463. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Anzeiger aufgebotener Wertpapiere und ähnlicher Urkunden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 6 Abs. 2 und 16 a Abs. 2 des
Kraftloserklärungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 86, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 142/1972 wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung der Bundesminister für Justiz,
für Finanzen und für Inneres vom 31. Mai 1972,
BGBl. Nr. 145, über den Anzeiger aufgebotener
Wertpapiere und ähnlicher Urkunden wird wie
folgt geändert
§ 6 Abs. 1 lautet
„Das Entgelt, das dem Herausgeber für die Einschaltung
in den Anzeiger zusteht, beträgt 3 vom
Hundert des Wertes der Urkunde, mindestens aber
110 S, wenn sich die Einschaltung auf eine einzige
Urkunde bezieht. Bezieht sich die Einschaltung auf
Grund desselben Verfahrens auf mehrere Urkunden
und würde das gesamte Entgelt den Betrag von
110 S nicht erreichen, so erhöht es sich auf diesen
Betrag."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1986
in Kraft.