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463_1975 AT

463. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 463. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten

Nationen sind folgende weitere Staaten

dem Übereinkommen über die Anerkennung

und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

(BGBl. Nr. 200/1961, letzte Kundmachung betreffend

den Geltungsbereich BGBl. Nr. 390/1974)

beigetreten

Staaten

Datum der Hinterlegung

der Beitrittsurkunden

Kuba 30. Dezember 1974

Deutsche Demokratische

Republik 20. Feber 1975

Australien 26. März 1975

Heiliger Stuhl 14. Mai 1975

Anläßlich ihres Beitrittes haben die angeführten

Staaten nachstehende Erklärungen abgegeben

Kuba

„Die Republik Kuba wird das Übereinkommen

auf die Anerkennung und Vollstreckung von

Schiedssprüchen anwenden, die in dem Hoheitsgebiet

eines anderen Vertragsstaates ergangen

sind. Hinsichtlich von Nichtvertragsstaaten ergangener

Schiedssprüche wird es das Übereinkommen

nur so weit anwenden, als diese Staaten

im beiderseitigen Einvernehmen Gegenseitigkeit

gewähren. Ferner wird es das Übereinkommen

nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen,

sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher

Art, anwenden, die auf Grund der kubanischen

Gesetze als Handelssachen angesehen werden."

Deutsche Demokratische Republik

„Die Deutsche Demokratische Republik wird

die Konvention auf die Anerkennung und Vollstreckung

solcher Schiedssprüche anwenden, die in

dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates

ergangen sind. Auf Schiedssprüche, die in den

Hoheitsgebieten von Nichtvertragsstaaten ergangen

sind, wird die Konvention nur in dem

Umfang angewendet werden, in dem diese Staaten

Gegenseitigkeit gewähren. Des weiteren wird die

Deutsche Demokratische Republik die Konvention

nur auf Streitigkeiten aus solchen vertraglichen

oder nichtvertraglichen Rechtsverhältnissen

anwenden, die nach dem Recht der Deutschen

Demokratischen Republik als Handelssachen gelten."

Australien

„Mit Ausnahme von Papua-Neuguinea erstreckt

sich der Geltungsbereich des Übereinkommens

auf alle außerhalb des Mutterlandes

gelegenen Gebiete, für deren auswärtige Beziehungen

Australien verantwortlich ist."

Heiliger Stuhl

„Der Staat der Vatikanstadt wird das Übereinkommen

auf Grundlage der Gegenseitigkeit

einerseits nur auf die Anerkennung und Vollstreckung

von Schiedssprüchen anwenden, die auf

dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates

ergangen sind, und andererseits nur auf Streitigkeiten

aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher

oder nichtvertraglicher Art, die nach

vatikanischem Recht als Handelssachen angesehen

werden."

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