463. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation
Gesetzestext (1 Artikel)
In Anbetracht des Abkommens zwischen der
Republik Österreich und der Internationalen
Atomenergie-Organisation (im folgenden „die
Organisation" genannt) über den Amtssitz der
Organisation vom 11. Dezember 1957 Kundgemacht in BGBl. Nr. 82/1958 und 413/1971 (im
folgenden „das Amtssitzabkommen" genannt);
In der Erwägung, daß die Bundesregierung
der Republik Österreich (im folgenden „die
Regierung" genannt) der Organisation die Benützung
des Grundstückes, der Gebäude und
der Einrichtungen innerhalb des Internationalen
Zentrums Wien als ständigen Amtssitz in Übereinstimmung
mit den in den Statuten der Organisation
niedergelegten Zielen und Aufgaben der
Organisation angeboten und daß die Organisation
dieses Angebot angenommen hat;
In der Erkenntnis, daß gemäß Abschnitt 3
des Amtssitzabkommens der Amtssitzbereich im
zwischen der Regierung und der Organisation
abzuschließenden Zusatzabkommen näher zu
umschreiben ist;
sind die Regierung und die Organisation wie
folgt übereingekommen
Artikel I
Der Bereich, wie er in der diesem Abkommen
beigeschlossenen Karte dargestellt wird, stellt
den ständigen Amtssitzbereich der Organisation
im Sinne des Abschnitts 3 des Amtssitzabkommens
dar.
Artikel II
Dieses Abkommen tritt am 1. Oktober 1979
in Kraft.
Geschehen in Wien, am 20. September eintausendneunhundertneunundsiebzig,
in zwei Urschriften,
in deutscher und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Für die Bundesregierung der
Republik Österreich
Ch. Broda m. p.
Für die Internationale
Atomenergie-Organisation
Sigvard Eklund m. p.