462. Verordnung: Änderung der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten verordnet
Die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72, zuletzt geändert durch
die Verordnung BGBl. Nr. 555/1995, wird wie folgt geändert
1. Nach § 1 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Bei allen personenbezogenen Formulierungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.“
2. In § 3 Abs. 2 wird „Wiederverwertung“ durch „Wiederverwendung“ ersetzt.
3. § 4 Z 1 lautet
„1. die Sachbezeichnung einer Ware. Das ist jene Bezeichnung, die in den für diese Waren geltenden
Rechtsvorschriften vorgesehen ist.
a) Beim Fehlen von Rechtsvorschriften ist die Sachbezeichnung die handelsübliche Bezeichnung
oder eine Beschreibung der Ware und erforderlichenfalls ihrer Verwendung, die hinreichend
genau ist, um es dem Käufer zu ermöglichen, die tatsächliche Art der Ware zu erkennen und
sie von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen sie verwechselt werden könnte.
b) Die Verwendung der Sachbezeichnung, unter der das Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat
rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht wird, ist ebenfalls zulässig.
Wenn jedoch die Anwendung der anderen Bestimmungen dieser Verordnung es dem
Verbraucher nicht ermöglicht, die tatsächliche Art der Ware zu erkennen und sie von Waren
zu unterscheiden, mit denen sie verwechselt werden könnte, ist die Sachbezeichung von
weiteren beschreibenden Informationen zu begleiten, die in der Nähe der Sachbezeichnung
anzubringen sind.
c) Die Verwendung der Sachbezeichnung, unter der das Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat
rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht wird, ist jedoch dann
nicht zulässig, wenn die mit ihr bezeichnete Ware im Hinblick auf ihre Zusammensetzung oder
Herstellung von der unter dieser Bezeichnung bekannten Ware derart abweicht, daß die Bestimmungen
der lit. b nicht ausreichen, um eine korrekte Information des Verbrauchers zu
gewährleisten.“
4. In § 4 Z 2 letzter Satz ist der Gedankenstrich anstatt nach dem Wort „Waren“ vor das Wort „Waren“ zu
setzen.
5. § 4 Z 7 lit. b wird wie folgt ergänzt
„die im Anhang I angeführte Bezeichnung „Stärke“ muß jedoch immer mit der Angabe ihrer
spezifischen pflanzlichen Herkunft ergänzt werden, wenn dieser Bestandteil Gluten enthalten
könnte;“
6. § 4 Z 7 lit. c wird nach dem zweiten Strichpunkt wie folgt ergänzt
„die in Anhang II angeführte Bezeichnung „modifizierte Stärke“ muß jedoch immer mit der
Angabe ihrer spezifischen pflanzlichen Herkunft ergänzt werden, wenn dieser Bestandteil
Gluten enthalten könnte;“
7. Nach § 4 Z 7 wird Z 7a angefügt; sie lautet
„7a. a) die Angabe der bei der Herstellung verwendeten Menge einer Zutat oder Zutatenklasse, wenn
i) die betreffende Zutat oder Zutatenklasse in der Sachbezeichnung genannt ist oder
normalerweise vom Verbraucher mit dieser in Verbindung gebracht wird oder
ii) die betreffende Zutat oder Zutatenklasse auf dem Etikett durch Worte, Bilder oder eine
graphische Darstellung hervorgehoben ist oder
iii) die betreffende Zutat oder Zutatenklasse von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung
einer Ware und ihre Unterscheidung von anderen Erzeugnissen ist, mit denen sie
auf Grund ihrer Bezeichnung oder ihres Aussehens verwechselt werden könnte;
b) lit. a gilt nicht
i) für eine Zutat oder Zutatenklasse,
– deren Abtropfgewicht gemäß Z 3 lit. b angegeben ist,
– deren Menge auf Grund von anderen Rechtsvorschriften bereits auf dem Etikett
angegeben sein muß,
– die in kleinen Mengen zur Geschmacksgebung verwendet wird,
– die, obwohl sie in der Sachbezeichnung angeführt wird, für die Wahl des Verbrauchers
nicht ausschlaggebend ist, weil unterschiedliche Mengen für die Charakterisierung der
betreffenden Ware nicht wesentlich sind oder sie nicht von ähnlichen Waren unterscheiden,
ii) wenn in anderen Rechtsvorschriften die Menge der Zutat oder der Zutatenklasse präzise
festgelegt, deren Angabe in der Etikettierung aber nicht vorgesehen ist,
iii) in den Fällen der Z 7 lit. a vierter Gedankenstrich;
c) lit. a sublit. i und ii gelten nicht
i) in den Fällen, in denen der Hinweis „mit Süßungsmittel(n)“ oder „mit einer Zuckerart
(Zuckerarten) und Süßungsmittel(n)“ gemäß der Süßungsmittelverordnung, BGBl.
Nr. 547/1996, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit der Sachbezeichnung
einer Ware angebracht ist,
ii) für Hinweise betreffend die Hinzufügung von Vitaminen und Mineralstoffen in Fällen, in
denen diese Stoffe im Rahmen der Nährwertkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 896/
1995, in der jeweils geltenden Fassung angegeben sind;
d) die als Prozentsatz anzugebende Menge entspricht der Menge der Zutat bzw. Zutaten zum
Zeitpunkt ihrer Verarbeitung. Abweichend davon gilt für die Mengenangabe der Zutaten
folgendes
i) die anzugebende Menge entspricht bei Waren, denen infolge einer Hitze- oder einer
sonstigen Behandlung Feuchtigkeit entzogen wurde, der Menge der verarbeiteten Zutat
oder Zutaten, bezogen auf das Enderzeugnis. Übersteigt die Menge einer Zutat oder die in
der Etikettierung anzugebende Gesamtmenge aller Zutaten 100%, so ist anstelle der
Prozentangabe das Gewicht der für die Herstellung von 100 Gramm des Enderzeugnisses
verwendeten Zutat oder Zutaten anzugeben,
ii) die Menge der flüchtigen Zutaten ist nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils am Enderzeugnis
anzugeben,
iii) die Menge derjenigen Zutaten, die in konzentrierter oder getrockneter Form verwendet
und während der Herstellung in ihren ursprünglichen Zustand zurückgeführt werden, kann
nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils vor der Konzentration oder der Trocknung angegeben
werden,
iv) bei konzentrierten oder getrockneten Waren, denen Wasser zugefügt werden muß, kann
die Menge der Zutaten nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils im zurückgeführten Erzeugnis
angegeben werden;
e) die Angabe entsprechend lit. a ist entweder in der Sachbezeichnung selbst oder in ihrer
unmittelbaren Nähe oder in der Liste der Zutaten zusammen mit der betreffenden Zutat oder
Zutatenklasse anzuführen.“
8. § 7 Z 4 letzter Gedankenstrich lautet
„– Waren, in deren Sachbezeichnung sämtliche Zutaten angeführt sind oder deren Sachbezeichnung
eindeutig auf die Art der Zutaten schließen läßt.“
9. In § 8 wird „§ 3 Abs. 3“ durch „§ 3 Abs. 2“ ersetzt.
10. § 9 entfällt.
11. Die §§ 10, 11, 12 und 13 werden zu den §§ 9, 10, 11 und 12.
12. § 12 lautet
„§ 12. Verpackte Waren, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung, aber der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung
1993, BGBl. Nr. 72, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 555/1995, entsprechen,
dürfen bis zum 14. Februar 2000 in Verkehr gebracht werden. Waren, die dieser Verordnung nicht
entsprechen und vor diesem Datum etikettiert wurden, dürfen jedoch bis zum vollständigen Abbau der
Bestände in Verkehr belassen werden.“
13. § 13 lautet
„§ 13. Durch diese Verordnung werden die Richtlinien 97/4/EG, ABl. L 43 vom 14. Februar 1997,
und 1999/10/EG, ABl. L 69 vom 16. März 1999, in österreichisches Recht umgesetzt.“