463. Verordnung: Änderung der Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der Abschnitte I bis III, insbesondere
der §§ 15 bis 18 und 20 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes,
BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 310/1987,
wird verordnet
Die Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung,
BGBl. Nr. 215/1967, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 525/1975 wird wie folgt geändert
1. An die Stelle des § 5 Abs. 2 lit. f treten folgende
Bestimmungen
„f) den Hinweis, daß Wahlvorschläge schriftlich
beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses
spätestens drei Wochen vor dem
(ersten) Wahltage eingebracht werden müssen,
widrigenfalls sie nicht berücksichtigt
werden; ferner den Hinweis, daß die Wahlvorschläge
nicht mehr Bewerber (Wahlwerber)
enthalten dürfen als die dreifache Zahl
der zu wählenden Mitglieder des Dienststellenausschusses,
widrigenfalls jene Wahlwerber,
die diese Zahl überschreiten, als nicht
angeführt gelten; schließlich die Mindestzahl
der Unterschriften von Wahlberechtigten der
Dienststelle, die jeder Wahlvorschlag aufweisen
muß;"
2. Dem § 22 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Bedienstete mit österreichischer Staatsbürgerschaft,
die bei einer Dienststelle im Ausland verwendet
werden, dürfen ihre Stimme auch unter
Benützung der Dienst- oder Kurierpost abgeben."
3. § 25 Abs. 3 lautet
„(3) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten
Mitgliedern des Dienststellenausschusses folgenden
Wahlwerber gelten als Ersatzmitglieder
dieser Mitglieder (§ 21 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes).
Scheidet das Ersatzmitglied
aus dem Dienststellenausschuß aus, weil der Grund
des Ruhens der Mitgliedschaft jenes Mitgliedes des
Dienststellenausschusses, an dessen Stelle es getreten
ist, in Wegfall kommt, so tritt es wieder an seine
ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder."
4. § 32 Abs. 2 lautet
„(2) Die Wahlkundmachung im Sinne des § 5
Abs. 2 hat auch die Zahl der zu wählenden Mitglieder
des Fachausschusses, den Hinweis, daß Wahlvorschläge
schriftlich beim Vorsitzenden des Fachwahlausschusses
spätestens drei Wochen vor dem
(ersten) Wahltage eingebracht werden müssen,
widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden, den
Hinweis, daß die Wahlvorschläge nicht mehr
Bewerber (Wahlwerber) enthalten dürfen, als die
dreifache Zahl der zu wählenden Mitglieder des
Fachausschusses, widrigenfalls jene Wahlwerber,
die diese Zahl überschreiten, als nicht angeführt
gelten und die Mindestzahl der Unterschriften von
zum Fachausschuß Wahlberechtigten, die jeder
Vorschlag aufweisen muß, zu enthalten."
5. § 41 Abs. 2 lautet
„(2) Die Wahlkundmachung im Sinne des § 5
Abs. 2 hat auch die Zahl der zu wählenden Mitglieder
des Zentralausschusses, den Hinweis, daß
Wahlvorschläge schriftlich beim Vorsitzenden des
Zentralwahlausschusses spätestens drei Wochen
vor dem (ersten) Wahltage eingebracht werden
müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden,
den Hinweis, daß die Wahlvorschläge nicht
mehr Bewerber (Wahlwerber) enthalten dürfen, als
die dreifache Zahl der zu wählenden Mitglieder
des Zentralausschusses, widrigenfalls jene Wahlwerber,
die diese Zahl überschreiten, als nicht angeführt
gelten, und die Mindestzahl der Unterschriften
von zum Zentralausschuß Wahlberechtigten,
die jeder Wahlvorschlag aufweisen muß, zu enthalten."