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463_1990 AT

463. Bundesgesetz: Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1989

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 463. Bundesgesetz: Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1989

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Finanzausgleichsgesetz 1989, BGBl.

Nr. 687/1988, in der Fassung der Kundmachung

BGBl. Nr. 251/1989 wird wie folgt geändert

1. Dem § 22 wird folgender Abs. 2 eingefügt

„(2) Der Bund stellt jenen Gemeinden, die als

gesetzliche Schulerhalter gemäß dem Pflichtschulerhaltungs-

Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955,

den Sachaufwand als Voraussetzung für die auf

Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.

Nr. 242/1962, in Verbindung mit den Verordnungen

BGBl. Nr. 241/1989 und 429/1989, erfolgende

Integration von informations- und

kommunikationstechnischer Grundbildung in das

Gesamtkonzept einer zeitgemäßen Allgemeinbildung

zu tragen haben, die Erstausstattung an

Software durch unentgeltliche Übereignung zur

Verfügung."

2. Der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung

3"

Artikel II

(1) Artikel I tritt am 1. Jänner 1990 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und

Sport betraut.

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