersuchung auf ihre Eignung als Vergällungsmittel bedürfen.
(2) Ebenso ist der aus der Erteilung von Auskünften nach § 19 Abs. 3 erwachsende Personal- und Sachaufwand entsprechend den aufgewendeten Stunden oder Teilen von Stunden zu ersetzen. Zur Berechnung des Personalaufwandes sind die nach § 188 Abs. 2 bestimmten Personalkostensätze heranzuziehen. Zur Berechnung des Sachaufwandes hat der Bundesminister für Finanzen nach den durchschnittlichen auf eine Stunde bezogenen Kosten des Einsatzes der automationsunterstützten Datenverarbeitung einen oder mehrere Pauschalsätze mit Verordnung zu bestimmen."
98. Der § 200 erster Satz lautet
„Auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen der Finanzlandesdirektionen sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen, sofern in den §.§ 12 Abs. 5, 13 Abs. 2 und 21 Abs. 3 keine andere Form der Kundmachung bestimmt ist."
99. An die Stelle des § 202 treten folgende Bestimmungen
„§ 202. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut
a) hinsichtlich der §§ 122, 145 und 171 Abs. 3, soweit das Einschreiten von Polizei- oder Gendarmeriedienststellen vorgesehen ist, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
b) hinsichtlich der §§ 9 Abs. 7, 67 Abs. 4, 68 Abs. 3 Z 1, 68 Abs. 9 und 91 Abs. 6 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und — im Rahmen der jeweiligen Bestimmungen — mit dem Bundesminster für Land- und Forstwirtschaft;
c) hinsichtlich der §§ 18 Abs. 1, 153 Abs. 3 und 167 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen, und zwar nach Maßgabe der jeweiligen Bestimmung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;
d) hinsichtlich des § 173 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;
e) hinsichtlich des § 24 Abs. 4 zweiter Satz der Bundesminister für Inneres;
f) im übrigen der Bundesminister für Finanzen.
§ 203. (1) Das Zollgesetz 1988 in der durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 463/1992 geänderten Fassung tritt
1. hinsichtlich der §§ 2, 6, 7 Abs. 5, 9, 9 a, 10, 11, 12, 13, 17, 19, 21, 24, 26, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 36, 39, 41, 42 Abs. 4, 43, 44, 45, 46, 49, 50, 52 a, 52 b, 54, 55, 57, 59, 60, 61, 73 Abs. 1, 171, 172, 174, 175, 176, 177, 179, 180, 181, 188, 189, 191, 200 und 202 mit 1. Oktober 1992,
2. hinsichtlich der §§ 4, 7 Abs. 3, 14, 35, 42 Abs. 2, 47, 48, 52, 63, 65, 66, 67, 68, 69 bis 71, 73 Abs. 3 und 4, 78, 79, 80, 81, 83, 84 bis 88, 89, 90, 93, 94, 96, 98, 99, 103, 104, 105, 106, 108, 109, 110, 112 bis 127, 129, 132, 135 bis 152, 153, 155, 156, 173, 182, 184, 186, 187 und 190 mit 1. Jänner 1993
in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. September 1992 tritt der § 5 der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1988, BGBl. Nr. 717, außer Kraft.
(3) Verordnungen oder Bescheide nach den geänderten Bestimmungen können schon vor deren Inkrafttreten erlassen werden. Verordnungen dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit den gesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten, Bescheide, die den Parteien bekanntgegeben wurden, erlangen frühestens mit dem Inkrafttreten ihrer rechtlichen Grundlage Wirksamkeit.
§ 204. (1) Nach § 68 in Verbindung mit § 90 des Zollgesetzes 1988 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 463/1992 geltenden Fassung erteilte Ausübungsbewilligungen verlieren hinsichtlich der Behandlung der rückgebrachten Waren für alle Fälle, in denen der bei der Rückbringung nach § 6 maßgebende Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 1992 liegt, ihre Wirkung, selbst wenn die Abfertigung zum Ausgangsvormerkverkehr vorher erfolgt ist.
(2) Nach § 108 Abs. 2 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 463/1992 geltenden Fassung erteilte Bewilligungen gelten als Bewilligungen nach § 113 in der Fassung des zitierten Bundesgesetzes.
(3) Nach § 115 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 463/1992 geltenden Fassung zum Ansageverfahren zugelassene Unternehmen sind bis zum Ablauf des Jahres 1993 von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung im Versandverfahren befreit; sie sind innerhalb dieses Zeitraumes von Amts wegen nach § 60 Abs. 8 von der Sicherheitsleistung zu
befreien, wenn in den Voraussetzungen für die Zulassung zum Ansageverfahren keine Änderung eingetreten ist.
(4) Nach § 117 Abs. 10 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 463/1992 geltenden Fassung erteilte Bestätigungen gelten bis Ablauf des Jahres 1993 als Bewilligungen nach § 123 Abs. 2 in der geänderten Fassung, und zwar auch für Waren, die nicht im Eisenbahnverkehr befördert worden sind.
(5) Eine Anzeige von bereits in Betrieb stehenden Entnahme- und Befüllstellen von Rohrleitungen nach § 141 Abs. 2 ist nicht erforderlich.
(6) Die durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 463/ 1992 geänderten Bestimmungen des Zollgesetzes 1988 (§ 203 Abs. 1 in der Fassung des zitierten Bundesgesetzes) sind im übrigen auch auf alle Fälle anzuwenden, die bei Wirksamwerden der anzuwendenden geänderten Bestimmung noch nicht rechtskräftig entschieden wurden, wenn sie in ihrer Gesamtwirkung für den Abgabepflichtigen günstiger sind als die Bestimmungen vor der Änderung."
Artikel II
Mit Ablauf des 31. Dezember 1992 treten das Versandverfahren-Durchführungsgesetz 1988,
BGBl. Nr. 633/1987, und die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Bürgschaftsurkunden im gemeinsamen/gemeinschaftlichen Versandverfahren, BGBl. Nr. 695/1987, außer Kraft.