463. Verordnung: Erteilung gewisser Ermächtigungen gemäß § 15 des Bundesministeriengesetzes 1973 an das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 15 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes
1973, BGBl. Nr. 389, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr verordnet
§ 1. Das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr wird in Angelegenheiten seines
Wirkungsbereiches ermächtigt, soweit dadurch
weder völkerrechtliche noch außenpolitische Fragen
berührt werden und staatsvertragliche Regelungen
dem nicht entgegenstehen, sowie unter
Beachtung des § 15 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes
1973
1. unbeschadet des Art. 65 Abs. 1 B-VG zur
Vertretung der Republik Österreich gegenüber
der Europäischen Konferenz der Post- und
Fernmeldeverwaltungen (CEPT)
der Internationalen Fernmeldeunion (UIT)
dem Weltpostverein (UPU)
der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation
(INTELSAT)
dem Zentralamt für den internationalen
Eisenbahnverkehr (OCTI)
der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
(ICAO)
der Europäischen Organisation zur Sicherung
der Luftfahrt (EUROCONTROL)
der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrtsorganisation
(IMCO)
der Europäischen Fernmeldesatelliten Organisation
(EUTELSAT);
2. zum Schriftverkehr
a) mit ausländischen Staaten in Angelegenheiten
der Verkehrspolitik,
des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen,
der Schiffahrt und der Luftfahrt,
des Kraftfahrwesens,
des gewerblichen Personen- und Güterverkehrs
einschließlich der gewerblichen
Beförderung von Gütern in Rohrleitungen
mit Ausnahme der Wasserleitungsangelegenheiten,
der Beförderung von Personen
und Gütern im Werkverkehr,
des Post- und Fernmeldewesens,
der Straßenpolizei sowie
in Angelegenheiten der Lenkerausforschung;
b) mit den in 2 1 genannten Organisationen
und Konferenzen.
3. Zur Verhandlung von Staatsverträgen, die
Angelegenheiten des Wirkungskreises der
unter Z 1 genannten internationalen Organisationen
oder Angelegenheiten der Z 2 betreffen
soweit solche Staatsverträge nicht gemäß
Art. 50 B-VG nur mit Genehmigung des
Nationalrates abgeschlossen werden dürfen,
soweit solche Staatsverträge ausschließlich
vom Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr zu vollziehen sind,
und soweit nicht, im Falle bilateraler Verhandlungen,
die Delegation des ausländischen
Staates von einem Angehörigen des Außenministeriums
geleitet wird.
§ 2. (1) Die in § 1 ausgesprochene Ermächtigung
wird unter der Bedingung erteilt,
1. daß bei der in § 1 Z 1 genannten Vertretung
der Republik Österreich das Bundesministerium
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
hinsichtlich der von diesem wahrzunehmenden
Angelegenheiten laufend und
rechtzeitig über die Vorgänge in diesen Organisationen
und Konferenzen informiert und
vor der Entsendung von Delegationen und
Experten jedesmal das Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
betreffend die von diesem wahrzunehmenden
Angelegenheiten rechtzeitig herstellt,
2. daß der in § 1 Z 2 a erwähnte Schriftverkehr
im Wege des Bundesministeriums für Auswärtige
Angelegenheiten zu führen ist, soweit
Absender oder Empfänger im Ausland ein
Außenministerium, ein Regierungschef oder
ein Staatsoberhaupt ist,
3. daß vor der Aufnahme der in § 1 Z 3 erwähnten
Verhandlungen das Bundesministerium
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr das
Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
rechtzeitig verständigt und das Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Auswärtige Angelegenheiten betreffend die
von diesem wahrzunehmenden Angelegenheiten
rechtzeitig herstellt.
(2) Die Bestimmungen des § 1 hindern nicht,
daß, soweit sich dies aus außenpolitischen Gründen
als notwendig erweist,
1. das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
im Einzelfall die Vertretung der
Republik Österreich gegenüber den in § 1 Z 1
genannten Organisationen und Konferenzen
und den Verkehr mit diesen, den in § 1 Z 2
genannten Schriftverkehr oder die in § 1 Z 3
genannte Verhandlung von Staatsverträgen
sich vorbehält,
2. das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
den vom Bundesministerium für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr entsandten
Delegationen und Experten einen Vertreter
des Bundesministeriums für Auswärtige
Angelegenheiten beigibt oder diesen Delegationen
und Experten Weisungen hinsichtlich
der vom Bundesministerium für Auswärtige
Angelegenheiten wahrzunehmenden Angelegenheiten
erteilt.
In den Fällen der Z 1 und 2 ist das Bundesministerium
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr rechtzeitig
schriftlich zu verständigen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember
1985 in Kraft; mit gleichem Zeitpunkt tritt die Verordnung
des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten
vom 9. Oktober 1977, mit der dem
Bundesministerium für Verkehr gemäß § 15 des
Bundesministeriengesetzes 1973 gewisse Ermächtigungen
erteilt werden, BGBl. Nr. 527/1977, außer
Kraft.