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463_1982 AT

463. Verordnung: Erstellung einer gesonderten Erfolgsrechnung für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 463. Verordnung: Erstellung einer gesonderten Erfolgsrechnung für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Auf Grund des § 83 des Bundesgesetzes über den

Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung,

BGBl. Nr. 569/1978, wird verordnet

§ 1. (1) Zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

zugelassene Versicherungsunternehmen

haben jährlich eine gesonderte Erfolgsrechnung

für die direkte inländische Gesamtrechnung

der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

zu erstellen.

(2) Die gesonderte Erfolgsrechnung der Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherung ist getrennt für

die Pflichtversicherung und den über die Pflichtversicherung

hinausgehenden Bereich zu ermitteln.

(3) Für die Pflichtversicherung ist die gesonderte

Erfolgsrechnung unter Beachtung des in der

Anlage enthaltenen Schemas zu erstellen und

gemeinsam mit dem Jahresabschluß zu veröffentlichen;

der Gewinn oder der Verlust aus dem vorangegangenen

Geschäftsjahr ist anzuführen.

§ 2. (1) Soweit im folgenden nicht anderes

bestimmt ist, sind alle auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

entfallenden Aufwendungen

und Erträge aus den zutreffenden Erfolgspositionen

des im Sinn der Verordnung des Bundesministers

für Finanzen vom 4. Dezember 1978, BGBl.

Nr. 655, über die Rechnungslegung von Unternehmen

der Vertragsversicherung erstellten Jahresabschlusses

abzuleiten.

(2) Aufwendungen und Erträge, die nicht ausschließlich

der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

zurechenbar sind, sind nach ihrer Verursachung

anteilsmäßig zuzurechnen.

(3) Ergibt sich in der gesonderten Erfolgsrechnung

ein Gewinn, sind kalkulatorisch ermittelte

Steuern vom Einkommen und vom Ertrag zu

berücksichtigen.

(4) Erfolgsüberträge zwischen den Abteilungen

eines Unternehmens sowie Zuweisungen an Rücklagen

und Auflösungen von Rücklagen sind in die

gesonderte Erfolgsrechnung nicht einzubeziehen.

§ 3. (1) Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind

für den Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Aufgliederungen und Nachweisungen mit

ergänzenden Angaben vorzulegen über

die Prämien,

die Versicherungsleistungen,

die anderen technischen und nichttechnischen

Aufwendungen und Erträge,

die Erfolgsermittlung,

die Abwicklungsergebnisse und

die statistischen Daten des direkten Gesamtgeschäftes.

(2) Sind amtliche Vordrucke aufgelegt, so sind

diese zu verwenden.

§ 4. Die gesonderte Erfolgsrechnung ist in die

Abschlußprüfung einzubeziehen.

§ 5. (1) Die gesonderte Erfolgsrechnung mit den

dazugehörenden Aufgliederungen und Nachweisungen

ist der Versicherungsaufsichtsbehörde spätestens

vier Monate nach Schluß des Geschäftsjahres

vorzulegen. Bei zusätzlicher Vorlage von

maschinell lesbaren Datenträgern über die im § 3

bezeichneten Aufgliederungen und Nachweisungen

oder in begründeten Fällen auf Antrag, kann die

Versicherungsaufsichtsbehörde diese Frist erstrecken.

(2) Ergeben sich auf Grund des festgestellten

Jahresabschlusses Änderungen, so ist der Versicherungsaufsichtsbehörde

eine berichtigte gesonderte

Erfolgsrechnung mit den dazugehörenden Aufgliederungen

und Nachweisungen gemeinsam mit dem

Jahresabschluß vorzulegen.

§ 6. Die Verordnung über die Rechnungslegung

von Unternehmen der Vertragsversicherung, BGBl.

Nr. 655/1978, bleibt unberührt.

§ 7. Diese Verordnung ist erstmals für das zum

Zeitpunkt des Inkrafttretens laufende Geschäftsjahr

anzuwenden.

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