462. Verordnung: Änderung der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2000, wird verordnet
Die Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 146/2000, wird wie folgt geändert
1. § 6 lautet
„§ 6. Die Verwaltungsabgaben sind bei den Bundesbehörden durch Barzahlung, durch Einzahlung
mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische
Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden
zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die Verwaltungsabgaben zu entrichten sind,
nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt
zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten Verwaltungsabgaben im bezughabenden Verwaltungsakt
in nachprüfbarer Weise festzuhalten.“
2. In § 7 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) § 6 und die festen Abgabenansätze des Tarifes der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983,
jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 462/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
3. An die Stelle der in der Spalte 1 angeführten in Schillingbeträgen ausgedrückten festen Abgabenansätze
des Tarifes der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben
in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung treten die jeweils in Spalte 2 in Eurobeträgen
ausgedrückten festen Abgabenansätze und an die Stelle der Währungsbezeichnung „S“ die Währungsbezeichnung
„Euro“