463_1983
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463. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 463. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
1983_463_0 463. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
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Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hat das Vereinigte
Königreich von Großbritannien und Nordirland die Behörde, die zur Ausstellung der Apostille nach
Art. 3 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
(BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 350/1983) zuständig ist, für
Hongkong wie folgt geändert
(Übersetzung)
Stellvertretender Direktor, Rats- und Verwaltungsabteilung
Registerführer des Obersten Gerichtshofes
Stellvertretender Registerführer des Bezirksgerichtes.