463. Verordnung: Erstellung einer gesonderten Erfolgsrechnung für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 83 des Bundesgesetzes über den
Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung,
BGBl. Nr. 569/1978, wird verordnet
§ 1. (1) Zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
zugelassene Versicherungsunternehmen
haben jährlich eine gesonderte Erfolgsrechnung
für die direkte inländische Gesamtrechnung
der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
zu erstellen.
(2) Die gesonderte Erfolgsrechnung der Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung ist getrennt für
die Pflichtversicherung und den über die Pflichtversicherung
hinausgehenden Bereich zu ermitteln.
(3) Für die Pflichtversicherung ist die gesonderte
Erfolgsrechnung unter Beachtung des in der
Anlage enthaltenen Schemas zu erstellen und
gemeinsam mit dem Jahresabschluß zu veröffentlichen;
der Gewinn oder der Verlust aus dem vorangegangenen
Geschäftsjahr ist anzuführen.
§ 2. (1) Soweit im folgenden nicht anderes
bestimmt ist, sind alle auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
entfallenden Aufwendungen
und Erträge aus den zutreffenden Erfolgspositionen
des im Sinn der Verordnung des Bundesministers
für Finanzen vom 4. Dezember 1978, BGBl.
Nr. 655, über die Rechnungslegung von Unternehmen
der Vertragsversicherung erstellten Jahresabschlusses
abzuleiten.
(2) Aufwendungen und Erträge, die nicht ausschließlich
der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
zurechenbar sind, sind nach ihrer Verursachung
anteilsmäßig zuzurechnen.
(3) Ergibt sich in der gesonderten Erfolgsrechnung
ein Gewinn, sind kalkulatorisch ermittelte
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag zu
berücksichtigen.
(4) Erfolgsüberträge zwischen den Abteilungen
eines Unternehmens sowie Zuweisungen an Rücklagen
und Auflösungen von Rücklagen sind in die
gesonderte Erfolgsrechnung nicht einzubeziehen.
§ 3. (1) Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind
für den Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Aufgliederungen und Nachweisungen mit
ergänzenden Angaben vorzulegen über
die Prämien,
die Versicherungsleistungen,
die anderen technischen und nichttechnischen
Aufwendungen und Erträge,
die Erfolgsermittlung,
die Abwicklungsergebnisse und
die statistischen Daten des direkten Gesamtgeschäftes.
(2) Sind amtliche Vordrucke aufgelegt, so sind
diese zu verwenden.
§ 4. Die gesonderte Erfolgsrechnung ist in die
Abschlußprüfung einzubeziehen.
§ 5. (1) Die gesonderte Erfolgsrechnung mit den
dazugehörenden Aufgliederungen und Nachweisungen
ist der Versicherungsaufsichtsbehörde spätestens
vier Monate nach Schluß des Geschäftsjahres
vorzulegen. Bei zusätzlicher Vorlage von
maschinell lesbaren Datenträgern über die im § 3
bezeichneten Aufgliederungen und Nachweisungen
oder in begründeten Fällen auf Antrag, kann die
Versicherungsaufsichtsbehörde diese Frist erstrecken.
(2) Ergeben sich auf Grund des festgestellten
Jahresabschlusses Änderungen, so ist der Versicherungsaufsichtsbehörde
eine berichtigte gesonderte
Erfolgsrechnung mit den dazugehörenden Aufgliederungen
und Nachweisungen gemeinsam mit dem
Jahresabschluß vorzulegen.
§ 6. Die Verordnung über die Rechnungslegung
von Unternehmen der Vertragsversicherung, BGBl.
Nr. 655/1978, bleibt unberührt.
§ 7. Diese Verordnung ist erstmals für das zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens laufende Geschäftsjahr
anzuwenden.