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463_1968 AT

463. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 463. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

Nach Mitteilung des Generalsekretariates der

Vereinten Nationen ist Ghana mit Wirksamkeit

vom 8. Juli 1968 Vertragsstaat des Übereinkommens

über die Anerkennung und Vollstreckung

ausländischer Schiedssprüche (BGBl. Nr. 200/

1961, letzte Kundmachung über den Geltungsbereich

BGBl. Nr. 357/1967) geworden.

Ecuador hat erklärt, daß es das vorliegende

Übereinkommen auf Grundlage der Gegenseitigkeit

auf die Anerkennung und Vollstreckung im

Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangener

Schiedssprüche nur dann anwenden

wird, wenn diese Schiedssprüche sich auf Streitigkeiten

aus Rechtsverhältnissen beziehen, die nach

ecuadorianischem Recht als Handelssachen angesehen

werden.

Polen hat die in Artikel I Absatz 3 vorgesehenen

Vorbehalte erklärt.

Die vorstehenden bei Unterzeichnung erklärten

Vorbehalte Ecuadors und Polens wurden anläßlich

der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden

(BGBl. Nr. 42/1963) nicht zurückgezogen.

Ferner hat das Generalsekretariat der Vereinten

Nationen mitgeteilt, daß Syrien als Vertragsstaat

dieses Übereinkommens zu betrachten

ist, da dieser Staat erklärt hat, daß von ihm

während des Zeitraumes der Vereinigung mit

Ägypten auf Grund multilateraler Übereinkommen

und Konventionen eingegangene Verpflichtungen

in Syrien in Kraft bleiben.

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