463. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Lederbekleidungserzeuger (Säckler)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Lederbekleidungserzeuger (Säckler) gliedert
sich in eine praktische und in eine theoretische
Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Prüfarbeit,
b) Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Fachkunde,
b) Fachzeichnen.
Die Prüfung in den Gegenständen a) und b) erfolgt
schriftlich.
(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung
sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling
die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse
der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der
Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen
hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"
hat folgende Tätigkeiten zu umfassen
Es ist aus Wildleder ein Hosenbein anzufertigen
und dieses mit einem bereits fertiggestellten
Hosenbein zu einer Hose zusammenzusetzen.
Weiters ist eine vorbereitete Lederjacke durch
Aufsetzen eines fertigen Kragens und Einsetzen
eines fertigen Ärmels fertigzustellen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme
auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung
und die Anforderungen der Berufspraxis jedem
Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der
Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden
kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"
ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung dm Gegenstand „Fachgespräch"
ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor
der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie
hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu
entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings
festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der
Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen
und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand
„Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht
übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall
erfolgen, wenn der Prüfungskommission
eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst
nicht möglich erscheint.
(7) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit"
sind folgende Kriterien maßgebend
Genauigkeit der Ausführung,
Sauberkeit der Ausführung,
Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der
Ausführung der Prüfarbeit.
Durchführung der theoretischen Prüfung
§ 3. (1) Die theoretische Prüfung kann für eine
größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt
werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung
des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der
Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil
zu liegen.
(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben
nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung
und den Anforderungen der Berufspraxis
zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings
sind entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"
hat die stichwortartige Durchführung je einer
Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden
Bereichen zu umfassen
Werk- und Hilfsstoffe,
Zubehör,
Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
Arbeitsverfahren.
(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist
nach 80 Minuten zu beenden.
(7) Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen"
hat das Aufstellen des einfachen Grundschnittes
eines Bekleidungsstückes zu umfassen.
(8) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in
der Regel in 30 Minuten durchgeführt werden
kann. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist
nach 40 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt
werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
(2) Wenn mehr als zwei Prüfungsgegenstände
mit „nichtgenügend" bewertet wurden, ist die
gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls
ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend"
bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit
„nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken,
hat die Prüfungskommission unter
Berücksichtigung der festgestellten Mängel an
Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung
zuzulassen, die frühestens drei,
spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen
Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. An-
sonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens
sechs Monate nach der nichtbestandenen
Lehrabschlußprüfung liegen.
Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Handschuhmacher
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Lederbekleidungserzeuger
(Säckler) abgelegt werden.
Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und
„Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlußbestimmungen
§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Lederbekleidungserzeuger
(Säckler) ist im übrigen die Verordnung
BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. September
1976 in Kraft.
(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem
1. September 1976 zur Lehrabschlußprüfung angetreten
sind, diese nicht bestanden haben, und
die bis 28. Feber 1977 zu einer Wiederholungsprüfung
antreten, tritt diese Verordnung mit
1. März 1977 in Kraft.