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462_2001 AT

462. Verordnung: Änderung der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 462. Verordnung: Änderung der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983

Auf Grund des § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2000, wird verordnet

Die Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. II Nr. 146/2000, wird wie folgt geändert

1. § 6 lautet

„§ 6. Die Verwaltungsabgaben sind bei den Bundesbehörden durch Barzahlung, durch Einzahlung

mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische

Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden

zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die Verwaltungsabgaben zu entrichten sind,

nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt

zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten Verwaltungsabgaben im bezughabenden Verwaltungsakt

in nachprüfbarer Weise festzuhalten.“

2. In § 7 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) § 6 und die festen Abgabenansätze des Tarifes der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983,

jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 462/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

3. An die Stelle der in der Spalte 1 angeführten in Schillingbeträgen ausgedrückten festen Abgabenansätze

des Tarifes der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben

in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung treten die jeweils in Spalte 2 in Eurobeträgen

ausgedrückten festen Abgabenansätze und an die Stelle der Währungsbezeichnung „S“ die Währungsbezeichnung

„Euro“

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