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463_1978 AT

463. Verordnung: Änderung der Heimaturlaubsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 463. Verordnung: Änderung der Heimaturlaubsverordnung

Auf Grund des § 34 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes,

BGBl. Nr. 329/1977, und des § 29

des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl.

Nr. 86, in der Fassung der 24. Vertragsbedienstetengesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 319/1977,

wird verordnet

Die Heimaturlaubsverordnung, BGBl. Nr. 384/

1974, wird wie folgt geändert

1. Die Promulgationsklausel hat zu lauten

„Auf Grund des § 34 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes,

BGBl. Nr. 329/1977, und des § 29

des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl.

Nr. 86, in der Fassung der 24. Vertragsbedienstetengesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 319/1977,

wird verordnet:"

2. § 1 hat zu lauten

„§ 1. Dem Beamten, der zu einer Dienststelle

des Bundes außerhalb Europas oder als Vertreter

(Beobachter) Österreichs zu einer zwischenstaatlichen

Organisation außerhalb Europas entsendet

ist, gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

ein Heimaturlaub. Ein Heimaturlaub gebührt

nicht, wenn sich der Beamte in einem

Karenzurlaub gemäß § 36 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

(§ 75 des Richterdienstgesetzes,

BGBl. Nr. 305/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 381/1977) befindet oder

einer gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes

über die Entsendung österreichischer Einheiten

zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen

internationaler Organisationen, BGBl. Nr. 173/

1965, zur Hilfeleistung in das Ausland entsendeten

Einheit angehört."

3. § 2 Abs. 1 lit. a bis c haben zu lauten

„§ 2. (1) Heimaturlaub gebührt

a) im Ausmaß: von 61 Kalendertagen nach

einer ununterbrochenen Verwendung von

12; Monaten in: Abidjan, Bagdad, Dakar,

Djakarta, Djeddah, Kinshasa, Kuweit,

Lagos und Peking,

b) im Ausmaß von 61 Kalendertagen nach

einer ununterbrochenen Verwendung von

18 Monaten in: Bangkok, Brasilia,

Havanna, Hongkonk, Islamabad, Kuala

Lumpur und New Delhi,

c) im Ausmaß von 61 Kalendertagen nach

einer ununterbrochenen Verwendung von

24 Monaten in: Addis Abeba, Algier, Ankara,

Beirut, Bogota, Buenos Aires, Caracas,

Damaskus, Kabul, Kairo, Lima, Lusaka,

Mexiko, Nairobi, Rabat, Rio de Janeiro,

Santiago, Săo Paulo, Teheran, Tel Aviv,

Tokio, Tripolis und Tunis."

4. § 5 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Erkrankt oder verunglückt der Beamte

während des Heimaturlaubes, ohne dies vorsätzlich

oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben,

so sind die Kalendertage der Erkrankung, an

denen der Beamte durch die Erkrankung dienstunfähig

war auf das Heimaturlaubsausmaß nicht

anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als

drei Kalendertage gedauert hat. Die Bestimmungen

des § 32 Abs. 2 bis 5 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes gelten sinngemäß."

5. Die Abs. 1 und 2 des § 6 haben zu lauten

„(1) Der Beamte hat anläßlich des Heimaturlaubes

für sich, den Ehegatten und für jedes

Kind, für das ein Steigerungsbetrag gemäß § 4

des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, gebührt,

Anspruch auf Ersatz der Flugkosten der billigsten

Flugklasse für die kürzeste Flugstrecke vom

Dienstort nach Wien und zurück. Ist ein solches

Kind nicht im Haushalt, sondern außerhalb des

Dienstortes des Beamten aus Gründen der Erziehung,

Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens

untergebracht, so gebührt für dieses

Kind anstelle des Kostenersatzes nach dem ersten

Satz der Ersatz der Kosten der billigsten Flugklasse

für die kürzeste Flugstrecke von dessen

Aufenthaltsort nach Wien und zurück.

(2) Gegen Nachweis sind pro Person für die

Hin- und Rückreise die Kosten für unbegleitetes

Übergepäck von insgesamt 40 kg oder für begleitetes

Übergepäck von insgesamt 20 kg zu ersetzen."

6. Der Abs. 2 des § 7 hat zu lauten

„(2) An den in § 2 Abs. 1 lit. b bis d genannten

Dienstorten verfällt der Anspruch auf

Heimaturlaub, wenn der Beamte den Heimaturlaub

nicht innerhalb von 15 Monaten nach

Entstehen des Anspruches verbraucht hat.

Zwischen dem letzten Tag eines Heimaturlaubes

und dem ersten Tag des darauffolgenden Heimaturlaubes

müssen mindestens neun Monate

liegen."

7. Der Abs. 3 des § 7 hat zu entfallen. Der

Abs. 4 erhält die Bezeichnung Abs. 3 und hat

zu lauten

„(3) In jenem Kalenderjahr, in dem der

Heimaturlaub gebührt, entfällt der Anspruch auf

Erholungsurlaub. Entsteht der Anspruch auf

Heimaturlaub in einem Kalenderjahr, für das

der Erholungsurlaub bereits ganz oder teilweise

verbraucht wurde, so verringert sich das Ausmaß

des Heimaturlaubes um die bereits als Erholungsurlaub

verbrauchte Zeit; hiebei ist ein

Arbeitstag Erholungsurlaub 1,4 Kalendertagen

Heimaturlaub gleichzusetzen. Ergibt sich nach

dieser Berechnung ein Bruchteil von mindestens

einem halben Kalendertag, so ist dieser als voller

Kalendertag zu rechnen. Ein Bruchteil von

weniger als einem halben Kalendertag ist zu

vernachlässigen."

8. § 8 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Bei Vorliegen schwerwiegender persönlicher

oder dienstlicher Gründe sowie wegen besonderer

klimatischer Verhältnisse kann einem

Beamten, der an einen der unter § 2 Abs. 1

lit. a bis d aufgezählten Dienstorte entsendet

ist, auf Antrag die Vorverlegung des Heimaturlaubes

um (höchstens 6 Monate bewilligt werden."

9. § 9 hat zu lauten

„§ 9. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 8 gelten

sinngemäß für Vertragsbedienstete des Bundes,

die die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzen."

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