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462_1980 AT

462. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 462. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen

Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15

Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,

in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des

Bundeskanzlers verordnet

Artikel I

Der § 4 der Verordnung des Bundesministers

für Finanzen vom 24. April 1973, BGBl. Nr. 211,

in der Fassung BGBl. Nr. 181/1978 über die

Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen

wird wie folgt geändert

„§ 4. Die Aufwandsentschädigung (Nachtdienstgeld)

nach § 3 beträgt für jede Stunde der

Dienstleistung 10 S. Für Bruchteile einer Stunde

von mehr als 30 Minuten gebührt der volle

Stundensatz, Bruchteile einer Stunde bis zu

30 Minuten bleiben unberücksichtigt."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. November 1980

in Kraft.

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