463. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich und dem Handelsminister der Volksrepublik Albanien über die internationale Güterbeförderung mit Lastkraftwagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie und der Handelsminister der Volksrepublik
Albanien haben, von dem Wunsch geleitet,
den Straßengüterverkehr zwischen beiden
Staaten zu regeln, folgendes vereinbart
Artikel 1
(1) Unternehmen, die ihren Sitz in einem der
beiden Vertragsstaaten haben und zur Beförde-
rung von Gütern befugt sind, bedürfen zur
Güterbeförderung zwischen ihrem Heimatstaat
und dem anderen Staat, zum Transitverkehr
durch den anderen Staat hindurch sowie für Beförderungen
zwischen einem dritten Staat und
dem anderen Vertragsstaat, wenn der Heimatstaat
durchfahren wird, einer von der zuständigen
Stelle ihres Heimatstaates im Rahmen des gemäß
Artikel 5 vereinbarten Kontingentes ausgestellten
Genehmigung des anderen Staates.
(2) Die Unternehmen sind berechtigt, Güter
im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu laden
und diese in das Gebiet ihres Heimatstaates zu
befördern, ohne Rücksicht darauf, ob das Fahrzeug
beladen oder leer eingefahren ist.
(3) Auf Grund dieses Abkommens sind die
Unternehmen nicht berechtigt, Gütertransporte
innerhalb des Gebietes des anderen Vertragsstaates,
das heißt Transporte, die auf diesem Gebiet
beginnen und enden, auszuführen.
Artikel 2
(1) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich
für
a) die Beförderung von Leichen und Umzugsgut
in besonders für diesen Zweck ausgestatteten
Kraftfahrzeugen,
b) die Beförderung von Gegenständen für Messen
und Ausstellungen,
c) die Beförderung von Rennpferden, Rennfahrzeugen
und anderen Sportgeräten für
sportliche Veranstaltungen,
d) die Beförderung von Gegenständen für kulturelle
Veranstaltungen,
e) die Beförderung von beschädigten Fahrzeugen
oder von Fahrzeugen, die eine Panne
hatten,
f) die Abschleppfahrzeuge.
(2) Die unter Abs. 1 lit. b bis d angeführten
Ausnahmen gelten jedoch nur, wenn die betreffenden
Güter wieder zurückgeführt werden.
Artikel 3
(1) Die Genehmigung nach Art. 1 wird nur an
solche Unternehmen ausgestellt, die nach den
Vorschriften des Heimatstaates zur internationalen
Güterbeförderung auf der Straße berechtigt
sind.
(2) Die Genehmigung gilt ausschließlich für
das Unternehmen selbst und ist nicht übertragbar.
Artikel 4
(1) Die Genehmigung ist für einen bestimmten
Zeitraum auszustellen, der mindestens nach
ganzen Kalendertagen zu bemessen ist.
(2) Die Genehmigung ist bei jeder Fahrt mitzuführen
und auf Verlangen den Kontrollorganen
vorzuweisen.
Artikel 5
Alljährlich bis zum 15. Dezember bestimmen
der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie der Republik Österreich und der Handeslminister
der Volksrepublik Albanien einvernehmlich
die Anzahl der Genehmigungen für das
nächste Jahr.
Artikel 6
(1) Die Unternehmen und das Dienstpersonal
der Lastkraftwagen sind verpflichtet,
die Verkehrs- und sonstigen Rechtsvorschriften
jenes Vertragsstaates, auf dessen Gebiet sie sich
befinden, einzuhalten.
(2) Im Falle eines Vergehens gegen Verkehrs- oder
sonstige Rechtsvorschriften ist der Vertragsstaat,
der die Genehmigung ausgestellt hat,
auf Verlangen des anderen Vertragsstaates verpflichtet,
entsprechende Maßnahmen zu treffen.
Artikel 7
Zahlungen, die sich aus der Anwendung dieses
Abkommens ergeben, erfolgen gemäß dem zwischen
der Österreichischen Bundesregierung und
der Regierung der Volksrepublik Albanien für
die Zeit vom 1. Jänner 1973 bis 31. Dezember
1977 abgeschlossenen Handels- und Zahlungsabkommen.
Artikel 8
Die Vertragsparteien werden alle Schritte
unternehmen, um die praktische Durchführung
der in diesem Abkommen vorgesehenen Transporte
zu erleichtern.
Artikel 9
(1) Die Genehmigungen werden in der Republik
Österreich vom Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie und in der Volksrepublik
Albanien vom Handelsminister ausgestellt.
(2) Die Vertragsparteien werden wegen aller
Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung
dieses Abkommens laufend in unmittelbarer Verbindung
bleiben.
Artikel 10
(1) Dieses Abkommen tritt am 1. Oktober 1973
in Kraft.
(2) Es kann von jeder der Vertragsparteien
drei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres
zum Jahresabschluß gekündigt werden.
Geschehen in zweifacher Ausfertigung zu
Tirana am 23. Juli 1973 in deutscher und albanischer
Sprache, wobei beide Texte authentisch
sind.
DER BUNDESMINISTER FÜR HANDEL, GEWERBE
UND INDUSTRIE DER REPUBLIK
ÖSTERREICH
Staribacher m. p.
DER HANDELSMINISTER DER VOLKSREPUBLIK
ALBANIEN
Ngjela m. p.