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463_1977 AT

463. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 4 Horner Straße im Bereich der Gemeinde Geras

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 463. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 4 Horner Straße im Bereich der Gemeinde Geras

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 4

Horner Straße wird im Bereich der Gemeinde

Geras wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 65,924, schwenkt bei km 66,000 in östliche

Richtung, verläuft im weiteren südlich

der alten Trasse in einem Abstand bis zu 130 m

von dieser. Bei km 66,550 erreicht die neu herzustellende

Trasse wieder die bestehende und

folgt dieser im wesentlichen bis km 67,200.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen

Landesregierung sowie bei der Gemeinde Geras

aufliegenden Planunterlage (Planzeichen B 4/43-

75; Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßeribaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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