463. Bundesgesetz: Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Kollegiengeldabgeltung
§ 1. (1) Emeritierten Hochschulprofessoren,
Honorarprofessoren, Hochschuldozenten, Hochschullektoren,
Lehrbeauftragten und Instruktoren
gebührt für die Abhaltung von Lehrveranstaltungen
eine Kollegiengeldabgeltung nach Abs. 2
und 3, wenn
a) für diese Lehrveranstaltungen weder ein
besonderer Lehrauftrag (§ 18 Hochschul-
Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 154/1955,
und § 7 Akademie-Organisationsgesetz,
BGBl. Nr. 237/1955) noch ein Lehrauftrag
an einer Kunsthochschule (§ 9 Abs. 1 2. 4
Kunsthochschul-Organisationsgesetz, BGBl.
Nr. 54/1970) erteilt wurde und
b) diese Lehrveranstaltungen von wenigstens
zehn Studierenden, falls es sich aber um
Seminare, Privatissima, Proseminare, Übungen,
Arbeitsgemeinschaften, Repetitorien,
Konversatorien, Praktika, Exkursionen
oder künstlerischen Unterricht handelt,
von wenigstens fünf Studierenden inskribiert
wurden.
(2) Die Kollegiengeldabgeltung für die Abhaltung
einer Lehrveranstaltung in der Dauer einer
Semester-Wochenstunde beträgt ein Sechstel des
im § 51 Abs. 2 lit. a des Gehaltsgesetzes 1956,
BGBl. Nr. 54, vorgesehenen Grundbetrages der
Kollegiengeldabgeltung.
(3) Die Kollegiengeldabgeltung für eine Person
darf für ein Semester ein Drittel dieses Grundbetrages
nicht übersteigen.
(4) Der § 51 Abs. 3, 4 und 6 des Gehaltsgesetzes
1956 ist auf die nach Abs. 1 bis 3 gebührende
Kollegiengeldabgeltung anzuwenden.
Remuneration für Lehraufträge
§ 2. (1) Für Lehrveranstaltungen, die an einer
wissenschaftlichen Hochschule oder an der Akademie
der bildenden Künste auf Grund eines besonderen
Lehrauftrages (§ 18 Hochschul-Organisationsgesetz
und § 7 Akademie-Organisationsgesetz)
oder an einer Kunsthochschule auf Grund
eines Lehrauftrages (§ 9 Abs. 1 Z. 4 Kunsthochschul-
Organisationsgesetz) abgehalten werden, besteht
Anspruch auf eine Remuneration nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen
(2) Die Remuneration beträgt für ein Semester
a) für die Erteilung wissenschaftlichen Unterrichts,
mit Ausnahme des Unterrichts nach
lit. c, für jede Semester-Wochenstunde
65•54 v. H. des Gehaltes eines Bundesbeamten
der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2
einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage;
b) für Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen
oder praktischen Fach für jede
Semester-Wochenstunde 4878 v. H. des
Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse
V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer
allfälligen Teuerungszulage;
c) für Übungen aus einem wissenschaftlichen,
künstlerischen oder praktischen Fach, bei
denen der Vortragende eine vorwiegend
anleitende und kontrollierende Tätigkeit
nur während eines Teiles der Zeit der Lehrveranstaltung
ausübt, wie bei Laboratoriums-,
Zeichen- und Konstruktionsübungen
sowie ähnlichen Übungen, für jede
Semester-Wochenstunde 32•01 v. H. des
Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse
V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer
allfälligen Teuerungszulage.
(3) Die im Abs. 2 lit. a bis c angeführten Beträge
erhöhen sich um den Betrag, der jeweils
den Bundesbeamten des Dienststandes als Sonderzahlung
gebührt, wobei ein Semester als sechs
Monate zu berücksichtigen ist.
(4) Weiters gebührt zu den Beträgen nach
Abs. 2 und 3 ein Zuschlag von 6 v. H., sofern
die Remuneration der Umsatzsteuer unterliegt.
Vergütungen an Gastprofessoren,
Gastdozenten und Gastvortragende
§ 3. Der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung kann Gastvortragenden sowie im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
auch Gastprofessoren und Gastdozenten Vergütungen
gewähren. Auf den § 2 Abs. 2 beziehungsweise
die Höhe der Bezüge der Hochschulprofessoren
ist hiebei Bedacht zu nehmen.
Entschädigung für Prüfungstätigkeit
§ 4. (1) Für die Abnahme von Prüfungen (§ 23
Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, BGBl.
Nr. 177/1966) mit Ausnahme der Kolloquien
(§ 23 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz), für den Vorsitz in Prüfungssenaten
(§ 26 Abs. 10 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz) sowie für die Beurteilung
des Erfolges der Teilnehmer an Lehrveranstaltungen
(§ 29 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz) gebührt eine Entschädigung.
(2) Die Entschädigung für die Prüfer gemäß
§ 26 Abs. 2 bis 5, 7, 8 und 10 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes beträgt im Semester
für hundert Prüfungen 74•36 v. H. des Gehaltes
eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe
2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage.
Hiebei sind schriftliche und mündliche
Prüfungen sowie Teilprüfungen gesondert
zu zählen. Werden mehr als hundert Prüfungen
abgenommen, so ist der Betrag entsprechend zu
erhöhen, werden weniger als hundert Prüfungen
abgenommen, so ist er entsprechend zu vermindern.
(3) Wirkt ein Hochschulassistent bei der Abnahme
schriftlicher Prüfungen und von Prüfungsarbeiten
(§ 23 Abs. 1 lit. b und c Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz) verantwortlich mit (§ 5
Abs. 2 Hochschulassistentengesetz 1962, BGBl.
Nr. 216), so gebührt ihm die Hälfte der für den
Prüfer vorgesehenen Entschädigung. Wirken
mehrere Hochschulassistenten verantwortlich mit,
so ist der sich ergebende Betrag auf sie nach Maßgabe
ihres Anteils aufzuteilen.
(4) Für die Beurteilung des Erfolges von hundert
Teilnehmern an einer Lehrveranstaltung
(§ 29 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)
gebühren 74•36 v. H. des Gehaltes eines
Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe
2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage.
Der letzte Satz des Abs. 2 gilt, sinngemäß.
(5) Wirkt ein Hochschulassistent bei der Beurteilung
des Erfolges der Teilnehmer an einer
Lehrveranstaltung verantwortlich mit, so gebührt
ihm die Hälfte der für den Beurteiler vorgesehenen
Entschädigung. Der letzte Satz des
Abs. 3 gilt sinngemäß.
(6) Die Präsides der Prüfungskommissionen
zur Abhaltung der Diplomprüfungen und ihre
Stellvertreter (§ 26 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz) haben Anspruch auf eine
Entschädigung nach § 25 des Gehaltsgesetzes
1956.
(7) Entschädigungen gemäß Abs. 1 bis 6 gebühren
auch den Prüfern an der Akademie der bildenden
Künste und an den Kunsthochschulen für
die Abnahme von Prüfungen, die nach den Bestimmungen
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
abgehalten werden, und für die Beurteilung
des Erfolges der Teilnehmer an Lehrveranstaltungen
gemäß § 29 Abs. 1 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes.
Entschädigung für die Begutachtung
wissenschaftlicher Arbeiten
§ 5. (1) Den Begutachtern wissenschaftlicher
Arbeiten (§ 25 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)
gebühren folgende Entschädigungen
a) für die Begutachtung einer Diplomarbeit
5•20 v. H. des Gehaltes eines Bundesbeamten
der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich
einer allfälligen Teuerungszulage;
außerdem gebührt einem Hochschulassistenten,
der bei der Betreuung des Diplomanden
und bei der Vorbegutachtung der
Diplomarbeit verantwortlich mitgewirkt
hat (§ 5 Abs. 2 Hochschulassistentengesetz
1962), 70 v. H. der für den Begutachter
vorgesehenen Entschädigung;
b) für die Begutachtung einer Dissertation als
erster Begutachter 8•68 v. H. des Gehaltes
eines Bundesbeamten der Dienstklasse V,
Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen
Teuerungszulage; außerdem gebührt
einem Hochschulassistenten, der bei der
Betreuung des Dissertanten und bei der
Vorbegutachtung der Dissertation verantwortlich
mitgewirkt hat, die Hälfte der für
den ersten Begutachter vorgesehenen Entschädigung;
c) für die Begutachtung einer Dissertation als
zweiter Begutachter 3•47 v. H. des Gehaltes
eines Bundesbeamten der Dienstklasse V,
Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen
Teuerungszulage.
(2) Entschädigungen nach Abs. 1 gebühren den
Begutachtern an der Akademie der bildenden
Künste und an den Kunsthochschulen, sofern für
die Begutachtung die Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden
sind.
Prüfungen an der Akademie der
bildenden Künste und an den
Kunsthochschulen
§ 6. (1) Für die Abnahme von Prüfungen sowie
für die Beurteilung des Erfolges der Teilnehmer
an Lehrveranstaltungen an der Akademie der bildenden
Künste und an den Kunsthochschulen gebührt,
soweit nicht der § 4 Abs. 6 anzuwenden
ist, den Prüfern eine Entschädigung. Für die Berechnung
des Ausmaßes der Entschädigung ist
der § 4 sinngemäß anzuwenden. Für Prüfungen,
die vom Kandidaten freiwillig abgelegt werden,
gebührt jedoch keine Entschädigung.
(2) Für die Begutachtung künstlerischer Arbeiten
an der Akademie der bildenden Künste und
an den Kunsthochschulen gebührt, soweit nicht
der § 5 Abs. 2 anzuwenden ist, den Begutachtern
eine Entschädigung; die Entschädigung gebührt
jedoch nur, wenn es sich um eine künstlerische
Arbeit im Rahmen der das Studium abschließenden
Prüfung durch eine Einzelperson und nicht
um eine kommissionelle Begutachtung handelt.
Für die Berechnung des Ausmaßes der Entschädigung
ist der § 5 Abs. 1 lit. a sinngemäß anzuwenden.
Gemeinsame Bestimmungen
§ 7. (1) Die Abgeltungen nach § 1 und die
Entschädigungen nach den §§ 4 bis 6 sind am
Ende jedes Semesters auszuzahlen.
(2) Die Remunerationen nach § 2 sind in
jeweils sechs Monatsraten auszuzahlen. Der Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung hat
die auf Grund des § 2 zu berechnende ziffernmäßige
Höhe der Raten durch Verordnung kundzumachen.
(3) Die Vergütungen nach § 3 sind grundsätzlich
nach Beendigung der Tätigkeit auszuzahlen.
Wird ein Gastprofessor oder ein Gastdozent für
ein ganzes Semester oder eine noch längere Dauer
eingeladen, so ist eine nach § 3 bewilligte Vergütung
in Monatsraten auszuzahlen.
(4) Auf den Rückersatz zu Unrecht empfangener
Leistungen ist der § 13 a des Gehaltsgesetzes
1956 anzuwenden.
Übergangsbestimmungen
§ 8. (1) Die §§ 4 und 5 sind auch auf Prüfungen
anzuwenden, die an wissenschaftlichen Hochschulen
nicht auf Grund des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes in Verbindung mit besonderen
Studiengesetzen, sondern auf Grund anderer
Studienvorschriften in Verbindung mit
§ 45 Abs. 6 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 458/1972 abgehalten werden.
(2) Für die Zeit vom 1. Oktober 1972 bis zum
30. September 1973 gebührt an der Akademie
der bildenden Künste und an den Kunsthochschulen
ein Drittel der nach § 6 gebührenden
Entschädigungen.
Schlußbestimmungen
§ 9. (1) Die §§ 1, 4, 5 und 6 sind auf die Abhaltung
von Lehrveranstaltungen, auf die Abnahme
von Prüfungen, auf die Beurteilung des
Erfolges der Teilnehmer an Lehrveranstaltungen
sowie auf die Begutachtung wissenschaftlicher
Arbeiten anzuwenden, die ab Beginn des Wintersemesters
1973/74 durchgeführt worden sind.
(2) Der § 2 und der § 7 Abs. 2 und 4 treten
mit dem 1. Juli 1972 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung, hinsichtlich des § 3 und des § 4 Abs. 6
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen, betraut.