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463_1980 AT

463. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst und für Jugenderzieher an Justizanstalten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 463. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst und für Jugenderzieher an Justizanstalten

Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15

Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,

in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des

Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen

verordnet

Artikel I

Der § 4 der Verordnung des Bundesministers

für Justiz vom 4. Mai 1973, BGBl. Nr. 227, in

der Fassung vom 28. März 1978, BGBl. Nr. 179,

über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen

für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst

und für Jugenderzieher an

Justizanstalten wird wie folgt geändert

„§ 4. Die Aufwandsentschädigung nach § 3 beträgt

für jede Stunde der Dienstleistung S 10,—.

Für Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige

Teil des vollen Stundensatzes."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. November 1980

in Kraft.

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