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463_1986 AT

463. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Anzeiger aufgebotener Wertpapiere und ähnlicher Urkunden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 463. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Anzeiger aufgebotener Wertpapiere und ähnlicher Urkunden

Auf Grund der §§ 6 Abs. 2 und 16 a Abs. 2 des

Kraftloserklärungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 86, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 142/1972 wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung der Bundesminister für Justiz,

für Finanzen und für Inneres vom 31. Mai 1972,

BGBl. Nr. 145, über den Anzeiger aufgebotener

Wertpapiere und ähnlicher Urkunden wird wie

folgt geändert

§ 6 Abs. 1 lautet

„Das Entgelt, das dem Herausgeber für die Einschaltung

in den Anzeiger zusteht, beträgt 3 vom

Hundert des Wertes der Urkunde, mindestens aber

110 S, wenn sich die Einschaltung auf eine einzige

Urkunde bezieht. Bezieht sich die Einschaltung auf

Grund desselben Verfahrens auf mehrere Urkunden

und würde das gesamte Entgelt den Betrag von

110 S nicht erreichen, so erhöht es sich auf diesen

Betrag."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1986

in Kraft.

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