Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
463_1969 AT

463. Bundesgesetz: Landarbeitsgesetz-Novelle 1969

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 463. Bundesgesetz: Landarbeitsgesetz-Novelle 1969

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die im Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/

1948, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 279/1957, 241/1960, 97/1961, 10/1962, 194/

1964, 238/1965, 265/1967 und 283/1968, für die

Regelung des Arbeitsrechtes in der Land- und

Forstwirtschaft gemäß Artikel 12 Abs. 1 Z. 4 des

Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von

1929 aufgestellten Grundsätze werden wie folgt

geändert

1. § 23 Abs. 2 lit. e hat zu lauten

„e) Vorladung vor Gerichte, sonstige Behörden

und öffentliche Ämter, sofern der

Dienstnehmer keinen Anspruch auf Ersatz

des Verdienstentganges hat;".

2. § 39 wird aufgehoben. Die Überschrift zu

§ 39 hat zu entfallen.

3. Die § 5 56 bis 59 haben zu lauten

„§ 56. (1) Die regelmäßige Wochenarbeitszeit

darf, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt

wird,

ab 5. 1. 1970 43 Stunden,

ab 3. 1. 1972 2 Stunden,

ab 6. 1. 1975 40 Stunden

nicht überschreiten.

(2) Für die mit dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft

lebenden Dienstnehmer mit freier

Station darf die regelmäßige Wochenarbeitszeit

ab 5. 1. 1970 47 Stunden,

ab 3. 1. 1972 5 Stunden,

ab 6. 1. 1975 44 Stunden,

ab 5. 1. 1976 3 Stunden

nicht überschreiten.

(3) Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und

in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt,

kann die regelmäßige Wochenarbeitszeit durch

Kollektivvertrag auf höchstens sechzig Stunden

verlängert werden.

§ 57. (1) Während der Arbeitsspitzen darf die

regelmäßige. Wochenarbeitszeit in der Landwirtschaft

um sechs Stunden verlängert werden; sie

ist in der arbeitsschwachen Zeit so zu verkürzen,

daß die im § 56 festgelegte regelmäßige

Wochenarbeitszeit im Jahresdurchschnitt nicht

überschritten wird.

(2) Die Verteilung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit

auf die Zeiten der Arbeitsspitzen kann

durch Kollektivvertrag bestimmt werden. Die

Ausführungsgesetze haben über diese Verteilung

Bestimmungen vorzusehen für den Fall, daß eine

kollektivvertragliche Regelung fehlt oder für bestimmte

Dienstverhältnisse nicht Geltung hat.

§ 58. (1) Die Auf Grund ihres Dienstverhältnisses

neben ihrer übrigen Tätigkeit auch mit

Viehpflege, Melkung oder mit regelmäßigen Verrichtungen

im Haushalt beschäftigten Dienstnehmer

haben diese Arbeiten auch über die Wochenarbeitszeit

(§§ 56 und 57) hinaus bis zu einem

Ausmaß von sechs Stunden wöchentlich zu verrichten.

Hiefür gebührt ihnen ein Freizeitausgleich

im Verhältnis 1 :1 innerhalb eines

Monates. Über dieses Ausmaß hinaus geleistete

Arbeiten unterliegen den Bestimmungen des

§ 59.

(2) Wenn ein Freizeitausgleich nicht gewährt

wird, ist für die Mehrarbeiten im Sinne des

Abs. 1 eine besondere Vergütung zu leisten,

deren Ausmaß durch Kollektivvertrag bestimmt

werden kann.

§ 59. (1) An einem Wochentag dürfen von

einem Dienstnehmer höchstens zwei, an einem

sonst arbeitsfreien Samstag höchstens acht, in

einer Arbeitswoche jedoch nicht mehr als zwölf

Überstunden verlangt werden.

(2) Die Leistung von Überstunden über die

normale Arbeitszeit darf nicht verweigert werden,

wenn außergewöhnliche Umstände wie

drohende Wetterschläge und sonstige Elementarereignisse,

ferner Gefahren für das Vieh oder

drohendes Verderben der Produkte sowie Gefährdung

des Waldbestandes eine Verlängerung

der Arbeitszeit dringend notwendig machen.

(3) Die üblichen Früh- und Abendarbeiten,

die zu den vertragsmäßigen Verrichtungen eines

Dienstnehmers gehören, gelten nicht als Überstunden."

4. § 61 hat zu lauten

„§ 61. Dem Dienstnehmer sind während der

Arbeitszeit für die Einnahme der Mahlzeiten

angemessene Arbeitspausen im Gesamtausmaß

von mindestens einer Stunde täglich zu gewähren.

Die Arbeitspausen werden in die Arbeitszeit nicht

eingerechnet."

5. § 62 Abs. 3 hat zu lauten

„§ 62. (3) Viehpflege, Melkung und unaufschiebbare

Arbeiten im Haushalt sind von den

hiezu bestimmten Dienstnehmern auch an Sonn-

und Feiertagen nach Maßgabe der nachstehenden

Bestimmungen zu leisten, wobei jedoch ein Sonn- oder

gesetzlicher Feiertag im Monat arbeitsfrei

zu sein hat

a) Den im § 58 Abs. 1 genannten Dienstnehmern

gebührt für Arbeiten an einem

Sonn- oder gesetzlichen Feiertag bis zu zwei

Stunden ein Freizeitausgleich im Verhältnis

1 : 1'5 innerhalb eines Monates. Wenn

dieser Freizeitausgleich nicht gewährt wird,

ist für diese Mehrarbeiten eine besondere

Vergütung zu leisten, deren Ausmaß durch

Kollektivvertrag bestimmt werden kann.

b) Den ausschließlich mit der Viehpflege, Melkung

und regelmäßigen Verrichtungen im

Haushalt beschäftigten Dienstnehmern gebührt

für jeden Sonn- und gesetzlichen

Feiertag, an dem sie diese Arbeiten verrichtet

haben, ein freier Werktag."

6. § 65 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 65. (1) Dem Dienstnehmer gebührt in jedem

Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub von

18 Werktagen. Das Urlaubsausmaß erhöht sich

auf 24 Werktage, wenn das Dienstverhältnis ohne

Unterbrechung 15 Jahre, und auf 30 Werktage,

wenn das Dienstverhältnis ohne Unterbrechung

25 Jahre gedauert hat."

7. § 68 Abs. 3 hat zu lauten

„§ 68. (3) Die Abfindung der Anwartschaft auf

Urlaub (Abs. 1) beträgt für jede Woche seit

Beginn des Dienstverhältnisses 1/52 des auf drei

Wochen, für Jugendliche bis zum Ende des

Kalenderjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr

vollenden, 1/52 des auf vier Wochen entfallenden

Engeltes (§ 8 Abs. 2)."

8. § 74 hat zu lauten

„§ 74. (1) Weibliche Dienstnehmer, die einen

eigenen Haushalt führen, sind ohne Schmälerung

des Entgeltes von der Pflicht zur Leistung von

Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie an den

Vortagen vor Weihnachten, Ostern und Pfingsten

befreit. Allein die bei der Viehpflege und

Melkung notwendigen Arbeiten müssen von

ihnen auch an diesen Tagen verrichtet werden.

(2) Die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer

erhalten in jedem Monat, in dem sie voll beschäftigt

sind

bis zum 31. 12. 1971 einen Tag,

bis zum 31. 12. 1974 einen halben Tag

arbeitsfrei ohne Schmälerung des Entgeltes.

(3) Für die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer

wird die tägliche Arbeitspause

bis zum 31. 12. 1971 um 45 Minuten,

bis zum 31. 12. 1974 um 30 Minuten

ohne Schmälerung des Entgeltes verlängert."

9. § 76 Abs. 3 hat zu lauten

„§ 76. (3) Die regelmäßige Wochenarbeitszeit

der Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebens-

jahr darf die im § 56 Abs. 1 festgelegte Stundenzahl

nicht überschreiten. § 57 gilt sinngemäß."

Artikel II

Aus Anlaß der Arbeitszeitverkürzung (Art. I)

darf das Entgelt der betroffenen Dienstnehmer

nicht verkürzt werden (Entgeltausgleich). Ein

nach Stunden bemessenes Entgelt ist in dem gleichen

Verhältnis zu erhöhen, in dem die Arbeitszeit

verkürzt wird. Akkord-, Stück- und Gedinglöhne

sowie auf Grund anderer Leistungsentgeltarten

festgelegte Entgelte sind entsprechend zu

berichtigen. Durch Kollektivvertrag kann eine

andere Regelung des Entgeltausgleiches vereinbart

werden.

Artikel III

Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu

den Grundsätzen der Art. I und II sind binnen

drei Monaten, vom Tage der Kundmachung dieses

Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.

Artikel IV

Mit der Wahrnehmung der dem Bunde gemäß

Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in

der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →