463. Bundesgesetz: Landarbeitsgesetz-Novelle 1969
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die im Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/
1948, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 279/1957, 241/1960, 97/1961, 10/1962, 194/
1964, 238/1965, 265/1967 und 283/1968, für die
Regelung des Arbeitsrechtes in der Land- und
Forstwirtschaft gemäß Artikel 12 Abs. 1 Z. 4 des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von
1929 aufgestellten Grundsätze werden wie folgt
geändert
1. § 23 Abs. 2 lit. e hat zu lauten
„e) Vorladung vor Gerichte, sonstige Behörden
und öffentliche Ämter, sofern der
Dienstnehmer keinen Anspruch auf Ersatz
des Verdienstentganges hat;".
2. § 39 wird aufgehoben. Die Überschrift zu
§ 39 hat zu entfallen.
3. Die § 5 56 bis 59 haben zu lauten
„§ 56. (1) Die regelmäßige Wochenarbeitszeit
darf, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt
wird,
ab 5. 1. 1970 43 Stunden,
ab 3. 1. 1972 2 Stunden,
ab 6. 1. 1975 40 Stunden
nicht überschreiten.
(2) Für die mit dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft
lebenden Dienstnehmer mit freier
Station darf die regelmäßige Wochenarbeitszeit
ab 5. 1. 1970 47 Stunden,
ab 3. 1. 1972 5 Stunden,
ab 6. 1. 1975 44 Stunden,
ab 5. 1. 1976 3 Stunden
nicht überschreiten.
(3) Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und
in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt,
kann die regelmäßige Wochenarbeitszeit durch
Kollektivvertrag auf höchstens sechzig Stunden
verlängert werden.
§ 57. (1) Während der Arbeitsspitzen darf die
regelmäßige. Wochenarbeitszeit in der Landwirtschaft
um sechs Stunden verlängert werden; sie
ist in der arbeitsschwachen Zeit so zu verkürzen,
daß die im § 56 festgelegte regelmäßige
Wochenarbeitszeit im Jahresdurchschnitt nicht
überschritten wird.
(2) Die Verteilung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit
auf die Zeiten der Arbeitsspitzen kann
durch Kollektivvertrag bestimmt werden. Die
Ausführungsgesetze haben über diese Verteilung
Bestimmungen vorzusehen für den Fall, daß eine
kollektivvertragliche Regelung fehlt oder für bestimmte
Dienstverhältnisse nicht Geltung hat.
§ 58. (1) Die Auf Grund ihres Dienstverhältnisses
neben ihrer übrigen Tätigkeit auch mit
Viehpflege, Melkung oder mit regelmäßigen Verrichtungen
im Haushalt beschäftigten Dienstnehmer
haben diese Arbeiten auch über die Wochenarbeitszeit
(§§ 56 und 57) hinaus bis zu einem
Ausmaß von sechs Stunden wöchentlich zu verrichten.
Hiefür gebührt ihnen ein Freizeitausgleich
im Verhältnis 1 :1 innerhalb eines
Monates. Über dieses Ausmaß hinaus geleistete
Arbeiten unterliegen den Bestimmungen des
§ 59.
(2) Wenn ein Freizeitausgleich nicht gewährt
wird, ist für die Mehrarbeiten im Sinne des
Abs. 1 eine besondere Vergütung zu leisten,
deren Ausmaß durch Kollektivvertrag bestimmt
werden kann.
§ 59. (1) An einem Wochentag dürfen von
einem Dienstnehmer höchstens zwei, an einem
sonst arbeitsfreien Samstag höchstens acht, in
einer Arbeitswoche jedoch nicht mehr als zwölf
Überstunden verlangt werden.
(2) Die Leistung von Überstunden über die
normale Arbeitszeit darf nicht verweigert werden,
wenn außergewöhnliche Umstände wie
drohende Wetterschläge und sonstige Elementarereignisse,
ferner Gefahren für das Vieh oder
drohendes Verderben der Produkte sowie Gefährdung
des Waldbestandes eine Verlängerung
der Arbeitszeit dringend notwendig machen.
(3) Die üblichen Früh- und Abendarbeiten,
die zu den vertragsmäßigen Verrichtungen eines
Dienstnehmers gehören, gelten nicht als Überstunden."
4. § 61 hat zu lauten
„§ 61. Dem Dienstnehmer sind während der
Arbeitszeit für die Einnahme der Mahlzeiten
angemessene Arbeitspausen im Gesamtausmaß
von mindestens einer Stunde täglich zu gewähren.
Die Arbeitspausen werden in die Arbeitszeit nicht
eingerechnet."
5. § 62 Abs. 3 hat zu lauten
„§ 62. (3) Viehpflege, Melkung und unaufschiebbare
Arbeiten im Haushalt sind von den
hiezu bestimmten Dienstnehmern auch an Sonn-
und Feiertagen nach Maßgabe der nachstehenden
Bestimmungen zu leisten, wobei jedoch ein Sonn- oder
gesetzlicher Feiertag im Monat arbeitsfrei
zu sein hat
a) Den im § 58 Abs. 1 genannten Dienstnehmern
gebührt für Arbeiten an einem
Sonn- oder gesetzlichen Feiertag bis zu zwei
Stunden ein Freizeitausgleich im Verhältnis
1 : 1'5 innerhalb eines Monates. Wenn
dieser Freizeitausgleich nicht gewährt wird,
ist für diese Mehrarbeiten eine besondere
Vergütung zu leisten, deren Ausmaß durch
Kollektivvertrag bestimmt werden kann.
b) Den ausschließlich mit der Viehpflege, Melkung
und regelmäßigen Verrichtungen im
Haushalt beschäftigten Dienstnehmern gebührt
für jeden Sonn- und gesetzlichen
Feiertag, an dem sie diese Arbeiten verrichtet
haben, ein freier Werktag."
6. § 65 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 65. (1) Dem Dienstnehmer gebührt in jedem
Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub von
18 Werktagen. Das Urlaubsausmaß erhöht sich
auf 24 Werktage, wenn das Dienstverhältnis ohne
Unterbrechung 15 Jahre, und auf 30 Werktage,
wenn das Dienstverhältnis ohne Unterbrechung
25 Jahre gedauert hat."
7. § 68 Abs. 3 hat zu lauten
„§ 68. (3) Die Abfindung der Anwartschaft auf
Urlaub (Abs. 1) beträgt für jede Woche seit
Beginn des Dienstverhältnisses 1/52 des auf drei
Wochen, für Jugendliche bis zum Ende des
Kalenderjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr
vollenden, 1/52 des auf vier Wochen entfallenden
Engeltes (§ 8 Abs. 2)."
8. § 74 hat zu lauten
„§ 74. (1) Weibliche Dienstnehmer, die einen
eigenen Haushalt führen, sind ohne Schmälerung
des Entgeltes von der Pflicht zur Leistung von
Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie an den
Vortagen vor Weihnachten, Ostern und Pfingsten
befreit. Allein die bei der Viehpflege und
Melkung notwendigen Arbeiten müssen von
ihnen auch an diesen Tagen verrichtet werden.
(2) Die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer
erhalten in jedem Monat, in dem sie voll beschäftigt
sind
bis zum 31. 12. 1971 einen Tag,
bis zum 31. 12. 1974 einen halben Tag
arbeitsfrei ohne Schmälerung des Entgeltes.
(3) Für die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer
wird die tägliche Arbeitspause
bis zum 31. 12. 1971 um 45 Minuten,
bis zum 31. 12. 1974 um 30 Minuten
ohne Schmälerung des Entgeltes verlängert."
9. § 76 Abs. 3 hat zu lauten
„§ 76. (3) Die regelmäßige Wochenarbeitszeit
der Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebens-
jahr darf die im § 56 Abs. 1 festgelegte Stundenzahl
nicht überschreiten. § 57 gilt sinngemäß."
Artikel II
Aus Anlaß der Arbeitszeitverkürzung (Art. I)
darf das Entgelt der betroffenen Dienstnehmer
nicht verkürzt werden (Entgeltausgleich). Ein
nach Stunden bemessenes Entgelt ist in dem gleichen
Verhältnis zu erhöhen, in dem die Arbeitszeit
verkürzt wird. Akkord-, Stück- und Gedinglöhne
sowie auf Grund anderer Leistungsentgeltarten
festgelegte Entgelte sind entsprechend zu
berichtigen. Durch Kollektivvertrag kann eine
andere Regelung des Entgeltausgleiches vereinbart
werden.
Artikel III
Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu
den Grundsätzen der Art. I und II sind binnen
drei Monaten, vom Tage der Kundmachung dieses
Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.
Artikel IV
Mit der Wahrnehmung der dem Bunde gemäß
Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in
der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.