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462_2002 AT

462. Verordnung: Abänderung der Verordnung betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 462. Verordnung: Abänderung der Verordnung betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen

Auf Grund des § 21 Abs. 1 zweiter Unterabsatz des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2002 wird verordnet

Die Verordnung betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen,

BGBl. II Nr. 206/1998, wird wie folgt geändert

1. § 1 lautet

„§ 1. Wird die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§ 21 Abs. 1 UStG 1994) errechnete

Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet oder ergibt sich für einen Voranmeldungszeitraum

keine Vorauszahlung, so entfällt für Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1

und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 100000 Euro nicht überstiegen haben, die Verpflichtung

zur Einreichung der Voranmeldung.“

2. Dem § 3 wird folgender § 4 angeschlossen

„§ 4. § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 462/2002 ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume

anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen.“

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