462. Verordnung: Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung in land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 28 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der
Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl.
Nr. 232, wird verordnet
§ 1. (1) Der erfolgreiche Besuch der in der
Anlage zu dieser Verordnung in der ersten Rubrik
genannten öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten Schulen ersetzt die Lehrabschlußprüfung
in den in der zweiten Rubrik dieser.
Anlage angeführten Lehrberufen.
(2) Der erfolgreiche Besuch der in der vierten
Rubrik der Anlage angeführten Schulstufen (Jahrgang,
Klasse oder, wenn angeführt, Semester) der
Schulen gemäß Abs. 1 ersetzt in dem in der fünften
Rubrik angegebenen Ausmaß die Lehrzeit in den in
der dritten Rubrik angeführten Lehrberufen.
§ 2. (1) Als erfolgreicher Besuch einer Schule im
Sinne dieser Verordnung gilt die erfolgreiche
Absolvierung der letzten Schulstufe (Jahrgang,
Klasse oder, wenn angeführt, Semester).
(2) Bei der Feststellung des erfolgreichen Besuches
einer Schule oder einer Schulstufe hat eine
negative Beurteilung in allfälligen Freigegenständen
außer Betracht zu bleiben, sofern nicht in der
Anlage die erfolgreiche Absolvierung eines solchen
Unterrichtsgegenstandes ausdrücklich gefordert
wird.