463. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 4 Horner Straße im Bereich der Gemeinde Geras
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 4
Horner Straße wird im Bereich der Gemeinde
Geras wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 65,924, schwenkt bei km 66,000 in östliche
Richtung, verläuft im weiteren südlich
der alten Trasse in einem Abstand bis zu 130 m
von dieser. Bei km 66,550 erreicht die neu herzustellende
Trasse wieder die bestehende und
folgt dieser im wesentlichen bis km 67,200.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung sowie bei der Gemeinde Geras
aufliegenden Planunterlage (Planzeichen B 4/43-
75; Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßeribaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.