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463_1987 AT

463. Verordnung: Änderung der Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 463. Verordnung: Änderung der Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung — PVWO

Auf Grund der Abschnitte I bis III, insbesondere

der §§ 15 bis 18 und 20 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes,

BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 310/1987,

wird verordnet

Die Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung,

BGBl. Nr. 215/1967, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 525/1975 wird wie folgt geändert

1. An die Stelle des § 5 Abs. 2 lit. f treten folgende

Bestimmungen

„f) den Hinweis, daß Wahlvorschläge schriftlich

beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses

spätestens drei Wochen vor dem

(ersten) Wahltage eingebracht werden müssen,

widrigenfalls sie nicht berücksichtigt

werden; ferner den Hinweis, daß die Wahlvorschläge

nicht mehr Bewerber (Wahlwerber)

enthalten dürfen als die dreifache Zahl

der zu wählenden Mitglieder des Dienststellenausschusses,

widrigenfalls jene Wahlwerber,

die diese Zahl überschreiten, als nicht

angeführt gelten; schließlich die Mindestzahl

der Unterschriften von Wahlberechtigten der

Dienststelle, die jeder Wahlvorschlag aufweisen

muß;"

2. Dem § 22 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Bedienstete mit österreichischer Staatsbürgerschaft,

die bei einer Dienststelle im Ausland verwendet

werden, dürfen ihre Stimme auch unter

Benützung der Dienst- oder Kurierpost abgeben."

3. § 25 Abs. 3 lautet

„(3) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten

Mitgliedern des Dienststellenausschusses folgenden

Wahlwerber gelten als Ersatzmitglieder

dieser Mitglieder (§ 21 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes).

Scheidet das Ersatzmitglied

aus dem Dienststellenausschuß aus, weil der Grund

des Ruhens der Mitgliedschaft jenes Mitgliedes des

Dienststellenausschusses, an dessen Stelle es getreten

ist, in Wegfall kommt, so tritt es wieder an seine

ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder."

4. § 32 Abs. 2 lautet

„(2) Die Wahlkundmachung im Sinne des § 5

Abs. 2 hat auch die Zahl der zu wählenden Mitglieder

des Fachausschusses, den Hinweis, daß Wahlvorschläge

schriftlich beim Vorsitzenden des Fachwahlausschusses

spätestens drei Wochen vor dem

(ersten) Wahltage eingebracht werden müssen,

widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden, den

Hinweis, daß die Wahlvorschläge nicht mehr

Bewerber (Wahlwerber) enthalten dürfen, als die

dreifache Zahl der zu wählenden Mitglieder des

Fachausschusses, widrigenfalls jene Wahlwerber,

die diese Zahl überschreiten, als nicht angeführt

gelten und die Mindestzahl der Unterschriften von

zum Fachausschuß Wahlberechtigten, die jeder

Vorschlag aufweisen muß, zu enthalten."

5. § 41 Abs. 2 lautet

„(2) Die Wahlkundmachung im Sinne des § 5

Abs. 2 hat auch die Zahl der zu wählenden Mitglieder

des Zentralausschusses, den Hinweis, daß

Wahlvorschläge schriftlich beim Vorsitzenden des

Zentralwahlausschusses spätestens drei Wochen

vor dem (ersten) Wahltage eingebracht werden

müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden,

den Hinweis, daß die Wahlvorschläge nicht

mehr Bewerber (Wahlwerber) enthalten dürfen, als

die dreifache Zahl der zu wählenden Mitglieder

des Zentralausschusses, widrigenfalls jene Wahlwerber,

die diese Zahl überschreiten, als nicht angeführt

gelten, und die Mindestzahl der Unterschriften

von zum Zentralausschuß Wahlberechtigten,

die jeder Wahlvorschlag aufweisen muß, zu enthalten."

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