462. Verordnung: Vermehrungsgut von Reben mit herabgesetzten Anforderungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 des Rebenverkehrsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 418, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 793/1996, wird verordnet
§ 1. Vermehrungsmaterial von Pflanzen der Gattung Vitis L. mit Ursprung in Ungarn und Rumänien
in Form von unbewurzelten Stecklingen von Unterlagssorten
– Vitis berlandieri x Vitis riparia, Selektion Kober 5 BB
– Vitis berlandieri x Vitis riparia 5 C
wird unter den in der „Entscheidung der Kommission zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für Pflanzen
von Vitis L., außer Früchten, mit Ursprung in Ungarn und Rumänien Ausnahmen von bestimmten Vorschriften
der Richtlinie 77/93/EWG des Rates zuzulassen“ festgelegten Voraussetzungen zur Verwendung
als Veredelungsunterlagen für die Erzeugung veredelter Pflanzen zugelassen.
§ 2. Die Bestimmungen dieser Verordnungen gelten für den Inhaber der Einfuhrbewilligung gemäß
§ 15 der Pflanzenschutzverordnung, BGBl. Nr. 253/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II
Nr. 404/1998, wobei – unbeschadet der pflanzengesundheitlichen und rebenverkehrsrechtlichen Anforderungen
gemäß der „Entscheidung der Kommission zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorübergehend
Vermehrungsgut von Reben zum Verkehr zuzulassen, das den Anforderungen der Richtlinie 68/193/EWG
des Rates nicht entspricht“ – jedenfalls folgende Bedingungen einzuhalten sind
1. die Farbe des Etiketts ist braun;
2. auf dem Etikett ist anzugeben, daß es sich um Vermehrungsmaterial einer Kategorie handelt, die
minder strengen Anforderungen unterworfen ist;
3. jede veredelte Pflanze, die aus einer erfolgreichen Pfropfung unter Verwendung der in § 1
angeführten Stecklinge entsteht, darf frühestens 2000 in Verkehr gebracht werden.