463. Verordnung: Änderung der Heimaturlaubsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 34 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes,
BGBl. Nr. 329/1977, und des § 29
des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl.
Nr. 86, in der Fassung der 24. Vertragsbedienstetengesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 319/1977,
wird verordnet
Die Heimaturlaubsverordnung, BGBl. Nr. 384/
1974, wird wie folgt geändert
1. Die Promulgationsklausel hat zu lauten
„Auf Grund des § 34 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes,
BGBl. Nr. 329/1977, und des § 29
des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl.
Nr. 86, in der Fassung der 24. Vertragsbedienstetengesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 319/1977,
wird verordnet:"
2. § 1 hat zu lauten
„§ 1. Dem Beamten, der zu einer Dienststelle
des Bundes außerhalb Europas oder als Vertreter
(Beobachter) Österreichs zu einer zwischenstaatlichen
Organisation außerhalb Europas entsendet
ist, gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
ein Heimaturlaub. Ein Heimaturlaub gebührt
nicht, wenn sich der Beamte in einem
Karenzurlaub gemäß § 36 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
(§ 75 des Richterdienstgesetzes,
BGBl. Nr. 305/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 381/1977) befindet oder
einer gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes
über die Entsendung österreichischer Einheiten
zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen
internationaler Organisationen, BGBl. Nr. 173/
1965, zur Hilfeleistung in das Ausland entsendeten
Einheit angehört."
3. § 2 Abs. 1 lit. a bis c haben zu lauten
„§ 2. (1) Heimaturlaub gebührt
a) im Ausmaß: von 61 Kalendertagen nach
einer ununterbrochenen Verwendung von
12; Monaten in: Abidjan, Bagdad, Dakar,
Djakarta, Djeddah, Kinshasa, Kuweit,
Lagos und Peking,
b) im Ausmaß von 61 Kalendertagen nach
einer ununterbrochenen Verwendung von
18 Monaten in: Bangkok, Brasilia,
Havanna, Hongkonk, Islamabad, Kuala
Lumpur und New Delhi,
c) im Ausmaß von 61 Kalendertagen nach
einer ununterbrochenen Verwendung von
24 Monaten in: Addis Abeba, Algier, Ankara,
Beirut, Bogota, Buenos Aires, Caracas,
Damaskus, Kabul, Kairo, Lima, Lusaka,
Mexiko, Nairobi, Rabat, Rio de Janeiro,
Santiago, Săo Paulo, Teheran, Tel Aviv,
Tokio, Tripolis und Tunis."
4. § 5 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Erkrankt oder verunglückt der Beamte
während des Heimaturlaubes, ohne dies vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben,
so sind die Kalendertage der Erkrankung, an
denen der Beamte durch die Erkrankung dienstunfähig
war auf das Heimaturlaubsausmaß nicht
anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als
drei Kalendertage gedauert hat. Die Bestimmungen
des § 32 Abs. 2 bis 5 des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes gelten sinngemäß."
5. Die Abs. 1 und 2 des § 6 haben zu lauten
„(1) Der Beamte hat anläßlich des Heimaturlaubes
für sich, den Ehegatten und für jedes
Kind, für das ein Steigerungsbetrag gemäß § 4
des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, gebührt,
Anspruch auf Ersatz der Flugkosten der billigsten
Flugklasse für die kürzeste Flugstrecke vom
Dienstort nach Wien und zurück. Ist ein solches
Kind nicht im Haushalt, sondern außerhalb des
Dienstortes des Beamten aus Gründen der Erziehung,
Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens
untergebracht, so gebührt für dieses
Kind anstelle des Kostenersatzes nach dem ersten
Satz der Ersatz der Kosten der billigsten Flugklasse
für die kürzeste Flugstrecke von dessen
Aufenthaltsort nach Wien und zurück.
(2) Gegen Nachweis sind pro Person für die
Hin- und Rückreise die Kosten für unbegleitetes
Übergepäck von insgesamt 40 kg oder für begleitetes
Übergepäck von insgesamt 20 kg zu ersetzen."
6. Der Abs. 2 des § 7 hat zu lauten
„(2) An den in § 2 Abs. 1 lit. b bis d genannten
Dienstorten verfällt der Anspruch auf
Heimaturlaub, wenn der Beamte den Heimaturlaub
nicht innerhalb von 15 Monaten nach
Entstehen des Anspruches verbraucht hat.
Zwischen dem letzten Tag eines Heimaturlaubes
und dem ersten Tag des darauffolgenden Heimaturlaubes
müssen mindestens neun Monate
liegen."
7. Der Abs. 3 des § 7 hat zu entfallen. Der
Abs. 4 erhält die Bezeichnung Abs. 3 und hat
zu lauten
„(3) In jenem Kalenderjahr, in dem der
Heimaturlaub gebührt, entfällt der Anspruch auf
Erholungsurlaub. Entsteht der Anspruch auf
Heimaturlaub in einem Kalenderjahr, für das
der Erholungsurlaub bereits ganz oder teilweise
verbraucht wurde, so verringert sich das Ausmaß
des Heimaturlaubes um die bereits als Erholungsurlaub
verbrauchte Zeit; hiebei ist ein
Arbeitstag Erholungsurlaub 1,4 Kalendertagen
Heimaturlaub gleichzusetzen. Ergibt sich nach
dieser Berechnung ein Bruchteil von mindestens
einem halben Kalendertag, so ist dieser als voller
Kalendertag zu rechnen. Ein Bruchteil von
weniger als einem halben Kalendertag ist zu
vernachlässigen."
8. § 8 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Bei Vorliegen schwerwiegender persönlicher
oder dienstlicher Gründe sowie wegen besonderer
klimatischer Verhältnisse kann einem
Beamten, der an einen der unter § 2 Abs. 1
lit. a bis d aufgezählten Dienstorte entsendet
ist, auf Antrag die Vorverlegung des Heimaturlaubes
um (höchstens 6 Monate bewilligt werden."
9. § 9 hat zu lauten
„§ 9. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 8 gelten
sinngemäß für Vertragsbedienstete des Bundes,
die die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzen."