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463_1979 AT

463. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 463. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation

In Anbetracht des Abkommens zwischen der

Republik Österreich und der Internationalen

Atomenergie-Organisation (im folgenden „die

Organisation" genannt) über den Amtssitz der

Organisation vom 11. Dezember 1957 Kundgemacht in BGBl. Nr. 82/1958 und 413/1971 (im

folgenden „das Amtssitzabkommen" genannt);

In der Erwägung, daß die Bundesregierung

der Republik Österreich (im folgenden „die

Regierung" genannt) der Organisation die Benützung

des Grundstückes, der Gebäude und

der Einrichtungen innerhalb des Internationalen

Zentrums Wien als ständigen Amtssitz in Übereinstimmung

mit den in den Statuten der Organisation

niedergelegten Zielen und Aufgaben der

Organisation angeboten und daß die Organisation

dieses Angebot angenommen hat;

In der Erkenntnis, daß gemäß Abschnitt 3

des Amtssitzabkommens der Amtssitzbereich im

zwischen der Regierung und der Organisation

abzuschließenden Zusatzabkommen näher zu

umschreiben ist;

sind die Regierung und die Organisation wie

folgt übereingekommen

Artikel I

Der Bereich, wie er in der diesem Abkommen

beigeschlossenen Karte dargestellt wird, stellt

den ständigen Amtssitzbereich der Organisation

im Sinne des Abschnitts 3 des Amtssitzabkommens

dar.

Artikel II

Dieses Abkommen tritt am 1. Oktober 1979

in Kraft.

Geschehen in Wien, am 20. September eintausendneunhundertneunundsiebzig,

in zwei Urschriften,

in deutscher und englischer Sprache,

wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich

ist.

Für die Bundesregierung der

Republik Österreich

Ch. Broda m. p.

Für die Internationale

Atomenergie-Organisation

Sigvard Eklund m. p.

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