462. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Stellungskommissionen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 des Wehrgesetzes 1978,
BGBl. Nr. 150, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung
vom 17. November 1982, BGBl.
Nr. 573, über die Stellungskommissionen wird wie
folgt geändert
1. § 5 hat zu lauten
„§ 5. Das Militärkommando Salzburg hat sich
hinsichtlich jenes Teiles seines Ergänzungsbereiches,
der
1. die Stadt mit eigenem Statut Salzburg sowie
die politischen Bezirke Hallein, Salzburg-
Umgebung, St. Johann im Pongau und Tamsweg
umfaßt, der Stellungskommission Kärnten,
2. den politischen Bezirk Zell am See erfaßt, der
Stellungskommission Tirol
zu bedienen."
2. § 6 hat zu lauten
„§ 6. Im Ergänzungsbereich Steiermark ist eine
Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando
Steiermark hat sich hinsichtlich jenes Teiles
seines Ergänzungsbereiches, der
1. die Stadt mit eigenem Statut Graz sowie die
politischen Bezirke Bruck an der Mur,
Deutschlandsberg, Feldbach, Fürstenfeld,
Graz-Umgebung, Hartberg, Leibnitz,
Leoben, Liezen, Mürzzuschlag, Radkersburg,
Voitsberg und Weiz umfaßt, dieser Stellungskommission,
2. die politischen Bezirke Judenburg, Knittelfeld
und Murau umfaßt, der Stellungskommission
Kärnten
zu bedienen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1983 in
Kraft.