462_1979
AT
462. Kundmachung: Feststellung der Gesetzwidrigkeit des § 3 a des Mindestlohntarifes für Hausgehilfen und Hausangestellte des Einigungsamtes für Wien durch den Verfassungsgerichtshof
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 462. Kundmachung: Feststellung der Gesetzwidrigkeit des § 3 a des Mindestlohntarifes für Hausgehilfen und Hausangestellte des Einigungsamtes für Wien durch den Verfassungsgerichtshof
1979_462_0 462. Kundmachung: Feststellung der Gesetzwidrigkeit des § 3 a des Mindestlohntarifes für Hausgehilfen und Hausangestellte des Einigungsamtes für Wien durch den Verfassungsgerichtshof
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Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß
§ 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 17. Oktober 1979, Z. V 11/78-13 und
V 15/79-10, festgestellt, daß § 3 a des Mindestlohntarifes
für Hausgehilfen und Hausangestellte
des Einigungsamtes für Wien vom 16. Dezember
1975, Mel/75 (kundgemacht in den Amtlichen
Nachrichten des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung und des Bundesministeriums für Gesundheit
und Umweltschutz Nr. 3/1976), gesetzwidrig
war.