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462_1986 AT

462. Verordnung: Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung in land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 462. Verordnung: Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung in land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen

Auf Grund des § 28 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der

Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl.

Nr. 232, wird verordnet

§ 1. (1) Der erfolgreiche Besuch der in der

Anlage zu dieser Verordnung in der ersten Rubrik

genannten öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht

ausgestatteten Schulen ersetzt die Lehrabschlußprüfung

in den in der zweiten Rubrik dieser.

Anlage angeführten Lehrberufen.

(2) Der erfolgreiche Besuch der in der vierten

Rubrik der Anlage angeführten Schulstufen (Jahrgang,

Klasse oder, wenn angeführt, Semester) der

Schulen gemäß Abs. 1 ersetzt in dem in der fünften

Rubrik angegebenen Ausmaß die Lehrzeit in den in

der dritten Rubrik angeführten Lehrberufen.

§ 2. (1) Als erfolgreicher Besuch einer Schule im

Sinne dieser Verordnung gilt die erfolgreiche

Absolvierung der letzten Schulstufe (Jahrgang,

Klasse oder, wenn angeführt, Semester).

(2) Bei der Feststellung des erfolgreichen Besuches

einer Schule oder einer Schulstufe hat eine

negative Beurteilung in allfälligen Freigegenständen

außer Betracht zu bleiben, sofern nicht in der

Anlage die erfolgreiche Absolvierung eines solchen

Unterrichtsgegenstandes ausdrücklich gefordert

wird.

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