463. Bundesgesetz: Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1989
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Finanzausgleichsgesetz 1989, BGBl.
Nr. 687/1988, in der Fassung der Kundmachung
BGBl. Nr. 251/1989 wird wie folgt geändert
1. Dem § 22 wird folgender Abs. 2 eingefügt
„(2) Der Bund stellt jenen Gemeinden, die als
gesetzliche Schulerhalter gemäß dem Pflichtschulerhaltungs-
Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955,
den Sachaufwand als Voraussetzung für die auf
Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.
Nr. 242/1962, in Verbindung mit den Verordnungen
BGBl. Nr. 241/1989 und 429/1989, erfolgende
Integration von informations- und
kommunikationstechnischer Grundbildung in das
Gesamtkonzept einer zeitgemäßen Allgemeinbildung
zu tragen haben, die Erstausstattung an
Software durch unentgeltliche Übereignung zur
Verfügung."
2. Der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung
3"
Artikel II
(1) Artikel I tritt am 1. Jänner 1990 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und
Sport betraut.