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463_1973 AT

463. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich und dem Handelsminister der Volksrepublik Albanien über die internationale Güterbeförderung mit Lastkraftwagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 463. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich und dem Handelsminister der Volksrepublik Albanien über die internationale Güterbeförderung mit Lastkraftwagen

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie und der Handelsminister der Volksrepublik

Albanien haben, von dem Wunsch geleitet,

den Straßengüterverkehr zwischen beiden

Staaten zu regeln, folgendes vereinbart

Artikel 1

(1) Unternehmen, die ihren Sitz in einem der

beiden Vertragsstaaten haben und zur Beförde-

rung von Gütern befugt sind, bedürfen zur

Güterbeförderung zwischen ihrem Heimatstaat

und dem anderen Staat, zum Transitverkehr

durch den anderen Staat hindurch sowie für Beförderungen

zwischen einem dritten Staat und

dem anderen Vertragsstaat, wenn der Heimatstaat

durchfahren wird, einer von der zuständigen

Stelle ihres Heimatstaates im Rahmen des gemäß

Artikel 5 vereinbarten Kontingentes ausgestellten

Genehmigung des anderen Staates.

(2) Die Unternehmen sind berechtigt, Güter

im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu laden

und diese in das Gebiet ihres Heimatstaates zu

befördern, ohne Rücksicht darauf, ob das Fahrzeug

beladen oder leer eingefahren ist.

(3) Auf Grund dieses Abkommens sind die

Unternehmen nicht berechtigt, Gütertransporte

innerhalb des Gebietes des anderen Vertragsstaates,

das heißt Transporte, die auf diesem Gebiet

beginnen und enden, auszuführen.

Artikel 2

(1) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich

für

a) die Beförderung von Leichen und Umzugsgut

in besonders für diesen Zweck ausgestatteten

Kraftfahrzeugen,

b) die Beförderung von Gegenständen für Messen

und Ausstellungen,

c) die Beförderung von Rennpferden, Rennfahrzeugen

und anderen Sportgeräten für

sportliche Veranstaltungen,

d) die Beförderung von Gegenständen für kulturelle

Veranstaltungen,

e) die Beförderung von beschädigten Fahrzeugen

oder von Fahrzeugen, die eine Panne

hatten,

f) die Abschleppfahrzeuge.

(2) Die unter Abs. 1 lit. b bis d angeführten

Ausnahmen gelten jedoch nur, wenn die betreffenden

Güter wieder zurückgeführt werden.

Artikel 3

(1) Die Genehmigung nach Art. 1 wird nur an

solche Unternehmen ausgestellt, die nach den

Vorschriften des Heimatstaates zur internationalen

Güterbeförderung auf der Straße berechtigt

sind.

(2) Die Genehmigung gilt ausschließlich für

das Unternehmen selbst und ist nicht übertragbar.

Artikel 4

(1) Die Genehmigung ist für einen bestimmten

Zeitraum auszustellen, der mindestens nach

ganzen Kalendertagen zu bemessen ist.

(2) Die Genehmigung ist bei jeder Fahrt mitzuführen

und auf Verlangen den Kontrollorganen

vorzuweisen.

Artikel 5

Alljährlich bis zum 15. Dezember bestimmen

der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie der Republik Österreich und der Handeslminister

der Volksrepublik Albanien einvernehmlich

die Anzahl der Genehmigungen für das

nächste Jahr.

Artikel 6

(1) Die Unternehmen und das Dienstpersonal

der Lastkraftwagen sind verpflichtet,

die Verkehrs- und sonstigen Rechtsvorschriften

jenes Vertragsstaates, auf dessen Gebiet sie sich

befinden, einzuhalten.

(2) Im Falle eines Vergehens gegen Verkehrs- oder

sonstige Rechtsvorschriften ist der Vertragsstaat,

der die Genehmigung ausgestellt hat,

auf Verlangen des anderen Vertragsstaates verpflichtet,

entsprechende Maßnahmen zu treffen.

Artikel 7

Zahlungen, die sich aus der Anwendung dieses

Abkommens ergeben, erfolgen gemäß dem zwischen

der Österreichischen Bundesregierung und

der Regierung der Volksrepublik Albanien für

die Zeit vom 1. Jänner 1973 bis 31. Dezember

1977 abgeschlossenen Handels- und Zahlungsabkommen.

Artikel 8

Die Vertragsparteien werden alle Schritte

unternehmen, um die praktische Durchführung

der in diesem Abkommen vorgesehenen Transporte

zu erleichtern.

Artikel 9

(1) Die Genehmigungen werden in der Republik

Österreich vom Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie und in der Volksrepublik

Albanien vom Handelsminister ausgestellt.

(2) Die Vertragsparteien werden wegen aller

Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung

dieses Abkommens laufend in unmittelbarer Verbindung

bleiben.

Artikel 10

(1) Dieses Abkommen tritt am 1. Oktober 1973

in Kraft.

(2) Es kann von jeder der Vertragsparteien

drei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres

zum Jahresabschluß gekündigt werden.

Geschehen in zweifacher Ausfertigung zu

Tirana am 23. Juli 1973 in deutscher und albanischer

Sprache, wobei beide Texte authentisch

sind.

DER BUNDESMINISTER FÜR HANDEL, GEWERBE

UND INDUSTRIE DER REPUBLIK

ÖSTERREICH

Staribacher m. p.

DER HANDELSMINISTER DER VOLKSREPUBLIK

ALBANIEN

Ngjela m. p.

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