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462_1998 AT

462. Verordnung: Vermehrungsgut von Reben mit herabgesetzten Anforderungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 462. Verordnung: Vermehrungsgut von Reben mit herabgesetzten Anforderungen

Auf Grund des § 9 des Rebenverkehrsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 418, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 793/1996, wird verordnet

§ 1. Vermehrungsmaterial von Pflanzen der Gattung Vitis L. mit Ursprung in Ungarn und Rumänien

in Form von unbewurzelten Stecklingen von Unterlagssorten

– Vitis berlandieri x Vitis riparia, Selektion Kober 5 BB

– Vitis berlandieri x Vitis riparia 5 C

wird unter den in der „Entscheidung der Kommission zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für Pflanzen

von Vitis L., außer Früchten, mit Ursprung in Ungarn und Rumänien Ausnahmen von bestimmten Vorschriften

der Richtlinie 77/93/EWG des Rates zuzulassen“ festgelegten Voraussetzungen zur Verwendung

als Veredelungsunterlagen für die Erzeugung veredelter Pflanzen zugelassen.

§ 2. Die Bestimmungen dieser Verordnungen gelten für den Inhaber der Einfuhrbewilligung gemäß

§ 15 der Pflanzenschutzverordnung, BGBl. Nr. 253/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II

Nr. 404/1998, wobei – unbeschadet der pflanzengesundheitlichen und rebenverkehrsrechtlichen Anforderungen

gemäß der „Entscheidung der Kommission zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorübergehend

Vermehrungsgut von Reben zum Verkehr zuzulassen, das den Anforderungen der Richtlinie 68/193/EWG

des Rates nicht entspricht“ – jedenfalls folgende Bedingungen einzuhalten sind

1. die Farbe des Etiketts ist braun;

2. auf dem Etikett ist anzugeben, daß es sich um Vermehrungsmaterial einer Kategorie handelt, die

minder strengen Anforderungen unterworfen ist;

3. jede veredelte Pflanze, die aus einer erfolgreichen Pfropfung unter Verwendung der in § 1

angeführten Stecklinge entsteht, darf frühestens 2000 in Verkehr gebracht werden.

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