462. Verordnung: Abänderung der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der vom Dienst freigestellten Personalvertreter
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Verordnung der Bundesregierung vom
6. Juli 1976, BGBl. Nr. 379, in der Fassung der
Verordnung der Bundesregierung vom 28. August
1984, BGBl. Nr. 359, wird wie folgt geändert
In § 1 ist am Ende der Z 4 der Punkt durch einen
Beistrich zu ersetzen und sind folgende Z 5 bis 7
einzufügen
„5. im Bereich des Zentralausschusses für die
Bundeslehrer an allgemeinbildenden höheren
Schulen, Pädagogischen Akademien und Pädagogischen
Instituten sowie die Bundeserzieher
an Schülerheimen, die ausschließlich oder
vorwiegend für Schüler dieser Schulen
bestimmt sind, bis zu zwei Bedienstete,
6. im Bereich des Zentralausschusses für die
Wiener Landeslehrer an allgemeinbildenden
Pflichtschulen ein Bediensteter,
7. im Bereich des Zentralausschusses für die
Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen
beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung ein Bediensteter."