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463. Bundesgesetz: Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 463. Bundesgesetz: Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen

Der Nationalrat hat beschlossen

Kollegiengeldabgeltung

§ 1. (1) Emeritierten Hochschulprofessoren,

Honorarprofessoren, Hochschuldozenten, Hochschullektoren,

Lehrbeauftragten und Instruktoren

gebührt für die Abhaltung von Lehrveranstaltungen

eine Kollegiengeldabgeltung nach Abs. 2

und 3, wenn

a) für diese Lehrveranstaltungen weder ein

besonderer Lehrauftrag (§ 18 Hochschul-

Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 154/1955,

und § 7 Akademie-Organisationsgesetz,

BGBl. Nr. 237/1955) noch ein Lehrauftrag

an einer Kunsthochschule (§ 9 Abs. 1 2. 4

Kunsthochschul-Organisationsgesetz, BGBl.

Nr. 54/1970) erteilt wurde und

b) diese Lehrveranstaltungen von wenigstens

zehn Studierenden, falls es sich aber um

Seminare, Privatissima, Proseminare, Übungen,

Arbeitsgemeinschaften, Repetitorien,

Konversatorien, Praktika, Exkursionen

oder künstlerischen Unterricht handelt,

von wenigstens fünf Studierenden inskribiert

wurden.

(2) Die Kollegiengeldabgeltung für die Abhaltung

einer Lehrveranstaltung in der Dauer einer

Semester-Wochenstunde beträgt ein Sechstel des

im § 51 Abs. 2 lit. a des Gehaltsgesetzes 1956,

BGBl. Nr. 54, vorgesehenen Grundbetrages der

Kollegiengeldabgeltung.

(3) Die Kollegiengeldabgeltung für eine Person

darf für ein Semester ein Drittel dieses Grundbetrages

nicht übersteigen.

(4) Der § 51 Abs. 3, 4 und 6 des Gehaltsgesetzes

1956 ist auf die nach Abs. 1 bis 3 gebührende

Kollegiengeldabgeltung anzuwenden.

Remuneration für Lehraufträge

§ 2. (1) Für Lehrveranstaltungen, die an einer

wissenschaftlichen Hochschule oder an der Akademie

der bildenden Künste auf Grund eines besonderen

Lehrauftrages (§ 18 Hochschul-Organisationsgesetz

und § 7 Akademie-Organisationsgesetz)

oder an einer Kunsthochschule auf Grund

eines Lehrauftrages (§ 9 Abs. 1 Z. 4 Kunsthochschul-

Organisationsgesetz) abgehalten werden, besteht

Anspruch auf eine Remuneration nach Maßgabe

der folgenden Bestimmungen

(2) Die Remuneration beträgt für ein Semester

a) für die Erteilung wissenschaftlichen Unterrichts,

mit Ausnahme des Unterrichts nach

lit. c, für jede Semester-Wochenstunde

65•54 v. H. des Gehaltes eines Bundesbeamten

der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2

einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage;

b) für Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen

oder praktischen Fach für jede

Semester-Wochenstunde 4878 v. H. des

Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse

V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer

allfälligen Teuerungszulage;

c) für Übungen aus einem wissenschaftlichen,

künstlerischen oder praktischen Fach, bei

denen der Vortragende eine vorwiegend

anleitende und kontrollierende Tätigkeit

nur während eines Teiles der Zeit der Lehrveranstaltung

ausübt, wie bei Laboratoriums-,

Zeichen- und Konstruktionsübungen

sowie ähnlichen Übungen, für jede

Semester-Wochenstunde 32•01 v. H. des

Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse

V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer

allfälligen Teuerungszulage.

(3) Die im Abs. 2 lit. a bis c angeführten Beträge

erhöhen sich um den Betrag, der jeweils

den Bundesbeamten des Dienststandes als Sonderzahlung

gebührt, wobei ein Semester als sechs

Monate zu berücksichtigen ist.

(4) Weiters gebührt zu den Beträgen nach

Abs. 2 und 3 ein Zuschlag von 6 v. H., sofern

die Remuneration der Umsatzsteuer unterliegt.

Vergütungen an Gastprofessoren,

Gastdozenten und Gastvortragende

§ 3. Der Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung kann Gastvortragenden sowie im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

auch Gastprofessoren und Gastdozenten Vergütungen

gewähren. Auf den § 2 Abs. 2 beziehungsweise

die Höhe der Bezüge der Hochschulprofessoren

ist hiebei Bedacht zu nehmen.

Entschädigung für Prüfungstätigkeit

§ 4. (1) Für die Abnahme von Prüfungen (§ 23

Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, BGBl.

Nr. 177/1966) mit Ausnahme der Kolloquien

(§ 23 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz), für den Vorsitz in Prüfungssenaten

(§ 26 Abs. 10 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz) sowie für die Beurteilung

des Erfolges der Teilnehmer an Lehrveranstaltungen

(§ 29 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz) gebührt eine Entschädigung.

(2) Die Entschädigung für die Prüfer gemäß

§ 26 Abs. 2 bis 5, 7, 8 und 10 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes beträgt im Semester

für hundert Prüfungen 74•36 v. H. des Gehaltes

eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe

2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage.

Hiebei sind schriftliche und mündliche

Prüfungen sowie Teilprüfungen gesondert

zu zählen. Werden mehr als hundert Prüfungen

abgenommen, so ist der Betrag entsprechend zu

erhöhen, werden weniger als hundert Prüfungen

abgenommen, so ist er entsprechend zu vermindern.

(3) Wirkt ein Hochschulassistent bei der Abnahme

schriftlicher Prüfungen und von Prüfungsarbeiten

(§ 23 Abs. 1 lit. b und c Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz) verantwortlich mit (§ 5

Abs. 2 Hochschulassistentengesetz 1962, BGBl.

Nr. 216), so gebührt ihm die Hälfte der für den

Prüfer vorgesehenen Entschädigung. Wirken

mehrere Hochschulassistenten verantwortlich mit,

so ist der sich ergebende Betrag auf sie nach Maßgabe

ihres Anteils aufzuteilen.

(4) Für die Beurteilung des Erfolges von hundert

Teilnehmern an einer Lehrveranstaltung

(§ 29 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)

gebühren 74•36 v. H. des Gehaltes eines

Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe

2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage.

Der letzte Satz des Abs. 2 gilt, sinngemäß.

(5) Wirkt ein Hochschulassistent bei der Beurteilung

des Erfolges der Teilnehmer an einer

Lehrveranstaltung verantwortlich mit, so gebührt

ihm die Hälfte der für den Beurteiler vorgesehenen

Entschädigung. Der letzte Satz des

Abs. 3 gilt sinngemäß.

(6) Die Präsides der Prüfungskommissionen

zur Abhaltung der Diplomprüfungen und ihre

Stellvertreter (§ 26 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz) haben Anspruch auf eine

Entschädigung nach § 25 des Gehaltsgesetzes

1956.

(7) Entschädigungen gemäß Abs. 1 bis 6 gebühren

auch den Prüfern an der Akademie der bildenden

Künste und an den Kunsthochschulen für

die Abnahme von Prüfungen, die nach den Bestimmungen

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

abgehalten werden, und für die Beurteilung

des Erfolges der Teilnehmer an Lehrveranstaltungen

gemäß § 29 Abs. 1 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes.

Entschädigung für die Begutachtung

wissenschaftlicher Arbeiten

§ 5. (1) Den Begutachtern wissenschaftlicher

Arbeiten (§ 25 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)

gebühren folgende Entschädigungen

a) für die Begutachtung einer Diplomarbeit

5•20 v. H. des Gehaltes eines Bundesbeamten

der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich

einer allfälligen Teuerungszulage;

außerdem gebührt einem Hochschulassistenten,

der bei der Betreuung des Diplomanden

und bei der Vorbegutachtung der

Diplomarbeit verantwortlich mitgewirkt

hat (§ 5 Abs. 2 Hochschulassistentengesetz

1962), 70 v. H. der für den Begutachter

vorgesehenen Entschädigung;

b) für die Begutachtung einer Dissertation als

erster Begutachter 8•68 v. H. des Gehaltes

eines Bundesbeamten der Dienstklasse V,

Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen

Teuerungszulage; außerdem gebührt

einem Hochschulassistenten, der bei der

Betreuung des Dissertanten und bei der

Vorbegutachtung der Dissertation verantwortlich

mitgewirkt hat, die Hälfte der für

den ersten Begutachter vorgesehenen Entschädigung;

c) für die Begutachtung einer Dissertation als

zweiter Begutachter 3•47 v. H. des Gehaltes

eines Bundesbeamten der Dienstklasse V,

Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen

Teuerungszulage.

(2) Entschädigungen nach Abs. 1 gebühren den

Begutachtern an der Akademie der bildenden

Künste und an den Kunsthochschulen, sofern für

die Begutachtung die Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden

sind.

Prüfungen an der Akademie der

bildenden Künste und an den

Kunsthochschulen

§ 6. (1) Für die Abnahme von Prüfungen sowie

für die Beurteilung des Erfolges der Teilnehmer

an Lehrveranstaltungen an der Akademie der bildenden

Künste und an den Kunsthochschulen gebührt,

soweit nicht der § 4 Abs. 6 anzuwenden

ist, den Prüfern eine Entschädigung. Für die Berechnung

des Ausmaßes der Entschädigung ist

der § 4 sinngemäß anzuwenden. Für Prüfungen,

die vom Kandidaten freiwillig abgelegt werden,

gebührt jedoch keine Entschädigung.

(2) Für die Begutachtung künstlerischer Arbeiten

an der Akademie der bildenden Künste und

an den Kunsthochschulen gebührt, soweit nicht

der § 5 Abs. 2 anzuwenden ist, den Begutachtern

eine Entschädigung; die Entschädigung gebührt

jedoch nur, wenn es sich um eine künstlerische

Arbeit im Rahmen der das Studium abschließenden

Prüfung durch eine Einzelperson und nicht

um eine kommissionelle Begutachtung handelt.

Für die Berechnung des Ausmaßes der Entschädigung

ist der § 5 Abs. 1 lit. a sinngemäß anzuwenden.

Gemeinsame Bestimmungen

§ 7. (1) Die Abgeltungen nach § 1 und die

Entschädigungen nach den §§ 4 bis 6 sind am

Ende jedes Semesters auszuzahlen.

(2) Die Remunerationen nach § 2 sind in

jeweils sechs Monatsraten auszuzahlen. Der Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung hat

die auf Grund des § 2 zu berechnende ziffernmäßige

Höhe der Raten durch Verordnung kundzumachen.

(3) Die Vergütungen nach § 3 sind grundsätzlich

nach Beendigung der Tätigkeit auszuzahlen.

Wird ein Gastprofessor oder ein Gastdozent für

ein ganzes Semester oder eine noch längere Dauer

eingeladen, so ist eine nach § 3 bewilligte Vergütung

in Monatsraten auszuzahlen.

(4) Auf den Rückersatz zu Unrecht empfangener

Leistungen ist der § 13 a des Gehaltsgesetzes

1956 anzuwenden.

Übergangsbestimmungen

§ 8. (1) Die §§ 4 und 5 sind auch auf Prüfungen

anzuwenden, die an wissenschaftlichen Hochschulen

nicht auf Grund des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes in Verbindung mit besonderen

Studiengesetzen, sondern auf Grund anderer

Studienvorschriften in Verbindung mit

§ 45 Abs. 6 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 458/1972 abgehalten werden.

(2) Für die Zeit vom 1. Oktober 1972 bis zum

30. September 1973 gebührt an der Akademie

der bildenden Künste und an den Kunsthochschulen

ein Drittel der nach § 6 gebührenden

Entschädigungen.

Schlußbestimmungen

§ 9. (1) Die §§ 1, 4, 5 und 6 sind auf die Abhaltung

von Lehrveranstaltungen, auf die Abnahme

von Prüfungen, auf die Beurteilung des

Erfolges der Teilnehmer an Lehrveranstaltungen

sowie auf die Begutachtung wissenschaftlicher

Arbeiten anzuwenden, die ab Beginn des Wintersemesters

1973/74 durchgeführt worden sind.

(2) Der § 2 und der § 7 Abs. 2 und 4 treten

mit dem 1. Juli 1972 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung, hinsichtlich des § 3 und des § 4 Abs. 6

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen, betraut.

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