462. Verordnung: Abänderung der Verordnung betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 Abs. 1 zweiter Unterabsatz des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2002 wird verordnet
Die Verordnung betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen,
BGBl. II Nr. 206/1998, wird wie folgt geändert
1. § 1 lautet
„§ 1. Wird die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§ 21 Abs. 1 UStG 1994) errechnete
Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet oder ergibt sich für einen Voranmeldungszeitraum
keine Vorauszahlung, so entfällt für Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1
und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 100000 Euro nicht überstiegen haben, die Verpflichtung
zur Einreichung der Voranmeldung.“
2. Dem § 3 wird folgender § 4 angeschlossen
„§ 4. § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 462/2002 ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen.“