463. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationgesetzes, BGBl.
Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 408/1991, insbesondere dessen
§§ 6, 72 und 73, sowie hinsichtlich der in den
jeweiligen Anlagen enthaltenen Einstufungen von
Unterrichtsgegenständen und Lehrverpflichtungsgruppen
auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-
Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 362/1991, wird — hinsichtlich der Einstufung
in die Lehrverpflichtungsgruppen im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister
für Finanzen — verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht,
Kunst und Sport vom 30. April 1986 über die
Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche
Lehranstalten, BGBl. Nr. 412, in der Fassung der
Verordnungen BGBl. Nr. 487/1987, BGBl.
Nr. 437/1988 und BGBl. Nr. 571/1989, wird wie
folgt geändert
1. Artikel I § 1 lautet
„§ 1. Für die nachstehenden genannten Höheren
technischen und gewerblichen Lehranstalten werden
die in den jeweils angeführten Anlagen
enthaltenen Lehrpläne erlassen
1. Höhere Lehranstalt für Bautechnik — Ausbildungszweig: Hochbau (Anlagen 1 und 1.1.1)
2. Höhere Lehranstalt für Bautechnik — Ausbildungszweig: Tiefbau (Anlagen 1 und 1.1.2)
3. Höhere Lehranstalt für Möbelbau und Innenausbau (Anlagen 1 und 1.1.4)
4. Höhere Lehranstalt für Chemie — Ausbildungszweig: Technische Chemie (Anlagen 1 und 1.2.1)
5. Höhere Lehranstalt für Chemie — Ausbildungszweig: Biochemie, Biotechnologie und Gentechnik (Anlagen 1 und 1.2.3)
6. Höhere Lehranstalt für Chemie — Ausbildungszweig: Leder- und Naturstofftechnologie (Anlagen 1 und 1.2.4)
7. Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik — Ausbildungszweig: Energietechnik und Leistungselektronik (Anlagen 1 und 1.3.1)
8. Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik. — Ausbildungszweig: Steuerungs- und Regelungstechnik (Anlagen 1 und 1.3.1.1)
9. Höhere Lehranstalt für Elektronik — Ausbildungszweig: Nachrichtentechnik (Anlagen 1 und 1.3.2)
10. Höhere Lehranstalt für Elektronik — Ausbildungszweig: Informatik (Anlagen 1 und 1.3.2.1)
11. Höhere Lehranstalt für Elektronik — Ausbildungszweig: Biomedizinische Technik (Anlagen 1 und 1.3.2.2)
12. Höhere Lehranstalt für Elektronische Datenverarbeitung und Organisation (Anlagen 1 und 1.3.3)
13. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau — Ausbildungszweig: allgemeiner Maschinenbau (Anlagen 1 und 1.4.1)
14. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau — Ausbildungszweig: Automatisierungstechnik (Anlagen 1 und 1.4.9)
15. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau — Ausbildungszweig: Fertigungstechnik (Anlagen 1 und 1.4.10)
16. Höhere Lehranstalt für Textiltechnik — Ausbildungszweig: Weberei und Spinnerei (Anlagen 1 und 1.5.1)
17. Höhere Lehranstalt für Textiltechnik — Ausbildungszweig: Wirkerei und Strickerei (Anlagen 1 und 1.5.2)
18. Höhere Lehranstalt für Textilchemie (Anlagen 1 und 1.5.3)
19. Höhere Lehranstalt für Textil-Design (Anlagen 1 und 1.5.4)
20. Höhere Lehranstalt für Berufstätige für Elektrotechnik (Anlagen 2 und 2.3.1)
21. Höhere Lehranstalt für Berufstätige für Elektronik (Anlagen 2 und 2.3.2)
22. Höhere Lehranstalt — Kolleg Technische Chemie (Anlägen 3 und 3.2.1)
23. Höhere Lehranstalt — Kolleg Elektrotechnik (Anlagen 3 und 3.3.1)
24. Höhere Lehranstalt — Kolleg Elektronik (Anlagen 3 und 3.3.2)
25. Höhere Lehranstalt — Kolleg Mode und Bekleidungstechnik (Anlagen 3 und 3.7)
26. Höhere Lehranstalt für Berufstätige — Kolleg Elektrotechnik (Anlagen 4 und 4.3.1)
27. Höhere Lehranstalt für Berufstätige — Kolleg Elektronik (Anlagen 4 und 4.3.2)
28. Höhere Lehranstalt — Aufbaulehrgang Elektronik (Anlagen 7 und 7.3.2)
29. Höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe — Aufbaulehrgang (Anlage 7.7)
30. Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik — Aufbaulehrgang (Anlage 7.8)
31. Höhere Lehranstalt für Berufstätige — Aufbaulehrgang Elektronik (Anlagen 8 und 8.3.2)"
2. Die einen Bestandteil dieser Verordnung
bildenden Anlagen 1.3.3 und 1.4.1 werden nach
Anlage 1.3.2.2 eingefügt.
Artikel II
(1) Diese Verordnung (mit Ausnahme der
Lehrpläne für den Religionsunterricht) tritt wie
folgt in Kraft
Anlage 1.3.3
1. für den I. und II. Jahrgang mit 1. September
1991,
2. für den III. Jahrgang mit 1. September 1992,
3. für den IV. Jahrgang mit 1. September 1993
und
4. für den V. Jahrgang mit 1. September 1994
Anlage 1.4.1
1. für den I. Jahrgang mit 1. September 1991,
2. für den II. Jahrgang mit 1. September 1992,
3. für den III. Jahrgang mit 1. September 1993,
4. für den IV. Jahrgang mit 1. September 1994
und
5. für den V. Jahrgang mit 1. September 1995.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
treten die in der Verordnung über die Lehrpläne für
Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten-
und ihre Sonderformen, BGBl. Nr. 492/1977, in der
Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 519/1982,
109/1984 und 229/1987 enthaltenen Lehrpläne wie
folgt außer Kraft: Höhere Lehranstalt für elektronische
Datenverarbeitung und Organisation (Anlage
1.3.3) mit Inkrafttreten der Anlage 1.3.3; Höhere
Lehranstalt für Maschinenbau (Anlage 1.4) und
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau — Werkzeug-
und Vorrichtungsbau (Anlage 1.4.9) mit dem
Inkrafttreten der Anlage 1.4.1.
Artikel III
Die in den Anlagen zu dieser Verordnung
enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht
wurden von den betreffenden Kirchen und
Religionsgemeinschaften erlassen und werden gemäß
§ 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 329/1988, bekanntgemacht.