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462_1999 AT

462. Verordnung: Änderung der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 462. Verordnung: Änderung der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993

Auf Grund des § 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten verordnet

Die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72, zuletzt geändert durch

die Verordnung BGBl. Nr. 555/1995, wird wie folgt geändert

1. Nach § 1 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Bei allen personenbezogenen Formulierungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.“

2. In § 3 Abs. 2 wird „Wiederverwertung“ durch „Wiederverwendung“ ersetzt.

3. § 4 Z 1 lautet

„1. die Sachbezeichnung einer Ware. Das ist jene Bezeichnung, die in den für diese Waren geltenden

Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

a) Beim Fehlen von Rechtsvorschriften ist die Sachbezeichnung die handelsübliche Bezeichnung

oder eine Beschreibung der Ware und erforderlichenfalls ihrer Verwendung, die hinreichend

genau ist, um es dem Käufer zu ermöglichen, die tatsächliche Art der Ware zu erkennen und

sie von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen sie verwechselt werden könnte.

b) Die Verwendung der Sachbezeichnung, unter der das Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat

rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht wird, ist ebenfalls zulässig.

Wenn jedoch die Anwendung der anderen Bestimmungen dieser Verordnung es dem

Verbraucher nicht ermöglicht, die tatsächliche Art der Ware zu erkennen und sie von Waren

zu unterscheiden, mit denen sie verwechselt werden könnte, ist die Sachbezeichung von

weiteren beschreibenden Informationen zu begleiten, die in der Nähe der Sachbezeichnung

anzubringen sind.

c) Die Verwendung der Sachbezeichnung, unter der das Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat

rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht wird, ist jedoch dann

nicht zulässig, wenn die mit ihr bezeichnete Ware im Hinblick auf ihre Zusammensetzung oder

Herstellung von der unter dieser Bezeichnung bekannten Ware derart abweicht, daß die Bestimmungen

der lit. b nicht ausreichen, um eine korrekte Information des Verbrauchers zu

gewährleisten.“

4. In § 4 Z 2 letzter Satz ist der Gedankenstrich anstatt nach dem Wort „Waren“ vor das Wort „Waren“ zu

setzen.

5. § 4 Z 7 lit. b wird wie folgt ergänzt

„die im Anhang I angeführte Bezeichnung „Stärke“ muß jedoch immer mit der Angabe ihrer

spezifischen pflanzlichen Herkunft ergänzt werden, wenn dieser Bestandteil Gluten enthalten

könnte;“

6. § 4 Z 7 lit. c wird nach dem zweiten Strichpunkt wie folgt ergänzt

„die in Anhang II angeführte Bezeichnung „modifizierte Stärke“ muß jedoch immer mit der

Angabe ihrer spezifischen pflanzlichen Herkunft ergänzt werden, wenn dieser Bestandteil

Gluten enthalten könnte;“

7. Nach § 4 Z 7 wird Z 7a angefügt; sie lautet

„7a. a) die Angabe der bei der Herstellung verwendeten Menge einer Zutat oder Zutatenklasse, wenn

i) die betreffende Zutat oder Zutatenklasse in der Sachbezeichnung genannt ist oder

normalerweise vom Verbraucher mit dieser in Verbindung gebracht wird oder

ii) die betreffende Zutat oder Zutatenklasse auf dem Etikett durch Worte, Bilder oder eine

graphische Darstellung hervorgehoben ist oder

iii) die betreffende Zutat oder Zutatenklasse von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung

einer Ware und ihre Unterscheidung von anderen Erzeugnissen ist, mit denen sie

auf Grund ihrer Bezeichnung oder ihres Aussehens verwechselt werden könnte;

b) lit. a gilt nicht

i) für eine Zutat oder Zutatenklasse,

– deren Abtropfgewicht gemäß Z 3 lit. b angegeben ist,

– deren Menge auf Grund von anderen Rechtsvorschriften bereits auf dem Etikett

angegeben sein muß,

– die in kleinen Mengen zur Geschmacksgebung verwendet wird,

– die, obwohl sie in der Sachbezeichnung angeführt wird, für die Wahl des Verbrauchers

nicht ausschlaggebend ist, weil unterschiedliche Mengen für die Charakterisierung der

betreffenden Ware nicht wesentlich sind oder sie nicht von ähnlichen Waren unterscheiden,

ii) wenn in anderen Rechtsvorschriften die Menge der Zutat oder der Zutatenklasse präzise

festgelegt, deren Angabe in der Etikettierung aber nicht vorgesehen ist,

iii) in den Fällen der Z 7 lit. a vierter Gedankenstrich;

c) lit. a sublit. i und ii gelten nicht

i) in den Fällen, in denen der Hinweis „mit Süßungsmittel(n)“ oder „mit einer Zuckerart

(Zuckerarten) und Süßungsmittel(n)“ gemäß der Süßungsmittelverordnung, BGBl.

Nr. 547/1996, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit der Sachbezeichnung

einer Ware angebracht ist,

ii) für Hinweise betreffend die Hinzufügung von Vitaminen und Mineralstoffen in Fällen, in

denen diese Stoffe im Rahmen der Nährwertkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 896/

1995, in der jeweils geltenden Fassung angegeben sind;

d) die als Prozentsatz anzugebende Menge entspricht der Menge der Zutat bzw. Zutaten zum

Zeitpunkt ihrer Verarbeitung. Abweichend davon gilt für die Mengenangabe der Zutaten

folgendes

i) die anzugebende Menge entspricht bei Waren, denen infolge einer Hitze- oder einer

sonstigen Behandlung Feuchtigkeit entzogen wurde, der Menge der verarbeiteten Zutat

oder Zutaten, bezogen auf das Enderzeugnis. Übersteigt die Menge einer Zutat oder die in

der Etikettierung anzugebende Gesamtmenge aller Zutaten 100%, so ist anstelle der

Prozentangabe das Gewicht der für die Herstellung von 100 Gramm des Enderzeugnisses

verwendeten Zutat oder Zutaten anzugeben,

ii) die Menge der flüchtigen Zutaten ist nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils am Enderzeugnis

anzugeben,

iii) die Menge derjenigen Zutaten, die in konzentrierter oder getrockneter Form verwendet

und während der Herstellung in ihren ursprünglichen Zustand zurückgeführt werden, kann

nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils vor der Konzentration oder der Trocknung angegeben

werden,

iv) bei konzentrierten oder getrockneten Waren, denen Wasser zugefügt werden muß, kann

die Menge der Zutaten nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils im zurückgeführten Erzeugnis

angegeben werden;

e) die Angabe entsprechend lit. a ist entweder in der Sachbezeichnung selbst oder in ihrer

unmittelbaren Nähe oder in der Liste der Zutaten zusammen mit der betreffenden Zutat oder

Zutatenklasse anzuführen.“

8. § 7 Z 4 letzter Gedankenstrich lautet

„– Waren, in deren Sachbezeichnung sämtliche Zutaten angeführt sind oder deren Sachbezeichnung

eindeutig auf die Art der Zutaten schließen läßt.“

9. In § 8 wird „§ 3 Abs. 3“ durch „§ 3 Abs. 2“ ersetzt.

10. § 9 entfällt.

11. Die §§ 10, 11, 12 und 13 werden zu den §§ 9, 10, 11 und 12.

12. § 12 lautet

„§ 12. Verpackte Waren, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung, aber der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung

1993, BGBl. Nr. 72, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 555/1995, entsprechen,

dürfen bis zum 14. Februar 2000 in Verkehr gebracht werden. Waren, die dieser Verordnung nicht

entsprechen und vor diesem Datum etikettiert wurden, dürfen jedoch bis zum vollständigen Abbau der

Bestände in Verkehr belassen werden.“

13. § 13 lautet

„§ 13. Durch diese Verordnung werden die Richtlinien 97/4/EG, ABl. L 43 vom 14. Februar 1997,

und 1999/10/EG, ABl. L 69 vom 16. März 1999, in österreichisches Recht umgesetzt.“

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