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463_1989 AT

463. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 98 Millstätter Straße im Bereich der Marktgemeinde Treffen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 463. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 98 Millstätter Straße im Bereich der Marktgemeinde Treffen

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 98

Millstätter Straße wird im Bereich der Marktgemeinde

Treffen wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 35,10, verläuft sodann in gestreckterer Linienführung

unter Kreuzung bzw. teilweiser Mitverwendung

der bestehenden Trasse und bindet bei

km 36,38 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der

Kärntner Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde

Treffen aufliegenden Planunterlagen im

Maßstab 1 :500 zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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