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463_1985 AT

463. Verordnung: Erteilung gewisser Ermächtigungen gemäß § 15 des Bundesministeriengesetzes 1973 an das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 463. Verordnung: Erteilung gewisser Ermächtigungen gemäß § 15 des Bundesministeriengesetzes 1973 an das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

Auf Grund des § 15 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes

1973, BGBl. Nr. 389, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr verordnet

§ 1. Das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr wird in Angelegenheiten seines

Wirkungsbereiches ermächtigt, soweit dadurch

weder völkerrechtliche noch außenpolitische Fragen

berührt werden und staatsvertragliche Regelungen

dem nicht entgegenstehen, sowie unter

Beachtung des § 15 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes

1973

1. unbeschadet des Art. 65 Abs. 1 B-VG zur

Vertretung der Republik Österreich gegenüber

der Europäischen Konferenz der Post- und

Fernmeldeverwaltungen (CEPT)

der Internationalen Fernmeldeunion (UIT)

dem Weltpostverein (UPU)

der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation

(INTELSAT)

dem Zentralamt für den internationalen

Eisenbahnverkehr (OCTI)

der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

(ICAO)

der Europäischen Organisation zur Sicherung

der Luftfahrt (EUROCONTROL)

der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrtsorganisation

(IMCO)

der Europäischen Fernmeldesatelliten Organisation

(EUTELSAT);

2. zum Schriftverkehr

a) mit ausländischen Staaten in Angelegenheiten

der Verkehrspolitik,

des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen,

der Schiffahrt und der Luftfahrt,

des Kraftfahrwesens,

des gewerblichen Personen- und Güterverkehrs

einschließlich der gewerblichen

Beförderung von Gütern in Rohrleitungen

mit Ausnahme der Wasserleitungsangelegenheiten,

der Beförderung von Personen

und Gütern im Werkverkehr,

des Post- und Fernmeldewesens,

der Straßenpolizei sowie

in Angelegenheiten der Lenkerausforschung;

b) mit den in 2 1 genannten Organisationen

und Konferenzen.

3. Zur Verhandlung von Staatsverträgen, die

Angelegenheiten des Wirkungskreises der

unter Z 1 genannten internationalen Organisationen

oder Angelegenheiten der Z 2 betreffen

soweit solche Staatsverträge nicht gemäß

Art. 50 B-VG nur mit Genehmigung des

Nationalrates abgeschlossen werden dürfen,

soweit solche Staatsverträge ausschließlich

vom Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr zu vollziehen sind,

und soweit nicht, im Falle bilateraler Verhandlungen,

die Delegation des ausländischen

Staates von einem Angehörigen des Außenministeriums

geleitet wird.

§ 2. (1) Die in § 1 ausgesprochene Ermächtigung

wird unter der Bedingung erteilt,

1. daß bei der in § 1 Z 1 genannten Vertretung

der Republik Österreich das Bundesministerium

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten

hinsichtlich der von diesem wahrzunehmenden

Angelegenheiten laufend und

rechtzeitig über die Vorgänge in diesen Organisationen

und Konferenzen informiert und

vor der Entsendung von Delegationen und

Experten jedesmal das Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten

betreffend die von diesem wahrzunehmenden

Angelegenheiten rechtzeitig herstellt,

2. daß der in § 1 Z 2 a erwähnte Schriftverkehr

im Wege des Bundesministeriums für Auswärtige

Angelegenheiten zu führen ist, soweit

Absender oder Empfänger im Ausland ein

Außenministerium, ein Regierungschef oder

ein Staatsoberhaupt ist,

3. daß vor der Aufnahme der in § 1 Z 3 erwähnten

Verhandlungen das Bundesministerium

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr das

Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten

rechtzeitig verständigt und das Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Auswärtige Angelegenheiten betreffend die

von diesem wahrzunehmenden Angelegenheiten

rechtzeitig herstellt.

(2) Die Bestimmungen des § 1 hindern nicht,

daß, soweit sich dies aus außenpolitischen Gründen

als notwendig erweist,

1. das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten

im Einzelfall die Vertretung der

Republik Österreich gegenüber den in § 1 Z 1

genannten Organisationen und Konferenzen

und den Verkehr mit diesen, den in § 1 Z 2

genannten Schriftverkehr oder die in § 1 Z 3

genannte Verhandlung von Staatsverträgen

sich vorbehält,

2. das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten

den vom Bundesministerium für

öffentliche Wirtschaft und Verkehr entsandten

Delegationen und Experten einen Vertreter

des Bundesministeriums für Auswärtige

Angelegenheiten beigibt oder diesen Delegationen

und Experten Weisungen hinsichtlich

der vom Bundesministerium für Auswärtige

Angelegenheiten wahrzunehmenden Angelegenheiten

erteilt.

In den Fällen der Z 1 und 2 ist das Bundesministerium

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr rechtzeitig

schriftlich zu verständigen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember

1985 in Kraft; mit gleichem Zeitpunkt tritt die Verordnung

des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten

vom 9. Oktober 1977, mit der dem

Bundesministerium für Verkehr gemäß § 15 des

Bundesministeriengesetzes 1973 gewisse Ermächtigungen

erteilt werden, BGBl. Nr. 527/1977, außer

Kraft.

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