463. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 98 Millstätter Straße im Bereich der Marktgemeinde Treffen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 98
Millstätter Straße wird im Bereich der Marktgemeinde
Treffen wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 35,10, verläuft sodann in gestreckterer Linienführung
unter Kreuzung bzw. teilweiser Mitverwendung
der bestehenden Trasse und bindet bei
km 36,38 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der
Kärntner Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde
Treffen aufliegenden Planunterlagen im
Maßstab 1 :500 zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.