462. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 33 Kremser Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Paudorf und Statzendorf
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 33
Kremser Schnellstraße, welche bis zur Umlegung
auf eine die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1
lit. b Bundesstraßengesetz 1971 erfüllende Trasse
gemäß § 33 Abs. 5 Bundesstraßengesetz 1971
als Bundesstraße B gilt, wird im Bereich der
Gemeinden Paudorf und Statzendorf wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 14,736, verläuft in gestreckter Linienführung
unter teilweiser Mitbenützung der bestehenden
Straße und endet bei km 15,351.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Paudorf und
Statzendorf aufliegenden Planunterlage (Planzeichen
B 333/26-73; Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.