462. Abkommen zur Änderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr samt Anlagen A und B
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. I verfassungsändernd ist, samt
Anlagen A und B wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Sozialistische
Föderative Republik Jugoslawien sind, von dem
Wunsche geleitet, das Abkommen über die
Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr
zu ändern und zu ergänzen, wie folgt übereingekommen
Artikel I
1. Artikel 1 Absatz 1 ht. a und b haben zu
lauten
„a) die jugoslawische Grenzabfertigung in
Reisezügen aus Österreich im Bahnhof
Spielfeld-Straß und auf der Strecke bis
zur Staatsgrenze bei Spielfeld-Straß, im
Bahnhof Bleiburg und auf der Strecke
bis zur Staatsgrenze bei Bleiburg sowie
im Bahnhof Villach-Hauptbahnhof und im
Bahnhof Villach-Westbahnhof und auf der
Strecke bis zur Staatsgrenze im Karawankentunnel;
b) die österreichische Grenzabfertigung in
Reisezügen aus Jugoslawien im Bahnhof
Maribor und auf der Strecke bis zur Staatsgrenze
bei Šentilj, im Bahnhof Prevalje
und auf der Strecke bis zur Staatsgrenze
bei Prevalje sowie im Bahnhof Jesenice
und auf der Strecke bis zur Staatsgrenze
im Karawankentunnel."
2. Artikel 8 Absatz 1 hat zu lauten
„(1) Jeder Vertragsstaat versieht die Bediensteten,
welche die Grenzabfertigung im Rahmen
dieses Abkommens im Gebietsstaat durchzu-
fuhren haben, mit einem Grenzübertrittsausweis
nach dem als Anlage A beziehungsweise Anlage B
beigefügten Muster. In der Republik Österreich
wird dieser Ausweis vom Bundesministerium
für Inneres, in der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien vom Republikanischen
Sekretariat für Innere Angelegenheiten der
Sozialistischen Republik Slowenien ausgestellt.
Der Ausweis wird mit einer Gültigkeitsdauer
bis zu fünf Jahren ausgestellt und kann zweimal
bis zu fünf Jahren verlängert werden."
3. Artikel 8 Absatz 4 lit. a und b hat zu
lauten
„a) jugoslawische Bedienstete in Zügen auf
den im Artikel 1 Abs. 1 lit. a genannten
Strecken und in Spielfeld, Bleiburg,
Villach und Rosenbach;
b) österreichische Bedienstete in Zügen auf
den im Artikel 1 Abs. 1 lit. b genannten
Strecken und in Maribor, Prevalje und
Jesenice."
4. Artikel 8 wird durch einen neuen Absatz 5
ergänzt
„(5) Inhaber der Grenzübertrittsausweise sind
überdies berechtigt, zum Zwecke der Dienstverrichtung
im Gebietsstaat die österreichisch-
jugoslawische Staatsgrenze am Straßengrenzübergang
Spielfeld-Straß—Šentilj zu überschreiten.
Für solche Fahrten dürfen Kraftfahrzeuge
(auch Dienstfahrzeuge) verwendet werden; ausgenommen
sind Militärfahrzeuge. Die Fahrten
müssen auf kürzestem Weg und ohne unnötigen
Aufenthalt durchgeführt werden."
Artikel II
Die Anlagen A und B des Abkommens vom
8. April 1967 werden durch die Anlagen A und B
dieses Abkommens ersetzt.
Artikel III
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens
ausgestellten Grenzübertrittsausweise berechtigen
den Inhaber bis zum Ablauf der eingetragenen
Gültigkeitsdauer zum Grenzübertritt.
(2) Soweit in einem solchen Grenzübertrittsausweis
für den Grenzübertritt die Eisenbahnstrecke
Spielfeld-Straß—Maribor eingetragen ist,
berechtigt dieser Grenzübertrittsausweis auch
zum Grenzübertritt am Straßengrenzübergang
Spielfeld-Straß—Šentilj.
Artikel IV
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung.
Die Ratifikationsurkunden werden in Wien
ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt mit dem sechzigsten
Tag nach Austausch der Ratifikationsurkunden
in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
der Vertrags Staaten dieses Abkommen
unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Belgrad, am 6. September
1974 in doppelter Urschrift in deutscher
und serbokroatischer Sprache, die Anlagen in
deutscher und slowenischer Sprache, wobei
jeweils beide Texte authentisch sind.
Für die
Republik Österreich
Dt. Alexander Otto
Für die
Sozialistische Föderative
Republik Jugoslawien
Nikola Milićević
Anlage A
Anlage B
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 28. Juli 1975 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. IV
Abs. 2 am 26. September 1975 in Kraft.