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462_1979 AT

462. Kundmachung: Feststellung der Gesetzwidrigkeit des § 3 a des Mindestlohntarifes für Hausgehilfen und Hausangestellte des Einigungsamtes für Wien durch den Verfassungsgerichtshof

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BGBlPdf 462. Kundmachung: Feststellung der Gesetzwidrigkeit des § 3 a des Mindestlohntarifes für Hausgehilfen und Hausangestellte des Einigungsamtes für Wien durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß

§ 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 17. Oktober 1979, Z. V 11/78-13 und

V 15/79-10, festgestellt, daß § 3 a des Mindestlohntarifes

für Hausgehilfen und Hausangestellte

des Einigungsamtes für Wien vom 16. Dezember

1975, Mel/75 (kundgemacht in den Amtlichen

Nachrichten des Bundesministeriums für soziale

Verwaltung und des Bundesministeriums für Gesundheit

und Umweltschutz Nr. 3/1976), gesetzwidrig

war.

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