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463_1991 AT

463. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 463. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationgesetzes, BGBl.

Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 408/1991, insbesondere dessen

§§ 6, 72 und 73, sowie hinsichtlich der in den

jeweiligen Anlagen enthaltenen Einstufungen von

Unterrichtsgegenständen und Lehrverpflichtungsgruppen

auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-

Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 362/1991, wird — hinsichtlich der Einstufung

in die Lehrverpflichtungsgruppen im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister

für Finanzen — verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht,

Kunst und Sport vom 30. April 1986 über die

Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche

Lehranstalten, BGBl. Nr. 412, in der Fassung der

Verordnungen BGBl. Nr. 487/1987, BGBl.

Nr. 437/1988 und BGBl. Nr. 571/1989, wird wie

folgt geändert

1. Artikel I § 1 lautet

„§ 1. Für die nachstehenden genannten Höheren

technischen und gewerblichen Lehranstalten werden

die in den jeweils angeführten Anlagen

enthaltenen Lehrpläne erlassen

1. Höhere Lehranstalt für Bautechnik — Ausbildungszweig: Hochbau (Anlagen 1 und 1.1.1)

2. Höhere Lehranstalt für Bautechnik — Ausbildungszweig: Tiefbau (Anlagen 1 und 1.1.2)

3. Höhere Lehranstalt für Möbelbau und Innenausbau (Anlagen 1 und 1.1.4)

4. Höhere Lehranstalt für Chemie — Ausbildungszweig: Technische Chemie (Anlagen 1 und 1.2.1)

5. Höhere Lehranstalt für Chemie — Ausbildungszweig: Biochemie, Biotechnologie und Gentechnik (Anlagen 1 und 1.2.3)

6. Höhere Lehranstalt für Chemie — Ausbildungszweig: Leder- und Naturstofftechnologie (Anlagen 1 und 1.2.4)

7. Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik — Ausbildungszweig: Energietechnik und Leistungselektronik (Anlagen 1 und 1.3.1)

8. Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik. — Ausbildungszweig: Steuerungs- und Regelungstechnik (Anlagen 1 und 1.3.1.1)

9. Höhere Lehranstalt für Elektronik — Ausbildungszweig: Nachrichtentechnik (Anlagen 1 und 1.3.2)

10. Höhere Lehranstalt für Elektronik — Ausbildungszweig: Informatik (Anlagen 1 und 1.3.2.1)

11. Höhere Lehranstalt für Elektronik — Ausbildungszweig: Biomedizinische Technik (Anlagen 1 und 1.3.2.2)

12. Höhere Lehranstalt für Elektronische Datenverarbeitung und Organisation (Anlagen 1 und 1.3.3)

13. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau — Ausbildungszweig: allgemeiner Maschinenbau (Anlagen 1 und 1.4.1)

14. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau — Ausbildungszweig: Automatisierungstechnik (Anlagen 1 und 1.4.9)

15. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau — Ausbildungszweig: Fertigungstechnik (Anlagen 1 und 1.4.10)

16. Höhere Lehranstalt für Textiltechnik — Ausbildungszweig: Weberei und Spinnerei (Anlagen 1 und 1.5.1)

17. Höhere Lehranstalt für Textiltechnik — Ausbildungszweig: Wirkerei und Strickerei (Anlagen 1 und 1.5.2)

18. Höhere Lehranstalt für Textilchemie (Anlagen 1 und 1.5.3)

19. Höhere Lehranstalt für Textil-Design (Anlagen 1 und 1.5.4)

20. Höhere Lehranstalt für Berufstätige für Elektrotechnik (Anlagen 2 und 2.3.1)

21. Höhere Lehranstalt für Berufstätige für Elektronik (Anlagen 2 und 2.3.2)

22. Höhere Lehranstalt — Kolleg Technische Chemie (Anlägen 3 und 3.2.1)

23. Höhere Lehranstalt — Kolleg Elektrotechnik (Anlagen 3 und 3.3.1)

24. Höhere Lehranstalt — Kolleg Elektronik (Anlagen 3 und 3.3.2)

25. Höhere Lehranstalt — Kolleg Mode und Bekleidungstechnik (Anlagen 3 und 3.7)

26. Höhere Lehranstalt für Berufstätige — Kolleg Elektrotechnik (Anlagen 4 und 4.3.1)

27. Höhere Lehranstalt für Berufstätige — Kolleg Elektronik (Anlagen 4 und 4.3.2)

28. Höhere Lehranstalt — Aufbaulehrgang Elektronik (Anlagen 7 und 7.3.2)

29. Höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe — Aufbaulehrgang (Anlage 7.7)

30. Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik — Aufbaulehrgang (Anlage 7.8)

31. Höhere Lehranstalt für Berufstätige — Aufbaulehrgang Elektronik (Anlagen 8 und 8.3.2)"

2. Die einen Bestandteil dieser Verordnung

bildenden Anlagen 1.3.3 und 1.4.1 werden nach

Anlage 1.3.2.2 eingefügt.

Artikel II

(1) Diese Verordnung (mit Ausnahme der

Lehrpläne für den Religionsunterricht) tritt wie

folgt in Kraft

Anlage 1.3.3

1. für den I. und II. Jahrgang mit 1. September

1991,

2. für den III. Jahrgang mit 1. September 1992,

3. für den IV. Jahrgang mit 1. September 1993

und

4. für den V. Jahrgang mit 1. September 1994

Anlage 1.4.1

1. für den I. Jahrgang mit 1. September 1991,

2. für den II. Jahrgang mit 1. September 1992,

3. für den III. Jahrgang mit 1. September 1993,

4. für den IV. Jahrgang mit 1. September 1994

und

5. für den V. Jahrgang mit 1. September 1995.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

treten die in der Verordnung über die Lehrpläne für

Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten-

und ihre Sonderformen, BGBl. Nr. 492/1977, in der

Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 519/1982,

109/1984 und 229/1987 enthaltenen Lehrpläne wie

folgt außer Kraft: Höhere Lehranstalt für elektronische

Datenverarbeitung und Organisation (Anlage

1.3.3) mit Inkrafttreten der Anlage 1.3.3; Höhere

Lehranstalt für Maschinenbau (Anlage 1.4) und

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau — Werkzeug-

und Vorrichtungsbau (Anlage 1.4.9) mit dem

Inkrafttreten der Anlage 1.4.1.

Artikel III

Die in den Anlagen zu dieser Verordnung

enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht

wurden von den betreffenden Kirchen und

Religionsgemeinschaften erlassen und werden gemäß

§ 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 329/1988, bekanntgemacht.

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