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462_1983 AT

462. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Stellungskommissionen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 462. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Stellungskommissionen

Auf Grund des § 21 des Wehrgesetzes 1978,

BGBl. Nr. 150, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung

vom 17. November 1982, BGBl.

Nr. 573, über die Stellungskommissionen wird wie

folgt geändert

1. § 5 hat zu lauten

„§ 5. Das Militärkommando Salzburg hat sich

hinsichtlich jenes Teiles seines Ergänzungsbereiches,

der

1. die Stadt mit eigenem Statut Salzburg sowie

die politischen Bezirke Hallein, Salzburg-

Umgebung, St. Johann im Pongau und Tamsweg

umfaßt, der Stellungskommission Kärnten,

2. den politischen Bezirk Zell am See erfaßt, der

Stellungskommission Tirol

zu bedienen."

2. § 6 hat zu lauten

„§ 6. Im Ergänzungsbereich Steiermark ist eine

Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando

Steiermark hat sich hinsichtlich jenes Teiles

seines Ergänzungsbereiches, der

1. die Stadt mit eigenem Statut Graz sowie die

politischen Bezirke Bruck an der Mur,

Deutschlandsberg, Feldbach, Fürstenfeld,

Graz-Umgebung, Hartberg, Leibnitz,

Leoben, Liezen, Mürzzuschlag, Radkersburg,

Voitsberg und Weiz umfaßt, dieser Stellungskommission,

2. die politischen Bezirke Judenburg, Knittelfeld

und Murau umfaßt, der Stellungskommission

Kärnten

zu bedienen."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1983 in

Kraft.

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