463. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretariates der
Vereinten Nationen ist Ghana mit Wirksamkeit
vom 8. Juli 1968 Vertragsstaat des Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung
ausländischer Schiedssprüche (BGBl. Nr. 200/
1961, letzte Kundmachung über den Geltungsbereich
BGBl. Nr. 357/1967) geworden.
Ecuador hat erklärt, daß es das vorliegende
Übereinkommen auf Grundlage der Gegenseitigkeit
auf die Anerkennung und Vollstreckung im
Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangener
Schiedssprüche nur dann anwenden
wird, wenn diese Schiedssprüche sich auf Streitigkeiten
aus Rechtsverhältnissen beziehen, die nach
ecuadorianischem Recht als Handelssachen angesehen
werden.
Polen hat die in Artikel I Absatz 3 vorgesehenen
Vorbehalte erklärt.
Die vorstehenden bei Unterzeichnung erklärten
Vorbehalte Ecuadors und Polens wurden anläßlich
der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden
(BGBl. Nr. 42/1963) nicht zurückgezogen.
Ferner hat das Generalsekretariat der Vereinten
Nationen mitgeteilt, daß Syrien als Vertragsstaat
dieses Übereinkommens zu betrachten
ist, da dieser Staat erklärt hat, daß von ihm
während des Zeitraumes der Vereinigung mit
Ägypten auf Grund multilateraler Übereinkommen
und Konventionen eingegangene Verpflichtungen
in Syrien in Kraft bleiben.