462. Verordnung: Einkommensermittlung nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 des Schülerbeihilfengesetzes
1983, BGBl. Nr. 455, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie
verordnet
§ 1. (1) Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,
die gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes
1972 ermittelt werden, ist ein Betrag von 10 vH
des maßgeblichen Einheitswertes des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens hinzuzurechnen.
(2) Maßgeblicher Einheitswert ist der Einheitswert,
der für die Gewinnermittlung nach der Verordnung
des Bundesministers für Finanzen vom
10. Jänner 1983, BGBl. Nr. 32, über die Aufstellung
von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des
Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft heranzuziehen
ist.
§ 2. Einkünften aus Gewerbebetrieben, die unter
Anwendung des § 17 des Einkommensteuergesetzes
1972 ermittelt werden, ist ein Betrag von 10 vH
dieser Einkünfte hinzuzurechnen.
§ 3. Diese Verordnung ist für Anträge auf
Gewährung von Schul- und/oder Heimbeihilfe aus
dem Schuljahr 1984/85 anzuwenden.