462_1980
AT
462. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 462. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen
1980_462_0 462. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15
Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,
in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des
Bundeskanzlers verordnet
Artikel I
Der § 4 der Verordnung des Bundesministers
für Finanzen vom 24. April 1973, BGBl. Nr. 211,
in der Fassung BGBl. Nr. 181/1978 über die
Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen
wird wie folgt geändert
„§ 4. Die Aufwandsentschädigung (Nachtdienstgeld)
nach § 3 beträgt für jede Stunde der
Dienstleistung 10 S. Für Bruchteile einer Stunde
von mehr als 30 Minuten gebührt der volle
Stundensatz, Bruchteile einer Stunde bis zu
30 Minuten bleiben unberücksichtigt."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. November 1980
in Kraft.