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462_1984 AT

462. Verordnung: Einkommensermittlung nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 462. Verordnung: Einkommensermittlung nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983

Auf Grund des § 6 des Schülerbeihilfengesetzes

1983, BGBl. Nr. 455, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie

verordnet

§ 1. (1) Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,

die gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes

1972 ermittelt werden, ist ein Betrag von 10 vH

des maßgeblichen Einheitswertes des land- und

forstwirtschaftlichen Vermögens hinzuzurechnen.

(2) Maßgeblicher Einheitswert ist der Einheitswert,

der für die Gewinnermittlung nach der Verordnung

des Bundesministers für Finanzen vom

10. Jänner 1983, BGBl. Nr. 32, über die Aufstellung

von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des

Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft heranzuziehen

ist.

§ 2. Einkünften aus Gewerbebetrieben, die unter

Anwendung des § 17 des Einkommensteuergesetzes

1972 ermittelt werden, ist ein Betrag von 10 vH

dieser Einkünfte hinzuzurechnen.

§ 3. Diese Verordnung ist für Anträge auf

Gewährung von Schul- und/oder Heimbeihilfe aus

dem Schuljahr 1984/85 anzuwenden.

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