462. Verordnung: Schiedsgerichtsgebührenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels XIII des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung (EGZPO), zuletzt geändert
durch BGBl. I Nr. 76/2002, wird verordnet
§ 1. Die Gebühren der Schiedsgerichte für die Wiener Börse (Wertpapierbörse und Warenbörse)
werden wie folgt festgesetzt
1. Klagegebühr und Verhandlungsgebühr
Die Klagegebühr und die Verhandlungsgebühr werden nach dem auf 1 € abgerundeten Wert des
Streitgegenstandes (§§ 54 bis 60 JN) bemessen.
a) Die Klagegebühr beträgt 5%, mindestens jedoch 500 €.
Die Klagegebühr ist von der klagenden Partei bei Überreichung der Klage zu erlegen.
b) Die Verhandlungsgebühr beträgt 2,5%, mindestens jedoch 250 €.
Wird dem Schiedsgericht vor der Verhandlung eine Einschränkung des Klagebegehrens angezeigt,
so ist dies bei der Bemessung der Verhandlungsgebühr zu berücksichtigen.
Bei Einschränkung auf Prozesskosten beträgt die Verhandlungsgebühr 42 €.
Bei fortgesetzten Verhandlungen kann das Schiedsgericht in besonderen Fällen bestimmen, dass die
zu entrichtende Gebühr ermäßigt werde oder ganz zu entfallen habe.
Die Verhandlungsgebühr ist von der klagenden Partei vor der Verhandlung zu erlegen.
Der sich nach lit. a und b ergebende Gebührenbetrag ist auf volle Euro abzurunden.
2. Vergleichsgebühr
Für die Aufnahme eines schiedsgerichtlichen Vergleiches außerhalb einer Verhandlung (§§ 36 bis 38
Schiedsgerichtsordnung) hat jene Partei, welche nach diesem Vergleich eine Zahlung oder Leistung zu
erhalten hat, eine Gebühr in der Höhe einer Verhandlungsgebühr (Z 1 lit. b) zu entrichten.
3. Barauslagenersatz
Außer den Gebühren nach Z 1 und 2 sind dem Schiedsgericht die von ihm bestrittenen Barauslagen
(Portospesen, Übersetzungsgebühren, Sachverständigengebühren usw.) zu ersetzen.
Für die Portospesen werden Pauschbeträge festgesetzt, die zusammen mit der Klagegebühr zu erlegen
sind und bei einer im Inland befindlichen geklagten Partei 15 €, bei einer im Ausland befindlichen
geklagten Partei 30 € betragen; für jede weitere geklagte Partei ist der vorgenannte Betrag um je 50% zu
erhöhen.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2003 in Kraft.
(2) Die Verordnung BGBl. II Nr. 305/1999 tritt am 31. August 2003 außer Kraft.