462. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität durch die Schweiz
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates
hat die Schweiz am 6. Juli 1982 seine Ratifikationsurkunde
zum Europäischen Übereinkommen
über Staatenimmunität (BGBl. Nr. 432/1976,
letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl.
Nr. 22/1980) hinterlegt.
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 36
Abs. 3 für die Schweiz am 7. Oktober 1982 in
Kraft.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
hat der Ständige Vertreter der Schweiz beim
Europarat nachstehende Erklärung abgegeben
„Ich habe die Ehre, namens des Schweizerischen
Bundesrates und unter Bezugnahme auf den Art. 24
des Übereinkommens zu erklären, daß die schweizerischen
Gerichte über die Fälle der Art. 1 bis 13
hinaus in Verfahren gegen einen anderen Vertragsstaat
in demselben Ausmaß wie in Verfahren gegen
Nichtvertragsstaaten entscheiden können."