463. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen sind folgende weitere Staaten
dem Übereinkommen über die Anerkennung
und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
(BGBl. Nr. 200/1961, letzte Kundmachung betreffend
den Geltungsbereich BGBl. Nr. 390/1974)
beigetreten
Staaten
Datum der Hinterlegung
der Beitrittsurkunden
Kuba 30. Dezember 1974
Deutsche Demokratische
Republik 20. Feber 1975
Australien 26. März 1975
Heiliger Stuhl 14. Mai 1975
Anläßlich ihres Beitrittes haben die angeführten
Staaten nachstehende Erklärungen abgegeben
Kuba
„Die Republik Kuba wird das Übereinkommen
auf die Anerkennung und Vollstreckung von
Schiedssprüchen anwenden, die in dem Hoheitsgebiet
eines anderen Vertragsstaates ergangen
sind. Hinsichtlich von Nichtvertragsstaaten ergangener
Schiedssprüche wird es das Übereinkommen
nur so weit anwenden, als diese Staaten
im beiderseitigen Einvernehmen Gegenseitigkeit
gewähren. Ferner wird es das Übereinkommen
nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen,
sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher
Art, anwenden, die auf Grund der kubanischen
Gesetze als Handelssachen angesehen werden."
Deutsche Demokratische Republik
„Die Deutsche Demokratische Republik wird
die Konvention auf die Anerkennung und Vollstreckung
solcher Schiedssprüche anwenden, die in
dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates
ergangen sind. Auf Schiedssprüche, die in den
Hoheitsgebieten von Nichtvertragsstaaten ergangen
sind, wird die Konvention nur in dem
Umfang angewendet werden, in dem diese Staaten
Gegenseitigkeit gewähren. Des weiteren wird die
Deutsche Demokratische Republik die Konvention
nur auf Streitigkeiten aus solchen vertraglichen
oder nichtvertraglichen Rechtsverhältnissen
anwenden, die nach dem Recht der Deutschen
Demokratischen Republik als Handelssachen gelten."
Australien
„Mit Ausnahme von Papua-Neuguinea erstreckt
sich der Geltungsbereich des Übereinkommens
auf alle außerhalb des Mutterlandes
gelegenen Gebiete, für deren auswärtige Beziehungen
Australien verantwortlich ist."
Heiliger Stuhl
„Der Staat der Vatikanstadt wird das Übereinkommen
auf Grundlage der Gegenseitigkeit
einerseits nur auf die Anerkennung und Vollstreckung
von Schiedssprüchen anwenden, die auf
dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates
ergangen sind, und andererseits nur auf Streitigkeiten
aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher
oder nichtvertraglicher Art, die nach
vatikanischem Recht als Handelssachen angesehen
werden."