462. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über die Übernahme von Personen an der Grenze
Gesetzestext (1 Artikel)
DER ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFTER
Zl. 452.00.10/9-A/91
Warschau, am 2. August 1991
Exzellenz!
Ich beehre mich, Ihnen im Auftrag meiner
Regierung zur Regelung der Übernahme von
Personen an der Grenze folgendes vorzuschlagen
„Abschnitt A
1. Die Behörden der Republik Österreich
übernehmen österreichische Staatsbürger, die aus
dem Gebiet der Republik Polen abgeschoben
werden, sofern der Besitz der österreichischen
Staatsbürgerschaft glaubhaft gemacht wird. Der
Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft wird
durch Staatsbürgerschaftsnachweise, Reisepässe, als
Paßersatz ausgestellte Dokumente oder auf andere
Weise glaubhaft gemacht.
2. Kann der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft
nicht glaubhaft gemacht werden, so wird
er von der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde
in Polen auf Ersuchen unverzüglich
geklärt.
3. Österreichische Staatsbürger werden ohne
Formalitäten übernommen, wenn sie über einen
Reisepaß oder ein als Paßersatz ausgestelltes
Dokument verfügen, auch wenn diese durch
Zeitablauf ungültig geworden sind.
4. Erforderlichenfalls stellt die zuständige österreichische
Vertretungsbehörde in Polen den polnischen
Behörden auf deren Antrag eine Übernahmserklärung
für die Heimbeförderung eines österreichischen
Staatsbürgers zur Verfügung. Die Zurverfügungstellung
dieses Dokuments erfolgt unverzüglich,
jedenfalls aber innerhalb von 14 Tagen ab
Antragstellung.
5. Stellt sich nachträglich heraus, daß die
übernommene Person im Zeitpunkt der Übernahme
nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besessen
hat, so muß sie von den polnischen Behörden
zurückgenommen werden.
Abschnitt B
1. Die Behörden der Republik Polen übernehmen
polnische Staatsangehörige, die aus dem Gebiet der
Republik Österreich abgeschoben werden, sofern
der Besitz der polnischen Staatsangehörigkeit
glaubhaft gemacht wird. Der Besitz der polnischen
Staatsangehörigkeit wird durch Reisepässe und
andere Dokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen,
oder auf andere Weise glaubhaft gemacht.
2. Kann der Besitz der polnischen Staatsangehörigkeit
nicht glaubhaft gemacht werden, so wird er
von der zuständigen polnischen Vertretungsbehörde
in Österreich auf Ersuchen unverzüglich
geklärt.
3. Polnische Staatsangehörige werden ohne
Formalitäten übernommen, wenn sie über einen
Reisepaß oder ein anderes Dokument verfügen, das
zum Überschreiten der Grenze berechtigt, auch
wenn diese durch Zeitablauf ungültig geworden
sind.
4. Erforderlichenfalls stellt die zuständige polnische
Vertretungsbehörde in Österreich den österreichischen
Behörden auf deren Antrag eine Übernahmeerklärung
des Ermittlungsbüros des Grenzschutzhauptkommandos
für die Heimbeförderung
eines polnischen Staatsangehörigen zur Verfügung.
Die Zurverfügungstellung dieses Dokuments erfolgt
unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von
14 Tagen ab Antragstellung.
5. Stellt sich nachträglich heraus, daß die
übernommene Person im Zeitpunkt der Übernahme
nicht die polnische Staatsangehörigkeit besessen
hat, so muß sie von den österreichischen Behörden
zurückgenommen werden.
Abschnitt C
Sofern eine gemäß den Abschnitten A und B zu
übernehmende Person nicht über ausreichende
Mittel verfügt, trägt die Vertragspartei, die um
Übernahme ersucht, die Transportkosten bis zum
Ort der Übernahme durch die andere Vertragspartei."
Sollte die Regierung der Republik Polen mit
diesem Vorschlag einverstanden sein, so beehre ich
mich vorzuschlagen, daß diese Note und die
Antwortnote Eurer Exzellenz ein Abkommen
zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und der Regierung der Republik Polen über die
Übernahme von Personen an der Grenze darstellen,
welches am 1. September 1991 in Kraft tritt. Das
Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. Es kann
jederzeit von einer der Vertragsparteien gekündigt
werden und tritt 90 Tage nach Einlangen der
Kündigung außer Kraft.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck
meiner vorzüglichen Hochachtung.
Dr. Gerhard Wagner m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Jerzy MAKARCZYK
Staatssekretär im Ministerium für
auswärtige Angelegenheiten der
Republik Polen
Warschau
(Übersetzung)
Der Staatssekretär im
Ministerium für auswärtige
Angelegenheiten
Warschau, am 2. August 1991
Exzellenz!
Ich beehre mich, den Erhalt Ihrer Note vom
2. August 1991 zu bestätigen, welche wie folgt
lautet
„Ich beehre mich . . . (Text der Eröffnungsnote)
. . . meiner vorzüglichen Hochachtung."
Ich beehre mich mitzuteilen, daß die Regierung
der Republik Polen damit einverstanden ist, daß
Ihre Note vom 2. August 1991 sowie diese
Antwortnote ein Abkommen zwischen der Regierung
der Republik Polen und der Österreichischen
Bundesregierung in dieser Angelegenheit darstellen.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck
meiner vorzüglichen Hochachtung.
Prof. Dr. Jerzy Makarczyk m. p.
Seiner ExzellenzHerrn Dr. Gerhard WAGNER
Botschafter der Republik Österreich