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463_1983 AT

463. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 463. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hat das Vereinigte

Königreich von Großbritannien und Nordirland die Behörde, die zur Ausstellung der Apostille nach

Art. 3 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

(BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 350/1983) zuständig ist, für

Hongkong wie folgt geändert

(Übersetzung)

Stellvertretender Direktor, Rats- und Verwaltungsabteilung

Registerführer des Obersten Gerichtshofes

Stellvertretender Registerführer des Bezirksgerichtes.

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