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462_1977 AT

462. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 33 Kremser Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Paudorf und Statzendorf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 462. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 33 Kremser Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Paudorf und Statzendorf

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 33

Kremser Schnellstraße, welche bis zur Umlegung

auf eine die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1

lit. b Bundesstraßengesetz 1971 erfüllende Trasse

gemäß § 33 Abs. 5 Bundesstraßengesetz 1971

als Bundesstraße B gilt, wird im Bereich der

Gemeinden Paudorf und Statzendorf wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 14,736, verläuft in gestreckter Linienführung

unter teilweiser Mitbenützung der bestehenden

Straße und endet bei km 15,351.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Paudorf und

Statzendorf aufliegenden Planunterlage (Planzeichen

B 333/26-73; Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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