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462_1975 AT

462. Abkommen zur Änderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr samt Anlagen A und B

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 462. Abkommen zur Änderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr samt Anlagen A und B

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. I verfassungsändernd ist, samt

Anlagen A und B wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Sozialistische

Föderative Republik Jugoslawien sind, von dem

Wunsche geleitet, das Abkommen über die

Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr

zu ändern und zu ergänzen, wie folgt übereingekommen

Artikel I

1. Artikel 1 Absatz 1 ht. a und b haben zu

lauten

„a) die jugoslawische Grenzabfertigung in

Reisezügen aus Österreich im Bahnhof

Spielfeld-Straß und auf der Strecke bis

zur Staatsgrenze bei Spielfeld-Straß, im

Bahnhof Bleiburg und auf der Strecke

bis zur Staatsgrenze bei Bleiburg sowie

im Bahnhof Villach-Hauptbahnhof und im

Bahnhof Villach-Westbahnhof und auf der

Strecke bis zur Staatsgrenze im Karawankentunnel;

b) die österreichische Grenzabfertigung in

Reisezügen aus Jugoslawien im Bahnhof

Maribor und auf der Strecke bis zur Staatsgrenze

bei Šentilj, im Bahnhof Prevalje

und auf der Strecke bis zur Staatsgrenze

bei Prevalje sowie im Bahnhof Jesenice

und auf der Strecke bis zur Staatsgrenze

im Karawankentunnel."

2. Artikel 8 Absatz 1 hat zu lauten

„(1) Jeder Vertragsstaat versieht die Bediensteten,

welche die Grenzabfertigung im Rahmen

dieses Abkommens im Gebietsstaat durchzu-

fuhren haben, mit einem Grenzübertrittsausweis

nach dem als Anlage A beziehungsweise Anlage B

beigefügten Muster. In der Republik Österreich

wird dieser Ausweis vom Bundesministerium

für Inneres, in der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien vom Republikanischen

Sekretariat für Innere Angelegenheiten der

Sozialistischen Republik Slowenien ausgestellt.

Der Ausweis wird mit einer Gültigkeitsdauer

bis zu fünf Jahren ausgestellt und kann zweimal

bis zu fünf Jahren verlängert werden."

3. Artikel 8 Absatz 4 lit. a und b hat zu

lauten

„a) jugoslawische Bedienstete in Zügen auf

den im Artikel 1 Abs. 1 lit. a genannten

Strecken und in Spielfeld, Bleiburg,

Villach und Rosenbach;

b) österreichische Bedienstete in Zügen auf

den im Artikel 1 Abs. 1 lit. b genannten

Strecken und in Maribor, Prevalje und

Jesenice."

4. Artikel 8 wird durch einen neuen Absatz 5

ergänzt

„(5) Inhaber der Grenzübertrittsausweise sind

überdies berechtigt, zum Zwecke der Dienstverrichtung

im Gebietsstaat die österreichisch-

jugoslawische Staatsgrenze am Straßengrenzübergang

Spielfeld-Straß—Šentilj zu überschreiten.

Für solche Fahrten dürfen Kraftfahrzeuge

(auch Dienstfahrzeuge) verwendet werden; ausgenommen

sind Militärfahrzeuge. Die Fahrten

müssen auf kürzestem Weg und ohne unnötigen

Aufenthalt durchgeführt werden."

Artikel II

Die Anlagen A und B des Abkommens vom

8. April 1967 werden durch die Anlagen A und B

dieses Abkommens ersetzt.

Artikel III

(1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens

ausgestellten Grenzübertrittsausweise berechtigen

den Inhaber bis zum Ablauf der eingetragenen

Gültigkeitsdauer zum Grenzübertritt.

(2) Soweit in einem solchen Grenzübertrittsausweis

für den Grenzübertritt die Eisenbahnstrecke

Spielfeld-Straß—Maribor eingetragen ist,

berechtigt dieser Grenzübertrittsausweis auch

zum Grenzübertritt am Straßengrenzübergang

Spielfeld-Straß—Šentilj.

Artikel IV

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung.

Die Ratifikationsurkunden werden in Wien

ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt mit dem sechzigsten

Tag nach Austausch der Ratifikationsurkunden

in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

der Vertrags Staaten dieses Abkommen

unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Belgrad, am 6. September

1974 in doppelter Urschrift in deutscher

und serbokroatischer Sprache, die Anlagen in

deutscher und slowenischer Sprache, wobei

jeweils beide Texte authentisch sind.

Für die

Republik Österreich

Dt. Alexander Otto

Für die

Sozialistische Föderative

Republik Jugoslawien

Nikola Milićević

Anlage A

Anlage B

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 28. Juli 1975 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. IV

Abs. 2 am 26. September 1975 in Kraft.

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