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462_1991 AT

462. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über die Übernahme von Personen an der Grenze

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 462. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über die Übernahme von Personen an der Grenze

DER ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFTER

Zl. 452.00.10/9-A/91

Warschau, am 2. August 1991

Exzellenz!

Ich beehre mich, Ihnen im Auftrag meiner

Regierung zur Regelung der Übernahme von

Personen an der Grenze folgendes vorzuschlagen

„Abschnitt A

1. Die Behörden der Republik Österreich

übernehmen österreichische Staatsbürger, die aus

dem Gebiet der Republik Polen abgeschoben

werden, sofern der Besitz der österreichischen

Staatsbürgerschaft glaubhaft gemacht wird. Der

Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft wird

durch Staatsbürgerschaftsnachweise, Reisepässe, als

Paßersatz ausgestellte Dokumente oder auf andere

Weise glaubhaft gemacht.

2. Kann der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft

nicht glaubhaft gemacht werden, so wird

er von der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde

in Polen auf Ersuchen unverzüglich

geklärt.

3. Österreichische Staatsbürger werden ohne

Formalitäten übernommen, wenn sie über einen

Reisepaß oder ein als Paßersatz ausgestelltes

Dokument verfügen, auch wenn diese durch

Zeitablauf ungültig geworden sind.

4. Erforderlichenfalls stellt die zuständige österreichische

Vertretungsbehörde in Polen den polnischen

Behörden auf deren Antrag eine Übernahmserklärung

für die Heimbeförderung eines österreichischen

Staatsbürgers zur Verfügung. Die Zurverfügungstellung

dieses Dokuments erfolgt unverzüglich,

jedenfalls aber innerhalb von 14 Tagen ab

Antragstellung.

5. Stellt sich nachträglich heraus, daß die

übernommene Person im Zeitpunkt der Übernahme

nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besessen

hat, so muß sie von den polnischen Behörden

zurückgenommen werden.

Abschnitt B

1. Die Behörden der Republik Polen übernehmen

polnische Staatsangehörige, die aus dem Gebiet der

Republik Österreich abgeschoben werden, sofern

der Besitz der polnischen Staatsangehörigkeit

glaubhaft gemacht wird. Der Besitz der polnischen

Staatsangehörigkeit wird durch Reisepässe und

andere Dokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen,

oder auf andere Weise glaubhaft gemacht.

2. Kann der Besitz der polnischen Staatsangehörigkeit

nicht glaubhaft gemacht werden, so wird er

von der zuständigen polnischen Vertretungsbehörde

in Österreich auf Ersuchen unverzüglich

geklärt.

3. Polnische Staatsangehörige werden ohne

Formalitäten übernommen, wenn sie über einen

Reisepaß oder ein anderes Dokument verfügen, das

zum Überschreiten der Grenze berechtigt, auch

wenn diese durch Zeitablauf ungültig geworden

sind.

4. Erforderlichenfalls stellt die zuständige polnische

Vertretungsbehörde in Österreich den österreichischen

Behörden auf deren Antrag eine Übernahmeerklärung

des Ermittlungsbüros des Grenzschutzhauptkommandos

für die Heimbeförderung

eines polnischen Staatsangehörigen zur Verfügung.

Die Zurverfügungstellung dieses Dokuments erfolgt

unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von

14 Tagen ab Antragstellung.

5. Stellt sich nachträglich heraus, daß die

übernommene Person im Zeitpunkt der Übernahme

nicht die polnische Staatsangehörigkeit besessen

hat, so muß sie von den österreichischen Behörden

zurückgenommen werden.

Abschnitt C

Sofern eine gemäß den Abschnitten A und B zu

übernehmende Person nicht über ausreichende

Mittel verfügt, trägt die Vertragspartei, die um

Übernahme ersucht, die Transportkosten bis zum

Ort der Übernahme durch die andere Vertragspartei."

Sollte die Regierung der Republik Polen mit

diesem Vorschlag einverstanden sein, so beehre ich

mich vorzuschlagen, daß diese Note und die

Antwortnote Eurer Exzellenz ein Abkommen

zwischen der Österreichischen Bundesregierung

und der Regierung der Republik Polen über die

Übernahme von Personen an der Grenze darstellen,

welches am 1. September 1991 in Kraft tritt. Das

Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. Es kann

jederzeit von einer der Vertragsparteien gekündigt

werden und tritt 90 Tage nach Einlangen der

Kündigung außer Kraft.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck

meiner vorzüglichen Hochachtung.

Dr. Gerhard Wagner m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Jerzy MAKARCZYK

Staatssekretär im Ministerium für

auswärtige Angelegenheiten der

Republik Polen

Warschau

(Übersetzung)

Der Staatssekretär im

Ministerium für auswärtige

Angelegenheiten

Warschau, am 2. August 1991

Exzellenz!

Ich beehre mich, den Erhalt Ihrer Note vom

2. August 1991 zu bestätigen, welche wie folgt

lautet

„Ich beehre mich . . . (Text der Eröffnungsnote)

. . . meiner vorzüglichen Hochachtung."

Ich beehre mich mitzuteilen, daß die Regierung

der Republik Polen damit einverstanden ist, daß

Ihre Note vom 2. August 1991 sowie diese

Antwortnote ein Abkommen zwischen der Regierung

der Republik Polen und der Österreichischen

Bundesregierung in dieser Angelegenheit darstellen.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck

meiner vorzüglichen Hochachtung.

Prof. Dr. Jerzy Makarczyk m. p.

Seiner ExzellenzHerrn Dr. Gerhard WAGNER

Botschafter der Republik Österreich

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